230705-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 230705-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230705-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 25.05.2023 wurden zur Stellungnahme der Verwaltung (230705-02 ST) noch weitere Fragen gestellt, welche im Folgenden inhaltlich wiedergegeben und von der Verwaltung beantwortet werden. Offene Fragen Lt. Satzungsbeschluss wurde 2018 etwas Anderes beschlossen. Die Drucksachennummer war 1810804. Dieser Beschluss ist verbindlich. Warum klagt jetzt ein Mieter gegen die Nebenkostenabrechnung – dass der Garten ja zugänglich sei und durch die Öffentlichkeit mit genutzt werden könnte. Dies sei doch lt. Beschluss DS: 1810804 vom Vorhabenträger ausdrücklich so gewünscht gewesen. 1. Wie verbindlich sind denn die vom Vorhabenträger (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) selbst erstellten und dann von der Verwaltung dem Rat vorgeschlagenen und dann vom Rat lt. Stellungnahme beschlossene Vorgaben? 2. Ist der Verwaltung bekannt, dass ein Mieter gegen die Nebenkostenabrechnung geklagt hat? 2.1 Ist der Verwaltung bekannt, dass das Gericht entschieden hat, dass der Mieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung für den Garten nicht mehr tragen muss? 3. Hat die Wohnbau GmbH beantragt von Ihren Zusagen aus dem Satzungsverfahren entbunden zu werden? 4. Eine rechtl. Einschätzung zu dem angeblich ergangenen Urteil. Weil demnach müssten ja alle Mieter mit öffentlich zugänglichen Gärten keine Nebenkosten für den Garten mehr zahlen. Antworten der Verwaltung zu 1) Die Umsetzung der planungsrechtlichen Vorgaben im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6522-1 bzw. die Einhaltung der Maßgaben des Durchführungsvertrages zum Weltkulturerbe Römerlager Bonn sind grundsätzlich verbindlich und werden - wie in der Stellungnahme der Verwaltung 230705-02 erläutert - auch umgesetzt. Die angesprocheneSeite 1 von 3 Seite 2 Fragestellung bezieht sich offensichtlich auf folgende Passage der Abwägung (1810804ED2; Gesamtabwägung; Historie/Kulturgüter; Archäologischer Park): „Die Zugänglichkeit des Freiraums mit der rekonstruierten Dietkirche ist eine freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin. Sie hat zugesichert, dass die Öffentlichkeit auch weiterhin die privaten Freiflächen betreten darf. Ein öffentlicher Anspruch besteht nicht.“ Es ist richtig, dass im Rahmen der Abwägung erwähnt wurde, dass die Vorhabenträgerin zum damaligen Zeitpunkt die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit zugesichert hat. Im nachfolgenden Satz wurde jedoch klargestellt, dass ein öffentlicher Anspruch hierauf nicht besteht. Wäre die öffentliche Zugänglichkeit ein außergewöhnlich relevanter Belang der Denkmalpflege bzw. des kulturellen Bedürfnisses der Bevölkerung gewesen, wäre dies in der Abwägung mit mehr Gewichtigkeit behandelt worden. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch gab es hierzu keine politisch beschlossenen Maßgaben. Die damals in der Abwägung formulierte freiwillige Zusicherung des Grundstückseigentümers kann sich aufgrund veränderten Rahmenbedingungen wandeln. zu 2) Nein. Eine ggf. vorliegende privatrechtliche Klage ist nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Beurteilung, inwieweit die planungsrechtlichen Vorgaben bzw. die Maßgaben des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan Nr. 6522-1 eingehalten werden. zu 2.1) Nein (s.o.). zu 3) Nein. Für eine derartige „Entbindung“ von vertraglich festgelegten Verpflichtungen bestand kein Erfordernis (siehe zu Ziff. 1; 1. Absatz). zu 4) Für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist allein maßgeblich inwieweit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein Planerfordernis besteht, um die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken zu reglementieren. Nebenkostenabrechnungen unterliegen nicht den Planungsgrundsätzen der Bauleitplanung und sind somit auch nicht als Belang der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Rechtsprechungen zu dieser Thematik sind daher auch nicht Gegenstand der planerischen Abwägung. Eine rechtliche Einschätzung einer dbzgl. Urteilssprechung bzw. dessen Folgen ist daher nicht zielführend. Wie zu Ziff. 1 erläutert, sind hier die Belange Denkmalschutz und kulturelles Bedürfnis in die Abwägung einzustellen. Ein speziell auf eine Anwohnerklage bezogenes Urteil ist daher per se im Planungsrecht nicht relevant. Ein möglicherweise vergleichbares Urteil des LG Berlin vom 25.09.2019 – 65 S 132/19 bzw. des BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 33/15 beinhaltet folgendes: Nach der Rechtsprechung des BGH geht der danach erforderliche Bezug zur Mietsache verloren, wenn Garten- oder Parkflächen durch bauplanerische Bestimmungen oder auch durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden.Seite 2 von 3 Seite 3 Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht mehr als Nebenkosten dem Mieter angelastet werden. (vgl. BGH, Urt. 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, NJW 2016, 1439, nach beck-online Rn. 13f.). Ob eine derartige Widmung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind die bauplanerischen Bestimmungen oder das Gesamtbild, das aus der Sicht eines verständigen Dritten den Eindruck vermittelt, der Eigentümer habe die Anlage einer Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ergänzend wird hier lediglich darauf hingewiesen, dass bauplanerische Bestimmungen einen „öffentlichen Bereich“ nicht festsetzen und das Grundstück daher, nach o.g. Urteil, nach dem Gesamteindruck zu bewerten wäre. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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