230645-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Vorläufige Haushaltsführung
Kerndaten
- Nummer
- 230645-001 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230645-001 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage: Vorläufige Haushaltsführung Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 26.04.2023 Kenntnisnahme Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: 1. Welche im Haushaltsplanentwurf 2023/24 enthaltenen Maßnahmen und Projekte (aufgeschlüsselt nach Produktbereichen) sind in welcher finanziellen Größenordnung aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung noch nicht begonnen worden? Gemäß § 82 GO NRW darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Als unaufschiebbar sind dabei regelmäßig Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen, wenn diese so eilbedürftig sind, dass eine weitere Verschiebung, z. B. bis zum Inkrafttreten der gemeindlichen Haushaltssatzung, als nicht vertretbar anzusehen sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzung bedingt eine sorgfältige Analyse und vernünftige Beurteilung der aktuellen Situation hinsichtlich der Dringlichkeit einer gemeindlichen Maßnahme. In die Beurteilung ist dabei auch einzubeziehen, dass durch einen möglichen Verzicht auf die vorgesehene Maßnahme kein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze und kein Schaden für die Gemeinde entstehen dürfen. Die Gemeinde darf z. B. Instandsetzungsmaßnahmen nur dann durchführen, wenn eine Unaufschiebbarkeit im Zeitpunkt der Auftragsvergabe besteht. Der Fälligkeitszeitpunkt der Auszahlung für eine solche Maßnahme ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. 7. Auflage, Handreichung für Kommunen, Gemeindeordnung Seite 806 ff.). Nicht begonnen wurden aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung alle neuen investiven Maßnahmen sowie neue freiwillige Maßnahmen im konsumtiven Bereich. 2. Für welche Maßnahmen und Projekte im Detail (genaue Bezeichnung) sind abweichend von der Verfügung der Kämmerin zur vorläufigen Haushaltsführung mehr als 25 % für konsumtive Ausgaben mit welcher Begründung freigegeben worden? Wie unter Ziffer 1 beschrieben dürfen nur Aufwendungen geleistet werden, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für dieSeite 1 von 3 Seite 2 Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Ob die Voraussetzungen des § 82 GO NRW vorliegen, muss von den bewirtschaftenden Ämtern im Einzelfall geprüft werden und gilt auch für Auszahlungen, die aus den pauschal freigegebenen konsumtiven Mitteln in Höhe von 25 % erfolgen. Gemäß Verfügung der Stadtkämmerin zur vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2023 gemäß § 82 GO NRW können höhere Freigaben auf begründeten Antrag bis zu einer maximalen Höhe von 80 % erteilt werden. Dies erfolgt z. B. für das Anlegen von Dauerbelegen (monatliche Auszahlung) von Mieten, Zuschüssen im Sozial- und Jugendhilfebereich u. ä. Bei gleichbleibenden monatlichen oder quartalsweise fälligen Auszahlungen kann mit der Pauschalfreigabe in Höhe von 25 % das 1. Quartal beglichen werden. Da das 1. Quartal des Jahres 2023 mittlerweile abgelaufen ist, waren bereits höhere Freigaben zur Leistung der laufenden Aufwendungen in fast allen Bereichen notwendig. 3. Ermächtigungsübertragungen in welcher Höhe sind im Vergleich zur Übertragungshöhe bislang in Fortsetzungsmaßnahmen gebunden worden (bitte Aufschlüsselung wie Anlage zu DS 230489)? Bei einem Großteil der investiven Ermächtigungsübertragungen handelt es sich um sogenannte gebundene Reste, d. h., dass der Auftrag bereits erteilt und eine Mittelbindung angelegt wurde, die Lieferung/Ausführung jedoch noch nicht erfolgt ist und damit auch keine Auszahlung. Lieferengpässe seit der Corona-Pandemie führen dazu, dass zwischen der Auftragsvergabe und der Lieferung bzw. Ausführung der Maßnahme sehr viel Zeit vergeht. Darüber hinaus führen die gestiegenen Kosten (noch einmal verstärkt durch die Ukraine-Krise und die allgemeine Inflation) dazu, dass Aufträge zum Teil erheblich teurer wurden/werden als ursprünglich kalkuliert. Um diese Mehrkosten decken zu können, werden vermehrt freie Reste (noch keine Auftragsvergabe erteilt) durch die Fachämter beantragt. Der Erläuterung in der Anlage zu DS 230489 kann vielfach entnommen werden, ob es sich um einen gebundenen oder einen freien Rest handelt. Für den Jahresabschluss 2023 wird die Anlage um die Spalten „gebunden“ und „frei“ ergänzt, um für zusätzliche Transparenz zu sorgen. 4. Wie begründet die Oberbürgermeisterin mit Blick auf die geltenden Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung ihre Beschlussvorlage DS 230543 „Einleitung des Vergabeverfahrens zur Baumersatzpflanzung Hochkreuz und Friesdorf“? Wie in der Begründung zur Dringlichkeit der BV 230543 dargestellt, erfolgt die Ausschreibung und Beauftragung der Maßnahme unmittelbar nach Beschluss des Haushaltes durch den Rat der Bundesstadt Bonn. Die sehr umfangreichen vorbereitenden Arbeiten an den Baumstandorten (Standortsanierung) erfolgen dann spätestens im Mai / Juni 2023 und die eigentliche Baumpflanzung in die dann fertig hergestellten Baumbeete – je nach Witterungsverlauf – bis Ende Dezember 2023. Aufgrund der frühen Beauftragung können Lieferengpässe und weitere Preissteigerungen vermieden und eine wirtschaftliche Umsetzung der Maßnahme sichergestellt werden.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de