230605-10 AA · Änderungsantrag
Änderungsantrag Dr. Möller zu: Grundstück in Bonn-Mehlem, Rolandswerther Straße 140 d - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Az.: 40216/2023
Kerndaten
- Nummer
- 230605-10 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 08.09.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Rolandswerther Straße Hauptort
- Mehlem
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 230605-10 AA Antragsteller/in: Stv. Dr. Möller -Grüne- Änderungsantrag Dr. Möller zu: Grundstück in Bonn-Mehlem, Rolandswerther Straße 140 d - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Az.: 40216/2023 Beratungsfolge Rat 08.09.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Der Rat der Stadt Bonn bestätigt den Beschluss der Bezirksvertre- tung Bad Godesberg vom 25. Oktober 2023 (DS-Nr. 230605), wo- nach die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn-Mehlem im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf. 2. Mit der Bestätigung wird dem Antragsteller weiterhin aufgegeben, den Antrag entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans um- zuplanen. 3. Die Oberbürgermeisterin wird verpflichtet, unverzüglich die Bean- standungsvorlage der Bezirksregierung Köln vorzulegen, damit diese als Aufsichtsbehörde eine abschließende Entscheidung trifft. Die aufschiebende Wirkung des Beschlusses bleibt bestehen. 4. Der Rat erwartet von der Bezirksregierung Köln – in Fortführung sei- nes Beschlusses vom 12. Dezember 2024 (DS 230605-08 AA) – ei- ne Abklärung des Verhältnisses von Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) und kommunalem Satzungsrecht der Baumschutzsatzung, insbesondere hinsichtlich der zuständigen Verwaltungsbehörden und der anzuwendenden Abwägungskriterien, um künftige Rechtsunsi- cherheiten und Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden.Seite 1 von 11 Seite 2 Begründung a. Rechtsklarheit und Präzedenzwirkung Das Verfahren betrifft einen Präzedenzfall: Es ist entscheidend, dass die Verwaltung und die Aufsichtsbehörde klären, wie kommunales Satzungs- recht (Baumschutzsatzung) und Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) miteinan- der in Beziehung stehen und welche Behörde in welchen Fällen zuständig ist. Ziel ist daher nicht in erster Linie die inhaltliche Entscheidung über die Baumfällung bzw. die Möglichkeiten seiner Erhaltung selbst (hierzu wird auf ein vom BUND beauftragtes Baum-Gutachten als entscheidungserhebliche Information mit Anlage weitergegeben), sondern die Herstellung von Rechtsklarheit und Verfahrenssicherheit. b. Zuständigkeit der Bauplanungsbehörde und Vermeidung von Zu- ständigkeitskonflikten Nach Landesrecht ist die Bauplanungsbehörde für Befreiungen nach § 31 BauGB zuständig (§ 36 BauGB i.V.m. BauO NRW). Die Untere Natur- schutzbehörde ist lediglich beratend beteiligt. Eine Entscheidung über Be- freiungen nach § 31 BauGB ohne Beteiligung der Bauplanungsbehörde wä- re rechtswidrig. Die Klärung durch die Bezirksregierung schützt vor fehler- hafter Zuständigkeitsverlagerung und wahrt die gesetzlich vorgegebene Aufgabenverteilung. Diese Zuständigkeitsfrage ist eng mit der Trennung der Rechtskreise zu sehen: Die Baumschutzsatzung und das Bauplanungsrecht sind zwei unter- schiedliche Rechtskreise, die voneinander getrennt zu behandeln sind. Die Verwaltung selbst betont dazu den Standpunkt des Rechtsamts (30): „Eine Baumschutzsatzung [ist] – in Übereinstimmung mit dem eingehol- ten Gutachten der Deutschen Institut für Urbanistik gGmbH (Difu) – kein geeignetes Regelungsinstrument zum Schutz von Bäumen in der Bau- leitplanung, wie er mit dem Änderungsantrag DS 231582-11 (dort ins- besondere § 9) vorgeschlagen wird. Baumschutzsatzung und Bauleit-Seite 2 von 11 Seite 3 planung verfolgen unterschiedliche Normzwecke“ (DS 231582-18 ST). § 4 Abs. 9 der Bonner Baumschutzsatzung bestätigt diese Trennung, denn danach bleibt § 31 BauGB ausdrücklich unberührt. Eine Genehmigung nach BschS kann und darf daher nicht die planungsrechtliche Befreiung nach § 31 BauGB ersetzen. Die Verwaltung fordert im vorliegenden Verfahren jedoch, die Rechtskreise aufzuheben und die Befreiung nach §31 BauGB durch die Baumschutz- satzung „mitzuerledigen“, was der eigenen Rechtsauffassung des Recht- samts und des Difu diametral widerspricht. Diese Aufhebung führt zu recht- licher Unklarheit und unterläuft vor allem die Zuständigkeit der Baupla- nungsbehörde für die Entscheidung, womit die sachgerechte Umsetzung des Baumschutzes erheblich gefährdet wird. c. Unterschiedliche Rechtsauffassungen im Verfahren Im Verfahren kommen zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Tra- gen, und zwar die „kleine“ der Verwaltung, und eine umfassende der Be- zirksvertretung (und des Rates?). Denn die Bezirksvertretung Bad Godes- berg hat in ihren Beschlüssen auf Grundlage von DS 230605-03 AA bzw. DS 230605-06 ausdrücklich gefordert, dass eine Prüfung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorzunehmen ist. Eine mögliche Einschrän- kung der Bebaubarkeit könnte ggf. hinzunehmen sein, ohne diese aber bei gleichzeitigem Erhalt des Baumes ganz auszuschließen. Das bringt auch der Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2024 klar zu Ausdruck, denn danach war die Frage aufgeworfen worden, „ob der zur Fäl- lung beantragte Baum trotz seiner Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 gefällt werden darf“ (DS 230605-08 AA). Die Verwaltung verweigert die damit von Rat und Bezirksvertretung gefor- derte umfassende Prüfung nach Baurecht hingegen mit der Begründung, dass für das vorliegende Verfahren ausschließlich die Bonner Baumschutz- satzung maßgeblich sei. Eine Prüfung nach §31 BauGB könne „dahinge- stellt bleiben“, weil angeblich alleine maßgeblich die Abwägung nach §4 Abs.1 lit.b) BSchS sei. Genau darin liegt der Kern des Rechtsstreits: Die Bezirksvertretung fordertSeite 3 von 11 Seite 4 die Wahrung der planungsrechtlichen Abwägungspflicht, auf die §4 Abs.9 der Baumschutzsatzung verweist, und der Rat fordert entsprechend Klarheit über die rechtlichen Erfordernisse der Abwägung, während die Verwaltung sie schlicht ignoriert. Dieser seit über zwei Jahren fortbestehen- de Dissens zwischen Verwaltung und kommunalpolitischen Gremien unter- streicht die dringende Notwendigkeit einer Klärung durch die Bezirksregie- rung. d. Verfahrensrechtliche Grundlage und Kontrollfunktion des Rates Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW hat die Oberbürgermeisterin die Pflicht, rechtswidrige Beschlüsse des Rates oder eines Ausschusses zu beanstan- den. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, ist die Oberbürgermeisterin verpflichtet, unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuho- len, wobei die aufschiebende Wirkung bestehen bleibt. Bis dahin bliebe also der Baum unangetastet. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg ist nach § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW als Ausschuss anzusehen. Da sie mehrfach an ihrem Beschluss festgehal- ten hat, ist der Rat zuständig, die Angelegenheit abschließend zu behan- deln. Der Rat hat hierbei eine originäre Pflicht, seine Planungshoheit zu wahren und seine Kontroll- und Schutzfunktion gemäß § 55 Abs. 1 GO NRW auszuüben, insbesondere zur Auslegung und Anwendung kommuna- ler Satzungen wie der Baumschutzsatzung und genauso auch der vom Rat beschlossenen Bebauungspläne. Diese Kompetenz des Rates folgt auch aus § 4 Abs. 9 BschS, der ausdrücklich auf § 31 BauGB verweist. Der Rat ist daher berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Schnittstellenre- gelung sicherzustellen. Mit dem Beschluss vom 12. Dezember 2024 hatte der Rat in zulässiger Weise Fragen an die Bezirksregierung adressiert. Auf der Grundlage der Rückantwort sollte der Rat eine Entscheidung treffen. Da die zentrale Fra- gestellung zur Anwendung des Baurechts unbeantwortet blieb und die Wei- tergabe der vollständigen Antwort der Bezirksregierung unterblieb, ist eine Ablehnung des Verwaltungsvorschlags sachnotwendig geboten, mit der Folge, dass das Beanstandungsverfahren der Bezirksregierung zur Ent- scheidung vorzulegen.Seite 4 von 11 Seite 5 Im Übrigen hat auch die Oberbürgermeisterin auch die Pflicht, rechtswidrige Vorlagen der Verwaltung zu beanstanden. Eine danach erfolgende Be- schlussfassung unter Umgehung der sich aus § 31 BauGB ergebenden Ver- fahrensregelungen und materiellen Vorgaben wäre offensichtlich rechtswid- rig und müsste daher auch aus diesem Grund beanstandet werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, darauf hingewiesen wird. e. Regelungen zur Regresspflicht Ein von der Verwaltung dargestellter möglicher Regressanspruch des Bau- herrn gegenüber der Stadt aufgrund von Verzögerungen oder Nichtent- scheidung wäre unbegründet, solange der Rat und die Bezirksvertretung im Rahmen der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte agieren. Ein Vorwurf der Untätigkeit wäre in einem solchen demokratischen Kontrollverfahren absurd und widerspräche dem Grundprinzip der kommunalen Selbstverwaltung. Mit ihren Hinweisen offenbart die Verwaltung ein fragwürdiges Verständnis der Rolle kommunalpolitischer Gremien, deren Aufgabe es ist, im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen unabhängig und kontrollierend zu agieren. Sol- che Hinweise können die gesetzlich gebotene Prüfung nach § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. Art. 14 GG nicht ersetzen oder einschränken. Anlage/n 1 Stellungnahme zur Blutbuche in Mehlem (Auftrag des BUND) v. 2025-01- 27_Geschwärzt (öffentlich)Seite 5 von 11 Einschätzung der Veränderungsempfindlichkeit einer Blut-Buche in Bonn-Mehlem bei Beeinträchtigung des Standortes durch eine geplante Bebauung Ort: Rolandswerther Str. 140d, 53179 Bonn-Mehlem Aufnahmedatum: 16.12.2024 Erstellt: 24.01.2025 Verfasser: Peter Sparla Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt BDLASeite 6 von 11 Seite 2 von 6 EINSCHÄTZUNG DER VERÄNDERUNGSEMPFINDLICHKEIT EINER BLUT-BUCHE IN BONN-MEHLEM BEI BEEINTRÄCHTIGUNG DES STANDORTES DURCH EINE GEPLANTE BEBAUUNG Bild: timonline.de ORT: Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn-Mehlem, westlich der B 9 und in unmittelbarer Nähe der Bahnstrecke Bonn-Remagen. ANLASS: Es ist eine Bebauung mit einem eingeschossigen Wohngebäude mit Satteldach und ausgebautem Dachgeschoss im vorderen Viertel des Grundstücks geplant. Die geplante Giebelhöhe von ca. 6,70 m über Gelände wird die des Nachbarhauses nicht überschreiten. Es ist keine Unterkellerung geplant. Die hintere Baulinie soll in der Flucht des südlich angrenzenden Nachbargebäudes Rolandswerther Str. 144 liegen. Es lag dem Verfasser der Bebauungsplan vor. Die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Bonn sieht die Gefahr des Versagens der Blut-Buche nach Durchführung der geplanten Bebauung und empfiehlt die Fällung, um eine Baumaßnahme zu ermöglichen. Um eine weitere fachlich fundierte Stellungnahme einzuholen, wurde der Verfasser gebeten, eine Einschätzung der Gefährdung der Vitalität des Baumes durch die Baumaßnahme abzugeben. Es soll eine aus dendrologischer Sicht begründete Einschätzung der Gefahr eines Versagens des Baumes durch die geplante Bebauung abgegeben werden. ORTSBEGEHUNG: Am 16.12.2024 fand auf Bitte der Kreisgruppe des BUND Bonn eine Ortsbegehung statt, mit der Bitte, eine Einschätzung möglicher Beeinträchtigung der Blut-Buche durch eine geplante Bebauung abzugeben. Anwesend war neben dem Verfasser u.a. auch Prof. Dipl. Ing. Bauassessor Thomas Scheidler, Architekt, Köln.Seite 7 von 11 Seite 3 von 6 STANDORTBESCHREIBUNG: Geomorphologie, geologisches/bodenkundliches Umfeld: Stand der Blut-Buche unmittelbar am Fuße der Mittelterrasse, auf schluffig/sandigem Hochflutlehm als jüngere Ablagerung über der Älteren Niederterrasse (geolog. Karte NRW, Blatt 5309 Königswinter, Krefeld, 1995), was insofern interessant ist, da auf diesem tiefgründigen, gut durchwurzelbaren Boden von einer guten Nährstoff- und Oberflächenwasserversorgung und auch einer Erreichbarkeit von tieferen Bodenwasserschichten auszugehen ist. Das Grundstück steigt nach Westen an, gegen die Vulkanschichten des Rodderberg. Das Oberflächen- und oberflächennahe Schichtwasser streift nach Osten, Richtung Baum. Natürliche Umgebung der Blut-Buche: Das unmittelbare Umfeld des Baumes ist unbebaut und die oberflächennahen Bodenschichten scheinen nicht durch äußere Einflüsse (Bodenverdichtung, Befahren, Ablagerungen, Bodenprofilstörungen etc.) beeinflusst. Durch den Laubfall ist die Bodengare ausgeprägt, der Humusgehalt scheint dem eines guten Waldbodens zu entsprechen. Standort der Blut-Buche: Der Baum steht von der Straße aus gesehen etwas hinter der Mitte des Grundstücks. Im Traufbereich der Blut-Buche nach Westen steht eine etwa gleichaltrige Eibe, mit etwa 7-8 m Kronenumfang. Der Stammfuß der Blut-Buche steht etwa 5,80 m entfernt, westlich von der geplanten Bebauung. Südlich angrenzend steht auf der Grundstücksgrenze das eingeschossige Nachbargebäude Rolandswerther Str. 144, mit ausgebautem Satteldach, traufständig zur Straße. Als einzige Bebauung auf dem Grundstück Nr. 140 d befinden sich vor der straßenseitigen Flucht des Nachbargebäudes zwei Garagen mit befestigten seitlichen Zufahrten. Das Grundstück ist nicht eingezäunt, die obere Bodenschicht ist mit Spontanvegetation bewachsen. BAUMART; ÄUSSERE ERSCHEINUNG Baumart: Blut-Buche (bot. Fagus sylvatica ‘Purpurea‘) Äußere Erscheinung: Die Vitalität des Baumes wurde aufgrund seiner phänomenologischen Eigenschaften eingeschätzt. Die guten Standortbedingungen (mittelmäßig steinhaltiger Braunerdeboden, gute Wasser- und Nährstoffversorgung, rel. windgeschützt) erklären den starken Stammumfang von 4,0 m (gemessen in 1 m Höhe, Dez. 2024), die starke Kronenausbildung von ca. 20 m Breite und die Kronenhöhe von über 25 m. Der Baum war Anfang Dezember jahreszeitlich bedingt vollständig entlaubt. Die Belaubung in der Vegetationsperiode kann aber aufgrund der Dicke der Laubschicht am Boden bzw. auch erkennbar aufgrund des Laubbesatzes auf den im Internet zur Verfügung stehenden Sommerbildern (Google Streetview), als typisch für gesunde Bäume angesehen werden. Weitere Merkmale, die Aussagen über die Vitalität des Baumes zulassen, sind der Jahreszuwuchs der Feintriebe der letzten Jahre, er liegt bei 15-20 cm. Dies zeigt die Wüchsigkeit und guten Standortbedingungen des Baumes an. Stark-, Mittel- und Feinäste sind typisch ausgebildet. Zur südlichen Nachbarbebauung sind einige mittelstarke Äste gekappt, aber an den Schnittstellen mit guter Kallusbildung verheilend. Stammschäden durch mechanische Einwirkung oder sonstige Faulstellen oder Morschungen im untern Stamm (durch Abklopfen geprüft) konnten nicht festgestellt werden. Für Bäume dieses Alters waren zum Zeitpunkt der Besichtigung auch nicht die ansonsten in dem Alter häufig vorkommenden Baumpilzfruchtkörper zu beobachten, die auf Morschungen im Stamm oder im Wurzelhalsbereich Hinweise geben könnten. Der Stammfuß/Wurzelhals ist ausgeprägt, flach streifende Starkwurzeln sind nur in einer Entfernung von 4-5 m oberflächig erkennbar gewesen. Das entspricht dem typischen Wuchsverhalten der Blut- Buche, die von Natur aus ein Herzwurzler ist und nur in schlecht durchlüfteten Böden verstärktSeite 8 von 11 Seite 4 von 6 flachwurzelnd auftritt. Letzteres trifft für den Standort in Mehlem mit den schluffig/sandigen Hochflutlehmen nicht zu. Mögliche Trockenäste im Mittelastbereich waren aufgrund des bereits gefallenen Laubs nur schwer erkennbar. Da aber alle Mitteläste mit ausgeprägtem Feinastanteil versehen waren, ist nicht von einem die Einschätzung der Vitalität negativ beeinflussenden Anteil von Trockenästen auszugehen. Starke Fruchtbildung als Anzeichen von Umweltstress wurde nicht beobachtet. Auch scheint der Baum die Trockenperioden 2018 gut überstanden zu haben. Der Gesundheitszustand der Blut-Buche wird als sehr gut bis gut beurteilt. Anzumerken ist allerdings, dass die Blut-Buche nicht zu den sog. Klimabäumen gehört und nicht zu den trockenheitsresilienten „Zukunftsbaumarten“ gezählt wird. Die Entwicklungsfähigkeit und Wüchsigkeit eines Baumes ist jedoch immer vom Einzelfall und den Gegebenheiten des Standortes (Wasserversorgung) abhängig. Persönliche Informationen über das Alter des Baumes standen zum Zeitpunkt dieser Bewertung nicht zur Verfügung. Aufgrund des Stammumfangs würde das Alter nach Standardmethode auf über 200 Jahre taxiert werden. Bedingt durch die sehr guten Standortbedingungen ist von sehr starken jährlichen Stammzuwächsen auszugehen. Da es auch keine offensichtlichen Anzeichen von Vergreisung gibt, die Jahreszuwächse im Feinastbereich sehr gut sind und der Baum phänomenologisch eher im guten Mittelalter steht, schätzt der Verfasser das Alter des Baumes eher auf 150-160 Jahre ein. Die Lebenserwartung des Baumes an diesem Standort ist ausgesprochen gut. EMPFEHLUNGEN: Wenn das geplante Gebäude 2-3 m nach Osten, zur Straße, verschoben werden könnte, würde der Standort des Baumes gar nicht beeinflusst werden. Sofern die hintere Gebäudeflucht des Nachbargebäudes aber aufgenommen werden muss, sollte vor Baubeginn der Bautätigkeit ein Wurzelsuchgraben in der Flucht der geplanten Gebäuderückseite gezogen werden, der mögliche Wurzelverläufe detektieren kann. Danach kann man ggf. die Lage der Fundamente anpassen oder notfalls Wurzeln kappen und fachgerecht mittels Wurzelvorhang versorgen. Dabei können durchaus auch Wurzeln über 4 cm Durchmesser gekappt werden, ohne den Baum dauerhaft oder nachhaltig nennenswert zu schädigen. Inwieweit Kappung von Wurzeln oder eine Fundamentanpassung zu empfehlen ist, sollte dann von einer örtlichen Inaugenscheinnahme im Rahmen einer Wurzeldetektierung abhängig gemacht werden. Sofern Terrassen oder andere befestigte Flächen an der Gebäuderückseite Richtung Blut-Buche geplant sind, sollten diese nicht auf einer flächigen Tragschicht gegründet werden. Es wird dafür z.B. eine Rahmenkonstruktion mit Holzbohlen auf Punktfundamenten empfohlen. Der Aushub für die Punktfundamente des Gebäudes und die Terrasse kann mit Hilfe eines Kleinbaggers auf Bohlenbahnen erfolgen. Die Wurzelbereiche der Buche und der benachbarten Eibe sind entsprechend der DIN 18920 und der „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ (R SBB) während aller Baumaßnahmen zu schützen. Für die Erstellung des Gebäudes und ggf. für die Bauabwicklung (Materialaufzug) sowie aus Gründen der Belichtung des geplanten Gebäudes kann die östliche Seite der Krone des Baumes beschnitten werden. Dazu können zwei bis drei Starkäste im mittleren Bereich 4-5 m eingekürzt werden, ohne Schaden für den Baum oder seine Erscheinung. Sofern Bedenken wegen der veränderten Windlast bestehen, kann auf der gegenüberliegenden Seite nach Westen ebenfalls ein Rückschnitt in gleichem Umfang stattfinden. - Alle Maßnahmen sind durch geprüfte Fachfirmen für Baumpflege sowie die Fachbetreuung vor, während und nach dem Bauvorhaben auszuführen. -Seite 9 von 11 Seite 5 von 6 ZUSAMMENFASSUNG Insgesamt macht die Blut-Buche einen ausgesprochen vitalen Eindruck. Die möglichen Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung, wie aufgezeigt, sind unter Berücksichtigung fachgerechter Durchführung baumerhaltender Maßnahmen für die weitere Entwicklung des Baumes nur von geringer Bedeutung und rechtfertigen nach meiner Einschätzung nicht die mit einer Fällung des Baumes einhergehenden negativen ökologischen und klimatischen Folgen. Die Blut-Buche ist ein besonders großes, umgebungsprägendes Exemplar mit Naturdenkmal-Charakter, das im öffentlichen Interesse unbedingt erhaltungswürdig ist. Aufgestellt, Köln 24.01.2025 Dipl.-Ing. Peter Sparla Landschaftsarchitekt BDLA, Mitglied der Architektenkammer NRWSeite 10 von 11 Seite 6 von 6 BILDDOKUMENTATION Blick auf Gebäude Rolandswerther Str. 144 Wurzelhals der Blut-BucheSeite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de