230998 · Antrag
BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
Kerndaten
- Nummer
- 230998
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 23.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Antrag öffentlich 230998 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 23.05.23 BBB-Antrag: Regeln für E-Scooter und sonstige einspurige Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum Beratungsfolge Rat 13.06.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn bittet den Bundestag und den Landtag von Nordrhein-Westfalen, Leihangebote von einspurigen Fahrzeugen als Sondernutzung und übermäßige Straßenbenutzung einzustufen und ihre Gesetze und Verordnungen entsprechend anzupassen. 2. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen wird darüber hinaus gebeten, die hiesigen Städte und Gemeinden zu ermächtigen, die Ausleihe von Zweirädern auf ihrem Kommunalgebiet begrenzen, wenn notwendig auch untersagen zu können. 3. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Stadtrat eine Beschlussvorlage zur Regulierung von Elektrozweirädern auf Mietbasis zu unterbreiten. Die Vorgaben für die Leihe von einspurigen Sharing-Fahrzeugen kann sich an der in der Anlage beigefügten Berliner "Muster- Sondernutzungsgenehmigung für E-Scooter-Verleiher" orientieren und sollte überdies für den in Bonn zuzulassenden Fahrzeugpool eine Höchstzahl vorsehen. Begründung Die Zahl der zweirädrigen Fahrzeuge mit Elektroantrieb im Bonner Straßenverkehr ist seit deren Zulassung durch das Angebot gewerblicher Vermieter sprunghaft gestiegen. An vielen Stellen sind die Leihfahrzeuge unübersehbarer Bestandteil des Bonner Straßenbildes geworden. Häufig zum Ärger der Bevölkerung, denn meist werden nicht mehr genutzte Fahrzeuge fußgängerbehindernd auf Gehwegen abgestellt. Eine Fahrzeugkategorie sticht dabei ganz besonders heraus: Elektrotretroller. Nicht selten werden die sogenannten E-Scooter achtlos in Gräben, in Grünanlagen oder gar in den Rhein geworfen. Die meisten Nutzer der Sharing-Zweiräder scheren sich nicht um Verkehrsregeln und gefährden oftmals sich und andere in hohem Maße. Die sprunghaft gestiegenen Unfallzahlen mit Beteiligung solcher Vehikel und die dadurch verursachten schweren Verletzungen sollten Anlass sein, regulierend einzugreifen.Seite 1 von 5 Seite 2 Anlage/n 1 Mustergenehmigung E-Scooter Berlin (öffentlich)Seite 2 von 5 Auszug aus der Muster-Sondernutzungsgenehmigung für E-Scooter-Verleiher des Senats für Umwelt Verkehr, Mobilität und Klimaschutz. Stand: 18.8.2022 3. Soweit Flächen vorhanden sind, die anbieterneutral das Abstellen auch von solchen Fahrzeugen gestatten, die von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden, hat diese in einem Radius von 100 Metern um die jeweilige Abstellfläche No-Parking-Zonen einzurichten. Das gilt auch hinsichtlich der von den Berliner Verkehrsbetrieben eingerichteten Abstellflächen (sog. Jelbi-Stationen). Die Erlaubnisinhaberin hat binnen fünf Werktagen nach Kenntniserlangung sicherzustellen, dass Mietvorgänge innerhalb dieses Radius nicht beendet werden können. 4. Hinsichtlich des Anbieters der Fahrzeuge – einschließlich des Abstellens der Fahrzeuge bei Beendigung des Mietvorgangs durch die Nutzenden – gilt unbeschadet sonstiger gesetzlicher, insbesondere straßenverkerhsrechtlicher Bestimmungen, Folgendes: A Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich so abgestellt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt oder sonst die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. B Beim Abstellen der Fahrzeuge auf Gehwegen ist eine Restgehwegbreite von mindestens 2,30 Meter freizuhalten. C in Folgenden Beriechen ist das Anbieten der Fahrzeuge und somit auch das Abstellen nach Beendigung eines Mietvorgangs nicht gestattet: (1) Zugänge bzw. Ein- und Ausgänge zu Gebäuden sowie zu U- oder S-Bahnhöfen einschließlich der Zugänge zu den Aufzügen (2) Gehwege in Haltestellenbereichen des ÖPNV (Bus und Tram) in ihrer gesamten Länge und Breite; die länge ist definiert durch den gesetzlich vorgegebenen 15-Meter-Bereich vor und hinter dem Verkehrszeichen „Haltestelle“ (Zeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung) einschließlich überlagernder Halterstellenbereiche bzw. mittels Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung) verlängerter Haltestellenbereiche sowie im Bereich vor und neben Wartebereichen sowie Fahrplanaushängen (3) Gehwege an Querungsstellen für den Fußverkehr, Mittelinseln sowie Gehwegüberfahrten und Feuerwehrzufahrten (4) Fußgänger, und Radfahrfurten an Lichtzeichenanlagen sowie Masten dieser Anlagen (5) Gehwege im Bereich von Straßeneinmündungen bzw. Straßenkreuzungen jeweils bis einschließlich der Querungsstellen für den Fußverkehr, mindestens aber 10 Meter gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten (6) Radwege (7) Friedhöfe (8) Grünanlagen (9) Fußgängerzonen (10) Brückenbereiche oberhalb von Gewässern bis jeweils 10 Meter jenseits der Gewässerkante, ausgenommen sind dort ausgewiesene Abstellflächen, soweit sie für die Fahrzeuge der Erlaubnisinhaberin gelten (11) Zugänge zu Briefkästen, Parkscheinautomaten, Sitzgelegenheiten und Toilettenanlagen, (12) Straßenbegleitgrün (z.B. auf Mittelstreifen, Baumschreiben, Grünflächen im Straßenraum)Seite 3 von 5 D Die für Sehbehinderte und mobilitätsbehinderte Menschen erforderlichen Bewegungsflächen gemäß DIN 18040-3 sowie alle unterstützenden Maßnahmen, wie z.B. Bodenindikatoren, Handläufe, Informationsstelen oder ähnliches sind freizuhalten. Unter Bodenindikatoren sind die nachstehend aufgelisteten taktilen und kontrastreichen Leitelemente zu verstehen, die sich von der üblichen Gehwegflächen hervorheben, wie z.B. (1) Auffindstreifen (2) Aufmerksamkeitsfelder (3) Begleitstreifen (4) Trennstreifen (5) Einstiegsfelder (6) Leitstreifen (7) Richtungsfelder (8) Sperrfelder. 5. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass sämtliche Nutzende beim Abstellen der Fahrzeuge im Rahmen der einzelnen Mietvorgänge die gesetzlichen insbesondere straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie die Nebenbestimmungen nach Ziffer 4 einhalten, insbesondere hat die Erlaubnisinhabern die Nutzenden wirksam und regelmäßig über die vorgenannten Bestimmungen zu informieren. 6. Die Erlaubnisinhaberin hat sicherzustellen, dass das ordnungsgemäße Abstellen der Fahrzeuge nach Beendigung des Mietvorgangs nachweisbar dokumentiert wird, beispielsweise mittels beweiskräftiger Fotos durch die Nutzenden oder andere geeignete technische Vorkehrungen. Sollte das Buchungssystem solche technischen Vorkehrungen noch nicht vorsehe, sind dies unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. März 2023 einzurichten. 7. Die Erlaubnisinhaberin darf die Anzahl der innerhalb des S-Bahnrings erlaubten Fahrzeuge bei Bereithaltens -oder Umverteilungsmaßnahmen nicht überschreiten. Überzählige Fahrzeuge sind zu entfernen oder außerhalb des S-Bahnrings bereitzustellen. Die Erlaubnisinhabern ist verpflichtet, die Anzahl der außerhalb des S-Bahnrings erlaubten Fahrzeuge annähernd tatsächlich bereitzustellen. 8. Die Anzahl der Fahrzeuge ist bei Bereitstellungs- oder Umverteilungsmaßnahmen durch die Erlaubnisinhaberin auf maximale vier Fahrzeuge je Fahrzeugtyp und Standort begrenzt. Der Mindestabstandzwischen zwei Standorten auf einer Straßenseite beträgt 50 Meter. 9. Fahrzeuge, die entgegen gesetzlicher, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen oder entgegen der Nebenbestimmung gemäß Ziffer 4 abgestellt werden, sind unverzüglich nach Kenntniserlangung durch die Erlaubnisinhaberin ordnungsgemäß umzustellen. Bei Kenntniserlangungen während des Tagesbetriebs (06.00 – 20.00 Uhr) sind diese Fahrzeuge spätestens innerhalb von vier Stunden umzustellen. Sollten Meldungen im Rahmen des Nachtbetriebs (20.01 bis 5.59 Uhr) eingehen, sind diese Fahrzeuge bis spätestens 10.00 Uhr des Folgetages umzustellen.Seite 4 von 5 10. Sofern Fahrzeuge in schwer zugängliche Gebiete (z.B. Flüsse, Bachläufe, Böschungen) gelangen, sind diese dort fachgerecht durch die Erlaubnisinhaberin zu entfernen bzw. zu bergen. … 13. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, eine mindestens 6-22 Uhr erreichbare, kostenlose Telefon-Hotline insbesondere für die Annahme von Beschwerden – auch durch Dritte – etwa im Zusammenhang mit rechtswidrig bzw. entgegen Ziffer 4 abgestellten Fahrzeugen, einzurichten und diese zu betreiben. Die Kontaktdaten der vorgenannten Hotline sowie eine eindeutige Kennnummer pro Fahrzeug sind an den Fahrzeugen deutlich sichtbar und wetterfest anzubringen.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de