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230605-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023

Nummer
230605-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230605 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230605-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beanstandung eines Beschlusses der
Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Änderungsantrag 230605-03 AA und der Beschlussfassung zur Vorlage
230605-02 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
In mehreren Bauberatungsgesprächen mit dem Bauherrn wurden – wie bereits
ausgeführt – alternative Bauvarianten erörtert und geprüft. Unter anderem hat
der Bauherr auf die Ausführung eines Kellers verzichtet. Zwar ist es nach der
fachlichen Einschätzung der Statikerin des Bauordnungsamtes grundsätzlich
möglich, eine bauliche Anlage ohne Streifenfundament oder tragende Boden-
platte herzustellen. Auch kann ein Gebäude prinzipiell auch mittels Tiefgrün-
dung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. errichtet wer-
den.
Im vorliegenden Fall ist jedoch auf dem Baugrundstück aufgrund der Größe des
Baumes und seines immensen Kronentraufbereichs die Herstellung einer Tief-
gründung auch bei einer Verschiebung des Baukörpers nach vorn nicht mög-
lich, ohne dass das Wurzelwerk des Baumes beschädigt würde.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei den benann-
ten Verfahren der Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnen-
gründung etc. immer mit schwerem Gerät gearbeitet werden muss, so dass
auch hierdurch eine Schädigung des Baumes zu erwarten wäre.
Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass eine erhebliche Verschiebung des
Gebäudes nach vorn auch gegen die Doppelhausrechtsprechung verstoßen
würde, wonach Doppelhäuser in verträglicher Weise aneinander angepasst
werden müssen. Auf die Einhaltung der maßstabsbildenden Kriterien hat der
Nachbareigentümer einen einklagbaren Anspruch.
Was die Aussage anbelangt, warum der Eigentümer bzw. Voreigentümer nicht
bereits vor 40 Jahren das Grundstück bebaut hat, ist zu konstatieren, dass sich
aus dem Grundrecht des Art. 14 GG und den Bauvorschriften kein Baugebot
ableiten lässt. Ein Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sein Grundstück –
zu welchem Zeitpunkt auch immer – im Rahmen der Gesetze zu bebauen und
zu nutzen. Auch bekräftigt dieses Erachtens die unter Ziffer 2 des Änderungs-
antrags zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2001, dassSeite 1 von 2
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die Anwendung der Festsetzung des Baumes im Bebauungsplan und der
Baumschutzsatzung nicht dazu führen darf, dass der Eigentümer sein grundge-
setzlich verbrieftes Recht aus Art. 14 GG, sein Eigentum im Rahmen der Ge-
setze nutzen zu können, nicht wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan weist
hier eine überbaubare Grundstücksfläche aus, so dass der Eigentümer einen
Rechtsanspruch hat, das Baugrundstück zu bebauen.
Die Verwaltung möchte abschließend noch einmal klarstellen, dass ihr
grundsätzlich daran gelegen ist schützenswerten Baumbestand zu erhalten. Sie
versucht immer gemeinsam mit der Eigentümerschaft bzw. Bauherrschaft alter-
native Baumöglichkeiten zu finden, die einen Erhalt von schützenswertem
Baumbestand ermöglicht. Dies ist auch hier geschehen.
Die Verwaltung bittet daher erneut darum, den Beschluss vom 25.10.2023 auf-
zuheben, damit dem Bauherrn eine Baugenehmigung erteilt werden kann.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de