222237-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
14. Änderung der Parkgebührenordnung
Kerndaten
- Nummer
- 222237-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222237-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 14. Änderung der Parkgebührenordnung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Anhörung Rat 08.12.2022 Entscheidung Inhalt der ergänzenden Stellungnahme: Die Beschlussvorlage wird um die folgende Ziffer 3 ergänzt: • Variante mit Umsatzsteuer (Beschlussvorlage 222237) „Die beschlossene Parkgebührenordnung in der vorliegenden Fassung wird nur dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn seitens der Finanzverwaltung NRW die bislang geltende Billigkeitsregelung, dass auf eine Besteuerung der Einnahmen aus der kommunalen Parkraumbewirtschaftung (von selbstständigen Parkflächen) verzichtet wird, nicht über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird. Die Feststellung, ob diese Bedingung eingetreten ist, oder nicht, obliegt der Oberbürgermeisterin.“ • Variante ohne Umsatzsteuer (geltende Parkgebührenordnung) Da die aktuell geltende Parkgebührenordnung unbefristet ist, also auch über den 31.12.2022 hinaus gilt, bedarf es diesbezüglich keiner Änderungen bzw. einer alternativen Beschlussvorlage. Kommt die beschlossene 14. Änderung zum Zuge, gilt die Gebührenordnung in dieser neuen Fassung (mit Umsatzsteuer). Kommt sie nicht zum Zuge, bleibt es bei der aktuell geltenden Gebührenordnung (ohne Umsatzsteuer). Begründung: In der Frage der Bewirtschaftung von selbständigen Parkplätzen wird sich ggfs. nochmal eine steuerliche Änderung ergeben. Die Finanzverwaltung sieht derzeit im Rahmen einer Billigkeitsregelung von der Ertrag- und Umsatzbesteuerung von Erlösen aus der Bewirtschaftung von selbstständigen Parkflächen durch jPöR ab (vgl. OFD NRW, Arbeitshilfe zur Besteuerung der öffentlichen Hand, Stand 9. Juni 2022, S. 95 f.). Die Billigkeitsregelung ist ihrem Wortlaut nach bis zum 31. Dezember 2022 befristet und greift nur, wenn eine Optionserklärung i. S. d. § 27 Abs. 22 S. 3 UStG abgegeben wurde. Da die Stadt eine entsprechende Optionserklärung abgegeben hat, kann sie von dieser Billigkeitsregelung Gebrauch machen. Da diese Billigkeitsregelung im Rahmen der letzten Verlängerung des Optionszeitraumes des § 2b UStG auch gleichlaufend verlängert wurde, stimmtSeite 1 von 2 Seite 2 sich derzeit die OFD NRW mit dem Finanzministerium ab, ob dies auch im Falle einer erneuten Verlängerung des Optionszeitraumes des § 2b UStG beabsichtigt ist. Eine Entscheidung soll in ca. 2 Wochen vorliegen. Es wäre daher möglich, dass der Betrieb gewerblicher Art erst zum 1.1.2025 begründet wird und zum 01.01.2023 noch keine Umsatzsteuerpflicht eintreten würde. Um für beide Möglichkeiten handlungsfähig zu sein, wird eine Vorgehensweise in Gestalt der eingangs formulierten Handlungsalternativen vorgeschlagen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de