230588-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einbahnstraßenregelung im unteren Teil des Gerichtsweges zwischen Samansstraße und Königswinterer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 230588-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230588-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Einbahnstraßenregelung im unteren Teil des Gerichtsweges zwischen Samansstraße und Königswinterer Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.10.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verkehrsführung wurde in der Vorlage DS 230332 wie folgt beschrieben: „Derzeit wird der Verkehr zwischen Samansstraße und Rastenweg mittels Einbahnstraße, in Richtung Rastenweg, geregelt. Zwischen Königswinterer Straße und Samansstraße ist der Verkehr in beide Richtungen erlaubt. Entgegen der bisherigen Ausbauplanung und entsprechend den Anmerkungen aus der Bürgerinformation, soll die heutige Verkehrsführung weiterhin beibehalten werden, so dass die Einbahnstraße lediglich im Bereich Samansstraße/Rastenweg weiterhin bleibt.“ Die Änderungen der Planung zur durchgehenden Einbahnstraßenregelung wurde aufgrund von Anmerkungen aus der Bürgerinfo vorgenommen. Seitens der anwesenden Eigentümer wurde unter anderem vorgetragen, dass die Zufahrt zu den südlich gelegenen Garagen im Abschnitt zw. Königswinterer Straße und Samansstraße erschwert wird. Nach Auffassung der Verwaltung sollte die bestehende Verkehrsführung aber beibehalten werden. Der Bürgerantrag ist demnach in Anlehnung an die Beschlussvorlage DS 230332 abzulehnen. Zur Maßgabe, die im Rahmen der Vertagung sowohl des Bürgerantrags als auch der Vorlage zur Ausbauplanung DS 230332 wie folgt beschlossen wurde: "Der Antrag wird vertagt, bis der NRW-Erlass zur Kostenbeteiligung am Straßenausbau rechtskräftig ist. Die Verwaltung wird die Bürger:innen informieren." teilt die Verwaltung Folgendes mit: Der geplante Ausbau des Gerichtswegs wird Erschließungsbeitragspflichten nach dem Baugesetzbuch auslösen. Für Erschließungsbeiträge existiert keineSeite 1 von 2 Seite 2 Kostenübernahme durch das Land NRW. Sollte sich die Maßgabe darauf beziehen, dass das Ministerium einen Erlass zu genaueren Definition des Begriffs „Vorteilslage“ in Aussicht gestellt hat, ist dazu Folgendes anzumerken: Nach Aussage des Deutschen Städtetages (Dezernat Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) ist nicht sichergestellt, dass ein derartiger Erlass tatsächlich erfolgen wird. Sollte ein Erlass zur genaueren Definition des Begriffs der Vorteilslage erfolgen, so wird sich dieser an den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes orientieren, da es sich bei den Erschließungsbeitragspflichten nach dem Baugesetzbuch um Bundesrecht handelt. Der Begriff der Vorteilslage wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht klar definiert: Erschließungsbeiträge dürfen nicht mehr erhoben werden, wenn die sogenannte Vorteilslage vor mehr als 20 Jahren eingetreten ist. Die Vorteilslage tritt dann ein, wenn eine Straße entsprechend den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung sowie – von geringfügigen Abweichungen abgesehen – entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung ausgebaut ist. In Anbetracht des provisorischen Ausbauzustands des Gerichtsweges und der fehlenden Ausbauplanung ist die Vorteilslage bislang nicht eingetreten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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