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230789-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Tempo 30 in der Mallwitzstraße

Nummer
230789-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230789 Bürgerantrag: Tempo 30 in der Mallwitzstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230789-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
18.04.2023
Bürgerantrag: Tempo 30 in der Mallwitzstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30
km/h nur dann vor, wenn
1. eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen
Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und
die Unfallsituation negativ beeinflussen kann,
2. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen
vorliegt oder
3. eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang
zur Straße vorliegt.
Die Verwaltung hat geprüft, ob die Reduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Mallwitzstraße unter den
o.g. Tatbestandsvoraussetzungen möglich ist.
Die aktuellen Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass in den letzten Jahren
keine Unfallhäufungsstelle registriert worden ist, so dass eine
Geschwindigkeitsreduktion aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
Auch kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen nicht
eingeführt werden, da die Lärmwerte in diesem Abschnitt nicht überschritten
sind. In dem Abschnitt der Mallwitzstraße gibt es keine hierfür notwendigen
Lärmüberschreitungen von 70/60 dB(A) berechnet nach Richtlinie für
Lärmschutz (RLS 90).
Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden
schützenswerten Einrichtung wurde im Bereich des Kindergartens in der
Mallwitzstraße 5a geprüft. Diese schützenswerte Einrichtung liegt allerdings
nicht unmittelbar an der Mallwitzstraße; der Kindergarten hat keinen direkten
Zugang zur Straße; der Haupteingang kann nur über einen Stichweg erreicht
werden. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer schützenswerten
Einrichtung erfordert jedoch, dass diese über einen unmittelbaren Zugang zu
der Straße verfügen. Andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine
streckenbezogene Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und
rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Die Verwaltung hat aufgrund des Hinweises des Antragstellers auf dasSeite 1 von 2
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Nebenstraßennetz geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann.
Eine solche Anordnung kommt hier allerdings nicht in Betracht, da die
Mallwitzstraße Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr
sowie für Linienverkehr ist, die mit Lichtsignalanlagen und einem Schutzstreifen
für den Radverkehr ausgestattet ist. Weiterhin handelt es sich bei der e.g.
Straße um eine Gemeindestraße mit Sammelcharakter, bei der die Belange
des Verkehrs überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone
die bestehenden Schutzstreifen nicht mehr zulässig. Daher kann eine
Anordnung einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet
werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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