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230705-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn

Nummer
230705-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230705 Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230705-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Didinkirica; Weltkulturerbe Römerlager Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am
25.05.2023 wurden zur Stellungnahme der Verwaltung (230705-02 ST) noch
weitere Fragen gestellt, welche im Folgenden inhaltlich wiedergegeben und von
der Verwaltung beantwortet werden.
Offene Fragen
Lt. Satzungsbeschluss wurde 2018 etwas Anderes beschlossen. Die
Drucksachennummer war 1810804. Dieser Beschluss ist verbindlich. Warum
klagt jetzt ein Mieter gegen die Nebenkostenabrechnung – dass der Garten ja
zugänglich sei und durch die Öffentlichkeit mit genutzt werden könnte. Dies sei
doch lt. Beschluss DS: 1810804 vom Vorhabenträger ausdrücklich so
gewünscht gewesen.
1. Wie verbindlich sind denn die vom Vorhabenträger
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan) selbst erstellten und dann von
der Verwaltung dem Rat vorgeschlagenen und dann vom Rat lt.
Stellungnahme beschlossene Vorgaben?
2. Ist der Verwaltung bekannt, dass ein Mieter gegen die
Nebenkostenabrechnung geklagt hat?
2.1 Ist der Verwaltung bekannt, dass das Gericht entschieden hat, dass der
Mieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung für den Garten nicht
mehr tragen muss?
3. Hat die Wohnbau GmbH beantragt von Ihren Zusagen aus dem
Satzungsverfahren entbunden zu werden?
4. Eine rechtl. Einschätzung zu dem angeblich ergangenen Urteil. Weil
demnach müssten ja alle Mieter mit öffentlich zugänglichen Gärten
keine Nebenkosten für den Garten mehr zahlen.
Antworten der Verwaltung
zu 1)
Die Umsetzung der planungsrechtlichen Vorgaben im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6522-1 bzw. die Einhaltung der Maßgaben des
Durchführungsvertrages zum Weltkulturerbe Römerlager Bonn sind
grundsätzlich verbindlich und werden - wie in der Stellungnahme der
Verwaltung 230705-02 erläutert - auch umgesetzt. Die angesprocheneSeite 1 von 3
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Fragestellung bezieht sich offensichtlich auf folgende Passage der Abwägung
(1810804ED2; Gesamtabwägung; Historie/Kulturgüter; Archäologischer Park):
„Die Zugänglichkeit des Freiraums mit der rekonstruierten Dietkirche ist eine
freiwillige Leistung der Vorhabenträgerin. Sie hat zugesichert, dass die
Öffentlichkeit auch weiterhin die privaten Freiflächen betreten darf. Ein
öffentlicher Anspruch besteht nicht.“
Es ist richtig, dass im Rahmen der Abwägung erwähnt wurde, dass die
Vorhabenträgerin zum damaligen Zeitpunkt die Zugänglichkeit für die
Öffentlichkeit zugesichert hat. Im nachfolgenden Satz wurde jedoch klargestellt,
dass ein öffentlicher Anspruch hierauf nicht besteht. Wäre die öffentliche
Zugänglichkeit ein außergewöhnlich relevanter Belang der Denkmalpflege bzw.
des kulturellen Bedürfnisses der Bevölkerung gewesen, wäre dies in der
Abwägung mit mehr Gewichtigkeit behandelt worden. Dies war jedoch nicht der
Fall. Auch gab es hierzu keine politisch beschlossenen Maßgaben. Die damals
in der Abwägung formulierte freiwillige Zusicherung des
Grundstückseigentümers kann sich aufgrund veränderten Rahmenbedingungen
wandeln.
zu 2)
Nein. Eine ggf. vorliegende privatrechtliche Klage ist nicht Gegenstand der
planungsrechtlichen Beurteilung, inwieweit die planungsrechtlichen Vorgaben
bzw. die Maßgaben des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan Nr.
6522-1 eingehalten werden.
zu 2.1)
Nein (s.o.).
zu 3)
Nein. Für eine derartige „Entbindung“ von vertraglich festgelegten
Verpflichtungen bestand kein Erfordernis (siehe zu Ziff. 1; 1. Absatz).
zu 4)
Für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist allein maßgeblich inwieweit für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein Planerfordernis besteht, um
die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken zu reglementieren.
Nebenkostenabrechnungen unterliegen nicht den Planungsgrundsätzen der
Bauleitplanung und sind somit auch nicht als Belang der Bauleitplanung zu
berücksichtigen. Rechtsprechungen zu dieser Thematik sind daher auch nicht
Gegenstand der planerischen Abwägung. Eine rechtliche Einschätzung einer
dbzgl. Urteilssprechung bzw. dessen Folgen ist daher nicht zielführend. Wie zu
Ziff. 1 erläutert, sind hier die Belange Denkmalschutz und kulturelles Bedürfnis
in die Abwägung einzustellen.
Ein speziell auf eine Anwohnerklage bezogenes Urteil ist daher per se im
Planungsrecht nicht relevant.
Ein möglicherweise vergleichbares Urteil des LG Berlin vom 25.09.2019 – 65 S
132/19 bzw. des BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 33/15 beinhaltet
folgendes:
Nach der Rechtsprechung des BGH geht der danach erforderliche Bezug
zur Mietsache verloren, wenn Garten- oder Parkflächen durch
bauplanerische Bestimmungen oder auch durch den Vermieter selbst für die
Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden.Seite 2 von 3
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Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass
jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er
eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat, können die Kosten der
Pflege dieser Flächen nicht mehr als Nebenkosten dem Mieter angelastet
werden. (vgl. BGH, Urt. 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, NJW 2016, 1439,
nach beck-online Rn. 13f.). Ob eine derartige Widmung vorliegt, beurteilt
sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind die
bauplanerischen Bestimmungen oder das Gesamtbild, das aus der Sicht
eines verständigen Dritten den Eindruck vermittelt, der Eigentümer habe die
Anlage einer Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Ergänzend wird hier lediglich darauf hingewiesen, dass bauplanerische
Bestimmungen einen „öffentlichen Bereich“ nicht festsetzen und das
Grundstück daher, nach o.g. Urteil, nach dem Gesamteindruck zu bewerten
wäre.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de