230789-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Tempo 30 in der Mallwitzstraße
Kerndaten
- Nummer
- 230789-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230789-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 18.04.2023 Bürgerantrag: Tempo 30 in der Mallwitzstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nur dann vor, wenn 1. eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die Unfallsituation negativ beeinflussen kann, 2. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen vorliegt oder 3. eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur Straße vorliegt. Die Verwaltung hat geprüft, ob die Reduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Mallwitzstraße unter den o.g. Tatbestandsvoraussetzungen möglich ist. Die aktuellen Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass in den letzten Jahren keine Unfallhäufungsstelle registriert worden ist, so dass eine Geschwindigkeitsreduktion aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Auch kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen nicht eingeführt werden, da die Lärmwerte in diesem Abschnitt nicht überschritten sind. In dem Abschnitt der Mallwitzstraße gibt es keine hierfür notwendigen Lärmüberschreitungen von 70/60 dB(A) berechnet nach Richtlinie für Lärmschutz (RLS 90). Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtung wurde im Bereich des Kindergartens in der Mallwitzstraße 5a geprüft. Diese schützenswerte Einrichtung liegt allerdings nicht unmittelbar an der Mallwitzstraße; der Kindergarten hat keinen direkten Zugang zur Straße; der Haupteingang kann nur über einen Stichweg erreicht werden. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer schützenswerten Einrichtung erfordert jedoch, dass diese über einen unmittelbaren Zugang zu der Straße verfügen. Andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine streckenbezogene Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Verwaltung hat aufgrund des Hinweises des Antragstellers auf dasSeite 1 von 2 Seite 2 Nebenstraßennetz geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche Anordnung kommt hier allerdings nicht in Betracht, da die Mallwitzstraße Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr sowie für Linienverkehr ist, die mit Lichtsignalanlagen und einem Schutzstreifen für den Radverkehr ausgestattet ist. Weiterhin handelt es sich bei der e.g. Straße um eine Gemeindestraße mit Sammelcharakter, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die bestehenden Schutzstreifen nicht mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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