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230290 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Verkehrssituation Julius-Plücker-Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der Innenstadt

Nummer
230290
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
07.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 07.02.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 04.02.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 230290-01 ST Verkehrssituation Julius-Plücker-Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der Innenstadt

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
230290
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
06.02.2023
Bürgerantrag: Verkehrssituation Julius-Plücker-
Straße und grundsätzliche Regelung
Gehwegparken in der Innenstadt
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Beantragt wird:
1.
Die Gehwege in der Julius-Plücker-Straße entsprechen leider - durch das
legalisierte Parken - aktuell nicht den Regelwerken und der VwV-StVO. Daher
möchten wir im Rahmen der Neuordnung der Straße die Stadt auffordern, dass
sie grundsätzlich exemplarisch überprüft, wie die Gehwegsituation auf der
Julius-PlückerStraße für Fußgänger im Rahmen einer Neuordnung der Kfz-
Parkangebote verbessert werden kann. Im Konfliktfall mit den Regelwerken
können die Autos grundsätzlich nur auf die Fahrbahn parken. Das aktuell nur
durch die Verkehrszeichen legalisierte gekippte Gehwegparken ist zu
unterbinden, da die nötige Restbreite für Fußgänger in dieser Straße nicht
eingehalten wird.
2.
Hiermit fordere ich die Sie auf diese Verkehrsschau entlang des Fusswege-
Hauptverkehrsnetzes zu organisieren. Wenn ein solches Netz nicht vorhanden
ist, wird die Verwaltung hiermit aufgefordert ein solches Fusswege-
Hauptverkehrsnetz zu definieren, gerne auch im engen Austausch mit dem
FUSS e.V.
Ein solches Hauptwegenetz verbindet Wohnen, Arbeiten, Innenstadt,
Bildungseinrichtungen, Dienstleister, Ärzte und nicht zuletzt Haltestellen des
ÖPNV und Einzelhandelsbetriebe.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.Seite 1 von 27
Seite 2
Anlage/n
1 Buergerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 2 von 27
VL_OB-11_buergerantrag@bonn.de
Bonn, den 06.02.2023
Bürgerantrag nach § 24 GO in Reaktion auf die Stellungnahme 230012-01 ST und den Beschluß in der BV
Bonn vom 31.01.2023 das Gehwegparken weiter zuzulassen, obwohl schon heute die Mindestbreiten nicht
eingehalten werden und der Fussgängerverkehr behindert wird.
Betr.: Verkehrssituation Julius-Plücker-Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der
Innenstadt
Hiermit möchte ich zunächst auf die positive Stellungnahme der Stadt Bonn eingehen, die wie folgt lautet:
„Daher stellt die Verwaltung mit dem e.g. Beschlussvorschlag nur legale Verhältnisse wieder her.“ Damit
vertritt die Stadt Bonn auch die Interessen der über 300.000 Bonner Fußgänger*innen, wenn die Fahrzeuge
nur noch einseitig auf der Straße, aber nicht auf dem Gehweg, geparkt werden.
Da in der Vergangenheit bislang vorwiegend Autonutzer, Radfahrer und Anwohner gehört wurden und durch
eine doppelstellige Zahl von Anträgen mehr als ausreichend vertreten sind, möchte ich mit dem nun
vorliegenden Bürgerantrag den zahlreichen bislang weniger beachteten fußläufigen Nutzern der Gehwege im
Viertel zu ihrem Recht verhelfen. Es wird hiermit angeregt, dass Politik und Verwaltung diesen Konflikt mit
den Regelwerken grundsätzlich exemplarisch überprüft - anhand dieses konkreten Beispiels - ja grundsätzlich
bestehenden Konflikts durch die unterschiedlichen Bedürfnisse an öffentlichen Flächen. Somit könnte in
Zukunft vermieden werden, dass wieder neue Diskussionen beginnen, was städtische Ressourcen bindet und
die mehrheitlich schon beschlossenen Verkehrswendebeschlüsse immer wieder verschieben.
Die Gehwege in der Julius-Plücker-Straße entsprechen leider - durch das legalisierte Parken - aktuell nicht
den Regelwerken und der VwV-StVO. Daher möchten wir im Rahmen der Neuordnung der Straße die Stadt
auffordern, dass sie grundsätzlich exemplarisch überprüft, wie die Gehwegsituation auf der Julius-Plücker-
Straße für Fußgänger im Rahmen einer Neuordnung der Kfz-Parkangebote verbessert werden kann. Im
Konfliktfall mit den Regelwerken können die Autos grundsätzlich nur auf die Fahrbahn parken. Das aktuell
nur durch die Verkehrszeichen legalisierte gekippte Gehwegparken ist zu unterbinden, da die nötige
Restbreite für Fußgänger in dieser Straße nicht eingehalten wird.
Die Julius-Plücker-Straße verläuft für Fußgänger als wichtige Alternativroute parallel zur vielgenutzen Louisen-
und Lotharstraße, die ebenfalls bislang für Fußgänger in weiten Teilen trotz Zuwegung zu Bushaltenstellen,
Schulen und Geschäften des täglichen Bedarfs nicht die erforderlichen Mindestbreiten sichern können. Die
einzuhaltenden Mindestmaße würden es ermöglichen die Gehwege in der Straße grundsätzlich als wichtige
Zuwege zum Spielplatz (Argelanderstraße und Lotharstraße), Kitas, Schulen (Till Eulenspiegel, Bonns Fünfte
und Johannes-Schule) und Bushaltestellen (Geißlerstraße, Luisenstraße und Argelanderstraße) nicht nur für
Anwohner und Familien als Fußgänger barrierefrei zu sichern. Zumal in der Julius-Plücker-Straße sowieso nur
auf südlicher Seite ein Gehweg vorhanden ist.
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In der Straßenverkehrsordnung und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften wird zwar aktuell noch nicht
konkret zentimetergenau festgeschrieben, wie breit ein Gehweg sein soll. Man kann sich aber der Frage,
welche Restbreite der Gehweg bei legalisiertem Gehwegparken noch haben muss, auf anderer Weise nähern.
Nämlich über den Begriff der „Behinderung“, über die "Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung"
und über die "Anwendung technischer Richtlinien". Und diese drei Methoden kommen dabei zum selben
Ergebnis:
So ist die aktuelle Rechtsprechung „Behinderung des Fußverkehrs“ auf Gehwegen so definiert: Ein
ungehinderter Begegnungsverkehr zweier Fußgänger, auch solcher mit Kinderwagen, ist nicht mehr möglich.
Dann wird nicht nur ein erhöhtes Bußgeld fällig, sondern es darf auch auf Gehwegen abgeschleppt werden
(vgl. Rudolph, Dietmar: Parken auf Gehwegen, Problematik – Rechtslage – Handlungsbedarf, FUSS e.V.
siehe https://www.fuss-ev.de/images/Downloads/gehwegparken.pdf)
Wenn demnach ein eingeschränkter Begegnungsverkehr bereits eine "Behinderung" des Fußverkehrs
darstellt, muss dieses Kriterium auch berücksichtigt werden, falls legales Gehwegparken angeordnet wird.
Fast identisch ist die Aussage zu Mindestbreiten, mit denen die Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung festlegt, wann das Zeichen 315 (VwV-StVO „Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen“)
oder eine Parkflächenmarkierung (VwV-StVO „Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen“)
angeordnet werden darf:
„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr
von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“
Wieder wird also vorausgesetzt, dass Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer sich ungehindert begegnen
können müssen. Die VwV StVO ist bislang keine Rechtsnorm, sondern eine innerdienstliche Richtlinie, aus der
Bürger keine unmittelbaren Rechte ableiten können. Allerdings ist die Verwaltung zur Wahrung des
Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet und bindet sich demgemäß durch die pflichtgemäße
Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund
anders behandeln darf (vgl. OVG NRW, 23.08.2011 – 8 A 2247/10; VG München, 19.05.2017 – M 23 K
16.1536118). Nur bei einem atypischen Sachverhalt darf von der VwV-StVO abgewichen werden (vgl. VG
Hamburg, 28.01.2002 – 5 VG 4258/2000)
Unabhängig von dieser speziellen Vorschrift verweist die VwV-StVO im Abschnitt über Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen darauf, dass nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren
werden soll (vgl. VwV zu §§ 39-43 StVO. „Soweit StVO und diese Verwaltungsvorschrift … für den Ort und die
Anbringung von Verkehrszeichen … nur Rahmenvorschriften geben, soll im Einzelnen nach dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden … .“).
Den Stand der Technik in Bezug auf die Flächenbedarfe des Fußverkehrs stellen die „Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen“ (RASt 06), die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
herausgegebenen „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ (EFA) sowie die „Hinweise für barrierefreie
Verkehrsanlagen“ (H BVA) dar, die in der Verwaltung immer aktuell vorliegen dürften.
Die EFA besagen eindeutig: „Zwei Fußgänger sollen sich begegnen können: Dies erfordert neben der zum
Gehen benötigten Breite der beiden Fußgänger einen Begegnungsabstand. Zur Fahrbahn und zur Hauswand
sind jeweils Sicherheitsabstände einzuhalten.“ (vgl. EFA 2002, 3.2.1 Grundausstattung). Ganz zu schweigen,
dass der Gehweg es auch gestatten sollte, dass zwei Personen nebeneinander laufen können. Man denke
übrigens daran, daß in einem Pkw auch zwei Menschen während der Fortbewegung nebeneinander sitzen
dürfen und dies keiner in Frage stellen würde!
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RASt 06, 4.7. Bild 20; EFA 2002, 3.3.1 Bild 4 mit den konkreten Maßen:
Der ungehinderte Begegnungsverkehr zweier Rollatornutzer, Kinderwägen oder Rollstuhlnutzer. Eltern mit
Kindern auf Fahrrad oder auch Anwohner mit Einkaufstaschen, Handwerker mit Werkzeugkoffern oder
Nahverkehrspendlern mit Aktenkoffern ist also wieder das einzuhaltende Kriterium. Das die Straße
grundsätzlich für alle begehbar sein muß, auch von Besuchern der Anwohner, als auch von allen die von
Poppelsdorf nach Kessenich zu Fuß zur Arbeit pendeln oder am Wochenende einkaufen oder flanieren
versteht sich von selbst. Auch Briefträger, Pflegekräfte und Handwerker bewegen sich regelmäßig auf den
Gehwegen der Julius-Plücker-Straße.
Anders als Gerichte und VwV-StVO nennen die EFA konkrete Maße: Für jeden Fußgänger wird eine Breite von
80 cm angesetzt sowie ein Begegnungsabstand von 20 cm. Die „Hinweise für barrierefreie
Verkehrsanlagen“ (HBVA) rechnen für Personen im Rollstuhl mit einem Breitenbedarf von je 90 cm (vgl. HBVA
2010, 3.3.1 Seitenräume und Gehwege), wo durch sich ein lichter Verkehrsraum, also ohne Laternen oder
Verkehrszeichenträger, von mindestens 200 cm für Begegnungsverkehr ergibt.
Die RASt setzen für Personen im Rollstuhl sogar einen Breitenbedarf von 110 cm an. (RASt 06, 4.7
Fußgängerverkehr, soziale Ansprüche und Barrierefreiheit, Tabelle 4). Weiteres siehe auch RASt 06, Nr. 4.7,
Bild 20 bzw. RASt 06, Nr. 6.1.6.1, Bild 70.
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Daraus ergibt sich für Begegnungsverkehr eine mindestens nutzbare Gehwegbreite von 180 cm laut EFA, 200
cm laut HBVA und 240 cm laut RASt. Zusätzlich zu dieser nutzbaren Gehwegbreite kommen auf beiden Seiten
Sicherheitsabstände: auf der Hausseite wird ein Abstand von 20 cm verlangt, auf der Fahrbahnseite ein
Abstand von 30 cm bis 50 cm zum fließenden Verkehr. In der Julius-Plücker-Straße stehen die Häuser in
sicherem Abstand, so ist lediglich der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn nötig, da weniger fließender Verkehr
die Straße prägt und die Grünflächen vor den Gebäuden keinen Sicherheitsabstand erfordern.
Die seit 2009 in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgeschriebene Aussage, dass das
Parken auf Gehwegen ausgeschlossen ist, wenn kein unbehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern
gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern mehr möglich ist, gilt auch für alle bisherigen, älteren
Anordnungen. Für Verkehrszeichen gibt es keinen Bestandsschutz, sondern ganz im Gegenteil:
Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre eine umfassende Verkehrsschau
vorzunehmen und dabei „die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen“ (vgl.
VwV-StVO zu § 45, zu Absatz 3, IV „Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“). Also gilt
die Prüfung definitiv auch einem reibungslosen Ablauf des Fußgängerverkehrs.
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Spätestens bei einer solchen Verkehrsschau, an der unter anderem die Polizei teilnehmen muss und
„ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer“ einzuladen sind, ist daher zu prüfen, ob
angeordnetes Gehwegparken noch den aktuellen Verwaltungsvorschriften und der aktuellen
Straßenverkehrsordnung entspricht.
Hiermit fordere ich die Sie auf diese Verkehrsschau entlang des Fusswege-Hauptverkehrsnetzes zu
organisieren. Wenn ein solches Netz nicht vorhanden ist, wird die Verwaltung hiermit aufgefordert ein
solches Fusswege-Hauptverkehrsnetz zu definieren, gerne auch im engen Austausch mit dem FUSS e.V.
Ein solches Hauptwegenetz verbindet Wohnen, Arbeiten, Innenstadt, Bildungseinrichtungen, Dienstleister,
Ärzte und nicht zuletzt Haltestellen des ÖPNV und Einzelhandelsbetriebe.
In der Vergangenheit haben Verwaltung und Politik legalisiertes Gehwegparken sicher noch oft damit
verteidigen können, dass bei konsequenter Anwendung der Regeln in vielen Straßen nur einseitiges Parken
möglich wäre und automatisch 50% der Stellplätze wegfallen würden. Was aber in der aktuellen Lage auch
durch die Vielzahl an beschlossenen Maßnahmen nicht weiter als Argument dienen kann, die Bequemlichkeit
von Autofahrern über die Straßenverkehrsordnung zu stellen.
Nicht zuletzt kommt das Einhalten der Gesetze und Richtlinien den Bonner politischen Klimabeschlüssen zu
Gute, die in mehreren Beschlüssen formuliert wurden (vgl. u.a. Bonner Radentscheid, Klimastrategieplanung,
Klimanotstand, Verkehrsvermeidungsstrategien und VEP 2020). So ist eine barrierefreie
Fußgängerverkehrsförderung insbesondere geeignet die Abhängigkeit von Auto als Individualverkehrsträger
zu reduzieren und damit gleichzeitig den notwendigen Wirtschafts-, Handwerker- und Pflegedienstverkehr
stressfreier zu gestalten.
Somit möchte bitte zeitnah beschlossen werden, die öffentlichen Gehwege wieder einem unbehinderten
Fußgängerverkehr zurückzugeben. Alle heute noch auf der nördlichen Seite auf Grünflächen befindliche
Fahrzeuge können auf einer Seite legal an den Gehwegrand verlagert werden. Die Stadt möge auch prüfen
zeitnah dort auch einen Behindertenparkplatz durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines
Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) und eine Car-Sharing-Fläche
bereitzustellen. Es ist auch nicht erkennbar, warum der individuelle Parkdruck Einzelner eine Einschränkung
des öffentlichen Fußverkehrs gerade an dieser Stelle und Straße rechtfertigen würde. Noch ist erkennbar,
warum die Verwaltungsvorschriften in dieser Straße gerade zum Nachteil des klimaneutralen
Fußgängerverkehrs offensichtlich nicht angewandt werden sollen, gerade wenn die Stadt Bonn in der
Vergangenheit schon Maßnahmen zur Klimaneutralität bis 2030 beschlossen hat und diese Beschlüsse von
einer deutlichen Mehrheit getragen werden. Wenn die Stadt in der Vergangenheit bei Bürgeranträgen stets
darauf hingewiesen hat, grundsätzlich etwas zu ändern wäre nicht möglich ohne konkrete Orte, ist diese
Forderung hiermit erfüllt.
Fazit: Das bislang an vielen Stellen immer noch legalisierte Parken auf Gehwegen kann nicht als Argument
dienen, die Bequemlichkeit von Autofahrern über die Straßenverkehrsordnung zu stellen.
Es gibt kein Anrecht auf einen Parkplatz in der Nähe zum Ziel. Auf öffentlichen Straßen darf nur geparkt
werden, wenn dafür auch Platz vorhanden ist. Ansonsten ist das Vorhalten von Parkplätzen für Bewohner
oder Kunden Aufgabe der Eigentümer und Gewerbetreibenden. Ist diese rechtliche Grundlage ganz aktuell
vielen Autofahrern immer noch unbekannt, sollte diese von Politik und Verwaltung deutlicher als bislang
kommuniziert werden.
Die öffentliche Hand kann und muss nicht für Parkflächen zu sorgen. Aber es gibt in Kommunen und
Bundesländern Stellplatzsatzungen, die den Bauherren von Wohnraum und Gewerbe vorschreiben, dass und
wie viel Parkraum bei Neu- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen auf privaten Flächen, also außerhalb
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des öffentlichen Straßenraums, geschaffen werden muss. Die Stadt Bonn muss nur für eigene bauliche
Anlagen Parkmöglichkeiten bereitstellen.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum, erst recht nicht auf solchen in größtmöglicher Nähe
(vgl. VG Köln, 13.05.2011 - 18 K 1172/11). Auch aus dem Straßenanliegergebrauch „erwächst den Anwohnern
einer Straße kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in
angemessener Nähe eingerichtet werden.“ (vgl. § 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW).
Da die ursprüngliche Diskussion in der Julius-Plücker-Straße ausgelöst wurde von einem Bürgerantrag und der
Stellungnahme 222358-01 ST betreffend der Zulassung des Radfahrens entgegen der Einbahnstraße noch eine
Klarstellung zur Sache:
Die Verwaltung schreibt: "Die Julius-Plücker-Straße ist im Bereich der Argelanderstraße insgesamt ca. 6,00m
breit und wird in Fahrtrichtung Geißlerstraße stetig enger"
Die Verkehrsflächen sind zwischen 8,40 Meter und 9,50 Meter Breit.
Quelle: www.tim-online.nrw.de/tim-online
Nimmt man also eine Gesamtbreite von 8,40 Metern und zieht die Gehwegbreite von 2,50 Meter und eine
Parkbreite von 2,50 Metern ab, bliebe noch für Rad- und Autoverkehr eine ausreichende Breite von 3,40
Metern.
Die Stadt schreibt dazu: "Der Radverkehr konnte aufgrund der o.g. Verhältnisse und der damit
einhergehenden Fahrbahnbreite von weniger als 3,50m nicht weiter entgegen der Einbahnstraße zugelassen
werden, da insbesondere im Bereich der Geißlerstraße eine erhöhte Gefahrenlage durch unzureichende
Ausweichflächen für den Individualverkehr vorlag. "
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Laut der der VwV-StVO müssen tatsächlich folgende Voraussetzungen gegeben sein:
• Es ist eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden, wobei Engstellen zulässig sind.
• Nur bei Linienbusverkehr oder stärkerem Lkw-Verkehr sind mind. 3,50 m Begegnungsbreite erforderlich.
Demnach gilt ganz offensichtlich: Bei geringem Kfz-Verkehr und Ausweichmöglichkeiten können auch
schmalere Einbahnstraßen für den Radverkehr geöffnet werden.
Die Forderung nach einem unbeparkten Gehweg widerspricht der Öffnung der Einbahnstraße für Fahrräder
nicht.
Der FUSS e.V. und seine Mitglieder unterstützt meinen Bürgerantrag ausdrücklich
Anlage: Bilderdokumentation vom Januar 2022 mit der deutlichen Unterschreitung der Mindestbreiten für
unbehinderten Begegnungsverkehr.
Gehwegparken/ Bilddokumentation Januar 2022
Ausgang zur Argelandstraße neben dem Spielplatz
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Illegales Parken mit keiner Möglichkeit für Fußgänger den Gehweg barrierefrei zu nutzen.
Metermass ist auf 1,00 Meter eingestellt.
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Legalisiertes gekipptes Gehwegparken ermöglicht keinen Begegnungsverkehr für Fußgänger.
Metermass ist auf 1,00 Meter eingestellt.
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Metermaß ist auf 1,00 Meter
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Bislang legalisiertes gekipptes Gehwegparken trotz nicht eingehaltene aktuellen Mindestbreiten.
Barrierefreier Fußgängerbegegnungsverkehr nicht möglich. Metermass zeigt 1,00 Meter.
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Ebenso im Anschluß in der Geißlerstraße zur Haltestelle kein barrierefreies Begegnen für Fussgänger möglich.
Metermass zeigt 1,00 Meter
Fotos vom Antragssteller am 15.01.2023, 16.15-16.45 Uhr
Dokumentation exemplarisch von Schulwegen und Gehwegen zu Haltestellen:
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Weg von der Till-Eulenspiegel-Schule zur Bushaltestelle Luisenstraße/Argelanderstraße (Maß 1,00 Meter)
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Weg zur Kita St. Joseph Nordstraße.
Besonders bezeichnend ist dort ein ausgewiesener Parkplatz für Rollstuhlfahrer, die aber dann auf einem
Gehweg unter 1,00 Meter keine Barrierefreiheit vorfinden!
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Nordstraße: Nutzbare Gehwegbreiten in der Regel unter 1,00 Meter.
Schulweg von Haltestelle Römer-/Nordstraße zur Marie Kahle Gesamtschule.
Schulweg Drususstraße zur Marie Kahle Gesamtschule. Restwegbreite unter 1 Meter!
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Schulweg Drususstraße zur Marie Kahle Gesamtschule.
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Schulweg Drususstraße zur Marie Kahle Gesamtschule.
Zusätzlich Blockade der Fahrradständer auf Höhe des Studentenwohnheims.
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Dietkirchenstraße. Schulweg Haltestellen zur Marie Kahle Gesamtschule.
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Dietkirchenstraße. Schulweg Haltestellen zur Marie Kahle Gesamtschule. Unter 1 Meter Restgehwegbreite.
Aufnahmen vom Verfasser am 26.01.2023
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Datenstand: 02.11.2026, 22:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de