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230605-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023

Nummer
230605-07 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230605 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230605-07 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beanstandung eines Beschlusses der
Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
Beratungsfolge
Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme unter DS-Nr. 230605-04 ST wird die
Beschlussvorlage DS-Nr. 230605-06 wie folgt ergänzt.
Gemäß Bezirkssatzung ist die Bezirksvertretung Bad Godesberg zuständig für
die Erteilung der Fällgenehmigung. Trotz vorheriger Zustimmung der
Baumkommission wurde die Beschlussvorlage der Unteren
Naturschutzbehörde abgelehnt. Da hier eine Genehmigungspflicht der
Verwaltung gesehen wird, wurde der Beschluss mit Schreiben vom 23.01.2024
beanstandet. Nachdem die Bezirksvertretung Bad Godesberg den Beschluss
nicht aufgehoben hat, entscheidet nun der Rat über die Aufhebung des
Beschlusses.
Zudem hat zwischenzeitlich der Rechtsbeistand des Bauherrn in der Sache
schriftlich Stellung bezogen. In seiner Stellungnahme bestätigt er zunächst die
Rechtsauffassung der Verwaltung und weist insbesondere auf die mögliche
Geltendmachung etwaiger Regressansprüche seitens des Bauherrn hin.
In seiner Stellungnahme wird insbesondere darauf hingewiesen, dass dem
Bauherrn der durch die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung
entstehende Schaden von der Gemeinde im Rahmen eines
Amtshaftungsanspruches gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu ersetzen ist.
Entsprechendes gilt wegen einer verspätet erteilten Baugenehmigung. Er
macht geltend, dass die Verletzung der drittbezogenen Amtspflicht durch die
rechtswidrige Vertagung und Ablehnung der Erteilung der Fällgenehmigung
durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg begründet wird, wodurch eine
unangemessene und schadenskausale Verzögerung eingetreten sei.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die als nichtöffentliche Anlage beigefügte
Stellungnahme des Rechtsbeistandes des Bauherrn verwiesen, dessen
Vorlage im Rahmen der Erörterung der Beanstandung des Beschlusses der
Bezirksvertretung Bad Godesberg ausdrücklich gewünscht wird.
Wie dem Beanstandungsschreiben der Oberbürgermeisterin vom 23.01.2024
sowie der ergänzenden Stellungnahme DS-Nr. 230605-04 ST zu entnehmen
ist, ist nach § 4 Abs. 1 lit.b der Baumschutzsatzung eine Ausnahme von denSeite 1 von 2
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Verboten zu erteilen, wenn eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige
Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht
werden kann.
Nach der Schlusspunkttheorie der Baugenehmigung ist im Rahmen der
Prüfung des Bauantrages die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften, so sie baurechtlich relevant sind, zu prüfen. Neben der
erforderlichen vorgreiflichen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde für
die Fällung des Baumes sind auch die sich widersprechenden Festsetzungen
des Bebauungsplanes bezüglich des festgesetzten Baufensters und des
festgesetzten schützenswerten Baumes abzuwägen.
Die Prüfung, ob ein Bauvorhaben nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässig ist, obliegt jedoch nicht der Unteren Naturschutzbehörde, sondern dem
Bauordnungsamt im Zusammenwirken mit dem Stadtplanungsamt. Diese prüft
das Vorhaben auf Vereinbarkeit mit den baurechtlichen Vorschriften. Es handelt
sich hierbei um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung. Die
Abwägung der differierenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ist – wie
bereits dargelegt – erfolgt. Das Vorhaben ist im Ergebnis der Prüfung – wie
umfänglich dargelegt – baurechtlich zulässig.
In diesem Zusammenhang wird seitens der Verwaltung auf die fehlende
Beschlusskompetenz der Bezirksvertretung hingewiesen. Nach § 7 Ziffer 2 lit. Y
der Bezirkssatzung für die Bundesstadt Bonn entscheidet die Bezirksvertretung
über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen, die unter Schutz stehen. Die
Prüfung des Antrags auf Fällung eines durch Satzung geschützten
Baumbestandes erfolgt allein auf Basis der Anforderungen der
Baumschutzsatzung. Eine Beschlusskompetenz zur Frage, ob eine
Baugenehmigung zu erteilen ist oder nicht, steht der Bezirksvertretung nicht zu.
Vielmehr handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung, d. h. verstößt
das Vorhaben nicht gegen geltendes Baurecht, hat die Bauherrschaft einen
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Die planungsrechtliche Abwägung ist durch die Verwaltung erfolgt, wonach das
Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Überprüfung dieser
gebundenen Entscheidung – einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung –
obliegt nicht dem Kompetenzbereich der Bezirksvertretung. Der Beschluss ist
daher aufzuheben.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die als Anlage beigefügte nichtöffentliche
Stellungnahme des Rechtsbeistandes des Bauherrn verwiesen.
Anlage/n
1 Anschreiben (nichtöffentlich)Seite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de