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222237-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

14. Änderung der Parkgebührenordnung

Nummer
222237-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 222237 14. Änderung der Parkgebührenordnung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222237-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
14. Änderung der Parkgebührenordnung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Anhörung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Die Beschlussvorlage wird um die folgende Ziffer 3 ergänzt:
• Variante mit Umsatzsteuer (Beschlussvorlage 222237)
„Die beschlossene Parkgebührenordnung in der vorliegenden Fassung wird nur
dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn seitens der Finanzverwaltung
NRW die bislang geltende Billigkeitsregelung, dass auf eine Besteuerung der
Einnahmen aus der kommunalen Parkraumbewirtschaftung (von
selbstständigen Parkflächen) verzichtet wird, nicht über den 31.12.2022 hinaus
verlängert wird. Die Feststellung, ob diese Bedingung eingetreten ist, oder
nicht, obliegt der Oberbürgermeisterin.“
• Variante ohne Umsatzsteuer (geltende Parkgebührenordnung)
Da die aktuell geltende Parkgebührenordnung unbefristet ist, also auch über
den 31.12.2022 hinaus gilt, bedarf es diesbezüglich keiner Änderungen bzw.
einer alternativen Beschlussvorlage. Kommt die beschlossene 14. Änderung
zum Zuge, gilt die Gebührenordnung in dieser neuen Fassung (mit
Umsatzsteuer). Kommt sie nicht zum Zuge, bleibt es bei der aktuell geltenden
Gebührenordnung (ohne Umsatzsteuer).
Begründung:
In der Frage der Bewirtschaftung von selbständigen Parkplätzen wird sich ggfs.
nochmal eine steuerliche Änderung ergeben. Die Finanzverwaltung sieht
derzeit im Rahmen einer Billigkeitsregelung von der Ertrag- und
Umsatzbesteuerung von Erlösen aus der Bewirtschaftung von selbstständigen
Parkflächen durch jPöR ab (vgl. OFD NRW, Arbeitshilfe zur Besteuerung der
öffentlichen Hand, Stand 9. Juni 2022, S. 95 f.). Die Billigkeitsregelung ist ihrem
Wortlaut nach bis zum 31. Dezember 2022 befristet und greift nur, wenn eine
Optionserklärung i. S. d. § 27 Abs. 22 S. 3 UStG abgegeben wurde. Da die
Stadt eine entsprechende Optionserklärung abgegeben hat, kann sie von
dieser Billigkeitsregelung Gebrauch machen.
Da diese Billigkeitsregelung im Rahmen der letzten Verlängerung des
Optionszeitraumes des § 2b UStG auch gleichlaufend verlängert wurde, stimmtSeite 1 von 2
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sich derzeit die OFD NRW mit dem Finanzministerium ab, ob dies auch im
Falle einer erneuten Verlängerung des Optionszeitraumes des § 2b UStG
beabsichtigt ist. Eine Entscheidung soll in ca. 2 Wochen vorliegen.
Es wäre daher möglich, dass der Betrieb gewerblicher Art erst zum 1.1.2025
begründet wird und zum 01.01.2023 noch keine Umsatzsteuerpflicht eintreten
würde.
Um für beide Möglichkeiten handlungsfähig zu sein, wird eine Vorgehensweise
in Gestalt der eingangs formulierten Handlungsalternativen vorgeschlagen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de