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230645-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Vorläufige Haushaltsführung

Nummer
230645-001 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 26.04.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230645 BBB-Anfrage: Vorläufige Haushaltsführung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230645-001 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: Vorläufige Haushaltsführung
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
26.04.2023 Kenntnisnahme
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:
1. Welche im Haushaltsplanentwurf 2023/24 enthaltenen Maßnahmen
und Projekte (aufgeschlüsselt nach Produktbereichen) sind in welcher
finanziellen Größenordnung aufgrund der vorläufigen
Haushaltsführung noch nicht begonnen worden?
Gemäß § 82 GO NRW darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen
entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar sind. Als unaufschiebbar sind dabei regelmäßig
Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen, wenn diese so eilbedürftig
sind, dass eine weitere Verschiebung, z. B. bis zum Inkrafttreten der
gemeindlichen Haushaltssatzung, als nicht vertretbar anzusehen sind.
Die Erfüllung dieser Voraussetzung bedingt eine sorgfältige Analyse und
vernünftige Beurteilung der aktuellen Situation hinsichtlich der Dringlichkeit
einer gemeindlichen Maßnahme. In die Beurteilung ist dabei auch
einzubeziehen, dass durch einen möglichen Verzicht auf die vorgesehene
Maßnahme kein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze und kein Schaden
für die Gemeinde entstehen dürfen. Die Gemeinde darf z. B.
Instandsetzungsmaßnahmen nur dann durchführen, wenn eine
Unaufschiebbarkeit im Zeitpunkt der Auftragsvergabe besteht. Der
Fälligkeitszeitpunkt der Auszahlung für eine solche Maßnahme ist dabei
nicht ausschlaggebend (vgl. 7. Auflage, Handreichung für Kommunen,
Gemeindeordnung Seite 806 ff.).
Nicht begonnen wurden aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung alle
neuen investiven Maßnahmen sowie neue freiwillige Maßnahmen im
konsumtiven Bereich.
2. Für welche Maßnahmen und Projekte im Detail (genaue Bezeichnung)
sind abweichend von der Verfügung der Kämmerin zur vorläufigen
Haushaltsführung mehr als 25 % für konsumtive Ausgaben mit
welcher Begründung freigegeben worden?
Wie unter Ziffer 1 beschrieben dürfen nur Aufwendungen geleistet werden,
zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für dieSeite 1 von 3
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Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Ob die
Voraussetzungen des § 82 GO NRW vorliegen, muss von den
bewirtschaftenden Ämtern im Einzelfall geprüft werden und gilt auch für
Auszahlungen, die aus den pauschal freigegebenen konsumtiven Mitteln in
Höhe von 25 % erfolgen. Gemäß Verfügung der Stadtkämmerin zur
vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2023 gemäß § 82 GO NRW
können höhere Freigaben auf begründeten Antrag bis zu einer maximalen
Höhe von 80 % erteilt werden. Dies erfolgt z. B. für das Anlegen von
Dauerbelegen (monatliche Auszahlung) von Mieten, Zuschüssen im Sozial-
und Jugendhilfebereich u. ä. Bei gleichbleibenden monatlichen oder
quartalsweise fälligen Auszahlungen kann mit der Pauschalfreigabe in
Höhe von 25 % das 1. Quartal beglichen werden. Da das 1. Quartal des
Jahres 2023 mittlerweile abgelaufen ist, waren bereits höhere Freigaben
zur Leistung der laufenden Aufwendungen in fast allen Bereichen
notwendig.
3. Ermächtigungsübertragungen in welcher Höhe sind im Vergleich zur
Übertragungshöhe bislang in Fortsetzungsmaßnahmen gebunden
worden (bitte Aufschlüsselung wie Anlage zu DS 230489)?
Bei einem Großteil der investiven Ermächtigungsübertragungen handelt es
sich um sogenannte gebundene Reste, d. h., dass der Auftrag bereits erteilt
und eine Mittelbindung angelegt wurde, die Lieferung/Ausführung jedoch
noch nicht erfolgt ist und damit auch keine Auszahlung. Lieferengpässe seit
der Corona-Pandemie führen dazu, dass zwischen der Auftragsvergabe
und der Lieferung bzw. Ausführung der Maßnahme sehr viel Zeit vergeht.
Darüber hinaus führen die gestiegenen Kosten (noch einmal verstärkt durch
die Ukraine-Krise und die allgemeine Inflation) dazu, dass Aufträge zum
Teil erheblich teurer wurden/werden als ursprünglich kalkuliert. Um diese
Mehrkosten decken zu können, werden vermehrt freie Reste (noch keine
Auftragsvergabe erteilt) durch die Fachämter beantragt. Der Erläuterung in
der Anlage zu DS 230489 kann vielfach entnommen werden, ob es sich um
einen gebundenen oder einen freien Rest handelt. Für den
Jahresabschluss 2023 wird die Anlage um die Spalten „gebunden“ und
„frei“ ergänzt, um für zusätzliche Transparenz zu sorgen.
4. Wie begründet die Oberbürgermeisterin mit Blick auf die geltenden
Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung ihre Beschlussvorlage
DS 230543 „Einleitung des Vergabeverfahrens zur
Baumersatzpflanzung Hochkreuz und Friesdorf“?
Wie in der Begründung zur Dringlichkeit der BV 230543 dargestellt, erfolgt
die Ausschreibung und Beauftragung der Maßnahme unmittelbar nach
Beschluss des Haushaltes durch den Rat der Bundesstadt Bonn. Die sehr
umfangreichen vorbereitenden Arbeiten an den Baumstandorten
(Standortsanierung) erfolgen dann spätestens im Mai / Juni 2023 und die
eigentliche Baumpflanzung in die dann fertig hergestellten Baumbeete – je
nach Witterungsverlauf – bis Ende Dezember 2023.
Aufgrund der frühen Beauftragung können Lieferengpässe und weitere
Preissteigerungen vermieden und eine wirtschaftliche Umsetzung der
Maßnahme sichergestellt werden.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de