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230780-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Festsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Beschleunigung des ÖPNV auf der Römerstraße zwischen Augustusring und Bushaltestelle Friesenweg, ersatzweise Bushaltestelle Bataverweg

Nummer
230780-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 06.12.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230780 Bürgerantrag: Festsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Beschleunigung des ÖPNV auf der Römerstraße zwischen Augustusring und Bushaltestelle Friesenweg, ersatzweise Bushaltestelle Bataverweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230780-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Festsetzung der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur
Beschleunigung des ÖPNV auf der Römerstraße
zwischen Augustusring und Bushaltestelle
Friesenweg, ersatzweise Bushaltestelle
Bataverweg
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
06.12.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, ob es aufgrund
fehlender rechtlicher Voraussetzungen geboten sein könnte, die in diesem
Bereich seit Jahrzehnten bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung
aufzuheben.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts 50 km/h
beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung
dieser Tempo 30-Bereiche unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen, die
der Straßenverkehrsordnung zu entnehmen sind.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h auf 30 km/h ist aufgrund folgender Voraussetzungen möglich:
• Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder
an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist).
• Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße
(Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.).
• Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.
Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich der Römerstraße
nicht vor. Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit
direktem Zugang zur Straße. Es liegen jedoch erhebliche
Lärmbeeinträchtigungen vor, die eine Aufrechterhaltung der bereits
bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-Seite 1 von 3
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Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat. Die daraufhin vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei
Tempo 50 die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber
an mehreren Stellen der Römerstraße nur knapp unterschritten werden,
wohingegen die ermittelten Lärmwerte nachts durchgängig über dem
einschlägigen Grenzwert von 60 dB (A) liegen. Die als Orientierungshilfe
ebenfalls heranzuziehenden maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV werden demgegenüber sowohl tagsüber als auch nachts durchgängig
überschritten. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde
eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des
Einzelfalls vornehmen. Hierbei müssen die verkehrlichen Belange mit dem
Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor Lärm gegeneinander
abgewogen werden.
Danach gilt vorliegend Folgendes: Während eine Anhebung der
Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nachts bereits aufgrund des
überschrittenen Grenzwertes der Lärmschutz-Richtlinien StV ausscheidet, ist
bei der Einordnung der tagsüber errechneten Lärmwerte zunächst eine nähere
Betrachtung der individuellen Gegebenheiten der Römerstraße notwendig.
Bei der Straße auf dem hier in Rede stehenden Abschnitt zwischen
Augustusring und Friesenweg bzw. Bataverweg handelt es sich um eine nicht
klassifizierte Straße, der lediglich die Funktion einer Gemeindestraße zukommt.
Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der
Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt
sind. Sie hat damit keine überörtliche Verkehrsbedeutung, sodass hier
verkehrliche Belange nicht von vornherein überwiegen. Aufgrund des
Umstands, dass auf dem in Rede stehenden Abschnitt bereits seit längerem
eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet ist und es in der
Vergangenheit weder zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit
des Verkehrs noch zu einem nennenswerten Ausweichverkehr auf
Nebenstraßen gekommen ist, besteht unter Beachtung des der
Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens kein Anlass, die
bestandskräftige Anordnung aufzuheben. Im Gegenteil würde der
vergleichsweise großzügige Ausbauzustand im Falle einer Anhebung der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h eine Zunahme der
Verkehrsmengen womöglich begünstigen, da die 50 km/h dort im Stadtverkehr
ausgereizt werden könnten. Eine Zunahme der Verkehrsmengen wiederum
würde die Lärmbelastung steigern und damit auch die Belastungssituation der
Anwohnenden. Eine nennenswerte Beschleunigung des ÖPNV durch eine
Anhebung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit tagsüber auf 50 km/h ist in
Anbetracht des vergleichsweise kurzen Abschnitts von 1 km kaum zu erwarten.
Dementsprechend bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Gründe, welche
für eine Anhebung der Höchstgeschwindigkeit sprechen würden. Daher ist auch
tagsüber an der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h festzuhalten.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für die Beteiligung derSeite 2 von 3
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Bürgerinnen und Bürgern:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Der Antragstellende
wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über
die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der
Beratung im Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 09:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de