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230605-09 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Mehlem, Rolandswerther Straße 140 d - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Az.: 40216/2023

Nummer
230605-09
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Rolandswerther Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung des Rates 08.09.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 230605 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

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Beschlussvorlage
öffentlich
230605-09
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Mehlem, Rolandswerther
Straße 140 d
- Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Garage
Az.: 40216/2023
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
(230605) wird aufgehoben.
2. Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn wird im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
Begründung
Der Rat hat weiterhin über die Beanstandung des Beschlusses der
Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 durch die
Oberbürgermeisterin mit Schreiben vom 23.01.2024 betreffend eine von der
Bezirksvertretung versagten Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung zu
entscheiden.
I.
Die aufgrund des Beschlusses des Rates vom 12.12.2024 angerufene sowie
parallel im Wege der Kommunalaufsicht aufgrund einer Beschwerde des BUND
befasste Bezirksregierung Köln hat nach Prüfung des Sachverhalts mit E-Mail
vom 12.03. 2025 wie folgt Stellung genommen:
„[Für eine rechtliche Stellungnahme der Bezirksregierung Köln ist eine
Beteiligung verschiedener Fachdezernate erforderlich.
Nach Rückmeldung des Fachdezernats liegen der Akte zwei Gutachten bei,
welche zu gegenläufigen Ergebnissen kommen. Zum zweiten Gutachten wurde
zusätzlich von Seiten des Umweltamtes der Stadt Bonn erneut Stellung
genommen. Maßnahmen wie zum Beispiel das Entfernen von Starkästen, dieSeite 1 von 6
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zum Erhalt des Baumes durch das vom BUND in Auftrag gegebene Gutachten
vorgeschlagen werden, werden von der Gegenseite als erheblicher Eingriff mit
zu erwartenden Folgen für die Vitalität und Standsicherheit beurteilt. Letztlich
gilt es hier zu entscheiden, welche Argumente fachlich nachvollzogen und
vertreten werden können, um die rechtliche Einschätzung abzuschließen. Eine
solche Bewertung erfordert umfassenden Sachverstand auf dem Gebiet
Baumpflege / Verkehrssicherheit von Bäumen, welcher bei der höheren
Naturschutzbehörde in diesem Maße nicht vorhanden ist, weil es sich nicht um
eine naturschutzfachliche Frage handelt. Das Fachdezernat empfiehlt deshalb
einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige für das entsprechende Sachgebiet sind zum
Beispiel dem Verzeichnis der Landwirtschaftskammer zu entnehmen.“
Die Stellungnahme der Bezirksregierung stellt keine Weisung dar. Anders
als die Bezirksregierung erachtet die Verwaltung die Einholung eines
(weiteren) Sachverständigengutachtens, dessen Kosten nicht dem
Bauherrn auferlegt werden können, nicht für erforderlich. Der städtische
Baumsachverständige hat die Ausführungen des vom Bauherrn im
Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens bestätigt und an
seiner Einschätzung auch in Kenntnis des vom BUND vorgelegten
Gutachtens festgehalten.
Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsauffassung der Fachverwaltung
ist die Verwaltung verpflichtet, dem Rat die Erteilung einer Fällgenehmi-
gung sowie die Aufhebung des anderslautenden Beschlusses der BV Bad
Godesberg zu empfehlen.
Sollte der Rat die Vorlage der Verwaltung ablehnen und den Beschluss
der BV Bad Godesberg aufrechterhalten, so müsste die Verwaltung
gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW unverzüglich die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen. Dann wäre die Bezirk-
sregierung verpflichtet, eine abschließende Entscheidung zu treffen.
In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass die nach
§ 71 Abs. 6 BauO NRW vorgesehene Frist zur Entscheidung über den
Bauantrag infolge der wiederholten Vertagungen der Bezirksvertretung Bad
Godesberg und des Rates bereits weit überschritten ist. In Hinblick darauf
verwundert es nicht, dass der Bauherr in Bezug auf seinen bereits am
23.03.2023, also vor über 2 Jahren eingereichten Bauantrag Untätigkeitsklage
erhoben hat. Im Falle einer Verurteilung muss damit gerechnet werden, dass
infolge der Verzögerung zusätzlich Amtshaftungsansprüche geltend gemacht
werden.
II.
Im Einzelnen wird zum Hintergrund der Beanstandung nochmals sowie
ergänzend wie folgt ausgeführt:
1.
Bereits am 23.03.2023 beantragte der Bauherr für das Grundstück
Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn eine Baugenehmigung für die
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage innerhalb des durch den
Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 festgesetzten Baufensters.
Bestandteil des Bauantrags war auch ein Antrag auf Fällgenehmigung nach § 4Seite 2 von 6
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Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 der Baumschutzsatzung, da die auf dem Grundstück
befindliche und sowohl nach der Baumschutzsatzung als auch nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b)
BBauG (heute BauGB) grundsätzlich zum Erhalt vorgesehene Blutbuche nach
gutachterlicher Einschätzung im Falle der Bebauung nicht erhalten werden
kann. Infolge des Wachstums des Baumes seit Planaufstellung erstreckt sich
der Wurzel- und Kronentraufbereich bis weit in das festgesetzte Baufenster,
was eine Bebauung bei gleichzeitigem Erhalt des Baumes - trotz reduzierter
Planung und Verschiebung des Baufensters - unmöglich macht. Ziel der
Verwaltung in den Beratungsgesprächen mit dem Bauherrn war es, den Baum
möglichst zu erhalten. Aber auch durch die Umplanung mit einer Verschiebung
des Baufensters in Richtung Straße, der Reduzierung des geplanten
Gebäudes, der Verzicht auf einen Keller und die Ausführung von
Punktfundamenten kann nach sachverständiger Einschätzung der Baum nicht
erhalten werden.
In mehreren Bauberatungsgesprächen mit dem Bauherrn wurden – wie bereits
ausgeführt – alternative Bauvarianten erörtert und geprüft. Unter anderem hat
der Bauherr auf die Ausführung eines Kellers verzichtet. Zwar ist es nach der
fachlichen Einschätzung der Statikerin des Bauordnungsamtes grundsätzlich
möglich, eine bauliche Anlage ohne Streifenfundament oder tragende
Bodenplatte herzustellen. Auch kann ein Gebäude prinzipiell mittels
Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc.
errichtet werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf dem Baugrundstück
aufgrund der Größe des Baumes und seines immensen Kronentraufbereichs
die Herstellung einer Tiefgründung auch bei einer Verschiebung des
Baukörpers nach vorn nicht möglich, ohne dass das Wurzelwerk des Baumes
beschädigt würde. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
bei den benannten Verfahren der Tiefgründung durch Bohrpfähle,
Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. immer mit schwerem Gerät gearbeitet
werden muss, so dass auch hierdurch eine Schädigung des Baumes zu
erwarten wäre.
Hinzu kommt, dass bei einer wesentlichen Verschiebung und Reduzierung des
Baukörpers öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange tangiert
wären, da aufgrund der Nachbarbebauung eine Doppelhaushälfte
entsprechend der Doppelhausrechtsprechung zu errichten wäre, wonach
Doppelhäuser in verträglicher Weise aneinander angepasst werden müssen.
Auf die Einhaltung der maßstabsbildenden Kriterien hat der Nachbareigentümer
einen einklagbaren Anspruch.
2.
Unter der Drucksache Nr. 230605 legte die Verwaltung daher den Fällantrag
zur Beschlussfassung vor und empfahl, die beantragte Fällgenehmigung im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen, dem die beratende
Baumkommission mit Beschluss vom 17.04.2023 auch folgte. Die für die
Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. x Bezirkssatzung abschließend
zuständige Bezirksvertretung Bad Godesberg vertagte die Entscheidung
zunächst auf ihren Sitzungen vom 31.05.2023, 09.08.2023 und 06.09.2023 und
beschloss schließlich am 25.10.2023 entgegen der Empfehlung der
Verwaltung, dass die Fällgenehmigung nicht erteilt werden darf.
Diesen Beschluss hat die Oberbürgermeisterin gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 i.V.Seite 3 von 6
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mit § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW am 23.01.2024 beanstandet. Die Entscheidung
über die Beanstandung vertagte die Bezirksvertretung wiederum am
07.03.2024, 10.04.2024 und 05.06.2024 mit der Maßgabe, dass die Verwaltung
prüfen solle, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art.
14 GG vorliegen (Drucksache Nr. 230605-03 AA). Hierzu hat die Verwaltung
schließlich mit Drucksache Nr. 230605-04 ST zur Sitzung am 21.08.2024
Stellung genommen. Erst am 18.09.2024 beschloss die Bezirksvertretung
daraufhin, der Beanstandung nicht abzuhelfen.
Der aufgrund dessen gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 Satz 2 GO
NRW zur Entscheidung über die Beanstandung berufene Rat vertagte die
Sache ebenfalls am 12.11.2024 und beschloss letztlich am 12.12.2024, „den
Vorgang an die Bezirksregierung weiterzuleiten um von dieser prüfen zu
lassen, ob der zur Fällung beantragte Baum trotz seiner Festsetzung im
Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 gefällt werden darf“.
Am 10.01.2025 hat der Bauherr Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht
Köln erhoben und begehrt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
3.
Nach Auffassung der Verwaltung hat der Bauherr einen Anspruch auf die
beantragte Fällgenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b)
Baumschutzsatzung. Die Baumschutzsatzung findet auch dann Anwendung,
wenn Bäume zusätzlich aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu
erhalten sind (vgl. § 1a Abs. 3 Buchst. a) Baumschutzsatzung). Nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Buchst. b) Baumschutzsatzung ist eine Ausnahme von den Verboten der
Baumschutzsatzung zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden kann.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist die beantragte Bebauung
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach den Vorschriften des
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zulässig. Dem steht nach der
rechtlichen Bewertung der Verwaltung auch die Festsetzung zum Erhalt des
Baumes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BBauG nicht entgegen. Die
Begründung des Bebauungsplans trifft keine näheren Angaben zu den
Gründen für die erfolgte Festsetzung. Für Festsetzungen im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 25 BBauG/BauGB muss jedoch stets ein Zusammenhang mit der
städtebaulichen Ordnung bestehen; sie können nicht solche Regelungen
treffen, die ausschließlich dem Naturschutz vorbehalten sind.
Ungeachtet dessen haben Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
BBauG/BauGB eine im Hinblick auf die in Bebauungsplänen vorgesehenen
Nutzungen ergänzende Funktion und dürfen dabei nicht zu Konflikten zu
anderen, nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB getroffenen Festsetzungen führen.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB müssen somit noch eine
zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke ermöglichen und dürfen diese
nicht unzumutbar beeinträchtigen bzw. erschweren.
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB §
9 Rn. 216, 226). Von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Erhalt i.S.d. § 9
Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BBauG/BauGB sind vor diesem Hintergrund nach der
Rechtsprechung außer Verhältnis zum Schutzzweck stehende
Erhaltungsmaßnahmen ausgenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall,Seite 4 von 6
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wenn eine „durch Bebauungsplan eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht
ausgenutzt werden kann, weil mit der Ausnutzung zugleich in den Bestand
eines zu erhaltenden Baumes eingegriffen werden müsste“
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
11.01.2002 – 7a D 129/00.NE –, Rn. 36, juris). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dient eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
Buchst. b) BBauG/BauGB nicht dem Schutz individueller Pflanzen, sondern
dem Erhalt des „Funktionsgrüns“, sodass bei Verlust des zum Erhalt
festgesetzten Baumes die mit der Festsetzung verfolgte städtebauliche
Ordnung auch durch eine Ersatzpflanzung wiederhergestellt werden kann (vgl.
BVerwG, Urteil vom 08.10.2014 – 4 C 30.13, ZfBR 2015, 158 Rn. 10).
Der Bebauungsplan Nr. 8413-73 setzt für das Grundstück Rolandswerther
Straße 140 d eine durch Baugrenzen definierte überbaubare Fläche für ein
eingeschossiges Wohngebäude als Doppelhaushälfte fest. Direkt angrenzend
an dieses Baufenster wurde die Blutbuche zum Erhalt festgesetzt, deren
Umfang sich in den letzten 40 Jahren seit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplanes vergrößert hat und den Bereich des Baufensters überlagert.
Wie oben bereits erwähnt, wurde das Vorhaben zweimal umgeplant, um durch
eine Reduzierung und eine größtmögliche Verschiebung des
bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wohngebäudes den
geschützten Baum erhalten zu können. Aber auch hier kamen die
Fachgutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Realisierung der alternativen
Planungen durch den damit verbundenen Eingriff in den Wurzelraum sowie den
Kronenrückschnitt ein Erhalt des Baumes nicht möglich sein wird.
Ob in einem solchen Fall die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b)
BBauG/BauGB unwirksam (geworden) ist oder ein Anspruch auf Befreiung von
dieser Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB besteht, kann im Rahmen der –
hier allein maßgeblichen – Entscheidung über die Fällgenehmigung nach der
Baumschutzsatzung dahinstehen, da es sich in beiden Fällen um eine
baurechtlich zulässige Nutzung handelt. Selbst wenn es zusätzlich einer
Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB bedürfte, lägen die Voraussetzungen
jedenfalls vor. Müsste der Bauherr demgegenüber die faktische
Unbebaubarkeit seines Grundstücks trotz der nach dem Bebauungsplan
grundsätzlich zugelassenen baulichen Nutzung hinnehmen, wäre dies mit
seiner Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Soweit von Seiten der Bezirksvertretung Bad Godesberg die Frage
aufgeworfen wurde, warum der Eigentümer bzw. Voreigentümer nicht bereits
vor 40 Jahren das Grundstück bebaut hat, ist zu konstatieren, dass sich aus
dem Grundrecht des Art. 14 GG und den Bauvorschriften kein Baugebot
ableiten lässt. Ein Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sein Grundstück –
zu welchem Zeitpunkt auch immer – im Rahmen der Gesetze zu bebauen und
zu nutzen. Auch bekräftigt dieses Erachtens die unter Ziffer 2 des
Änderungsantrags DS 230605-03 AA zitierte Entscheidung des OVG
Rheinland-Pfalz vom 25.10.2001, dass die Anwendung der Festsetzung des
Baumes im Bebauungsplan und der Baumschutzsatzung nicht dazu führen
darf, dass der Eigentümer sein grundgesetzlich verbrieftes Recht aus Art. 14
GG, sein Eigentum im Rahmen der Gesetze nutzen zu können, nicht
wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan weist hier eine überbaubare
Grundstücksfläche aus, so dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat,
das Baugrundstück zu bebauen.Seite 5 von 6
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Die Verwaltung bedauert das Ergebnis der oben aufgeführten rechtlichen
Bewertung in Bezug auf die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes sehr, da es
sich in der Tat um einen äußerst großen Baum handelt. Sie ist aber verpflichtet
nach Recht und Gesetz zu handeln.
Anlage/n
KeineSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 11:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de