230626-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssichernde Maßnahmen Gerhardstraße zwischen neuer Bahnunterführung und Gartenstraße
Kerndaten
- Nummer
- 230626-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230626-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verkehrssichernde Maßnahmen Gerhardstraße zwischen neuer Bahnunterführung und Gartenstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zum CDU-Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu 1.) Eine Verdeutlichung der Vorfahrtsregelung wird aus verkehrsplanerischer Sicht befürwortet. Eine klärende Vorfahrtsbeschilderung wurde in der Zwischenzeit angeordnet und aufgestellt. Zu 2.) Im weiteren Verlauf der Gerhardstraße bis zur Kreuzung Gartenstraße gibt es keine Möglichkeit Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen anzuordnen, da dieser Abschnitt Teil einer Tempo 30 Zone ist. Darüber hinaus lassen die Fahrbahnbreiten keine entsprechenden Anlagen zu. Zu 3.) Ein Entfall der genannten Fahrbahnverengungen ohne gleichzeitige Realisierung anderer geschwindigkeitsdämpfender Maßnahmen wird aus verkehrsplanerischer Sicht abgelehnt. Grundsätzlich ist es im Hinblick auf die betroffene Wohnbebauung sinnvoll, an genannter Stelle Maßnahmen, wie z.B. Fahrbahnkissen, zur Entschleunigung des Kfz-Verkehrs einzusetzen. Bei einer zukünftigen Umgestaltung der Gerhardstraße sollte die im Antrag genannte Anregung Berücksichtigung finden, sodass Begegnungsverkehr bei gleichzeitiger Entschleunigung ermöglicht wird, also z.B. die Fahrbahnverengung entfernt aber stattdessen Fahrbahnkissen eingebaut werden. Zu 4.) Da in diesem Bereich überwiegend ortskundiger Verkehr einfährt und es sich um eine Tempo 30 Zone handelt, ist die Verwaltung der Auffassung, dass hier eine Wegweisung entbehrlich ist. In der Regel befindet sich eine solche außerhalb von Tempo 30 Zonen an den Einmündungen zu einer Hauptverkehrsstraße.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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