230710-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Chancen Aufenthalt
Kerndaten
- Nummer
- 230710-001 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230710-001 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 05 Amt für Integration und Vielfalt Dezernat: Dez. OB Chancen Aufenthalt Beratungsfolge Integrationsrat 25.04.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu Frage 1: Es wurden 490 Duldungsinhaber*innen ermittelt, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht infrage kommen könnten, sofern diese die Voraussetzungen des § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Gänze erfüllen. Die infrage kommenden Personen wurden anhand einer Datenbankauswertung ermittelt. Es wurden bislang 40 Aufenthaltserlaubnisse nach dem Chancen- Aufenthaltsrecht erteilt. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die für 18 Monate gilt und nicht verlängert werden darf, werden die Betroffenen informiert, welche gesetzlichen Voraussetzungen künftig erfüllt sein müssen, damit aus der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis werden kann. Die Klärung der aufenthaltsrechtlichen Perspektive von Duldungsinhaber*innen ist auch Teil der Aufgaben, die die Ausländerbehörde im Rahmen des Landesprogramm KIM (Kommunales Integrationsmanagement) wahrnimmt. In diesem Rahmen werden Duldungsinhaber*innen Perspektivgespräche angeboten, wie eine Aufenthaltserlaubnis erlangt werden könnte. Schwerpunktmäßig handelt es sich um Aufenthaltserlaubnisse speziell für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige gem. § 25a AufenthG und um solche bei nachhaltiger Integration gem. § 25b AufenthG. Im Zuge der Gesetzesänderung durch das Chancen-Aufenthaltsrecht sind die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Aufenthaltserlaubnisse zum Teil gesenkt worden. Durch die intensive Beratung aus dem Projekt KIM und die gesetzlichen Erleichterungen konnten bereits 70 Aufenthaltserlaubnisse nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen an Duldungsinhaber*innen erteilt werden; in diesen Fällen besteht das Aufenthaltsrecht also bereits nicht mehr nur „auf Probe“. Zu Frage 2: Die Information findet persönlich statt im Rahmen der anstehenden Erteilung/Verlängerung einer Duldung. Diese Information kann zielgerichtet zum jeweiligen Einzelfall erfolgen. Über das Chancen-Aufenthaltsrecht wurde auch breit in den öffentlichen Medien berichtet, so dass mehrere Interessent*innen eigeninitiativ eineSeite 1 von 3 Seite 2 Beratung eingeholt bzw. einen Antrag gestellt haben. In verschiedenen Arbeitskreissitzungen wurden die Beratungsstellen (MBE, JMD, Flüchtlingsberatungsstellen, Integration Points) über die Umsetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts in Bonn informiert, so dass auch hier eine zielgerichtete Beratung möglich ist. Zu Frage 3: Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Antragsteller*innen müssen - im Zeitpunkt der Antragstellung geduldet sein, - sich zum Stichtag, dem 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, - sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und - nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedoch versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Die Verhinderung muss demnach gegenwärtig sein und im Zeitpunkt der Antragstellung noch andauern. Zu Frage 4: Eine Antragstellung ist bis zum 30.12.2025 (Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung) möglich. Zu Frage 5: Nach § 104c Abs. 2 AufenthG soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit Begünstigten nach § 104c Abs. 1 AufenthG in häuslicher Gemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Nummer 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Die unter Punkt 3 aufgeführten Ausschlussgründe des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind hier jedoch ebenfalls zu beachten. Im Falle der unbegleiteten Minderjährigen findet die Regelung des § 104c Abs. 1 AufenthG nur dann Anwendung, wenn sie die in § 104c Abs. 1 AufenthG normierten Voraussetzungen in Person erfüllen. Hierzu wird auf Punkt 3 verwiesen. Unbegleitete Minderjährige – sofern durch die Betreuungsperson nicht ohnehin ein Asylantrag gestellt wird – werden i.d.R. nach 18 Monaten der Duldung mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG versehen. Zu Frage 6:Seite 2 von 3 Seite 3 Titelinhaber von § 104c AufenthG haben auf Antrag einen Zugang zum Integrationskurs. Ein solcher Antrag kann bei der für den Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eingereicht werden. Der Antrag auf Zulassung kann auch über die Träger der Integrationskurse gestellt werden. Diese beraten gerne und können als erste Ansprechpartner genutzt werden. Für die Teilnahme am Integrationskurs muss grundsätzlich ein Kostenbeitrag gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Teilnehmer vom Kostenbeitrag befreit werden, zum Beispiel beim Bezug von Sozialleistungen oder wenn die Person aus anderen Gründen finanziell bedürftig ist. Die Befreiung vom Kostenbeitrag kann bei einer Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beantragt werden. Zu den Sprachkursangeboten berät auch die Internationale Begegnungsstätte der Stadt Bonn. Die Ausländerbehörde weist auf dieses Beratungsangebot bei Bedarf ausdrücklich hin. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de