230605-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
Kerndaten
- Nummer
- 230605-07 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230605-07 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 Beratungsfolge Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme unter DS-Nr. 230605-04 ST wird die Beschlussvorlage DS-Nr. 230605-06 wie folgt ergänzt. Gemäß Bezirkssatzung ist die Bezirksvertretung Bad Godesberg zuständig für die Erteilung der Fällgenehmigung. Trotz vorheriger Zustimmung der Baumkommission wurde die Beschlussvorlage der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Da hier eine Genehmigungspflicht der Verwaltung gesehen wird, wurde der Beschluss mit Schreiben vom 23.01.2024 beanstandet. Nachdem die Bezirksvertretung Bad Godesberg den Beschluss nicht aufgehoben hat, entscheidet nun der Rat über die Aufhebung des Beschlusses. Zudem hat zwischenzeitlich der Rechtsbeistand des Bauherrn in der Sache schriftlich Stellung bezogen. In seiner Stellungnahme bestätigt er zunächst die Rechtsauffassung der Verwaltung und weist insbesondere auf die mögliche Geltendmachung etwaiger Regressansprüche seitens des Bauherrn hin. In seiner Stellungnahme wird insbesondere darauf hingewiesen, dass dem Bauherrn der durch die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung entstehende Schaden von der Gemeinde im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu ersetzen ist. Entsprechendes gilt wegen einer verspätet erteilten Baugenehmigung. Er macht geltend, dass die Verletzung der drittbezogenen Amtspflicht durch die rechtswidrige Vertagung und Ablehnung der Erteilung der Fällgenehmigung durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg begründet wird, wodurch eine unangemessene und schadenskausale Verzögerung eingetreten sei. Zur weiteren Erläuterung wird auf die als nichtöffentliche Anlage beigefügte Stellungnahme des Rechtsbeistandes des Bauherrn verwiesen, dessen Vorlage im Rahmen der Erörterung der Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg ausdrücklich gewünscht wird. Wie dem Beanstandungsschreiben der Oberbürgermeisterin vom 23.01.2024 sowie der ergänzenden Stellungnahme DS-Nr. 230605-04 ST zu entnehmen ist, ist nach § 4 Abs. 1 lit.b der Baumschutzsatzung eine Ausnahme von denSeite 1 von 2 Seite 2 Verboten zu erteilen, wenn eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Nach der Schlusspunkttheorie der Baugenehmigung ist im Rahmen der Prüfung des Bauantrages die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen öffentlich- rechtlichen Vorschriften, so sie baurechtlich relevant sind, zu prüfen. Neben der erforderlichen vorgreiflichen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde für die Fällung des Baumes sind auch die sich widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich des festgesetzten Baufensters und des festgesetzten schützenswerten Baumes abzuwägen. Die Prüfung, ob ein Bauvorhaben nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, obliegt jedoch nicht der Unteren Naturschutzbehörde, sondern dem Bauordnungsamt im Zusammenwirken mit dem Stadtplanungsamt. Diese prüft das Vorhaben auf Vereinbarkeit mit den baurechtlichen Vorschriften. Es handelt sich hierbei um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Abwägung der differierenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ist – wie bereits dargelegt – erfolgt. Das Vorhaben ist im Ergebnis der Prüfung – wie umfänglich dargelegt – baurechtlich zulässig. In diesem Zusammenhang wird seitens der Verwaltung auf die fehlende Beschlusskompetenz der Bezirksvertretung hingewiesen. Nach § 7 Ziffer 2 lit. Y der Bezirkssatzung für die Bundesstadt Bonn entscheidet die Bezirksvertretung über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen, die unter Schutz stehen. Die Prüfung des Antrags auf Fällung eines durch Satzung geschützten Baumbestandes erfolgt allein auf Basis der Anforderungen der Baumschutzsatzung. Eine Beschlusskompetenz zur Frage, ob eine Baugenehmigung zu erteilen ist oder nicht, steht der Bezirksvertretung nicht zu. Vielmehr handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung, d. h. verstößt das Vorhaben nicht gegen geltendes Baurecht, hat die Bauherrschaft einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die planungsrechtliche Abwägung ist durch die Verwaltung erfolgt, wonach das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Überprüfung dieser gebundenen Entscheidung – einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung – obliegt nicht dem Kompetenzbereich der Bezirksvertretung. Der Beschluss ist daher aufzuheben. Zur weiteren Erläuterung wird auf die als Anlage beigefügte nichtöffentliche Stellungnahme des Rechtsbeistandes des Bauherrn verwiesen. Anlage/n 1 Anschreiben (nichtöffentlich)Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de