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230933-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße

Nummer
230933-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Geislarstraße Straße· Vilich, Beuel Hauptort
  • Liestraße Straße· Schwarzrheindorf, Beuel
  • Auestraße Straße· Vilich, Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Kenntnisnahme
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  1. 230933 Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230933-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum Bürgerantrag:
Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Kenntnisnahme
Der Antragsteller zielt darauf ab, ob Aspekte ersichtlich sind, die eine Erhebung
von Erschließungsbeiträgen nach § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den
Ausbau der Liestraße und der Auestraße obsolet werden lassen. Ergänzend zu
den Ausführungen in den Stellungnahmen DS 230933-01 ST und 230933-02
ST nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Gemeinden sind aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im
Baugesetzbuch verpflichtet, die Kosten der erstmaligen Herstellung u. a. von
Straßen, Wegen und Plätzen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
zu finanzieren. Von daher sind der Verwaltung im Hinblick auf die
Entscheidung, ob für eine dem Grunde nach beitragspflichtige
Erschließungsmaßnahme Erschließungsbeiträge erhoben werden, die Hände
gebunden. Dessen ungeachtet hatte die Verwaltung bislang der Anregung der
Bezirksvertretung Beuel entsprochen und von einer Festsetzung von
Vorausleistungen auf die endgültigen Erschließungsbeiträge abgesehen.
Hintergrund war die Ansage von Seiten der Landesregierung, nach Aufhebung
des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches, eine
Rechtsverordnung zur Definition der Vorteilslage für die Bemessung der
Ausschlussfrist zu erlassen. Es ist derzeit jedoch nicht absehbar, ob und
gegebenenfalls wann der entsprechende Verordnungsentwurf unterzeichnet
wird. Dieser Entwurf übernimmt die durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung entwickelten Kriterien; eine darüberhinausgehende Festlegung
läge auch im Widerspruch zum höherrangigen Bundesrecht. Die Vorteilslage
tritt demnach, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, ein, wenn
eine Straße entsprechend dem maßgeblichen Bauprogramm hergestellt
worden ist.
Für die Liestraße und die Auestraße ist nach der bundesrechtlichen Definition
die Vorteilslage bis zum aktuellen Ausbau nicht eingetreten. Bereits vor
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (heute Baugesetzbuch) mussten Straßen
bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um als hergestellt zu gelten. Die bis
zum jetzigen Ausbau in beiden Straßen vorhandene Beleuchtungseinrichtung
hat zu keinem Zeitpunkt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Beleuchtungseinrichtung entsprochen. Die Randbereiche waren in Teilen zu
den angrenzenden Grundstücken nicht durch entsprechende Bord- oder
Kantensteine abgegrenzt und überwiegend nur provisorisch mit Splitt befestigt.
Die Straße war in ihrer Gesamtheit nur provisorisch ausgebaut. SoweitSeite 1 von 2
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Teilbereiche, von der Geislarstraße ausgehend, tatsächlich bereits vollständig
ausgebaut waren, ist bei der Einschätzung der Vorteilslage ohne rechtlichen
Belang, weil auf den Zustand der gesamten Erschließungsanlage abzustellen
ist. Erst der aktuelle Ausbau beider Straßen, entsprechend der beschlossenen
Ausbauplanung, stellt die erstmalige Herstellung entsprechend den Merkmalen
der endgültigen Herstellung dar. Ab diesem Zeitpunkt kann vom Eintritt der
Vorteilslage ausgegangen werden. Deshalb steht die Ausschlussfrist einer
Beitragsfestsetzung nicht entgegen.
Letztlich ist abzuwägen, zwischen dem subjektiven Interesse der Anliegerinnen
und Anlieger an einem Verzicht auf eine Beitragsveranlagung einerseits und
dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung
und damit einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Finanzierung
städtischer Investitionen andererseits. Letzterem ist Vorrang einzuräumen, da
die Refinanzierung aufgrund der haushalterischen Situation geboten ist. Jeder
Fachbereich ist angehalten sparsam zu handeln und alle
Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Aus diesem Grund werden
gemäß § 133 BauGB Vorausleistungen für die endgültige Herstellung der
Liestraße und Auestraße jetzt zeitnah erhoben.
Deshalb kann auch der Anregung der Bezirksvertretung Beuel, von einer
Beitragsfestsetzung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Definition der
Vorteilslage im Zusammenhang mit dem Eintritt der Ausschlussfrist abzusehen,
nicht weiter entsprochen werden. Stattdessen wird die Festsetzung von
Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge nunmehr vorbereitet. Diese
werden nach Erstellung der Abrechnung festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de