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230933-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße

Nummer
230933-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Kenntnisnahme
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  1. 230933 Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230933-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum Bürgerantrag:
Erschließungsbeiträge Liestraße und Auestraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Der Antragsteller zielt darauf ab, ob Aspekte ersichtlich sind, die eine
Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 ff. Baugesetzbuch
(BauGB) für den Ausbau der Liestraße und Auestraße obsolet werden
lassen. Dies wäre zum einen dann zu bejahen, wenn es sich bei den
genannten Straßen um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne
des § 242 Abs. 1 BauGB handeln würde.
Zu vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1
BauGB gehören Straßen die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbauge-
setzes programmgemäß hergestellt waren. Doch auch derartige, unter
Geltung des Preußischen Fluchtlinienrechts ausgebaute Straßen muss-
ten bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um als hergestellt zu gel-
ten. So mussten diese Straßen auch damals schon über eine Einrichtung
zur Entwässerung der Straße sowie über eine Beleuchtungsanlage ver-
fügen. Außerdem mussten Straßen damals mit einer Fahrbahn und zu-
mindest einseitigen Gehwegen ausgestattet sein, die wiederum entspre-
chend einem Bauprogramm hergestellt sein mussten. Diese Vorausset-
zungen waren bei Inkrafttreten des ersten Bundesbaugesetzes (heute
Baugesetzbuch) zum 1.6.1960 nicht gegeben. So wurde erst in den Jah-
ren 1974 und 1975 ein Kanal verlegt. Die Straße war nur provisorisch
ausgebaut. Deshalb kann es sich bei der Liestraße und Auestraße nicht
um eine vorhandene Straße handeln, so dass dieser Aspekt einer Erhe-
bung von Erschließungsbeiträgen nicht entgegensteht.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wäre außerdem ausge-
schlossen, wenn die Liestraße und die Auestraße bereits zu einem
früheren Zeitpunkt auf der Grundlage einer beschlossenen Ausbaupla-
nung entsprechend den Merkmalen der in den verschiedenen Er-
schließungsbeitragssatzungen der Stadt Beuel und der Stadt Bonn fest-
gelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung ausgebaut gewesen
wäre. Doch auch dies ist zu verneinen, erst der nunmehr anstehende
Ausbau beider Straßen entsprechend der beschlossenen Ausbaupla-Seite 1 von 2
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nung stellt die erstmalige Herstellung entsprechend den Merkmalen der
endgültigen Herstellung dar. Erst damit können die endgültigen Er-
schließungsbeiträge rechtmäßig festgesetzt werden.
Sonstige Gründe wie die vom Antragsteller vorgetragenen Aspekte
rechtfertigen aufgrund der im Baugesetzbuch verankerten Verpflichtung
zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht den Verzicht auf die Er-
hebung der Erschließungsbeiträge.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Vo-
tum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträ-
gen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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