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230998 · Antrag

BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum

Nummer
230998
Art
Antrag
Veröffentlicht
23.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 23.05.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 22.08.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 15.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 22.08.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Rates 13.06.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 230998-01 ST BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum

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Antrag
öffentlich
230998
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
23.05.23
BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige
einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen
Verkehrsraum
Beratungsfolge
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn bittet den Bundestag und den Landtag von
Nordrhein-Westfalen, Leihangebote von einspurigen Fahrzeugen als
Sondernutzung und übermäßige Straßenbenutzung einzustufen und ihre
Gesetze und Verordnungen entsprechend anzupassen.
2. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen wird darüber hinaus gebeten, die
hiesigen Städte und Gemeinden zu ermächtigen, die Ausleihe von Zweirädern
auf ihrem Kommunalgebiet begrenzen, wenn notwendig auch untersagen zu
können.
3. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Stadtrat eine
Beschlussvorlage zur Regulierung von Elektrozweirädern auf Mietbasis zu
unterbreiten. Die Vorgaben für die Leihe von einspurigen Sharing-Fahrzeugen
kann sich an der in der Anlage beigefügten Berliner "Muster-
Sondernutzungsgenehmigung für E-Scooter-Verleiher" orientieren und sollte
überdies für den in Bonn zuzulassenden Fahrzeugpool eine Höchstzahl
vorsehen.
Begründung
Die Zahl der zweirädrigen Fahrzeuge mit Elektroantrieb im Bonner
Straßenverkehr ist seit deren Zulassung durch das Angebot gewerblicher
Vermieter sprunghaft gestiegen. An vielen Stellen sind die Leihfahrzeuge
unübersehbarer Bestandteil des Bonner Straßenbildes geworden. Häufig zum
Ärger der Bevölkerung, denn meist werden nicht mehr genutzte Fahrzeuge
fußgängerbehindernd auf Gehwegen abgestellt. Eine Fahrzeugkategorie sticht
dabei ganz besonders heraus: Elektrotretroller. Nicht selten werden die
sogenannten E-Scooter achtlos in Gräben, in Grünanlagen oder gar in den
Rhein geworfen. Die meisten Nutzer der Sharing-Zweiräder scheren sich nicht
um Verkehrsregeln und gefährden oftmals sich und andere in hohem Maße.
Die sprunghaft gestiegenen Unfallzahlen mit Beteiligung solcher Vehikel und
die dadurch verursachten schweren Verletzungen sollten Anlass sein,
regulierend einzugreifen.Seite 1 von 5
Seite 2
Anlage/n
1 Mustergenehmigung E-Scooter Berlin (öffentlich)Seite 2 von 5
Auszug aus der Muster-Sondernutzungsgenehmigung für E-Scooter-Verleiher des Senats für
Umwelt Verkehr, Mobilität und Klimaschutz.
Stand: 18.8.2022
3. Soweit Flächen vorhanden sind, die anbieterneutral das Abstellen auch von solchen Fahrzeugen
gestatten, die von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden, hat diese in einem Radius von 100
Metern um die jeweilige Abstellfläche No-Parking-Zonen einzurichten. Das gilt auch hinsichtlich der
von den Berliner Verkehrsbetrieben eingerichteten Abstellflächen (sog. Jelbi-Stationen). Die
Erlaubnisinhaberin hat binnen fünf Werktagen nach Kenntniserlangung sicherzustellen, dass
Mietvorgänge innerhalb dieses Radius nicht beendet werden können.
4. Hinsichtlich des Anbieters der Fahrzeuge – einschließlich des Abstellens der Fahrzeuge bei
Beendigung des Mietvorgangs durch die Nutzenden – gilt unbeschadet sonstiger gesetzlicher,
insbesondere straßenverkerhsrechtlicher Bestimmungen, Folgendes:
A Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich so abgestellt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt oder sonst die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
B Beim Abstellen der Fahrzeuge auf Gehwegen ist eine Restgehwegbreite von mindestens 2,30
Meter freizuhalten.
C in Folgenden Beriechen ist das Anbieten der Fahrzeuge und somit auch das Abstellen nach
Beendigung eines Mietvorgangs nicht gestattet:
(1) Zugänge bzw. Ein- und Ausgänge zu Gebäuden sowie zu U- oder S-Bahnhöfen einschließlich der
Zugänge zu den Aufzügen
(2) Gehwege in Haltestellenbereichen des ÖPNV (Bus und Tram) in ihrer gesamten Länge und
Breite; die länge ist definiert durch den gesetzlich vorgegebenen 15-Meter-Bereich vor und
hinter dem Verkehrszeichen „Haltestelle“ (Zeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1
Straßenverkehrs-Ordnung) einschließlich überlagernder Halterstellenbereiche bzw. mittels
Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung)
verlängerter Haltestellenbereiche sowie im Bereich vor und neben Wartebereichen sowie
Fahrplanaushängen
(3) Gehwege an Querungsstellen für den Fußverkehr, Mittelinseln sowie Gehwegüberfahrten und
Feuerwehrzufahrten
(4) Fußgänger, und Radfahrfurten an Lichtzeichenanlagen sowie Masten dieser Anlagen
(5) Gehwege im Bereich von Straßeneinmündungen bzw. Straßenkreuzungen jeweils bis
einschließlich der Querungsstellen für den Fußverkehr, mindestens aber 10 Meter gemessen
vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten
(6) Radwege
(7) Friedhöfe
(8) Grünanlagen
(9) Fußgängerzonen
(10) Brückenbereiche oberhalb von Gewässern bis jeweils 10 Meter jenseits der Gewässerkante,
ausgenommen sind dort ausgewiesene Abstellflächen, soweit sie für die Fahrzeuge der
Erlaubnisinhaberin gelten
(11) Zugänge zu Briefkästen, Parkscheinautomaten, Sitzgelegenheiten und Toilettenanlagen,
(12) Straßenbegleitgrün (z.B. auf Mittelstreifen, Baumschreiben, Grünflächen im Straßenraum)Seite 3 von 5
D Die für Sehbehinderte und mobilitätsbehinderte Menschen erforderlichen Bewegungsflächen
gemäß DIN 18040-3 sowie alle unterstützenden Maßnahmen, wie z.B. Bodenindikatoren, Handläufe,
Informationsstelen oder ähnliches sind freizuhalten. Unter Bodenindikatoren sind die nachstehend
aufgelisteten taktilen und kontrastreichen Leitelemente zu verstehen, die sich von der üblichen
Gehwegflächen hervorheben, wie z.B.
(1) Auffindstreifen
(2) Aufmerksamkeitsfelder
(3) Begleitstreifen
(4) Trennstreifen
(5) Einstiegsfelder
(6) Leitstreifen
(7) Richtungsfelder
(8) Sperrfelder.
5. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass sämtliche Nutzende beim
Abstellen der Fahrzeuge im Rahmen der einzelnen Mietvorgänge die gesetzlichen insbesondere
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie die Nebenbestimmungen nach Ziffer 4 einhalten,
insbesondere hat die Erlaubnisinhabern die Nutzenden wirksam und regelmäßig über die
vorgenannten Bestimmungen zu informieren.
6. Die Erlaubnisinhaberin hat sicherzustellen, dass das ordnungsgemäße Abstellen der Fahrzeuge
nach Beendigung des Mietvorgangs nachweisbar dokumentiert wird, beispielsweise mittels
beweiskräftiger Fotos durch die Nutzenden oder andere geeignete technische Vorkehrungen. Sollte
das Buchungssystem solche technischen Vorkehrungen noch nicht vorsehe, sind dies unverzüglich,
spätestens aber bis zum 1. März 2023 einzurichten.
7. Die Erlaubnisinhaberin darf die Anzahl der innerhalb des S-Bahnrings erlaubten Fahrzeuge bei
Bereithaltens -oder Umverteilungsmaßnahmen nicht überschreiten. Überzählige Fahrzeuge sind zu
entfernen oder außerhalb des S-Bahnrings bereitzustellen. Die Erlaubnisinhabern ist verpflichtet, die
Anzahl der außerhalb des S-Bahnrings erlaubten Fahrzeuge annähernd tatsächlich bereitzustellen.
8. Die Anzahl der Fahrzeuge ist bei Bereitstellungs- oder Umverteilungsmaßnahmen durch die
Erlaubnisinhaberin auf maximale vier Fahrzeuge je Fahrzeugtyp und Standort begrenzt. Der
Mindestabstandzwischen zwei Standorten auf einer Straßenseite beträgt 50 Meter.
9. Fahrzeuge, die entgegen gesetzlicher, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen
oder entgegen der Nebenbestimmung gemäß Ziffer 4 abgestellt werden, sind unverzüglich nach
Kenntniserlangung durch die Erlaubnisinhaberin ordnungsgemäß umzustellen. Bei
Kenntniserlangungen während des Tagesbetriebs (06.00 – 20.00 Uhr) sind diese Fahrzeuge
spätestens innerhalb von vier Stunden umzustellen. Sollten Meldungen im Rahmen des
Nachtbetriebs (20.01 bis 5.59 Uhr) eingehen, sind diese Fahrzeuge bis spätestens 10.00 Uhr des
Folgetages umzustellen.Seite 4 von 5
10. Sofern Fahrzeuge in schwer zugängliche Gebiete (z.B. Flüsse, Bachläufe, Böschungen) gelangen,
sind diese dort fachgerecht durch die Erlaubnisinhaberin zu entfernen bzw. zu bergen.
…
13. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, eine mindestens 6-22 Uhr erreichbare, kostenlose
Telefon-Hotline insbesondere für die Annahme von Beschwerden – auch durch Dritte – etwa im
Zusammenhang mit rechtswidrig bzw. entgegen Ziffer 4 abgestellten Fahrzeugen, einzurichten und
diese zu betreiben. Die Kontaktdaten der vorgenannten Hotline sowie eine eindeutige Kennnummer
pro Fahrzeug sind an den Fahrzeugen deutlich sichtbar und wetterfest anzubringen.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 18:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de