230307-01 AA · Änderungsantrag
CDU-Änderungsantrag: 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 230307
Kerndaten
- Nummer
- 230307-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 07.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 230307-01 AA Antragsteller/in: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn MdL Guido Déus Julia Polley Christian Gold CDU-Änderungsantrag: 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 230307 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 09.03.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 22.03.2023 Empfehlung Rat 23.03.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Anteil der Bundesstadt Bonn (Allgemeininteresse) an der Straßenreinigung wird dauerhaft von 11 auf 20 Prozent erhöht. Ziel ist die Reduktion der Gebühren und die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger. Begründung Die Stadtsauberkeit ist von hohem öffentlichen Interesse. Eine gute Stadtsauberkeit fördert das Sicherheitsgefühl, den Tourismus und den Einzelhandel. Dort, wo es sauber ist, fühlen sich Menschen wohl. Im ersten Halbjahr 2022 verzeichnete die Bundestadt Bonn 622.000 Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland. Weiter verfügt Bonn über mehr als 100.000 Berufseinpendler und stellt für die Region ein Oberzentrum dar. Hierdurch wird ein hohes Allgemeininteresse unabhängig von der gewählten Berechnungsgrundlage deutlich. Andere Städte übernehmen bereits einen höheren Anteil an den Straßenreinigungskosten, beispielsweise:Seite 1 von 2 Seite 2 Wesseling: 31,26 Prozent Düsseldorf: 25 Prozent Krefeld: 25 Prozent Münster: 25 Prozent Wuppertal: 22 Prozent Dortmund: 21,4 Prozent Essen: 20 Prozent Aachen: 15 Prozent Es ist aus Sicht der Antragsteller kaum vorstellbar, dass die vorgenannten Städte objektiv in Bezug auf das öffentliche Interesse abweichend von der Bundesstadt Bonn zu bewerten sind. Da die gerichtsfeste Ermittlung des Eigenanteils der Stadt Bonn nach einer festen Berechnungsmethodik bei 11 Prozent weit unter den vorgeschlagenen 20 Prozent liegt, gehen die Antragstellenden davon aus, dass ein erhöhter Eigenanteil von 20 Prozent gerichtlich nicht angreifbar ist, sondern nur ein geringerer Eigenanteil angreifbar wäre. Auch perspektivisch befürchten die Antragstellenden, dass die Gebühren aufgrund der Umstellung auf Elekto-Kehrmaschinen weiter steigen werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de