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230605-01 AA · Änderungsantrag

Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Änderungsantrag zur Vorlage 230605

Nummer
230605-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
31.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 230605 Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

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Änderungsantrag
öffentlich
230605-01 AA
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg
Gerhard Lemm
gez. BBM Jansen / 31.05.2023
Fällgenehmigung für eine Blut-Buche mit einem
Stammumfang von 371 cm auf dem Grundstück
Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Änderungsantrag zur Vorlage 230605
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige
Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179
Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt
werden darf.
Begründung
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung beruft sich auf § 4 Abs. 1 b) der
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn. Über die
Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn kann aber nicht in eine andere
Satzung eingegriffen werden. Die Blutbuche mit einem Stammumfang von 371
cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und einer Höhe von 26 m ist gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB ist durch den Bebauungsplan Nr. 8413-73
vom 05.10.1984 geschützt, in dem der Erhalt festgesetzt ist.
Für die auf der im B-Plan festgesetzten Fläche aufstehenden Bäume gilt
das Erhaltungsgebot. Ihm widerspricht grundsätzlich die Beseitigung der vom
Schutz der Festsetzung erfassten Bäume (vgl. auch § 213 Abs. 1 Nr. 3
BauGB). Die Maßnahme der Fällung bleibt – unter ergänzender
Berücksichtigung der sich aus der Baumschutzsatzung ergebenden
Anforderungen – nur möglich, wenn der Baum nicht mehr erhalten werden
kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2002 - 7A D 129/00.NE
- openJur 2011,
21222 -, Rn. 25). Vorliegend wird der Zustand aber mit „gut bis sehr gut“
beurteilt.
Es ist im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, warum von der EntscheidungSeite 1 von 2
Seite 2
des Plangebers abgewichen werden sollte. Der Erhalt der vitalen, mächtigen
Blutbuche ist aus städtebaulichen Gründen geboten, insbesondere im Hinblick
auf die zukünftige Entwicklung des Klimas und aufgrund der sehr bedeutenden
Raumwirkung des Baumes im Ortsbild des südlichen Mehlem.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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