230180-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aufhebung des absoluten Halteverbots in der Luisenstr. 65 bis 71
Kerndaten
- Nummer
- 230180-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230180-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Aufhebung des absoluten Halteverbots in der Luisenstr. 65 bis 71 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Rat hat in seiner Sitzung am 04.02.2021 dem Bürgerbegehren „Radentscheid“ entsprochen (s. DS-Nr. 202321). In diesem Zusammenhang wurde auch die Notwendigkeit ausreichend breiter Gehwege bekräftigt. Gehwege sollen im Regelfall richtlinienkonform in einer Breite von 2,50m, mindestens jedoch in 1,50m Breite jederzeit frei begehbar sein, damit auch Menschen mit Kinderwagen oder Rollator sich dort begegnen können. Zur Wiederherstellung des Mindestmaßes von 1,50m werden in einem ersten Schritt an einzelnen neuralgischen Standorten in der Stadt bestehende Kfz- Stellplätze auf Gehwegen entfallen. In der Luisenstraße betraf dies den Abschnitt zwischen Luisenstraße Nr. 65 bis Nr. 71 sowie den markierten Parkplatz vor der Bushaltestelle "Geißlerstraße". Daher wurden am 25.04.2022 bzw. 16.05.2022 die Parkplätze auf dem Gehweg im e.g. Abschnitt entfernt. Am 21.11.2022 wurde das absolute Haltverbot angebracht, da sich der ruhende Verkehr auf die Fahrbahn verlegt und somit den Linienverkehr erheblich behindert hat. Bezüglich des absoluten Haltverbots auf Höhe der Luisenstraße Hausnr. 68 teilt die Verwaltung mit, dass die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 05.04.2022 beschlossen hat, die bisher genutzten Parkmöglichkeiten vor der Bushaltestelle "Geißlerstraße" in Halte- und Parkverbotszonen zu ändern (s. Drucksachen-Nummer 220412). Der Beschluss dient der Buslinienbeschleunigung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs, da eine Anfahrt der Linienbusse an die Bushaltestelle bisher aufgrund der parkenden Fahrzeuge erschwert bis gar nicht möglich gewesen ist. Zum rechtlichen Hintergrund weist die Verwaltung darauf hin, dass es keinerlei Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Raum gibt. Wer sich ein Fahrzeug zulegt, muss sich auch eigenständig um einen privaten Stellplatz kümmern, wo er sein Fahrzeug abstellen kann. Wem das nicht gelingt, muss mit dem Parkraum zurechtkommen, der im öffentlichen Bereich zur Verfügung steht. Bei der heutigen Kfz-Dichte bedeutet das, dass so ein Parkplatz durchaus einige hundert Meter vom Wohnhaus entfernt sein kann.Seite 1 von 2 Seite 2 Bei den Anträgen, die über das Thema: „Aufhebung des absoluten Halteverbots in der Luisenstr. 65 bis 71“ hinausgehen, wird die Verwaltung sich mit den Antragstellenden in Verbindung setzen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de