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230998-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum

Nummer
230998-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.06.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 15.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 22.08.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 13.06.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230998 BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230998-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige
einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen
Verkehrsraum
Beratungsfolge
Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des Bürgerbundes Bonn wie folgt
Stellung:
zu 1. +2.
Bei entsprechendem Beschluss wird die Verwaltung dies an Bund und Land
transportieren.
zu 3.:
In ihrer aktuellen Beschlussvorlage zur Änderung der Sondernutzungssatzung
(Ds.-Nr. 230782) hat die Verwaltung für den Fall, dass der Stadtrat die
vorgeschlagenen Änderungen beschließt, bereits ihre Absicht mitgeteilt, „bei
der späteren Erlaubniserteilung von den Erlaubnisnehmer*innen für Fahrzeuge,
die unter anderem auf Gehwegen abgestellt werden, durch zahlreiche
Nebenbestimmungen ein verkehrsgemäßes Abstellen und damit einen
weitestgehend ungehinderten Gemeingebrauch“ einzufordern.
Bei der Erteilung solcher Erlaubnisse handelt es sich um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung, so dass die Verwaltung nicht beabsichtigt, dem Stadtrat
bezüglich des Erlaubnisinhaltes oder des Inhaltes der Nebenbestimmungen
eine Beschlussvorlage zu unterbreiten. Aber selbstverständlich würde sie sich
bei der Auswahl geeigneter Nebenbestimmungen auch an vergleichbaren
Nebenbestimmungen orientieren, die zuvor von anderen Stadtverwaltungen zur
Regulierung des Abstellens von E-Scootern genutzt worden sind.
Auch in Bezug auf die gewünschte Begrenzung der Scooter-Anzahl hat sich die
Verwaltung in der o. a. Beschlussvorlage bereits insofern geäußert, als sie für
den Fall, dass trotz der regulierenden Nebenbestimmungen in den
entsprechenden Sondernutzungserlaubnissen das oftmals verkehrswidrige
Abstellen von E-Scootern anhalten sollte, „die straßen- und wegerechtlichen
Möglichkeiten eines Vergabeverfahrens“ zu prüfen beabsichtigt, „mit der eine
Verringerung der Anzahl der E-Scooter erreicht werden könnte“. Dies hatte sie
um ihre Absicht ergänzt, in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch
prüfen zu können, „ob zusätzlich eine Reduzierung der Anbieter rechtlich
möglich ist."Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de