← zurück zu 230605

230605-06 · Beschlussvorlage

Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023

Nummer
230605-06
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Rolandswerther Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,2 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230605 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (27.317 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
230605-06
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beanstandung eines Beschlusses der
Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
Beratungsfolge
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der nachstehende Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg
vom 25.10.2023 unter TOP 6.14 wird aufgehoben:
„Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die
mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d,
53179 Bonn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt
werden darf. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag
entsprechend den Vorgaben des B-Planes umzuplanen.“
2. Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt.
Begründung
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat den beanstandeten Beschluss vom
25.10.2023 in ihrer Sitzung vom 18.09.2024 nicht aufgehoben, somit
entscheidet nun der Rat der Stadt Bonn gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54
Abs. 3 S.2 GO NRW. Sollte der Rat der Bundesstadt Bonn bei dem Beschluss
der Bezirksvertretung Bonn bleiben, hat die Oberbürgermeisterin in
entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW
unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
---
Die Beschlussvorlage der Verwaltung lautete: „Die Fällgenehmigung für die
Blutbuche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt“
Die Umsetzung des hiervon abweichenden Beschlusses verstößt gegen § 4
Abs. 1 lit. b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt
Bonn, wonach eine Ausnahme von den Verboten des § 2 der Satzung zu
erteilen ist, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden
kann.Seite 1 von 18
Seite 2
Wie in der Drucksache 230605 ausgeführt wurde, kann trotz reduzierter
Planung und Verschiebung des Baufensters nach fachkundiger Einschätzung
der Baum bei Durchführung einer Baumaßnahme auf dem Grundstück nicht
erhalten werden. Ziel der Verwaltung in den Beratungsgesprächen mit dem
Bauherrn war es, den Baum möglichst zu erhalten. Aber auch durch die
Umplanung mit einer Verschiebung des Baufensters in Richtung Straße, der
Reduzierung des geplanten Gebäudes, der Verzicht auf einen Keller und die
Ausführung von Punktfundamenten kann nach sachverständiger Einschätzung
der Baum nicht erhalten werden.
In mehreren Bauberatungsgesprächen mit dem Bauherrn wurden – wie bereits
ausgeführt – alternative Bauvarianten erörtert und geprüft. Unter anderem hat
der Bauherr auf die Ausführung eines Kellers verzichtet. Zwar ist es nach der
fachlichen Einschätzung der Statikerin des Bauordnungsamtes grundsätzlich
möglich, eine bauliche Anlage ohne Streifenfundament oder tragende
Bodenplatte herzustellen. Auch kann ein Gebäude prinzipiell auch mittels
Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc.
errichtet werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf dem Baugrundstück
aufgrund der Größe des Baumes und seines immensen Kronentraufbereichs
die Herstellung einer Tiefgründung auch bei einer Verschiebung des
Baukörpers nach vorn nicht möglich, ohne dass das Wurzelwerk des Baumes
beschädigt würde. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
bei den benannten Verfahren der Tiefgründung durch Bohrpfähle,
Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. immer mit schwerem Gerät gearbeitet
werden muss, so dass auch hierdurch eine Schädigung des Baumes zu
erwarten wäre.
Hinzu kommt, dass bei einer wesentlichen Verschiebung und Reduzierung des
Baukörpers öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange tangiert
wären, da aufgrund der Nachbarbebauung eine Doppelhaushälfte
entsprechend der Doppelhausrechtsprechung zu errichten wäre, wonach
Doppelhäuser in verträglicher Weise aneinander angepasst werden müssen.
Auf die Einhaltung der maßstabsbildenden Kriterien hat der Nachbareigentümer
einen einklagbaren Anspruch.
Soweit von Seiten der Bezirksvertretung Bad Godesberg die Frage
aufgeworfen wurde, warum der Eigentümer bzw. Voreigentümer nicht bereits
vor 40 Jahren das Grundstück bebaut hat, ist zu konstatieren, dass sich aus
dem Grundrecht des Art. 14 GG und den Bauvorschriften kein Baugebot
ableiten lässt. Ein Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sein Grundstück –
zu welchem Zeitpunkt auch immer – im Rahmen der Gesetze zu bebauen und
zu nutzen. Auch bekräftigt dieses Erachtens die unter Ziffer 2 des
Änderungsantrags DS 230605-03 AA zitierte Entscheidung des OVG
Rheinland-Pfalz vom 25.10.2001, dass die Anwendung der Festsetzung des
Baumes im Bebauungsplan und der Baumschutzsatzung nicht dazu führen
darf, dass der Eigentümer sein grundgesetzlich verbrieftes Recht aus Art. 14
GG, sein Eigentum im Rahmen der Gesetze nutzen zu können, nicht
wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan weist hier eine überbaubare
Grundstücksfläche aus, so dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat,
das Baugrundstück zu bebauen.
Die Festsetzung des zu erhaltenden Baumes in dem Bebauungsplan Nr. 8413-
73 vom 05.10.1984 erfolgte auf Basis des § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) desSeite 2 von 18
Seite 3
Bundesbaugesetzes – BBauG- (entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) des
Baugesetzbuches – BauGB-). Für eine solche Festsetzung muss ein
Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen und sie muss
durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Solche Gründe sind jedoch
der Begründung des Bebauungsplanes nicht zu entnehmen.
Ungeachtet dessen haben Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB
(BBauG) jedoch im Wesentlichen eine im Hinblick auf die in Bebauungsplänen
vorgesehenen Nutzungen ergänzende Funktion und dürfen dabei nicht zu
Konflikten zu anderen, nach § 9 Absatz 1 BauGB (BBauG) getroffenen
Festsetzungen führen bzw. die Nutzung der auf anderer Grundlage getroffenen
Festsetzungen verhindern.
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB müssen somit noch eine
zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke ermöglichen und dürfen diese
nicht unzumutbar beeinträchtigen bzw. erschweren.
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB §
9 Rn. 216, 226). Anderenfalls ist von einer Unverhältnismäßigkeit der
Erhaltungspflicht auszugehen. Bei Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. von
Erschwernissen besteht somit eine entsprechende Ausnahme von dieser
Verpflichtung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 11. Januar 2002 – 7a D 129/00.NE –, Rn. 36, juris).
Der Bebauungsplan Nr. 8413-73 setzt für Grundstück Rolandswerther Straße
140 d eine durch Baugrenzen definierte überbaubare Fläche für ein
eingeschossiges Wohngebäude als Doppelhaushälfte fest. Direkt angrenzend
an dieses Baufenster wurde die Blutbuche zum Erhalt festgesetzt, deren
Umfang sich in den letzten 40 Jahren seit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplanes vergrößert hat und den Bereich des Baufensters überlagert.
Wie oben bereits erwähnt, wurde das Vorhaben zweimal umgeplant, um durch
eine Reduzierung und eine größtmögliche Verschiebung des
bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wohngebäudes den
geschützten Baum erhalten zu können. Aber auch hier kamen die
Fachgutachter zu dem Ergebnis, dass bei einer Realisierung der alternativen
Planungen durch den damit verbundenen Eingriff in den Wurzelraum sowie den
Kronenrückschnitt ein Erhalt des Baumes nicht möglich sein wird.
Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossene Versagung der
Fällgenehmigung würde dazu führen, dass die nach dem Bebauungsplan durch
die Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Bebauung
des Grundstücks nicht realisiert werden kann. Es wäre daher von einer
Unverhältnismäßigkeit der durch die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit.
b) BBauG (heute BauGB) ausgelösten Erhaltungspflicht auszugehen. Einer
Fällung der Blutbuche kann somit die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit.
b) BBauG (BauGB) nicht entgegengehalten werden.
Die Abwägung der aufgrund der heutigen Größenordnung des Baumes
konkurrierenden Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutze des Baumes
und der Ermöglichung einer Bebauung im Rahmen der Erteilung einer
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB führte zu dem Ergebnis, dass die Erteilung
einer Befreiung zur Beseitigung des festgesetzten Baumes zu Gunsten der
Realisierung des aufgrund der festgesetzten überbaubaren GrundstücksflächeSeite 3 von 18
Seite 4
auf dem Baugrundstück zulässigen Bebauung vertretbar ist und nicht die
Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 8413-73
berührt. Grundzug der Planung des Bebauungsplans ist, ausgehend von den in
der Rahmenplanung erarbeiteten Zielvorstellungen für den Ortsteil Mehlem, die
planungsrechtliche Grundlage für ein "geordnetes Bauen" in seinem
Geltungsbereich zu schaffen. Hierzu setzt der Bebauungsplan ein reines
Wohngebiet nach § 3 Baunutzungsverordnung BauNVO fest. Durch die
Festsetzungen von Baugrenzen und zum Maß der baulichen Nutzung soll die
Möglichkeit einer geringfügigen Erweiterung der vorhandenen Gebäude bzw.
einer erstmaligen Wohnbebauung entlang der Rolandswerther Straße
geschaffen werden.
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 1 Ziffer
25 BauGB bei der Festsetzung eines Baumbestandes im Bebauungsplan ein
Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen und die
Festsetzung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sein muss.
Festsetzungen nach Ziffer 25 können nicht Regelungen treffen, die
ausschließlich dem Naturschutz vorbehalten sind (vgl. Kommentar
Ernst/Zinkahn/Bielenberg Kommentar Beck zu § 9 BauGB). Wie oben dargelegt
ergeben sich aus der Begründung zum Bebauungsplan aber gerade keine
diesbezüglichen städtebaulichen Gründe.
Des Weiteren liegt auch mindestens einer der in Nummer 1 bis 3 des § 31
Absatz 2 BauGB genannten sonstigen speziellen Befreiungsgründe vor. Da das
beantragte Vorhaben der Errichtung von dringend benötigtem Wohnraum dient,
welches durch den Baumerhalt nicht realisiert werden könnte, erfordern Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung (§ 31 Absatz 2 Nr. 1).
Die Befreiung von der Festsetzung zum Schutz des Baumes ist auch
städtebaulich vertretbar (§ 31 Absatz 2 Nr. 2). Die städtebauliche Vertretbarkeit
ist daran zu messen, "ob der Plangeber ohne Preisgabe seiner konkreten
planerischen Zielsetzungen anstelle der Festsetzung, von der befreit werden
soll, auch eine solche mit dem Inhalt der Befreiung hätte treffen können"
(Kuschnerus: Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage, Rn. 122). Ohne Zweifel
hätte der Plangeber auch auf die Festsetzung des Baumes verzichten können
ohne die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans - Ermöglichung
einer "geordneten" Wohnbebauung - zu verlassen.
Die Erteilung der Befreiung erscheint sogar zwingend erforderlich, da die
Durchführung des Bebauungsplanes im Hinblick auf den festgesetzten Baum
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde – nämlich, dass der
Eigentümer des Grundstücks dieses nicht bebauen kann.
Gegenüber dem Bauherrn kann ein Baugebot als Bedingung erlassen werden,
welches den Bauherrn verpflichten würde, bei Inanspruchnahme der
Fällgenehmigung sein Bauvorhaben in einer bestimmten Zeit auch tatsächlich
umsetzen zu müssen.
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt nicht zuletzt auch gegen Art. 14
des Grundgesetzes, da hierdurch eine Bebauung des aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich auf dem Baugrundstück
durch Ausweisung eines Baufensters zulässigen Bebauung verhindert würde.Seite 4 von 18
Seite 5
Die Verwaltung möchte abschließend noch einmal klarstellen, dass ihr
grundsätzlich daran gelegen ist schützenswerten Baumbestand zu erhalten. Sie
versucht immer gemeinsam mit der Eigentümerschaft bzw. Bauherrschaft
alternative Baumöglichkeiten zu finden, die einen Erhalt von schützenswertem
Baumbestand ermöglicht. Dies ist auch hier geschehen. Es wird zudem darauf
hingewiesen, dass von der Erteilung der Fällgenehmigung und des im Rahmen
der beantragten Baugenehmigung zu erteilenden Befreiungsbescheides, die
Verpflichtung zum Ersatz des Baumes unberührt bleibt.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen ist der eingangs genannte Beschluss
der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 zu DS-Nr.: 230605 zu
beanstanden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr eine Veräußerung
des rd. 860 m² großen Grundstücks an die Stadt Bonn angeboten hat, sollte
eine Fällgenehmigung und dadurch eine Baugenehmigung weiterhin nicht
erteilt werden. Das Angebot ist aus Sicht der Verwaltung allerings als
unwirtschaftlich anzusehen.
Anlage/n
1 Beanstandungsschreiben 230605 mit Anlagen (öffentlich)Seite 5 von 18
Die Oberbürgermeisterin
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228.77 20 00
Telefax: +49 228.77 961 98 98
katja.doerner@bonn.de
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
—
An die
Mitglieder der Bezirksvertretung
Bad Godesberg
Bonn, den 23.01.2024
Beschlüsse der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
TOP 6.14. und 6.14.1
„Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück
Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens“
DS-Nr.: 230605 sowie DS-Nr.: 230605-01 AA - Änderungsantrag zur vorstehenden Vorlage
Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 und § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemein-
deordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer Bezirks-
vertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 25.10.2023 unter TOP 6.14 der im
Betreff genannte Beschlussvorschlag entsprechend des Änderungsantrages unter TOP 6.14.1 ge-
ändert beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss:
„Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem
Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nicht erteilt werden darf. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den Vorgaben
des B-Planes umzuplanen.“Seite 6 von 18
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen § 4 Abs. 1 lit. b) der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn, wonach eine Ausnahme von den Verboten des § 2 der
Satzung zu erteilen ist, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
Wie in der Drucksache 230605 ausgeführt wurde, kann trotz reduzierter Planung und Verschiebung
des Baufensters nach fachkundiger Einschätzung der Baum bei Durchführung einer Baumaßnahme
auf dem Grundstück nicht erhalten werden. Ziel der Verwaltung in den Beratungsgesprächen mit
dem Bauherrn war es, den Baum möglichst zu erhalten. Aber auch durch die Umplanung mit einer
Verschiebung des Baufensters in Richtung Straße, der Reduzierung des geplanten Gebäudes, der
Verzicht auf einen Keller und die Ausführung von Punktfundamenten kann nach sachverständiger
Einschätzung der Baum nicht erhalten werden. Hinzu kommt, dass bei einer wesentlichen Verschie-
bung und Reduzierung des Baukörpers öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange tangiert
wären, da aufgrund der Nachbarbebauung eine Doppelhaushälfte in Anpassung an das benachbarte
Bestandsgebäude entsprechend der Doppelhausrechtsprechung zu errichten wäre.
Die Festsetzung des zu erhaltenden Baumes in dem Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984
erfolgte auf Basis des § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) des Bundesbaugesetzes – BBauG- (entspricht § 9
Abs. 1 Nr. 25 lit. b) des Baugesetzbuches – BauGB-). Für eine solche Festsetzung muss ein Zu-
sammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen und sie muss durch städtebauliche Gründe
gerechtfertigt sein. Solche Gründe sind jedoch der Begründung des Bebauungsplanes nicht zu ent-
nehmen.
Ungeachtet dessen haben Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB (BBauG) jedoch im
Wesentlichen eine im Hinblick auf die in Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzungen ergänzende
Funktion und dürfen dabei nicht zu Konflikten zu anderen, nach § 9 Absatz 1 BauGB (BBauG) ge-
troffenen Festsetzungen führen bzw. die Nutzung der auf anderer Grundlage getroffenen Festset-
zungen verhindern.
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB müssen somit noch eine zweckentsprechende
Nutzung der Grundstücke ermöglichen und dürfen diese nicht unzumutbar beeinträchtigen bzw. er-
schweren. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 9 Rn.
216, 226). Anderenfalls ist von einer Unverhältnismäßigkeit der Erhaltungspflicht auszugehen. Bei
Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. von Erschwernissen besteht somit eine entsprechende Aus-
nahme von dieser Verpflichtung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 11. Januar 2002 – 7a D 129/00.NE –, Rn. 36, juris).Seite 7 von 18
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Der Bebauungsplan Nr. 8413-73 setzt für das Grundstück Rolandswerther Straße 140 d eine durch
Baugrenzen definierte überbaubare Fläche für ein eingeschossiges Wohngebäude fest. Direkt an-
grenzend an dieses Baufenster wurde die Blutbuche zum Erhalt festgesetzt, deren Umfang sich in
den letzten 40 Jahren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vergrößert hat und den Bereich
des Baufensters überlagert.
Wie oben bereits erwähnt, wurde das Vorhaben zweimal umgeplant, um durch eine Reduzierung
und eine größtmögliche Verschiebung des bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wohnge-
bäudes den geschützten Baum erhalten zu können. Aber auch hier kamen die Fachgutachter zu
dem Ergebnis, dass bei einer Realisierung der alternativen Planungen durch den damit verbundenen
Eingriff in den Wurzelraum sowie den Kronenrückschnitt ein Erhalt des Baumes nicht möglich sein
wird.
Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossene Versagung der Fällgenehmigung
würde dazu führen, dass die nach dem Bebauungsplan durch die Ausweisung einer überbaubaren
Grundstücksfläche zulässige Bebauung des Grundstücks nicht realisiert werden kann. Es wäre da-
her von einer Unverhältnismäßigkeit der durch die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit. b)
BBauG (heute BauGB) ausgelösten Erhaltungspflicht auszugehen. Einer Fällung der Blutbuche
kann somit die Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 lit. b) BBauG (BauGB) nicht entgegengehalten
werden.
Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2
BauGB zur Beseitigung des festgesetzten Baumes zu Gunsten der Realisierung des aufgrund der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück zulässigen Bebauung ist
daher städtebaulich vertretbar, wenn nicht sogar geboten, da die Durchführung des Bebauungspla-
nes im Hinblick auf den festgesetzten Baum zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde –
nämlich, dass der Eigentümer des Grundstücks dieses nicht bebauen kann.
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt nicht zuletzt auch gegen Art. 14 des Grundgesetzes,
da hierdurch eine Bebauung des aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich
auf dem Baugrundstück durch Ausweisung eines Baufensters zulässigen Bebauung verhindert
würde.Seite 8 von 18
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass von der Erteilung der Fällgenehmigung und des im Rah-
men der beantragten Baugenehmigung zu erteilenden Befreiungsbescheides, die Verpflichtung zum
Ersatz des Baumes unberührt bleibt.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen muss ich die eingangs genannten Beschlüsse der Bezirks-
vertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 zu den DS-Nrn.: 230605 und 230605-01 AA beanstan-
den.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie die fraglichen
Beschlüsse vom 25.10.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung Bad
Godesberg bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V.m. § 54 Abs.
3 GO.
Mit freundlichen Grüßen
Katja DörnerSeite 9 von 18
Beschlussvorlage
öffentlich
230605
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem
Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Beratungsfolge
Baumkommission 17.04.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.05.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther
Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird
erteilt.
Begründung
Die Blut-Buche (Fagus sylvatica ‘Purpurea Latifolia‘) weist einen Stammumfang
von 371 cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und eine Höhe von 26 m auf.
Der Zustand wurde mit gut bis sehr gut beurteilt.
Der Standort des Baumes befindet sich im Baufenster, unmittelbar hinter der
überbaubaren Fläche, auf dem Baugrundstück, auf dem ein Einfamilienhaus
angrenzend an das Bestandsgebäude Nr. 142 a errichtet werden soll. Laut
Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 ist die Blut-Buche zum Erhalt
festgesetzt.
Wegen des geschützten Baumes wurde das Vorhaben in den
Ämterbesprechungen vom 26.01.2022 und 26.06.2022 erörtert, jeweils
verbunden mit einer Planänderung, um durch weitestmögliche Entfernung des
Baukörpers vom Baum dessen Erhalt zu ermöglichen. Auch das Herausrücken
des Gebäudes in Richtung Straße bis an den Rand der Kronentraufe wurde
geprüft. Laut Beurteilung durch ein externes Fachunternehmen und
Überprüfung durch den städtischen Fachkollegen ist aber ein Erhalt des
Baumes trotz reduzierter Planung und Verschiebung des Baukörpers nicht
möglich, da durch die Baumaßnahmen (Ausschachtung) ein solch massiver
Eingriff in den Wurzelraum und ein damit verbundener starker
Kronenrückschnitt erforderlich wird, dass der verkehrssichere Erhalt des
Baumes nach fachlicher Einschätzung nicht möglich sein wird.Seite 1 von 5Seite 10 von 18
Seite 2
In der Ämterbesprechung vom 17.08.2022 wurde daher als Ergebnis
festgehalten, dass der im Bebauungsplan eingetragene geschützte Baum auch
bei einer Verschiebung des Baukörpers in den vorderen Grundstücksbereich
nicht erhalten werden kann, sodass das planungs- und baurechtlich zulässige
Vorhaben im Rahmen der ursprünglichen Planung innerhalb der Baugrenzen
durchgeführt werden kann.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der Blut-Buche ist
nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist daher die Fällgenehmigung zur
Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu erteilen.
Als Ersatz wird ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von
20 cm – 25 cm gefordert.
Anlage/n
1 Auszug Lageplan (öffentlich)
2 Foto Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn (öffentlich)
3 Fotos (öffentlich)Seite 2 von 5Seite 11 von 18
Seite 3 von 5Seite 12 von 18
Stadt Bonn
Rolandswerther StraßeSeite 4 von 5Seite 13 von 18
Seite 5 von 5Seite 14 von 18
Beschlussauszug
Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom
25.10.2023
6.14 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem
Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
geändert beschlossen
230605
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss:
Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die
mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d,
53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt
werden darf.
Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den
Vorgaben des B-Planes umzuplanen.
---
Der geänderte Beschlusswortlaut resultiert aus dem geänderten AA-01, der
einstimmig angenommen wurde.
---
Die ursprüngliche Beschlussvorlage der Verwaltung hatte folgenden Wortlaut:
Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther
Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird
erteilt.Seite 15 von 18
Änderungsantrag
öffentlich
230605-01 AA
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg
Gerhard Lemm
gez. BBM Jansen / 31.05.2023
Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem
Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Änderungsantrag zur Vorlage 230605
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige
Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179
Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt
werden darf.
Begründung
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung beruft sich auf § 4 Abs. 1 b) der
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn. Über die
Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn kann aber nicht in eine andere
Satzung eingegriffen werden. Die Blutbuche mit einem Stammumfang von 371
cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und einer Höhe von 26 m ist gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB ist durch den Bebauungsplan Nr. 8413-73
vom 05.10.1984 geschützt, in dem der Erhalt festgesetzt ist.
Für die auf der im B-Plan festgesetzten Fläche aufstehenden Bäume gilt
das Erhaltungsgebot. Ihm widerspricht grundsätzlich die Beseitigung der vom
Schutz der Festsetzung erfassten Bäume (vgl. auch § 213 Abs. 1 Nr. 3
BauGB). Die Maßnahme der Fällung bleibt – unter ergänzender
Berücksichtigung der sich aus der Baumschutzsatzung ergebenden
Anforderungen – nur möglich, wenn der Baum nicht mehr erhalten werden
kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2002 - 7A D 129/00.NE
- openJur 2011,
21222 -, Rn. 25). Vorliegend wird der Zustand aber mit „gut bis sehr gut“
beurteilt.
Es ist im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, warum von der EntscheidungSeite 16 von 18
Seite 2
des Plangebers abgewichen werden sollte. Der Erhalt der vitalen, mächtigen
Blutbuche ist aus städtebaulichen Gründen geboten, insbesondere im Hinblick
auf die zukünftige Entwicklung des Klimas und aufgrund der sehr bedeutenden
Raumwirkung des Baumes im Ortsbild des südlichen Mehlem.
Anlage/n
KeineSeite 17 von 18
Beschlussauszug
Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom
25.10.2023
6.14.1 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem
Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Änderungsantrag zur Vorlage 230605
geändert beschlossen
230605-01 AA
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss:
Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige
Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179
Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt
werden darf.
Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den
Vorgaben des B-Planes umzuplanen.
---
Die Ergänzung um Absatz 2 (fett) geht zurück auf einen Vorschlag von Stv.
Schmitt, BBB, dem Seitens der Mitglieder der Bezirksvertretung Bad
Godesberg nicht widersprochen wird.Seite 18 von 18

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de