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222237 · Beschlussvorlage

14. Änderung der Parkgebührenordnung

Nummer
222237
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 222237-01 ST 14. Änderung der Parkgebührenordnung
  2. 222237-01 AA CDU-Änderungsantrag: 14. Änderung der Parkgebührenordnung Antrag zur Vorlage 222237
  3. 222237-02 AA Koalitions-Änderungsantrag - 14. Änderung der Parkgebührenordnung Antrag zur Vorlage 222237
  4. 222237-03 14. Änderung der Parkgebührenordnung

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Beschlussvorlage
öffentlich
222237
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
14. Änderung der Parkgebührenordnung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Anhörung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund zeitintensiver verwaltungsinterner Abstimmungen konnte die Vorlage
nicht früher in den Workflow gebracht werden. Da die Änderung der
Gebührensatzung zum 01.01.2023 wirksam werden soll, ist die Dringlichkeit
gegeben. Durch spätere Beschlüsse würden der Bundesstadt Bonn die
entsprechenden Einnahmen entgehen. Weiterhin würde ein finanzieller Verlust
entstehen, da die fällige Umsatzsteuer ab dem 01.01.2023 abgeführt werden
müsste. Dies wäre ein Verlust in Höhe von 19 % der aktuellen Gebühren.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gem. § 7 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn an sich.
2. Die 14. Änderung der Parkgebührenordnung nebst Straßenverzeichnis
für den Stadtbezirk Bonn wird gemäß Anlagen 1 + 2 beschlossen.
Begründung
Mit Inkrafttreten des § 2b UStG müssen Kommunen alle Leistungen, die sie
gegenüber Dritten erbringen auf den "umsatzsteuerlichen Prüfstand" stellen. So
unterfallen der Umsatzsteuer auch größere Parkplätze, da diese -anders als
Parkplätze entlang der Straße- auch auf privatrechtlicher Grundlage von
privaten Dritten betrieben werden könnten. Die dafür notwendige Umsatzsteuer
soll auf den Nutzer umgelegt werden.
Seit dem BMF-Schreiben vom 20.02.2020 (III C 2 - S 7107/19/10009 :003) ist
eindeutig festgelegt, dass es unter dem Regelungsregime des §2b UStG
(Anwendung bei der Bundesstadt Bonn ab dem 01.01.2023) zu einer
umsatzsteuerlichen Differenzierung zwischen „selbständigen Parkflächen“ und
„unselbständigen Parkplätzen“ kommen muss.
Durch die Überlassung von Parkplätzen aller Art (selbständige / unselbständige
Parkplatzflächen) erbringt die Bundesstadt Bonn als Eigentümerin dieser
Flächen regelmäßig eine sonstige Leistung (§3 (9) UStG) gegenüber dem
Parkenden.
Die Leistungserbringung erfolgt regelmäßig auf öffentlich-rechtlicherSeite 1 von 9
Seite 2
Leistungsgrundlage (§12 StVO i.V.m. §6a (6) u (7) StVG). Dementsprechend ist
für die Leistungserbringung in beiden Fällen der Anwendungsbereich des §2b
UStG eröffnet.
Die Anwendung des §2b UStG wird bei Handeln auf öffentlich-rechtlicher
Leistungsgrundlage dann eröffnet, wenn die aus der Anwendung resultierende
Behandlung der jPöR als Nichtunternehmerin nicht zu schädlichen
Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§2b (1) S.2 UStG). Ob
Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wurde seitens des BMF wie folgt geregelt:
• Selbständige Parkplatzflächen besitzen gegenüber der Straße,
mit der sich durch eine Zufahrt verbunden sind, eine selbständige
Bedeutung und haben den Charakter einer öffentlichen
Wegeanlage. Solche Flächen können nach der Art der Tätigkeit
auch von privaten Leistungsanbietern zur Nutzung überlassen
werden. Dementsprechend ergibt sich eine Wettbewerbssituation
zwischen der Bundesstadt Bonn als Parkplatzanbieterin und
privatrechtlichen Marktteilnehmern.
• Unselbständige Parkplatzflächen sind in den Straßenkörper einer
Straße derart einbezogen, dass sie mit ihm eine Einheit bilden. Der
BFH hat in seiner Entscheidung vom 2.12.2011 (V R 1/11))
offengelassen, ob in diesen Fällen ebenfalls ein
Wettbewerbsverhältnis besteht. Da jedoch nur jPdöR befähigt sind,
dem Bürger unselbständige Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich
gewidmeten Straßen zur Verfügung zu stellen, ist nach Auffassung
der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eine
Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern in diesen Fällen
faktisch ausgeschlossen.
Aus den zu benennenden selbständigen Parkflächen erzielt die Bundesstadt
Bonn dementsprechend Umsätze, die in einer Wettbewerbssituation zu privaten
Marktteilnehmern entstehen.
Nach §2b (2) UStG sind größere (also schädliche) Wettbewerbsverzerrungen
dann nicht vorliegend, wenn
1. Der von der jPöR im Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielte Umsatz
voraussichtlich 17.500€ nicht übersteigen wird oder
2. Vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen
ohne Recht auf Verzicht durch Option (§9 UStG) einer Steuerbefreiung
unterliegen.
Offensichtlich übersteigen die Umsätze aus der Parkplatzüberlassung auf
selbständigen Parkflächen die Wesentlichkeitsgrenze i.H.v. 17.500€.Eine
vergleichbare, auf privatrechtlicher Leistungsgrundlage erbrachte Leistung ist
eindeutig als umsatzsteuerpflichtig zu bewerten. Die Vermietung von Plätzen
zum Abstellen von Fahrzeugen wird nach §4 Nr.12 S.2 UStG ausdrücklich von
der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.
Würde somit die Bundesstadt Bonn als Nichtunternehmerin behandelt werden,
so würde dies eine schädliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber demSeite 2 von 9
Seite 3
privatrechtlichen Marktteilnehmer bedeuten. Die Anwendung des §2b UStG ist
dementsprechend ausgeschlossen. Die Bundesstadt Bonn ist bei der
Überlassung von selbständigen Parkflächen als Unternehmerin i.S.d. §2 (1)
UStG anzusehen.
Die Parkplatzüberlassung von selbständigen Parkflächen ist daher ab dem
01.01.2023 steuerbar nach §1 (1) Nr.1 UStG und steuerpflichtig mit dem
Steuersatz nach §12 (1) UStG (momentan 19%).
Bei unselbständigen Parkflächen ist die Anwendung des §2b UStG wirksam
möglich, da die Bundesstadt Bonn nicht in einem Wettbewerb zu privaten
Marktteilnehmern steht (§2b (1) S.2 UStG). Durch die wirksame Anwendung
des §2b UStG ist die sonst vorliegende Unternehmereigenschaft des §2 (1)
UStG wirksam zu negieren.
Mangels Vorliegens einer Unternehmereigenschaft ist die Parkplatzüberlassung
von unselbständigen Parkflächen auch nach dem 01.01.2023 nicht steuerbar
i.S.d. §1 (1) Nr.1 UStG und somit in Zukunft auch weiterhin nicht von der
Umsatzsteuer erfasst.
Eine Umsatzsteuerpflicht (ebenfalls eine Ertragssteuerpflicht) besteht auch
dann, wenn die Übergangsfrist der Neuregelung (§ 2b UStG) verlängert wird.
Die selbständigen Parkplätze stellen einen Betrieb gewerblicher Art der Stadt
Bonn dar.
Bewertung der Stellplätze am Stiftsplatz
Da die 20 Parkplätze am Straßenrand des Stiftsplatzes als unselbständige
Parkplatzflächen und somit anders zu bewerten sind als die Parkplatze auf dem
zentralen Platz (selbständige Parkplatzflächen), wäre eine unterschiedliche
Bepreisung an den Automaten vorzunehmen. Dies ist technisch allerdings nicht
zu realisieren. Die Verwaltung beabsichtigt daher diese Flächen am
Straßenrand des Stiftsplatzes mit Parkscheibe (2 Stunden) zu bewirtschaften
und die Bewohner davon auszunehmen. Es entfallen damit die Einnahmen für
20 von 101 Stellplätzen am Stiftsplatz. Nach grober Schätzung geht die
Verwaltung von Mindereinnahmen in Höhe von etwa 80.000 bis 100.000 Euro
aus. Die Schätzung erfolgt auf Grundlage der Einnahmen aus 2019 als letztem
vollständigen Zyklus einschließlich Weihnachtsgeschäft vor der Corona-
Pandemie und unter Berücksichtigung der Erhöhung der Gebühren um 100%
zum 01.06.2022, wobei eine verminderte Frequentierung wegen der höheren
Gebühren mit ca. 20 Prozent einberechnet wurde.
Die finanziellen Auswirkungen der vorgelegten Änderung der
Parkgebührenordnung, einschließlich der Neubewertung der Stellplätze am
Stiftsplatz, sind bereits in den Anmeldungen zum Haushaltsplanentwurf
2023/24 berücksichtigt.
Anlage/n
1 Anlage1 (öffentlich)
2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 3 von 9
Seite 4Seite 4 von 9
Anlage 1
14. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bewirtschaftung des Parkraums
und die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von Parkeinrichtungen
im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Parkgebührenordnung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des
§ 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli
2021 (BGBl. I S. 3108) und § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenver-
kehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527) in Verbindung mit § 38 Buch-
stabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehör-
dengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), folgende
Verordnung beschlossen:
Artikel I
Die Verordnung über die Bewirtschaftung des Parkraums und die Erhebung von Parkgebühren
für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Parkgebührenord-
nung) vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 345), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 13. Mai 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 217 f.), wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält einen neuen/zusätzlichen Punkt 6. Dieser lautet wie folgt:
6.
Für folgende Parkplätze wird zusätzlich zur vorgenannten Gebühr Umsatzsteuer erhoben:
Poppelsdorfer Platz
Magdalenenplatz
Stiftsplatz
Bahnhof/Moltkestraße
Beethovenallee Kurfürstenallee
(PSA 2+3+5+6) Beuel
Krankenhaus Schmittstraße
Am Burgweiher
Platz Rochusstraße
Die Umsatzsteuer wird aus technischen Gründen auf 20 % aufgerundet.
Artikel II
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, jedoch nicht vor
dem 01.01.2023Seite 5 von 9
Straßenverzeichnis
Stadtbezirk Bonn
Standorte gebührenpflich- Zone Bemerkungen
tiger Parkplätze Anzahl
Plätze
Besonderheiten
Am Boeselagerhof 1 9
Am Hofgarten 1 12 Bewohner mit Ausweis L frei
Am Marthashof 1 13
An der evangelischen Kirche 1 15 Kombiniert mit Bewohnerparken
Belderberg 1 10
Bonner Talweg 3 57
Brassertufer 1 5
Clemens-August-Straße 3 25
Don-Bosco-Str. 3 17 Bewohner mit Parkausweis K frei
Engeltalstraße 1 12
Ernst-Abbé-Straße 3 36 Bewohner mit Parkausweis K frei
Erzbergerufer 1 6 Kennedybrücke/Josefstraße
Franz-/Weiherstraße 1 25
Franziskanerstraße 1 25
Fritz-Erler-Straße 3 26 Höchstparkdauer 3 Stunden
Fritz-Schäffer-Straße 3 8 Höchstparkdauer 3 Stunden
Haager Weg 3 42 Bewohner mit Parkausweis K frei
Hans-Iwand-Str. 1 10 Bewohner mit Parkausweis L frei
Heinrich-Brüning-Straße 3 18 Höchstparkdauer 3 Stunden
Josefstraße 1 9
Kaiserplatz/Am Neutor 1 2
Kaiserstraße 1 12 Kaiserplatz/Fritz-Tillmann-StraßeSeite 6 von 9
Karl-Carstens-Straße 3 23 Höchstparkdauer 3 Stunden
Karlrobert-Kreiten-Straße 3 7
Kasernenstraße 1 25
Kiefernweg 3 38 Bewohner mit Parkausweis K frei
Kölnstraße - Krankenhaus 3 18
Kölnstraße 1 33 Oxfordstraße/Wachsbleiche
Konviktstr. 1 9
Kurt-Schumacher-Straße 3 40
Magdalenenplatz 3 53 Höchstparkdauer 4 Stunden,
Maxstraße 1 12
Meckenheimer Allee 1 12 Herwarthstraße/Quantiusstraße
Meckenheimer Allee 1 40 Baumschulallee/Quantiusstraße
kombiniert mit Bewohnerparken
Noeggerathstraße 1 31
Poppelsdorfer Allee 1 12 Prinz-Albert-Straße/DB
Poppelsdorfer Platz 3 23
Pützstraße 3 9
Quantiusstraße 1 7
Riesstraße 1 26 kombiniert mit Bewohnerparken
Robert-Koch-Straße 3 72 Bewohner mit Parkausweis K frei
Schlegelstraße 3 27
Sebastianstraße 3 5
Sertürnerstraße 3 34 Bewohner mit Parkausweis K frei
Stiftsplatz/Welschnonnenstraße 1 81 Höchstparkdauer 4 Stunden
Stockenstraße/An der Schloßkirche 1 11
Sträßchensweg 3 43 35 Plätze im Abschnitt zwischen
Zufahrt Petra-Kelly-Allee und
Krankenhaus sowie 8 Plätze im
Abschnitt zwischen Fritz-Erler-Straße
und Friedrich-Wilhelm-Straße,
Höchstparkdauer 3 StundenSeite 7 von 9
Theaterstraße 1 50 Welschnonnenstraße/Windmühlenstraße
Thomas-Mann-Straße 1 20
Vogtsgasse 1 8
Waldauweg 3 29 Bewohner mit Parkausweis K frei
Wilhelmstraße 1 30
Winston-Churchill-Straße 3 34 Höchstparkdauer 3 Stunden
nachrichtlich:
Summe 1.256
hiervon in Zone 1 572
hiervon in Zone 2 -
hiervon in Zone 3 684Seite 8 von 9
Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 18:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de