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230605-03 AA · Änderungsantrag

Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Antrag zur Vorlage 230605

Nummer
230605-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
07.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 230605 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

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Änderungsantrag
öffentlich
230605-03 AA
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg
Dr. Christian Möller
Gerhard Lemm
07.03.2024, gez. Wenzel
Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem
Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Antrag zur Vorlage 230605
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird vor einer Entscheidung über die Aufhebung des
Beschlusses vom 25. Oktober 2023 zunächst beauftragt zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorliegen.
Dazu soll vertieft geprüft werden, ob anstelle einer Unterkellerung oder des
Baus eines (Streifen-) Fundaments der Aufbau eines neuen Gebäudes im dem
nach dem B-Plan Nr. 8413-73 für das Grundstück Rolandswerther Straße 140
vorgesehenen Baufenster auf Ständern möglich ist, so dass Eingriffe in den
Wurzelraum auf ein absolutes Minimum beschränkt bleiben und insoweit der
Baum erhalten werden kann, aber auch eine in zumutbarer Weise
eingeschränkte Bebauung möglich ist.
Begründung
Das Schreiben der Oberbürgermeisterin über die Beanstandung des
Beschlusses der Bezirksvertretung vom 25.10.2023 bezieht sich auf § 4 Abs. 1
lit. b) der kommunalen Baumschutzsatzung vom 21.06.2000. Die danach
vorgenommene Abwägung ist – so wie mit dem Änderungsantrag nach DS
230605-01 AA dargelegt – unzulässig, da der Schutz der mächtigen Blutbuche
nicht auf der Grundlage der Baumschutzsatzung beruht, sondern auf der
Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 25 BauGB. Vorgaben zur
Abwägung sind entsprechend nicht auf die Baumschutzsatzung, sondern
insbesondere auf § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zu beziehen. Diese Vorschrift
berücksichtigt eine vom Plangeber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht
beabsichtigte Härte und beinhaltet insoweit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Darüber hinaus wird von Seiten der Verwaltung geltend gemacht, dass die
Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom
25.10.2023 nicht zuletzt auch gegen Art. 14 des Grundgesetzes verstößt, da
hierdurch eine Bebauung des aufgrund der Festsetzungen desSeite 1 von 3
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Bebauungsplanes grundsätzlich auf dem Baugrundstück durch Ausweisung
eines Baufensters zulässigen Bebauung verhindert würde.
Zu dem im Beschlussvorschlag dargestellten Prüfungserfordernis wird im
Einzelnen geltend gemacht:
1.) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorzunehmende
Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in die Privatnützigkeit
des Geländes und die dazu vorzunehmende Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse am Erhalt eines für sein Umfeld
stadtbildprägenden Baumes wurde – soweit ersichtlich – bis dato in
unzulässiger Weise nur – wenn überhaupt – eingeschränkt
durchgeführt.
2.) Eine gerechte Abwägung des privaten Interesses an der Nutzung des
Baugrundstückes gegen das öffentliche Interesses am Erhalt des
Baumes muss nach Art. 14 GG in Betracht ziehen, ob in dem Fall des
Baumerhalts eine „sinnvolle Nutzungsmöglichkeit“ besteht. Es wird
insoweit geltend gemacht, dass es der private Eigentümer mit Blick auf
Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG hinnehmen muss, dass ihm möglicherweise
wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines das Ortsbild
prägenden Baumes eine rentablere Nutzung des Grundstücks
verwehrt werden kann (vgl. in diesem Sinne zur Prüfung nach Art. 14
GG: OVG RlP, Urteil v. 25.10.01, AZ: 1 A 11012/01.OVG – juris –, Rn.
mit Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91).
3.) Es besteht insoweit aufgrund der in Ziffer 2.) beschriebenen Rechtslage
das konkrete Erfordernis der Prüfung, ob anstelle einer Unterkellerung
oder des Baus eines (Streifen-) Fundaments der Aufbau eines neuen
Gebäudes im vorgesehenen Baufenster nach danach bestimmtem
Maß auf Ständern möglich und für den Eigentümer zumutbar ist, so
dass Eingriffe in den Wurzelraum auf ein absolutes Minimum
beschränkt bleiben.
4.) Die Prüfung muss im Übrigen auch berücksichtigen, ob dem (neuen?)
Eigentümer die möglichen Einschränkungen der Nutzbarkeit des
Geländes durch die Festsetzung zum Erhalt des Baumes im Zeitpunkt
des Erwerbs des Grundstücks bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen. Ebenso muss die Frage berücksichtigt werden, warumSeite 2 von 3
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der (alte?) Eigentümer sein Baurecht nicht schon vor 40 Jahren in
Anspruch genommen hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der
geschützte Baum mit seinem Wurzelwerk an das Gebäude noch hätte
anpassen können.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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