230780-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Festsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Beschleunigung des ÖPNV auf der Römerstraße zwischen Augustusring und Bushaltestelle Friesenweg, ersatzweise Bushaltestelle Bataverweg
Kerndaten
- Nummer
- 230780-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230780-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Festsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Beschleunigung des ÖPNV auf der Römerstraße zwischen Augustusring und Bushaltestelle Friesenweg, ersatzweise Bushaltestelle Bataverweg Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 06.12.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, ob es aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen geboten sein könnte, die in diesem Bereich seit Jahrzehnten bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo 30-Bereiche unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen, die der Straßenverkehrsordnung zu entnehmen sind. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist aufgrund folgender Voraussetzungen möglich: • Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist). • Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.). • Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich der Römerstraße nicht vor. Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße. Es liegen jedoch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen vor, die eine Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-Seite 1 von 3 Seite 2 Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Die daraufhin vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei Tempo 50 die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber an mehreren Stellen der Römerstraße nur knapp unterschritten werden, wohingegen die ermittelten Lärmwerte nachts durchgängig über dem einschlägigen Grenzwert von 60 dB (A) liegen. Die als Orientierungshilfe ebenfalls heranzuziehenden maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden demgegenüber sowohl tagsüber als auch nachts durchgängig überschritten. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. Hierbei müssen die verkehrlichen Belange mit dem Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor Lärm gegeneinander abgewogen werden. Danach gilt vorliegend Folgendes: Während eine Anhebung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nachts bereits aufgrund des überschrittenen Grenzwertes der Lärmschutz-Richtlinien StV ausscheidet, ist bei der Einordnung der tagsüber errechneten Lärmwerte zunächst eine nähere Betrachtung der individuellen Gegebenheiten der Römerstraße notwendig. Bei der Straße auf dem hier in Rede stehenden Abschnitt zwischen Augustusring und Friesenweg bzw. Bataverweg handelt es sich um eine nicht klassifizierte Straße, der lediglich die Funktion einer Gemeindestraße zukommt. Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie hat damit keine überörtliche Verkehrsbedeutung, sodass hier verkehrliche Belange nicht von vornherein überwiegen. Aufgrund des Umstands, dass auf dem in Rede stehenden Abschnitt bereits seit längerem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet ist und es in der Vergangenheit weder zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs noch zu einem nennenswerten Ausweichverkehr auf Nebenstraßen gekommen ist, besteht unter Beachtung des der Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens kein Anlass, die bestandskräftige Anordnung aufzuheben. Im Gegenteil würde der vergleichsweise großzügige Ausbauzustand im Falle einer Anhebung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h eine Zunahme der Verkehrsmengen womöglich begünstigen, da die 50 km/h dort im Stadtverkehr ausgereizt werden könnten. Eine Zunahme der Verkehrsmengen wiederum würde die Lärmbelastung steigern und damit auch die Belastungssituation der Anwohnenden. Eine nennenswerte Beschleunigung des ÖPNV durch eine Anhebung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit tagsüber auf 50 km/h ist in Anbetracht des vergleichsweise kurzen Abschnitts von 1 km kaum zu erwarten. Dementsprechend bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Gründe, welche für eine Anhebung der Höchstgeschwindigkeit sprechen würden. Daher ist auch tagsüber an der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h festzuhalten. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für die Beteiligung derSeite 2 von 3 Seite 3 Bürgerinnen und Bürgern: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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