230290-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation Julius-Plücker-Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der Innenstadt
Kerndaten
- Nummer
- 230290-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230290-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verkehrssituation Julius-Plücker-Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der Innenstadt Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 23.05.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Die Gehwege in der Julius-Plücker-Straße entsprechen leider - durch das legalisierte Parken - aktuell nicht den Regelwerken und der VwV-StVO. Daher möchten wir im Rahmen der Neuordnung der Julius-Plücker-Straße die Stadt auffordern, dass sie grundsätzlich exemplarisch überprüft, wie die Gehwegsituation auf der Julius- Plücker-Straße für Fußgänger im Rahmen einer Neuordnung der Kfz-Parkangebote verbessert werden kann. Im Konfliktfall mit den Regelwerken können die Autos grundsätzlich nur auf die Fahrbahn parken. Das aktuell nur durch die Verkehrszeichen legalisierte gekippte Gehwegparken ist zu unterbinden, da die nötige Restbreite für Fußgänger in dieser Straße nicht eingehalten wird. Die Bezirksvertretung Bonn hat in Ihrer Sitzung am 31.01.2023 zum Bürgerantrag „Parkverbot für die südliche Seite der Julius-Plücker-Straße (DS 222358) nachfolgenden Beschluss gefasst: „Im südlichen Gehweg-Bereich der Julius-Plücker-Straße wird durch entsprechende Markierung der vorhandenen Parkplätze eine Gehwegbreite von 1,50m sichergestellt. Der nördliche Bereich der Julius-Plücker-Straße wird mit einem Haltverbot versehen, damit durch die dann erreichte Fahrbahnbreite der Radverkehr in beiden Richtungen zugelassen werden kann.“. Dieser Beschluss entspricht hinsichtlich der erforderlichen Restgehwegbreiten den Ratsbeschlüssen zum Radentscheid (DS 202321) und zur Parkraumstrategie (DS 212060), welche 1,50 m als Mindestgehwegbreite festsetzen. Dieser Wert wurde zudem durch das Urteil des Bremer Oberverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2022, welches 1,50 m ebenfallsSeite 1 von 3 Seite 2 als Mindestmaß für nutzbare Gehwege nennt, bestätigt. Trotz dieser Beschlüsse hat die Verwaltung die Situation vor Ort nochmals detailliert geprüft. Unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitts schlägt die Verwaltung daher folgende Abänderung des bereits bestehenden Beschlusses vor. Die Markierung der Parkstände auf der südlichen Straßenseite wird so verschoben, dass anstatt eine Breite von 1,50 m eine Restgehbreite von 2,00 m freigehalten wird. Abzüglich der Parkmarkierungen verbleibt somit eine Restfahrbahnbreite von gut 4,00 m, sodass trotzdem ein Begegnungsverkehr von Kfz und Radfahrenden ermöglicht werden kann. Die Verwaltung erachtet diese Querschnittsaufteilung unter Berücksichtigung des bestehenden Beschlusses sowie aller Belange (Fuß- und Radverkehr, fließender und ruhender Kfz-Verkehr im Interesse der Anwohner*innen) als bestmöglichen Kompromiss. Bevor die unter Ziff. 1. von der Verwaltung vorgeschlagene Abänderung umgesetzt werden kann, ist der Ausgang des im Anschluss an den Beschluss zu der DS 222358 anhängig gewordenen Klageverfahrens vor dem VG Köln abzuwarten, in dem u. a. über die Rechtmäßigkeit des Halteverbots im nördlichen Bereich der Julius-Plücker-Str. zu entscheiden ist. Sollte das Halteverbot gerichtlich keinen Bestand haben, müsste die Parkregelung nochmals grundsätzlich neu betrachtet werden. 2. Hiermit fordere ich die Sie auf diese Verkehrsschau entlang des Fusswege-Hauptverkehrsnetzes zu organisieren. Wenn ein solches Netz nicht vorhanden ist, wird die Verwaltung hiermit aufgefordert ein solches Fusswege-Hauptverkehrsnetz zu definieren, gerne auch im engen Austausch mit dem FUSS e.V. Ein solches Hauptwegenetz verbindet Wohnen, Arbeiten, Innenstadt, Bildungseinrichtungen, Dienstleister, Ärzte und nicht zuletzt Haltestellen des ÖPNV und Einzelhandelsbetriebe. Innerhalb der Stadt Bonn wurde bisher kein Fußwege-Hauptnetz definiert, da das zu Fuß gehen grundsätzlich für fast alle Bewohner*innen und Besucher*innen der Stadt eine mögliche Fortbewegungsart darstellt und die Quell- und Zielverkehre stark von den jeweiligen Wohn- und Arbeitsorten abhängig sind. Konkrete Hauptachsen, neben den Stadtbezirks- und Einzelhandelszentren bzw. größeren Arbeitsgebern, sind insbesondere in Wohngebieten kaum zu differenzieren.Seite 2 von 3 Seite 3 Auf Basis der Ratsbeschlüsse zu Mindestgehwegbreiten (DS 202321 & DS 212060) prüft die Verwaltung allerdings fortlaufend Bestandsregelungen, insbesondere hinsichtlich des Gehwegparkens, auf ihre Zulässigkeit. Sofern dabei festgestellt wird, dass die erforderlichen Mindestgehwegbreiten nicht eingehalten werden, wird das angeordnete Gehwegparken in der Regel kurzfristig aufgehoben oder neu angeordnet. Sofern die Aufhebung bzw. Neuanordnung zu größeren Veränderungen führen, werden entsprechende Maßnahmen im Zuge einer gesamthaften Betrachtung des Straßenraums geprüft und mittelfristig umgesetzt. Gleiches gilt für Straßenräume, die bereits im Zuge eines Parkraumkonzeptes berücksichtigt werden, sofern sich dieses bereits in der Planung befindet oder zeitnah beauftragt werden soll. Überdies werden Bereiche um Bildungseinrichtungen, Altenheime und ÖPNV- Haltestellen, bei denen mit einem erhöhten Aufkommen an mobilitätseingeschränkten Menschen bzw. Kinderwagen zu rechnen ist, im Zuge der Prüfungen verstärkt betrachtet. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Bezirksvertretung Bonn nimmt die inhaltlichen Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Der Bürger*innenantrag wird damit als erledigt erklärt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürger*innenanträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de