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230705-04 · Mitteilungsvorlage

Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn

Nummer
230705-04
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
02.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 14.02.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230705 Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
230705-04
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
Unterausschuss Denkmalschutz 06.12.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom
10.08.2023 wurden die Stellungnahmen der Verwaltung 230705-02ST und
230705-03ST zum Weltkulturerbe Römerlager Bonn (Didinkirica) zur Kenntnis
genommen.
Trotz der dort aufgeführten Argumente bestand seitens der Politik noch
weiterhin Klärungsbedarf zur Zugänglichkeit der Grünanlage für die
Öffentlichkeit, und die Verwaltung wurde aufgefordert, mit der Eigentümerin der
Flächen zu klären, warum es aus ihrer Sicht geboten ist, die Zugänglichkeit der
Freiflächenanlage Didinkirica für die Öffentlichkeit nicht mehr zu gewähren und
unter welchen Bedingungen die Zugänglichkeit der Grünflächen für die
Öffentlichkeit zukünftig wieder gewährleistet werden könnte.
Der Rechtsbeistand der Eigentümerin hat der Verwaltung daraufhin die
folgende Stellungnahme zukommen lassen:
„Die Wohnbau GmbH hatte bereits früher dargelegt, dass weder der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6522-1 eine planerische Festsetzung
noch der Durchführungsvertrag eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach
die Freifläche zwischen den Gebäuden an der Graurheindorfer Straße, an der
Drususstraße und an der Straße „Am Römerkastell“ sowie der Straße
„Rosental“ öffentlich zugänglich sein muss. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan übernimmt vielmehr für die Freifläche die Festsetzungen des
zuvor geltenden Bebauungsplanes Nr. 7723-54, der die Freifläche ebenfalls als
allgemeines Wohngebiet festsetzte. Demnach handelt es sich um eine private
Grünfläche, die den Bewohnern der Wohnanlage zur Verfügung steht und in
Folge der Baumaßnahmen, die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
planungsrechtlich zugelassen wurden, aufgewertet wurde.
Über die Zuwegungen zu den Hauseingängen konnten Besucher, die den
archäologischen Park, die Grabungsfunde und das Modell besichtigen wollten,
in diesen privaten Grundstücksbereich gelangen. Die Freiflächen und auch die
Spielplatzanlage wurden teilweise auch von Nichtbewohnern für Freizeit- und
Aufenthaltszwecke und die Wegeverbindungen als Abkürzung genutzt,
wodurch der irrige Eindruck entstehen konnte, dass es sich um eine öffentliche
Parkanlage handelt. Das war zu keinem Zeitpunkt der Fall. Die seinerzeit
gewährte Zugänglichkeit bestand ausschließlich für archäologisch und
stadtgeschichtlich interessierte Besucher. Die Privatheit dieser Fläche wurde imSeite 1 von 3
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Zuge der Baumaßnahmen durch eine neue Beschilderung und den Einbau
eines nicht verschlossenen Tors kenntlich gemacht.
Für die Ausstellungsstücke hat die Wohnbau GmbH nun eine von der
Graurheindorfer Straße aus unmittelbar zugängliche Ausstellungsfläche
hergestellt, die vom LVR-LandesMuseum Bonn bestückt und sodann unter
Federführung der Bonn-Information BgA für Besuchergruppen zugänglich sein
wird. Das Modell ist bereits auf einer unmittelbar an der Graurheindorfer
Straße/Rosental gelegenen Freifläche aufgestellt worden. Mit der Auslagerung
der Ausgrabungsfunde bzw. deren Repliken und der Umsetzung des Modells
befinden sich nunmehr keine archäologisch und stadtgeschichtlich relevanten
Objekte mehr im Innenbereich der Wohnanlage. Der nachgezeichnete
Grundriss der Dietkirche hat nach wiederholten Aussagen des
Landschaftsverbandes Rheinland keinen denkmalpflegerischen Wert. Es
handelt sich um ein privates im Eigentum der Wohnbau GmbH stehendes
Kunstwerk. Damit entfällt der Anlass für archäologisch und stadtgeschichtlich
interessierte Besucher, die Freifläche der Wohnanlage aufzusuchen.
Damit einher geht eine Neubewertung der die Wohnbau GmbH als
Eigentümerin treffenden Verkehrssicherungspflicht. Danach richtet sich der
Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach dem tatsächlichen Benutzerkreis.
Je weiter der Benutzerkreis gezogen ist, umso höher sind die Anforderungen.
Der Verkehrssicherungspflichtige kann insbesondere dann, wenn Personen
sich nicht regelmäßig dort aufhalten, nicht darauf vertrauen, dass die Benutzer
mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind.
Bei der früheren Zugänglichkeit der Fläche für Besucher handelt es sich um
eine – wie bereits in oben genannten Stellungnahmen auch herausgestellt
wurde - freiwillige Leistung des Grundstückseigentümers Wohnbau GmbH, die
dieser jederzeit beenden kann. Aus dem Bebauungsplan ergibt sich keine
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung. Angesicht der Privatnützigkeit des
Grundstückes könnte eine solche Verpflichtung auch nicht abwägungsfehlerfrei
getroffen werden. Letztlich hätte die Öffentlichkeit der Fläche nur durch eine
Widmung des Grundstückes herbeigeführt werden können. Hierzu fehlt es an
der städtebaulichen Erforderlichkeit für die Festsetzung einer öffentlichen
Anlage oder eines Nutzungsrechtes/Wegerechtes zugunsten der Allgemeinheit.
Es handelt sich bei dem nachempfundenen Grundriss der Dietkirche um ein
privates Kunstwerk. Dessen Eigentümer steht es grundsätzlich frei, ob er den
Zugang dazu ermöglicht.
Im Rahmen der Abwägung des Bebauungsplanes hat diese freiwillige Leistung
keine abwägungsrelevante Bedeutung erlangt. Jedenfalls wäre ein etwaiger
Mangel im Abwägungsvorgang unerheblich, weil er jedenfalls nicht auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Neukonzeption des
„archäologischen Parks“ sieht vor allem die Verlagerung der Ausstellung der
Grabungsfunde in das Erdgeschoss des neuen Baukörpers II an der
Graurheindorfer Straße und die Verlagerung des Modells des römischen
Kasernenlagers vor. Diese beiden Bestandteile sind zugleich vertraglich
gesichert worden. Hinsichtlich der Zugänglichkeit des Kunstwerkes fehlt es
sowohl an der vertraglichen Vereinbarung als auch an einer
planungsrechtlichen Festsetzung. Auch das relativiert die Bedeutung der
freiwilligen Leistung der Vorhabenträgerin in Bezug auf die Gesamtabwägung
und damit die Wirksamkeit des Bebauungsplanes.
In Anbetracht dessen kann die unkontrollierte Zugänglichkeit desSeite 2 von 3
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Innenbereiches der Wohnanlage nicht erfolgen. Das schließt es nicht aus, dass
die Wohnbau GmbH in Einzelfällen einen Besuch des Innenbereiches der
Wohnanlage gestattet, wenn dies nicht dem Betrieb der Wohnanlage und den
Interessen der Mieter entgegensteht und zuvor beantragt wird.“
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de