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230710-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Chancen Aufenthalt

Nummer
230710-001 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 25.04.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230710 Chancen Aufenthalt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230710-001 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
05 Amt für Integration und Vielfalt
Dezernat:
Dez. OB
Chancen Aufenthalt
Beratungsfolge
Integrationsrat 25.04.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Frage 1:
Es wurden 490 Duldungsinhaber*innen ermittelt, die für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht infrage kommen
könnten, sofern diese die Voraussetzungen des § 104c Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) in Gänze erfüllen.
Die infrage kommenden Personen wurden anhand einer Datenbankauswertung
ermittelt.
Es wurden bislang 40 Aufenthaltserlaubnisse nach dem Chancen-
Aufenthaltsrecht erteilt. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die für 18
Monate gilt und nicht verlängert werden darf, werden die Betroffenen informiert,
welche gesetzlichen Voraussetzungen künftig erfüllt sein müssen, damit aus
der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis
werden kann.
Die Klärung der aufenthaltsrechtlichen Perspektive von Duldungsinhaber*innen
ist auch Teil der Aufgaben, die die Ausländerbehörde im Rahmen des
Landesprogramm KIM (Kommunales Integrationsmanagement) wahrnimmt. In
diesem Rahmen werden Duldungsinhaber*innen Perspektivgespräche
angeboten, wie eine Aufenthaltserlaubnis erlangt werden könnte.
Schwerpunktmäßig handelt es sich um Aufenthaltserlaubnisse speziell für gut
integrierte Jugendliche und junge Volljährige gem. § 25a AufenthG und um
solche bei nachhaltiger Integration gem. § 25b AufenthG.
Im Zuge der Gesetzesänderung durch das Chancen-Aufenthaltsrecht sind die
Voraussetzungen für die Erteilung solcher Aufenthaltserlaubnisse zum Teil
gesenkt worden.
Durch die intensive Beratung aus dem Projekt KIM und die gesetzlichen
Erleichterungen konnten bereits 70 Aufenthaltserlaubnisse nach den
vorgenannten Rechtsgrundlagen an Duldungsinhaber*innen erteilt werden; in
diesen Fällen besteht das Aufenthaltsrecht also bereits nicht mehr nur „auf
Probe“.
Zu Frage 2:
Die Information findet persönlich statt im Rahmen der anstehenden
Erteilung/Verlängerung einer Duldung. Diese Information kann zielgerichtet
zum jeweiligen Einzelfall erfolgen.
Über das Chancen-Aufenthaltsrecht wurde auch breit in den öffentlichen
Medien berichtet, so dass mehrere Interessent*innen eigeninitiativ eineSeite 1 von 3
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Beratung eingeholt bzw. einen Antrag gestellt haben.
In verschiedenen Arbeitskreissitzungen wurden die Beratungsstellen (MBE,
JMD, Flüchtlingsberatungsstellen, Integration Points) über die Umsetzung des
Chancen-Aufenthaltsrechts in Bonn informiert, so dass auch hier eine
zielgerichtete Beratung möglich ist.
Zu Frage 3:
Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
Die Antragsteller*innen müssen
- im Zeitpunkt der Antragstellung geduldet sein,
- sich zum Stichtag, dem 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen
geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet
aufgehalten haben,
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland bekennen und
- nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat
verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen
oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz
oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder
Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten,
grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Die Aufenthaltserlaubnis soll nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedoch
versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben
gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und
dadurch seine Abschiebung verhindert.
Die Verhinderung muss demnach gegenwärtig sein und im Zeitpunkt der
Antragstellung noch andauern.
Zu Frage 4:
Eine Antragstellung ist bis zum 30.12.2025 (Außerkrafttreten der gesetzlichen
Regelung) möglich.
Zu Frage 5:
Nach § 104c Abs. 2 AufenthG soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und
minderjährigen, ledigen Kindern, die mit Begünstigten nach § 104c Abs. 1
AufenthG in häuslicher Gemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des §
104c Abs. 1 Nummer 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auch dann
erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren
ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im
Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige
Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war.
Die unter Punkt 3 aufgeführten Ausschlussgründe des § 104c Abs. 1 Satz 2
AufenthG sind hier jedoch ebenfalls zu beachten.
Im Falle der unbegleiteten Minderjährigen findet die Regelung des § 104c Abs.
1 AufenthG nur dann Anwendung, wenn sie die in § 104c Abs. 1 AufenthG
normierten Voraussetzungen in Person erfüllen. Hierzu wird auf Punkt 3
verwiesen.
Unbegleitete Minderjährige – sofern durch die Betreuungsperson nicht ohnehin
ein Asylantrag gestellt wird – werden i.d.R. nach 18 Monaten der Duldung mit
einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG versehen.
Zu Frage 6:Seite 2 von 3
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Titelinhaber von § 104c AufenthG haben auf Antrag einen Zugang zum
Integrationskurs. Ein solcher Antrag kann bei der für den Wohnort zuständigen
Regionalstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eingereicht
werden. Der Antrag auf Zulassung kann auch über die Träger der
Integrationskurse gestellt werden. Diese beraten gerne und können als erste
Ansprechpartner genutzt werden. Für die Teilnahme am Integrationskurs muss
grundsätzlich ein Kostenbeitrag gezahlt werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen können Teilnehmer vom Kostenbeitrag befreit werden, zum
Beispiel beim Bezug von Sozialleistungen oder wenn die Person aus anderen
Gründen finanziell bedürftig ist. Die Befreiung vom Kostenbeitrag kann bei einer
Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beantragt
werden.
Zu den Sprachkursangeboten berät auch die Internationale Begegnungsstätte
der Stadt Bonn. Die Ausländerbehörde weist auf dieses Beratungsangebot bei
Bedarf ausdrücklich hin.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de