230933-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße
Kerndaten
- Nummer
- 230933-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.10.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Geislarstraße Hauptort
- Liestraße
- Auestraße
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230933-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Kenntnisnahme Der Antragsteller zielt darauf ab, ob Aspekte ersichtlich sind, die eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Ausbau der Liestraße und der Auestraße obsolet werden lassen. Ergänzend zu den Ausführungen in den Stellungnahmen DS 230933-01 ST und 230933-02 ST nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Gemeinden sind aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Baugesetzbuch verpflichtet, die Kosten der erstmaligen Herstellung u. a. von Straßen, Wegen und Plätzen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Von daher sind der Verwaltung im Hinblick auf die Entscheidung, ob für eine dem Grunde nach beitragspflichtige Erschließungsmaßnahme Erschließungsbeiträge erhoben werden, die Hände gebunden. Dessen ungeachtet hatte die Verwaltung bislang der Anregung der Bezirksvertretung Beuel entsprochen und von einer Festsetzung von Vorausleistungen auf die endgültigen Erschließungsbeiträge abgesehen. Hintergrund war die Ansage von Seiten der Landesregierung, nach Aufhebung des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches, eine Rechtsverordnung zur Definition der Vorteilslage für die Bemessung der Ausschlussfrist zu erlassen. Es ist derzeit jedoch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann der entsprechende Verordnungsentwurf unterzeichnet wird. Dieser Entwurf übernimmt die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien; eine darüberhinausgehende Festlegung läge auch im Widerspruch zum höherrangigen Bundesrecht. Die Vorteilslage tritt demnach, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, ein, wenn eine Straße entsprechend dem maßgeblichen Bauprogramm hergestellt worden ist. Für die Liestraße und die Auestraße ist nach der bundesrechtlichen Definition die Vorteilslage bis zum aktuellen Ausbau nicht eingetreten. Bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (heute Baugesetzbuch) mussten Straßen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um als hergestellt zu gelten. Die bis zum jetzigen Ausbau in beiden Straßen vorhandene Beleuchtungseinrichtung hat zu keinem Zeitpunkt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beleuchtungseinrichtung entsprochen. Die Randbereiche waren in Teilen zu den angrenzenden Grundstücken nicht durch entsprechende Bord- oder Kantensteine abgegrenzt und überwiegend nur provisorisch mit Splitt befestigt. Die Straße war in ihrer Gesamtheit nur provisorisch ausgebaut. SoweitSeite 1 von 2 Seite 2 Teilbereiche, von der Geislarstraße ausgehend, tatsächlich bereits vollständig ausgebaut waren, ist bei der Einschätzung der Vorteilslage ohne rechtlichen Belang, weil auf den Zustand der gesamten Erschließungsanlage abzustellen ist. Erst der aktuelle Ausbau beider Straßen, entsprechend der beschlossenen Ausbauplanung, stellt die erstmalige Herstellung entsprechend den Merkmalen der endgültigen Herstellung dar. Ab diesem Zeitpunkt kann vom Eintritt der Vorteilslage ausgegangen werden. Deshalb steht die Ausschlussfrist einer Beitragsfestsetzung nicht entgegen. Letztlich ist abzuwägen, zwischen dem subjektiven Interesse der Anliegerinnen und Anlieger an einem Verzicht auf eine Beitragsveranlagung einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung und damit einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Finanzierung städtischer Investitionen andererseits. Letzterem ist Vorrang einzuräumen, da die Refinanzierung aufgrund der haushalterischen Situation geboten ist. Jeder Fachbereich ist angehalten sparsam zu handeln und alle Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Aus diesem Grund werden gemäß § 133 BauGB Vorausleistungen für die endgültige Herstellung der Liestraße und Auestraße jetzt zeitnah erhoben. Deshalb kann auch der Anregung der Bezirksvertretung Beuel, von einer Beitragsfestsetzung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Definition der Vorteilslage im Zusammenhang mit dem Eintritt der Ausschlussfrist abzusehen, nicht weiter entsprochen werden. Stattdessen wird die Festsetzung von Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge nunmehr vorbereitet. Diese werden nach Erstellung der Abrechnung festgesetzt. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de