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230701-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Senkung der Straßenkehrgebühren für Anlieger, bei denen die Stadt die an der Anliegerstraße liegenden Parkflächen bewirtschaftet und die Anlieger über die Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der Flächen herangezogen werden

Nummer
230701-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230701 Bürgerantrag: Senkung der Straßenkehrgebühren für Anlieger, bei denen die Stadt die an der Anliegerstraße liegenden Parkflächen bewirtschaftet und die Anlieger über die Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der Flächen herangezogen werden

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230701-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
04.04.2023
Bürgerantrag: Senkung der Straßenkehrgebühren
für Anlieger, bei denen die Stadt die an der
Anliegerstraße liegenden Parkflächen
bewirtschaftet und die Anlieger über die
Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der
Flächen herangezogen werden
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
30.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Senkung der Straßenreinigungsgebühren für die
Grundstückseigentümer*innen, vor deren Grundstücken liegende Parkflächen
bewirtschaftet werden, kommt aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht.
Durch die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren gegenüber den
Grundstückseigentümer*innen werden die gesamten Kosten der
Straßenreinigung in Bonn auf alle Eigentümer*innen umgelegt.
Die die Gebührenpflicht auslösende Reinigungsleistung der Stadt umfasst
ausschließlich die Fahrbahnreinigung, wobei zur Fahrbahn im Sinne der
Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn unter anderem
auch die nicht baulich abgesetzten Park- und Seitenstreifen und die baulich in
der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen gehören. Hierbei werden
die Eigentümer nicht zu den Kosten der Reinigung vor ihrem Grundstück
herangezogen, sondern zu den Kosten für die Reinigung der gesamten das
Grundstück erschließenden Straße.
Die zu erbringende Reinigungsleistung der Gemeinde bedeutet hierbei nicht,
dass jeder einzelne Quadratmeter der Fahrbahn gereinigt werden muss.
Vielmehr hat sich die Straßenreinigung an dem Reinigungsstandard zu
orientieren, wie er nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen an der
jeweiligen Straße ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störung des
fließenden und ruhenden Verkehrs sinnvollerweise erreicht werden kann.
Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als
situationsgegeben hingenommen werden.
Ein Anspruch auf Minderung der Straßenreinigungsgebühr besteht insoweit
nur, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der erbrachten LeistungSeite 1 von 2
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eingetreten ist, die die Reinigung der gesamten Straße betrifft (OVG Münster,
Urt. vom 02.03.1990, 9 A 299/88).
So regelt zum Beispiel die Satzung über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn, dass kein Anspruch auf Ermäßigung der
Straßenreinigungsgebühren entsteht, wenn die Reinigung durch parkende
Fahrzeuge behindert ist.
Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, bei denen es aufgrund baulicher
Gegebenheiten zu Schwierigkeiten bei der Reinigung kommt. So kann die
maschinelle Fahrbahnreinigung in Teilbereichen wegen
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, aber auch bei Wendehämmern und in
Straßenecken problematisch sein. In derartigen Fällen besteht aber gerade
kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung
(Fahrbahnreinigung der Gesamtstraße) und der erhobenen Gebühr.
Insbesondere wird in diesen Fällen der Zweck der Reinigung nicht verfehlt.
Soweit also die die Gebührenpflicht auslösende Reinigungsleistung seitens der
bonnorange AöR erbracht wird, ist gegenüber den
Grundstückseigentümer*innen die entsprechende Reinigungsgebühren in
unverminderter Höhe festzusetzen und zu erheben.
Eine teilweise Bewirtschaftung der Parkflächen steht hierzu in keinem
sachlichen Zusammenhang.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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