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230594-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Anfrage: Park & Ride Platz Ramersdorf

Nummer
230594-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 24.05.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230594 CDU-Anfrage: Park & Ride Platz Ramersdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230594-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Anfrage: Park & Ride Platz Ramersdorf
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 24.05.2023 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Frage 1:
Ist es weiterhin trotz Festsetzung zulässig, in regelmäßigen Abständen auf der
Interimsparkfläche neuen Schotter aufzutragen, damit dort PKW parken kön-
nen?
Antwort:
Die mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft getretene
Überschwemmungsgebietsverordnung gilt für alle Vorhaben und Maßnahmen
seit dem Inkrafttreten. Für den Bestand gilt die Sorgfaltspflicht nach § 5 Was-
serhaushaltsgesetz, wonach jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein
kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur
Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken
den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch
Hochwasser anzupassen. Der Parkplatz gehört zum Bestand und kann unter
Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht weiter genutzt und unterhalten werden.
Frage 2:
Wäre es trotz Festsetzung zulässig, wenn die Verwaltung und die SWB die
Fläche dauerhaft asphaltieren würde sowie eine Schrankenanlage mit Funda-
ment erstellen würde?
Antwort:
Die Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist
nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen können regelmäßig erteilt werden,
wenn verloren gehender Rückhalteraum ausgeglichen wird, Wasserstand und
Abfluss nicht nachteilig verändert werden und hochwasserangepasst gebaut
wird. Die Versiegelung von Flächen ist hierbei nicht relevant. Hochwasseran-
gepasst bedeutet, dass die Anlage bei Hochwasser keinen Schaden nimmt und
von ihr bei Hochwasser kein Schaden ausgeht. Ein höheres Sicherheitsniveau
als bis zu einem Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren eintritt, kann
seitens der Wasserbehörden nicht verlangt werden. Aus wasserrechtlicher
Sicht kann der Parkplatz unter Berücksichtigung der vorgenannten Anforderun-
gen asphaltiert werden. Baurechtliche oder sonstige erforderliche ZulassungenSeite 1 von 2
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werden dadurch nicht berührt oder ersetzt.
Frage 3:
Wäre es trotz Festsetzung zulässig, auf der Fläche ein P+R Parkhaus zu pla-
nen und zu bauen?
Antwort:
Für den Bau eines Parkhauses müsste Baurecht geschaffen werden. Dies ist
lediglich über die Aufstellung eines Bebauungsplans möglich. Bei der Aufstel-
lung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen in festgesetzten Über-
schwemmungsgebieten ist insbesondere
1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlie-
ger,
2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasser-
schutzes und
3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben
zu berücksichtigen. Im Rahmen des für ein Parkhaus erforderlichen Bauge-
nehmigungsverfahren, sind die unter 2. genannten Anforderungen zu beachten.
Unter den genannten Voraussetzungen ist die Errichtung eines Parkhauses aus
wasserrechtlicher Sicht möglich.
Frage 4:
Wäre es trotz Festsetzung zulässig, auf der Fläche die Seilbahn mit einer eige-
nen Haltestation entlang zu führen?
Antwort:
Für die Errichtung einer Seilbahn ist die Durchführung eines Planfeststellungs-
verfahrens erforderlich. Innerhalb des Planfeststellungsverfahrens sind die un-
ter 2. und 3. genannten Anforderungen zu berücksichtigen. Im Abwägungspro-
zess eines Planfeststellungsverfahrens können darüber hinausgehende Vorga-
ben festgesetzt werden. Aus wasserrechtlicher Sicht kann unter Berücksichti-
gung der vorgenannten Anforderungen eine Seilbahnstation im Überschwem-
mungsgebiet errichtet werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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