230290 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Verkehrssituation Julius-Plücker-Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der Innenstadt
Kerndaten
- Nummer
- 230290
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 07.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (20.069 Zeichen)
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 230290 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 06.02.2023 Bürgerantrag: Verkehrssituation Julius-Plücker- Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der Innenstadt Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Beantragt wird: 1. Die Gehwege in der Julius-Plücker-Straße entsprechen leider - durch das legalisierte Parken - aktuell nicht den Regelwerken und der VwV-StVO. Daher möchten wir im Rahmen der Neuordnung der Straße die Stadt auffordern, dass sie grundsätzlich exemplarisch überprüft, wie die Gehwegsituation auf der Julius-PlückerStraße für Fußgänger im Rahmen einer Neuordnung der Kfz- Parkangebote verbessert werden kann. Im Konfliktfall mit den Regelwerken können die Autos grundsätzlich nur auf die Fahrbahn parken. Das aktuell nur durch die Verkehrszeichen legalisierte gekippte Gehwegparken ist zu unterbinden, da die nötige Restbreite für Fußgänger in dieser Straße nicht eingehalten wird. 2. Hiermit fordere ich die Sie auf diese Verkehrsschau entlang des Fusswege- Hauptverkehrsnetzes zu organisieren. Wenn ein solches Netz nicht vorhanden ist, wird die Verwaltung hiermit aufgefordert ein solches Fusswege- Hauptverkehrsnetz zu definieren, gerne auch im engen Austausch mit dem FUSS e.V. Ein solches Hauptwegenetz verbindet Wohnen, Arbeiten, Innenstadt, Bildungseinrichtungen, Dienstleister, Ärzte und nicht zuletzt Haltestellen des ÖPNV und Einzelhandelsbetriebe. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.Seite 1 von 27 Seite 2 Anlage/n 1 Buergerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 2 von 27 VL_OB-11_buergerantrag@bonn.de Bonn, den 06.02.2023 Bürgerantrag nach § 24 GO in Reaktion auf die Stellungnahme 230012-01 ST und den Beschluß in der BV Bonn vom 31.01.2023 das Gehwegparken weiter zuzulassen, obwohl schon heute die Mindestbreiten nicht eingehalten werden und der Fussgängerverkehr behindert wird. Betr.: Verkehrssituation Julius-Plücker-Straße und grundsätzliche Regelung Gehwegparken in der Innenstadt Hiermit möchte ich zunächst auf die positive Stellungnahme der Stadt Bonn eingehen, die wie folgt lautet: „Daher stellt die Verwaltung mit dem e.g. Beschlussvorschlag nur legale Verhältnisse wieder her.“ Damit vertritt die Stadt Bonn auch die Interessen der über 300.000 Bonner Fußgänger*innen, wenn die Fahrzeuge nur noch einseitig auf der Straße, aber nicht auf dem Gehweg, geparkt werden. Da in der Vergangenheit bislang vorwiegend Autonutzer, Radfahrer und Anwohner gehört wurden und durch eine doppelstellige Zahl von Anträgen mehr als ausreichend vertreten sind, möchte ich mit dem nun vorliegenden Bürgerantrag den zahlreichen bislang weniger beachteten fußläufigen Nutzern der Gehwege im Viertel zu ihrem Recht verhelfen. Es wird hiermit angeregt, dass Politik und Verwaltung diesen Konflikt mit den Regelwerken grundsätzlich exemplarisch überprüft - anhand dieses konkreten Beispiels - ja grundsätzlich bestehenden Konflikts durch die unterschiedlichen Bedürfnisse an öffentlichen Flächen. Somit könnte in Zukunft vermieden werden, dass wieder neue Diskussionen beginnen, was städtische Ressourcen bindet und die mehrheitlich schon beschlossenen Verkehrswendebeschlüsse immer wieder verschieben. Die Gehwege in der Julius-Plücker-Straße entsprechen leider - durch das legalisierte Parken - aktuell nicht den Regelwerken und der VwV-StVO. Daher möchten wir im Rahmen der Neuordnung der Straße die Stadt auffordern, dass sie grundsätzlich exemplarisch überprüft, wie die Gehwegsituation auf der Julius-Plücker- Straße für Fußgänger im Rahmen einer Neuordnung der Kfz-Parkangebote verbessert werden kann. Im Konfliktfall mit den Regelwerken können die Autos grundsätzlich nur auf die Fahrbahn parken. Das aktuell nur durch die Verkehrszeichen legalisierte gekippte Gehwegparken ist zu unterbinden, da die nötige Restbreite für Fußgänger in dieser Straße nicht eingehalten wird. Die Julius-Plücker-Straße verläuft für Fußgänger als wichtige Alternativroute parallel zur vielgenutzen Louisen- und Lotharstraße, die ebenfalls bislang für Fußgänger in weiten Teilen trotz Zuwegung zu Bushaltenstellen, Schulen und Geschäften des täglichen Bedarfs nicht die erforderlichen Mindestbreiten sichern können. Die einzuhaltenden Mindestmaße würden es ermöglichen die Gehwege in der Straße grundsätzlich als wichtige Zuwege zum Spielplatz (Argelanderstraße und Lotharstraße), Kitas, Schulen (Till Eulenspiegel, Bonns Fünfte und Johannes-Schule) und Bushaltestellen (Geißlerstraße, Luisenstraße und Argelanderstraße) nicht nur für Anwohner und Familien als Fußgänger barrierefrei zu sichern. Zumal in der Julius-Plücker-Straße sowieso nur auf südlicher Seite ein Gehweg vorhanden ist. 1Seite 3 von 27 In der Straßenverkehrsordnung und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften wird zwar aktuell noch nicht konkret zentimetergenau festgeschrieben, wie breit ein Gehweg sein soll. Man kann sich aber der Frage, welche Restbreite der Gehweg bei legalisiertem Gehwegparken noch haben muss, auf anderer Weise nähern. Nämlich über den Begriff der „Behinderung“, über die "Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung" und über die "Anwendung technischer Richtlinien". Und diese drei Methoden kommen dabei zum selben Ergebnis: So ist die aktuelle Rechtsprechung „Behinderung des Fußverkehrs“ auf Gehwegen so definiert: Ein ungehinderter Begegnungsverkehr zweier Fußgänger, auch solcher mit Kinderwagen, ist nicht mehr möglich. Dann wird nicht nur ein erhöhtes Bußgeld fällig, sondern es darf auch auf Gehwegen abgeschleppt werden (vgl. Rudolph, Dietmar: Parken auf Gehwegen, Problematik – Rechtslage – Handlungsbedarf, FUSS e.V. siehe https://www.fuss-ev.de/images/Downloads/gehwegparken.pdf) Wenn demnach ein eingeschränkter Begegnungsverkehr bereits eine "Behinderung" des Fußverkehrs darstellt, muss dieses Kriterium auch berücksichtigt werden, falls legales Gehwegparken angeordnet wird. Fast identisch ist die Aussage zu Mindestbreiten, mit denen die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festlegt, wann das Zeichen 315 (VwV-StVO „Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen“) oder eine Parkflächenmarkierung (VwV-StVO „Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen“) angeordnet werden darf: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“ Wieder wird also vorausgesetzt, dass Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer sich ungehindert begegnen können müssen. Die VwV StVO ist bislang keine Rechtsnorm, sondern eine innerdienstliche Richtlinie, aus der Bürger keine unmittelbaren Rechte ableiten können. Allerdings ist die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet und bindet sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (vgl. OVG NRW, 23.08.2011 – 8 A 2247/10; VG München, 19.05.2017 – M 23 K 16.1536118). Nur bei einem atypischen Sachverhalt darf von der VwV-StVO abgewichen werden (vgl. VG Hamburg, 28.01.2002 – 5 VG 4258/2000) Unabhängig von dieser speziellen Vorschrift verweist die VwV-StVO im Abschnitt über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen darauf, dass nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden soll (vgl. VwV zu §§ 39-43 StVO. „Soweit StVO und diese Verwaltungsvorschrift … für den Ort und die Anbringung von Verkehrszeichen … nur Rahmenvorschriften geben, soll im Einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden … .“). Den Stand der Technik in Bezug auf die Flächenbedarfe des Fußverkehrs stellen die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06), die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ (EFA) sowie die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) dar, die in der Verwaltung immer aktuell vorliegen dürften. Die EFA besagen eindeutig: „Zwei Fußgänger sollen sich begegnen können: Dies erfordert neben der zum Gehen benötigten Breite der beiden Fußgänger einen Begegnungsabstand. Zur Fahrbahn und zur Hauswand sind jeweils Sicherheitsabstände einzuhalten.“ (vgl. EFA 2002, 3.2.1 Grundausstattung). Ganz zu schweigen, dass der Gehweg es auch gestatten sollte, dass zwei Personen nebeneinander laufen können. Man denke übrigens daran, daß in einem Pkw auch zwei Menschen während der Fortbewegung nebeneinander sitzen dürfen und dies keiner in Frage stellen würde! 2Seite 4 von 27 RASt 06, 4.7. Bild 20; EFA 2002, 3.3.1 Bild 4 mit den konkreten Maßen: Der ungehinderte Begegnungsverkehr zweier Rollatornutzer, Kinderwägen oder Rollstuhlnutzer. Eltern mit Kindern auf Fahrrad oder auch Anwohner mit Einkaufstaschen, Handwerker mit Werkzeugkoffern oder Nahverkehrspendlern mit Aktenkoffern ist also wieder das einzuhaltende Kriterium. Das die Straße grundsätzlich für alle begehbar sein muß, auch von Besuchern der Anwohner, als auch von allen die von Poppelsdorf nach Kessenich zu Fuß zur Arbeit pendeln oder am Wochenende einkaufen oder flanieren versteht sich von selbst. Auch Briefträger, Pflegekräfte und Handwerker bewegen sich regelmäßig auf den Gehwegen der Julius-Plücker-Straße. Anders als Gerichte und VwV-StVO nennen die EFA konkrete Maße: Für jeden Fußgänger wird eine Breite von 80 cm angesetzt sowie ein Begegnungsabstand von 20 cm. Die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (HBVA) rechnen für Personen im Rollstuhl mit einem Breitenbedarf von je 90 cm (vgl. HBVA 2010, 3.3.1 Seitenräume und Gehwege), wo durch sich ein lichter Verkehrsraum, also ohne Laternen oder Verkehrszeichenträger, von mindestens 200 cm für Begegnungsverkehr ergibt. Die RASt setzen für Personen im Rollstuhl sogar einen Breitenbedarf von 110 cm an. (RASt 06, 4.7 Fußgängerverkehr, soziale Ansprüche und Barrierefreiheit, Tabelle 4). Weiteres siehe auch RASt 06, Nr. 4.7, Bild 20 bzw. RASt 06, Nr. 6.1.6.1, Bild 70. 3Seite 5 von 27 Daraus ergibt sich für Begegnungsverkehr eine mindestens nutzbare Gehwegbreite von 180 cm laut EFA, 200 cm laut HBVA und 240 cm laut RASt. Zusätzlich zu dieser nutzbaren Gehwegbreite kommen auf beiden Seiten Sicherheitsabstände: auf der Hausseite wird ein Abstand von 20 cm verlangt, auf der Fahrbahnseite ein Abstand von 30 cm bis 50 cm zum fließenden Verkehr. In der Julius-Plücker-Straße stehen die Häuser in sicherem Abstand, so ist lediglich der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn nötig, da weniger fließender Verkehr die Straße prägt und die Grünflächen vor den Gebäuden keinen Sicherheitsabstand erfordern. Die seit 2009 in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgeschriebene Aussage, dass das Parken auf Gehwegen ausgeschlossen ist, wenn kein unbehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern mehr möglich ist, gilt auch für alle bisherigen, älteren Anordnungen. Für Verkehrszeichen gibt es keinen Bestandsschutz, sondern ganz im Gegenteil: Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen und dabei „die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen“ (vgl. VwV-StVO zu § 45, zu Absatz 3, IV „Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“). Also gilt die Prüfung definitiv auch einem reibungslosen Ablauf des Fußgängerverkehrs. 4Seite 6 von 27 Spätestens bei einer solchen Verkehrsschau, an der unter anderem die Polizei teilnehmen muss und „ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer“ einzuladen sind, ist daher zu prüfen, ob angeordnetes Gehwegparken noch den aktuellen Verwaltungsvorschriften und der aktuellen Straßenverkehrsordnung entspricht. Hiermit fordere ich die Sie auf diese Verkehrsschau entlang des Fusswege-Hauptverkehrsnetzes zu organisieren. Wenn ein solches Netz nicht vorhanden ist, wird die Verwaltung hiermit aufgefordert ein solches Fusswege-Hauptverkehrsnetz zu definieren, gerne auch im engen Austausch mit dem FUSS e.V. Ein solches Hauptwegenetz verbindet Wohnen, Arbeiten, Innenstadt, Bildungseinrichtungen, Dienstleister, Ärzte und nicht zuletzt Haltestellen des ÖPNV und Einzelhandelsbetriebe. In der Vergangenheit haben Verwaltung und Politik legalisiertes Gehwegparken sicher noch oft damit verteidigen können, dass bei konsequenter Anwendung der Regeln in vielen Straßen nur einseitiges Parken möglich wäre und automatisch 50% der Stellplätze wegfallen würden. Was aber in der aktuellen Lage auch durch die Vielzahl an beschlossenen Maßnahmen nicht weiter als Argument dienen kann, die Bequemlichkeit von Autofahrern über die Straßenverkehrsordnung zu stellen. Nicht zuletzt kommt das Einhalten der Gesetze und Richtlinien den Bonner politischen Klimabeschlüssen zu Gute, die in mehreren Beschlüssen formuliert wurden (vgl. u.a. Bonner Radentscheid, Klimastrategieplanung, Klimanotstand, Verkehrsvermeidungsstrategien und VEP 2020). So ist eine barrierefreie Fußgängerverkehrsförderung insbesondere geeignet die Abhängigkeit von Auto als Individualverkehrsträger zu reduzieren und damit gleichzeitig den notwendigen Wirtschafts-, Handwerker- und Pflegedienstverkehr stressfreier zu gestalten. Somit möchte bitte zeitnah beschlossen werden, die öffentlichen Gehwege wieder einem unbehinderten Fußgängerverkehr zurückzugeben. Alle heute noch auf der nördlichen Seite auf Grünflächen befindliche Fahrzeuge können auf einer Seite legal an den Gehwegrand verlagert werden. Die Stadt möge auch prüfen zeitnah dort auch einen Behindertenparkplatz durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) und eine Car-Sharing-Fläche bereitzustellen. Es ist auch nicht erkennbar, warum der individuelle Parkdruck Einzelner eine Einschränkung des öffentlichen Fußverkehrs gerade an dieser Stelle und Straße rechtfertigen würde. Noch ist erkennbar, warum die Verwaltungsvorschriften in dieser Straße gerade zum Nachteil des klimaneutralen Fußgängerverkehrs offensichtlich nicht angewandt werden sollen, gerade wenn die Stadt Bonn in der Vergangenheit schon Maßnahmen zur Klimaneutralität bis 2030 beschlossen hat und diese Beschlüsse von einer deutlichen Mehrheit getragen werden. Wenn die Stadt in der Vergangenheit bei Bürgeranträgen stets darauf hingewiesen hat, grundsätzlich etwas zu ändern wäre nicht möglich ohne konkrete Orte, ist diese Forderung hiermit erfüllt. Fazit: Das bislang an vielen Stellen immer noch legalisierte Parken auf Gehwegen kann nicht als Argument dienen, die Bequemlichkeit von Autofahrern über die Straßenverkehrsordnung zu stellen. Es gibt kein Anrecht auf einen Parkplatz in der Nähe zum Ziel. Auf öffentlichen Straßen darf nur geparkt werden, wenn dafür auch Platz vorhanden ist. Ansonsten ist das Vorhalten von Parkplätzen für Bewohner oder Kunden Aufgabe der Eigentümer und Gewerbetreibenden. Ist diese rechtliche Grundlage ganz aktuell vielen Autofahrern immer noch unbekannt, sollte diese von Politik und Verwaltung deutlicher als bislang kommuniziert werden. Die öffentliche Hand kann und muss nicht für Parkflächen zu sorgen. Aber es gibt in Kommunen und Bundesländern Stellplatzsatzungen, die den Bauherren von Wohnraum und Gewerbe vorschreiben, dass und wie viel Parkraum bei Neu- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen auf privaten Flächen, also außerhalb 5Seite 7 von 27 des öffentlichen Straßenraums, geschaffen werden muss. Die Stadt Bonn muss nur für eigene bauliche Anlagen Parkmöglichkeiten bereitstellen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum, erst recht nicht auf solchen in größtmöglicher Nähe (vgl. VG Köln, 13.05.2011 - 18 K 1172/11). Auch aus dem Straßenanliegergebrauch „erwächst den Anwohnern einer Straße kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden.“ (vgl. § 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW). Da die ursprüngliche Diskussion in der Julius-Plücker-Straße ausgelöst wurde von einem Bürgerantrag und der Stellungnahme 222358-01 ST betreffend der Zulassung des Radfahrens entgegen der Einbahnstraße noch eine Klarstellung zur Sache: Die Verwaltung schreibt: "Die Julius-Plücker-Straße ist im Bereich der Argelanderstraße insgesamt ca. 6,00m breit und wird in Fahrtrichtung Geißlerstraße stetig enger" Die Verkehrsflächen sind zwischen 8,40 Meter und 9,50 Meter Breit. Quelle: www.tim-online.nrw.de/tim-online Nimmt man also eine Gesamtbreite von 8,40 Metern und zieht die Gehwegbreite von 2,50 Meter und eine Parkbreite von 2,50 Metern ab, bliebe noch für Rad- und Autoverkehr eine ausreichende Breite von 3,40 Metern. Die Stadt schreibt dazu: "Der Radverkehr konnte aufgrund der o.g. Verhältnisse und der damit einhergehenden Fahrbahnbreite von weniger als 3,50m nicht weiter entgegen der Einbahnstraße zugelassen werden, da insbesondere im Bereich der Geißlerstraße eine erhöhte Gefahrenlage durch unzureichende Ausweichflächen für den Individualverkehr vorlag. " 6Seite 8 von 27 Laut der der VwV-StVO müssen tatsächlich folgende Voraussetzungen gegeben sein: • Es ist eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden, wobei Engstellen zulässig sind. • Nur bei Linienbusverkehr oder stärkerem Lkw-Verkehr sind mind. 3,50 m Begegnungsbreite erforderlich. Demnach gilt ganz offensichtlich: Bei geringem Kfz-Verkehr und Ausweichmöglichkeiten können auch schmalere Einbahnstraßen für den Radverkehr geöffnet werden. Die Forderung nach einem unbeparkten Gehweg widerspricht der Öffnung der Einbahnstraße für Fahrräder nicht. Der FUSS e.V. und seine Mitglieder unterstützt meinen Bürgerantrag ausdrücklich Anlage: Bilderdokumentation vom Januar 2022 mit der deutlichen Unterschreitung der Mindestbreiten für unbehinderten Begegnungsverkehr. Gehwegparken/ Bilddokumentation Januar 2022 Ausgang zur Argelandstraße neben dem Spielplatz 7Seite 9 von 27 Illegales Parken mit keiner Möglichkeit für Fußgänger den Gehweg barrierefrei zu nutzen. Metermass ist auf 1,00 Meter eingestellt. 8Seite 10 von 27 Legalisiertes gekipptes Gehwegparken ermöglicht keinen Begegnungsverkehr für Fußgänger. Metermass ist auf 1,00 Meter eingestellt. 9Seite 11 von 27 Metermaß ist auf 1,00 Meter 10Seite 12 von 27 Bislang legalisiertes gekipptes Gehwegparken trotz nicht eingehaltene aktuellen Mindestbreiten. Barrierefreier Fußgängerbegegnungsverkehr nicht möglich. Metermass zeigt 1,00 Meter. 11Seite 13 von 27 Ebenso im Anschluß in der Geißlerstraße zur Haltestelle kein barrierefreies Begegnen für Fussgänger möglich. Metermass zeigt 1,00 Meter Fotos vom Antragssteller am 15.01.2023, 16.15-16.45 Uhr Dokumentation exemplarisch von Schulwegen und Gehwegen zu Haltestellen: 12Seite 14 von 27 Weg von der Till-Eulenspiegel-Schule zur Bushaltestelle Luisenstraße/Argelanderstraße (Maß 1,00 Meter) 13Seite 15 von 27 Weg zur Kita St. Joseph Nordstraße. Besonders bezeichnend ist dort ein ausgewiesener Parkplatz für Rollstuhlfahrer, die aber dann auf einem Gehweg unter 1,00 Meter keine Barrierefreiheit vorfinden! 14Seite 16 von 27 15Seite 17 von 27 Nordstraße: Nutzbare Gehwegbreiten in der Regel unter 1,00 Meter. Schulweg von Haltestelle Römer-/Nordstraße zur Marie Kahle Gesamtschule. Schulweg Drususstraße zur Marie Kahle Gesamtschule. Restwegbreite unter 1 Meter! 16Seite 18 von 27 17Seite 19 von 27 18Seite 20 von 27 Schulweg Drususstraße zur Marie Kahle Gesamtschule. 19Seite 21 von 27 20Seite 22 von 27 21Seite 23 von 27 Schulweg Drususstraße zur Marie Kahle Gesamtschule. Zusätzlich Blockade der Fahrradständer auf Höhe des Studentenwohnheims. 22Seite 24 von 27 Dietkirchenstraße. Schulweg Haltestellen zur Marie Kahle Gesamtschule. 23Seite 25 von 27 Dietkirchenstraße. Schulweg Haltestellen zur Marie Kahle Gesamtschule. Unter 1 Meter Restgehwegbreite. Aufnahmen vom Verfasser am 26.01.2023 24Seite 26 von 27 25Seite 27 von 27
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de