230248-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Genehmigungsverfahren beim Bauordnungsamt
Kerndaten
- Nummer
- 230248-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230248-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Genehmigungsverfahren beim Bauordnungsamt Beratungsfolge Rat 23.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: (1) Wie lange dauert derzeit die Bearbeitungszeit von Bauvoranfragen sowie von Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Verwaltung? Die Dauer von Baugenehmigungsverfahren hängt von mehreren Faktoren ab, die oft nicht im Verantwortungsbereich der Verwaltung liegen: 1. Vollständigkeit der Bauantragsunterlagen 2. Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten Planung, d.h. Übereinstimmung mit dem materiellen Recht. 3. Dauer der Zeit, einen nicht genehmigungsfähigen Bauantrag so zu ändern, dass eine Genehmigungsfähigkeit erreicht werden kann. 4. Beteiligung von Fachämtern, deren Belange tangiert sind. Die Dauer von Baugenehmigungsverfahren lässt sich aufgrund der Komplexität daher nicht seriös in bestimmten Zeiträumen darstellen. Im Folgenden wird dies näher erläutert. (2) Gibt es standardisierte Bearbeitungszeiten bzw. Soll-Vorgaben? Die BauO NRW gibt in § 71 (Behandlung des Bauantrages) bestimmte Fristen vor. - Vollständigkeitsprüfung nach BauPrüfVO innerhalb von 10 Arbeitstagen - Anhörung von Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird 2 Monate - Bearbeitung des Antrages im Vollverfahren nach § 50 BauO 3 Monate - Bearbeitung im Vereinfachten Verfahren nach § 64 BauO 6 Wochen In der Summe liegt die Bearbeitungszeit nach BauO NRW somit bei ca. 3-5 Monaten, sie beginnt mit der Erklärung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. (3) Wie läuft im Grundsatz ein Prüfverfahren je nach Bauvoranfrage oder Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Verwaltung ab?Seite 1 von 5 Seite 2 - Zunächst wird der eingehende Antrag auf formelle Vollständigkeit geprüft. Diese Vorprüfung beinhaltet jedoch noch keine inhaltliche Prüfung. Offensichtlich fehlende Unterlagen werden umgehend angefordert. - Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt die eigentliche inhaltliche Prüfung. Das Bauordnungsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde prüft hierbei die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit dem materiellen Recht (hier Planungs- Bauordnungs- und ggf. Baunebenrecht). Fachdienststellen, deren Belange tangiert werden, werden um Stellungnahme gebeten. Sollten neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen durch andere Fachdienststellen im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens erforderlich werden, so wird der Antragsteller hierüber informiert. (u.a. Denkmalschutz, Baumschutz etc.) - Es ist leider eher die Regel, dass Bauvoranfragen und Bauanträge inhaltlich nicht genehmigungsfähig sind, da sie zunächst gegen materielles Recht verstoßen. Nach den Bestimmungen der Bauordnung und entsprechender Kommentierung ist der Bauantrag bei Verstößen gegen das materielle Recht abzulehnen, wenn er nicht durch Nebenbestimmungen in einen genehmigungsfähigen Zustand gebracht werden kann. Eine Option der Bauaufsichtsbehörde besteht darin, die Bauherrschaft auf den Verstoß gegen materielles Recht hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Verstoß durch Umplanung zu beheben. Von dieser Option macht das Bauordnungsamt im Sinne einer serviceorientierten Arbeitsweise grundsätzlich Gebrauch. Zudem werden häufig auch Bauberatungen angeboten. - Die Antragsteller werden hiernach nunmehr gebeten, die Planung in einen genehmigungsfähigen Rahmen um zu planen. Wird hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht, muss der Bauantrag abgelehnt werden, da er gegen geltendes Recht verstößt. - Wird eine Umplanung vorgelegt, wird diese erneut geprüft. Vielfach müssen die Fachdienststellen, deren Belange tangiert sind, ebenfalls erneut beteiligt werden. Dies führt natürlich dazu, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Bearbeitungszeiten überschritten werden. Andernfalls müssten die Anträge abgelehnt werden Vorgenanntes Verfahren gilt gleichermaßen für Bauvoranfragen, wobei sich die Prüfung dort auf einzelne, vorgezogene Fragen zum späteren Baugenehmigungsverfahren beschränken. (4) Sind in den jeweiligen Prüfverfahren schon Prozesse, die in einem gängigen Schema laufen (zB BPMN = Business Process Model and Notation), modelliert? Die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgt aktuell mit Unterstützung der Fachsoftware ProsozBau, die das Bauordnungsamt seit ca. 1,5 Jahren eingeführt hat. (5) Welche Fachbereiche werden immer und welche je nach Thematik beteiligt?Seite 2 von 5 Seite 3 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag, welcher das materielle Recht vollständig erfüllt, ohne Beteiligung einer Fachdienststelle entschieden werden kann. Dies betrifft jedoch nur einen sehr kleinen Anteil der Anträge. Ansonsten gilt: Je nachdem welche Belange im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden müssen, werden bestimmte Fachdienststellen beteiligt. I.d.R. wird bei planungsrechtlichen Fragestellungen das Stadtplanungsamt beteiligt, bei bauordnungsrechtlichen Fragestellungen zum Brandschutz die Berufsfeuerwehr Bonn. Umweltrechtliche Fragestellungen werden durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün beantwortet. Stadtplanungsamt, Feuerwehr und Amt für Umwelt und Stadtgrün sind die am häufigsten beteiligten Fachämter. Daneben sind eine Vielzahl weiterer Fachämter, wie die Untere Denkmalbehörde, das Schul- oder auch das Sportamt, das Tiefbauamt und weitere städtische Ämter sowie Dienststellen anderer Behörden - wie z.B. auch die Bezirksregierung Köln, Straßen NRW, etc., bei Bedarf zu beteiligen. (6) Gibt es innerhalb der Verwaltung Bearbeitungsfristen? Siehe Antwort zu Frage 2 (7) Gibt es Rückstände bei Bauvoranfragen oder bei Baugenehmigungsverfahren? Das Bauordnungsamt ist bemüht, keine Verzögerungen im Bearbeitungsverlauf von Bauanträgen und Bauvoranfragen entstehen zu lassen. Trotzdem gelingt dies aufgrund von Personalmangel sowie Fachkräftemangel bei Neubesetzungen, Krankheitsausfällen (u.a. Corona) nicht immer, eine wie vom Gesetzgeber dargestellte Kontinuität sicherzustellen. (8) Gibt es bei der Bearbeitung Prioritäten? Wenn ja, nach welchen Kriterien? Das Bauordnungsamt priorisiert nach Möglichkeit Wohnbauvorhaben und besondere Bauvorhaben, die einer besonderen Dringlichkeit unterliegen. U.a. gehört auch die Unterbringung von Flüchtlingen zu dieser Kategorie. (9) Wie müssten die Fachbereiche optimiert werden, um ein optimales und vor allem zügiges Verfahren seitens der Verwaltung durchführen zu können? Das Bauordnungsamt begrüßt alle Möglichkeiten, Verfahren zu beschleunigen, da es hieran ein eigenes besonderes Interesse hat. Zu den Möglichkeiten gehört eine ausreichende technische Ausstattung sowie eine auskömmliche Zahl von Mitabreitenden. (10) Welche Prozessschritte im Rahmen der Genehmigungsverfahren sind schon digitalisiert? Das Bauordnungsamt ist gebunden, nach dem OZG ab dem 01.01.2023 digital gestellte Bauanträge annehmen zu müssen. Aus diesem Grund ist die Bearbeitung digitaler Anträge aktuell einer der großen Aufgaben, deren Umsetzung sich in der abschließenden Testphase befindet.Seite 3 von 5 Seite 4 Die Bearbeitung baut auf einer webbasierten Plattform auf, die Grundlage der Kommunikation zwischen der Bauherrschaft, den Planenden, den Fachdienststellen und dem Bauordnungsamt ist. (11) Gibt es häufig auftretende Mängel bei Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung? Falls ja, was unternimmt die Stadt, um künftige Antragsteller darüber zu informieren? s. Nr. 3, dritter Spiegelstrich. Es ist leider fast die Regel, dass eingehende Anträge zunächst formal unvollständig und auch nicht genehmigungsfähig sind. - Es gibt bereits diverse Anregungen im Dialog mit dem BDA Bonn (Bund deutscher Architekten), die Qualität der einzureichenden Unterlagen zu verbessern, um zumindest prüfbare Unterlagen zu erreichen. - Zudem sind die Inhalte der Anträge sehr oft nicht genehmigungsfähig. Man mag über die Gründe mutmaßen, vielfach ist es der Versuch, den schmalen Grat zwischen der Nichtgenehmigungsfähigkeit und der Genehmigungsfähigkeit auszuloten, um aus wirtschaftlicher Sicht ein optimales und möglichst ertragreiches Gebäude zu errichten. Im Ergebnis führt das zu einer erheblichen Verzögerung des Genehmigungsprozesses. - Da sich das Bauordnungsamt als Dienstleister versteht, der die Bauherrschaft auf dem Weg zu einer Baugenehmigung nach Kräften unterstützt, wird in der Regel folgender Weg im Rahmen der Prüfung nicht genehmigungsfähiger Unterlagen eingeschlagen: Das Bauordnungsamt unterrichtet die Bauherrschaft im Rahmen eines Vorprüfbescheides über die Verstöße des materiellen Rechtes und bittet sie diese im Rahmen einer Umplanung auszuräumen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird der Weg der Gesamtzeitvorgabe der Bauordnung zu § 71 verlassen, da Umplanungszeiten nicht definiert sind und mit Eingang der geänderten Planung die genannten Fristen erneut beginnen. Eine formelle Lösung der o.g. Problematik wäre, nicht genehmigungsfähige Bauvorlagen unmittelbar abzulehnen. Gegen diese Praxis wäre formal nichts auszusetzen. Diese Arbeitsweise, die zu sehr kurzen Bearbeitungszeiten vom Antragseingang bis zur Entscheidung führt, wird jedoch vom Bauordnungsamt Bonn nicht unterstützt. So führt eine praktizierte dienstleistungsorientierte Behandlung von Bauanträgen jedoch leider oft zu sehr langen Bearbeitungszeiten, deren Ursache i.d.R. in ein bis mehrmaligen Umplanungserfordernissen zu suchen ist, bis schließlich eine Genehmigung erteilt werden kann. Der Faktor von lediglich 3-5 % Ablehnungen an der Gesamtzahl der Eingänge gibt der Arbeitsweise des Bauordnungsamtes jedoch Recht, da die Bauherrschaft nach umfangreicher Beratung in den meisten Fällen eine Baugenehmigung erhält. Die schließlich doch abzulehnenden Anträge sind somit Anträge, die wegen einer absoluten Unzulässigkeit nicht genehmigungsfähig geändert werden können, oder die auch nach notwendiger Umplanung nicht im Interesse der Bauherrschaft liegt.Seite 4 von 5 Seite 5 - Die Komplexität der Baugenehmigungsverfahren ist auch darin begründet, dass es im Stadtgebiet Bonn kaum noch freie Grundstücke gibt, die die gewünschte Bebauung zulassen. So wird vielfach dort geplant, wo das Bauplanungsrecht keine Bauflächen vorsieht oder dessen Rahmen unzulässig überschreitet. Nachverdichtungen haben meist Auswirkungen auf Angrenzer und Nachbarn, die aus Gründen des Gebots der Rücksichtnahme unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt werden müssen oder die häufig auch Einwendungen erheben. Zudem sind bedingt durch die Nachverdichtung heute wesentlich häufiger Immissionsschutz und Nachhaltigkeit Themen, die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Diese Gründe führen insgesamt dazu, dass Bauvorhaben immer komplexer werden, als dies früher der Fall war. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de