230756-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erfüllungsquote zur Aufnahme von Geflüchteten
Kerndaten
- Nummer
- 230756-001 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230756-001 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Erfüllungsquote zur Aufnahme von Geflüchteten Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 09.05.2023 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Kenntnisnahme Hauptausschuss 06.06.2023 Kenntnisnahme Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Zu 1: Im Rahmen der Regionalkonferenz II des Ministeriums für Kinder, Ju- gend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nord- rhein-Westfalen (MKJFGFI) am 27.03.2023 sowie in diversen Arbeitsge- sprächen auf regionaler Ebene, u.a. mit Städtetag und Vertreter*innen des Ministeriums gab es mündlich Ankündigungen, dass eine Novellie- rung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes angestrebt wird, die auch eine Erhöhung der Anrechnungsquote beinhalten soll. Sobald entsprechende Informationen aus dem Ministerium vorliegen, wird die Verwaltung die Fachausschüsse informieren. Grundsätzlich würde sich eine Erhöhung der Anrechnungsquote positiv auf die Erfüllungsquote auswirken und damit in der Konsequenz zu geringeren Belastungen des städtischen Haushalts und der städtischen Infrastruktur (Wohnraum, Schule, Kinder- betreuung) führen. Zu 2: Eine Zurückführung der Erfüllungsquote ist praktisch nicht möglich. Dafür müssten in der Stadt Bonn untergebrachte / wohnende Geflüchtete in anderen Städten „zwangsweise“ untergebracht werden. Für eine solche Umverteilung bietet das Flüchtlingsaufnahmegesetz keine rechtliche Grundlage. Faktisch erfolgen aber wegen der hohen Erfüllungsquote nur noch sehr vereinzelt Zuweisungen nach Bonn. Zum Beispiel im Rahmen der Familienzusammenführung.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de