230605-03 AA · Änderungsantrag
Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Antrag zur Vorlage 230605
Kerndaten
- Nummer
- 230605-03 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 07.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 230605-03 AA Antragsteller/in: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Christian Möller Gerhard Lemm 07.03.2024, gez. Wenzel Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Antrag zur Vorlage 230605 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Verwaltung wird vor einer Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Oktober 2023 zunächst beauftragt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorliegen. Dazu soll vertieft geprüft werden, ob anstelle einer Unterkellerung oder des Baus eines (Streifen-) Fundaments der Aufbau eines neuen Gebäudes im dem nach dem B-Plan Nr. 8413-73 für das Grundstück Rolandswerther Straße 140 vorgesehenen Baufenster auf Ständern möglich ist, so dass Eingriffe in den Wurzelraum auf ein absolutes Minimum beschränkt bleiben und insoweit der Baum erhalten werden kann, aber auch eine in zumutbarer Weise eingeschränkte Bebauung möglich ist. Begründung Das Schreiben der Oberbürgermeisterin über die Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung vom 25.10.2023 bezieht sich auf § 4 Abs. 1 lit. b) der kommunalen Baumschutzsatzung vom 21.06.2000. Die danach vorgenommene Abwägung ist – so wie mit dem Änderungsantrag nach DS 230605-01 AA dargelegt – unzulässig, da der Schutz der mächtigen Blutbuche nicht auf der Grundlage der Baumschutzsatzung beruht, sondern auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 25 BauGB. Vorgaben zur Abwägung sind entsprechend nicht auf die Baumschutzsatzung, sondern insbesondere auf § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zu beziehen. Diese Vorschrift berücksichtigt eine vom Plangeber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht beabsichtigte Härte und beinhaltet insoweit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darüber hinaus wird von Seiten der Verwaltung geltend gemacht, dass die Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 nicht zuletzt auch gegen Art. 14 des Grundgesetzes verstößt, da hierdurch eine Bebauung des aufgrund der Festsetzungen desSeite 1 von 3 Seite 2 Bebauungsplanes grundsätzlich auf dem Baugrundstück durch Ausweisung eines Baufensters zulässigen Bebauung verhindert würde. Zu dem im Beschlussvorschlag dargestellten Prüfungserfordernis wird im Einzelnen geltend gemacht: 1.) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorzunehmende Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in die Privatnützigkeit des Geländes und die dazu vorzunehmende Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt eines für sein Umfeld stadtbildprägenden Baumes wurde – soweit ersichtlich – bis dato in unzulässiger Weise nur – wenn überhaupt – eingeschränkt durchgeführt. 2.) Eine gerechte Abwägung des privaten Interesses an der Nutzung des Baugrundstückes gegen das öffentliche Interesses am Erhalt des Baumes muss nach Art. 14 GG in Betracht ziehen, ob in dem Fall des Baumerhalts eine „sinnvolle Nutzungsmöglichkeit“ besteht. Es wird insoweit geltend gemacht, dass es der private Eigentümer mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines das Ortsbild prägenden Baumes eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt werden kann (vgl. in diesem Sinne zur Prüfung nach Art. 14 GG: OVG RlP, Urteil v. 25.10.01, AZ: 1 A 11012/01.OVG – juris –, Rn. mit Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91). 3.) Es besteht insoweit aufgrund der in Ziffer 2.) beschriebenen Rechtslage das konkrete Erfordernis der Prüfung, ob anstelle einer Unterkellerung oder des Baus eines (Streifen-) Fundaments der Aufbau eines neuen Gebäudes im vorgesehenen Baufenster nach danach bestimmtem Maß auf Ständern möglich und für den Eigentümer zumutbar ist, so dass Eingriffe in den Wurzelraum auf ein absolutes Minimum beschränkt bleiben. 4.) Die Prüfung muss im Übrigen auch berücksichtigen, ob dem (neuen?) Eigentümer die möglichen Einschränkungen der Nutzbarkeit des Geländes durch die Festsetzung zum Erhalt des Baumes im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Ebenso muss die Frage berücksichtigt werden, warumSeite 2 von 3 Seite 3 der (alte?) Eigentümer sein Baurecht nicht schon vor 40 Jahren in Anspruch genommen hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der geschützte Baum mit seinem Wurzelwerk an das Gebäude noch hätte anpassen können. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de