222237 · Beschlussvorlage
14. Änderung der Parkgebührenordnung
Kerndaten
- Nummer
- 222237
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 222237 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 14. Änderung der Parkgebührenordnung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Anhörung Rat 08.12.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund zeitintensiver verwaltungsinterner Abstimmungen konnte die Vorlage nicht früher in den Workflow gebracht werden. Da die Änderung der Gebührensatzung zum 01.01.2023 wirksam werden soll, ist die Dringlichkeit gegeben. Durch spätere Beschlüsse würden der Bundesstadt Bonn die entsprechenden Einnahmen entgehen. Weiterhin würde ein finanzieller Verlust entstehen, da die fällige Umsatzsteuer ab dem 01.01.2023 abgeführt werden müsste. Dies wäre ein Verlust in Höhe von 19 % der aktuellen Gebühren. Beschlussvorschlag 1. Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gem. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn an sich. 2. Die 14. Änderung der Parkgebührenordnung nebst Straßenverzeichnis für den Stadtbezirk Bonn wird gemäß Anlagen 1 + 2 beschlossen. Begründung Mit Inkrafttreten des § 2b UStG müssen Kommunen alle Leistungen, die sie gegenüber Dritten erbringen auf den "umsatzsteuerlichen Prüfstand" stellen. So unterfallen der Umsatzsteuer auch größere Parkplätze, da diese -anders als Parkplätze entlang der Straße- auch auf privatrechtlicher Grundlage von privaten Dritten betrieben werden könnten. Die dafür notwendige Umsatzsteuer soll auf den Nutzer umgelegt werden. Seit dem BMF-Schreiben vom 20.02.2020 (III C 2 - S 7107/19/10009 :003) ist eindeutig festgelegt, dass es unter dem Regelungsregime des §2b UStG (Anwendung bei der Bundesstadt Bonn ab dem 01.01.2023) zu einer umsatzsteuerlichen Differenzierung zwischen „selbständigen Parkflächen“ und „unselbständigen Parkplätzen“ kommen muss. Durch die Überlassung von Parkplätzen aller Art (selbständige / unselbständige Parkplatzflächen) erbringt die Bundesstadt Bonn als Eigentümerin dieser Flächen regelmäßig eine sonstige Leistung (§3 (9) UStG) gegenüber dem Parkenden. Die Leistungserbringung erfolgt regelmäßig auf öffentlich-rechtlicherSeite 1 von 9 Seite 2 Leistungsgrundlage (§12 StVO i.V.m. §6a (6) u (7) StVG). Dementsprechend ist für die Leistungserbringung in beiden Fällen der Anwendungsbereich des §2b UStG eröffnet. Die Anwendung des §2b UStG wird bei Handeln auf öffentlich-rechtlicher Leistungsgrundlage dann eröffnet, wenn die aus der Anwendung resultierende Behandlung der jPöR als Nichtunternehmerin nicht zu schädlichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§2b (1) S.2 UStG). Ob Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wurde seitens des BMF wie folgt geregelt: • Selbständige Parkplatzflächen besitzen gegenüber der Straße, mit der sich durch eine Zufahrt verbunden sind, eine selbständige Bedeutung und haben den Charakter einer öffentlichen Wegeanlage. Solche Flächen können nach der Art der Tätigkeit auch von privaten Leistungsanbietern zur Nutzung überlassen werden. Dementsprechend ergibt sich eine Wettbewerbssituation zwischen der Bundesstadt Bonn als Parkplatzanbieterin und privatrechtlichen Marktteilnehmern. • Unselbständige Parkplatzflächen sind in den Straßenkörper einer Straße derart einbezogen, dass sie mit ihm eine Einheit bilden. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 2.12.2011 (V R 1/11)) offengelassen, ob in diesen Fällen ebenfalls ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Da jedoch nur jPdöR befähigt sind, dem Bürger unselbständige Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen zur Verfügung zu stellen, ist nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eine Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen. Aus den zu benennenden selbständigen Parkflächen erzielt die Bundesstadt Bonn dementsprechend Umsätze, die in einer Wettbewerbssituation zu privaten Marktteilnehmern entstehen. Nach §2b (2) UStG sind größere (also schädliche) Wettbewerbsverzerrungen dann nicht vorliegend, wenn 1. Der von der jPöR im Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500€ nicht übersteigen wird oder 2. Vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht durch Option (§9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen. Offensichtlich übersteigen die Umsätze aus der Parkplatzüberlassung auf selbständigen Parkflächen die Wesentlichkeitsgrenze i.H.v. 17.500€.Eine vergleichbare, auf privatrechtlicher Leistungsgrundlage erbrachte Leistung ist eindeutig als umsatzsteuerpflichtig zu bewerten. Die Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen wird nach §4 Nr.12 S.2 UStG ausdrücklich von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen. Würde somit die Bundesstadt Bonn als Nichtunternehmerin behandelt werden, so würde dies eine schädliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber demSeite 2 von 9 Seite 3 privatrechtlichen Marktteilnehmer bedeuten. Die Anwendung des §2b UStG ist dementsprechend ausgeschlossen. Die Bundesstadt Bonn ist bei der Überlassung von selbständigen Parkflächen als Unternehmerin i.S.d. §2 (1) UStG anzusehen. Die Parkplatzüberlassung von selbständigen Parkflächen ist daher ab dem 01.01.2023 steuerbar nach §1 (1) Nr.1 UStG und steuerpflichtig mit dem Steuersatz nach §12 (1) UStG (momentan 19%). Bei unselbständigen Parkflächen ist die Anwendung des §2b UStG wirksam möglich, da die Bundesstadt Bonn nicht in einem Wettbewerb zu privaten Marktteilnehmern steht (§2b (1) S.2 UStG). Durch die wirksame Anwendung des §2b UStG ist die sonst vorliegende Unternehmereigenschaft des §2 (1) UStG wirksam zu negieren. Mangels Vorliegens einer Unternehmereigenschaft ist die Parkplatzüberlassung von unselbständigen Parkflächen auch nach dem 01.01.2023 nicht steuerbar i.S.d. §1 (1) Nr.1 UStG und somit in Zukunft auch weiterhin nicht von der Umsatzsteuer erfasst. Eine Umsatzsteuerpflicht (ebenfalls eine Ertragssteuerpflicht) besteht auch dann, wenn die Übergangsfrist der Neuregelung (§ 2b UStG) verlängert wird. Die selbständigen Parkplätze stellen einen Betrieb gewerblicher Art der Stadt Bonn dar. Bewertung der Stellplätze am Stiftsplatz Da die 20 Parkplätze am Straßenrand des Stiftsplatzes als unselbständige Parkplatzflächen und somit anders zu bewerten sind als die Parkplatze auf dem zentralen Platz (selbständige Parkplatzflächen), wäre eine unterschiedliche Bepreisung an den Automaten vorzunehmen. Dies ist technisch allerdings nicht zu realisieren. Die Verwaltung beabsichtigt daher diese Flächen am Straßenrand des Stiftsplatzes mit Parkscheibe (2 Stunden) zu bewirtschaften und die Bewohner davon auszunehmen. Es entfallen damit die Einnahmen für 20 von 101 Stellplätzen am Stiftsplatz. Nach grober Schätzung geht die Verwaltung von Mindereinnahmen in Höhe von etwa 80.000 bis 100.000 Euro aus. Die Schätzung erfolgt auf Grundlage der Einnahmen aus 2019 als letztem vollständigen Zyklus einschließlich Weihnachtsgeschäft vor der Corona- Pandemie und unter Berücksichtigung der Erhöhung der Gebühren um 100% zum 01.06.2022, wobei eine verminderte Frequentierung wegen der höheren Gebühren mit ca. 20 Prozent einberechnet wurde. Die finanziellen Auswirkungen der vorgelegten Änderung der Parkgebührenordnung, einschließlich der Neubewertung der Stellplätze am Stiftsplatz, sind bereits in den Anmeldungen zum Haushaltsplanentwurf 2023/24 berücksichtigt. Anlage/n 1 Anlage1 (öffentlich) 2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 3 von 9 Seite 4Seite 4 von 9 Anlage 1 14. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bewirtschaftung des Parkraums und die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Parkgebührenordnung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenver- kehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527) in Verbindung mit § 38 Buch- stabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehör- dengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), folgende Verordnung beschlossen: Artikel I Die Verordnung über die Bewirtschaftung des Parkraums und die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Parkgebührenord- nung) vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 217 f.), wird wie folgt geändert: § 3 erhält einen neuen/zusätzlichen Punkt 6. Dieser lautet wie folgt: 6. Für folgende Parkplätze wird zusätzlich zur vorgenannten Gebühr Umsatzsteuer erhoben: Poppelsdorfer Platz Magdalenenplatz Stiftsplatz Bahnhof/Moltkestraße Beethovenallee Kurfürstenallee (PSA 2+3+5+6) Beuel Krankenhaus Schmittstraße Am Burgweiher Platz Rochusstraße Die Umsatzsteuer wird aus technischen Gründen auf 20 % aufgerundet. Artikel II Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 01.01.2023Seite 5 von 9 Straßenverzeichnis Stadtbezirk Bonn Standorte gebührenpflich- Zone Bemerkungen tiger Parkplätze Anzahl Plätze Besonderheiten Am Boeselagerhof 1 9 Am Hofgarten 1 12 Bewohner mit Ausweis L frei Am Marthashof 1 13 An der evangelischen Kirche 1 15 Kombiniert mit Bewohnerparken Belderberg 1 10 Bonner Talweg 3 57 Brassertufer 1 5 Clemens-August-Straße 3 25 Don-Bosco-Str. 3 17 Bewohner mit Parkausweis K frei Engeltalstraße 1 12 Ernst-Abbé-Straße 3 36 Bewohner mit Parkausweis K frei Erzbergerufer 1 6 Kennedybrücke/Josefstraße Franz-/Weiherstraße 1 25 Franziskanerstraße 1 25 Fritz-Erler-Straße 3 26 Höchstparkdauer 3 Stunden Fritz-Schäffer-Straße 3 8 Höchstparkdauer 3 Stunden Haager Weg 3 42 Bewohner mit Parkausweis K frei Hans-Iwand-Str. 1 10 Bewohner mit Parkausweis L frei Heinrich-Brüning-Straße 3 18 Höchstparkdauer 3 Stunden Josefstraße 1 9 Kaiserplatz/Am Neutor 1 2 Kaiserstraße 1 12 Kaiserplatz/Fritz-Tillmann-StraßeSeite 6 von 9 Karl-Carstens-Straße 3 23 Höchstparkdauer 3 Stunden Karlrobert-Kreiten-Straße 3 7 Kasernenstraße 1 25 Kiefernweg 3 38 Bewohner mit Parkausweis K frei Kölnstraße - Krankenhaus 3 18 Kölnstraße 1 33 Oxfordstraße/Wachsbleiche Konviktstr. 1 9 Kurt-Schumacher-Straße 3 40 Magdalenenplatz 3 53 Höchstparkdauer 4 Stunden, Maxstraße 1 12 Meckenheimer Allee 1 12 Herwarthstraße/Quantiusstraße Meckenheimer Allee 1 40 Baumschulallee/Quantiusstraße kombiniert mit Bewohnerparken Noeggerathstraße 1 31 Poppelsdorfer Allee 1 12 Prinz-Albert-Straße/DB Poppelsdorfer Platz 3 23 Pützstraße 3 9 Quantiusstraße 1 7 Riesstraße 1 26 kombiniert mit Bewohnerparken Robert-Koch-Straße 3 72 Bewohner mit Parkausweis K frei Schlegelstraße 3 27 Sebastianstraße 3 5 Sertürnerstraße 3 34 Bewohner mit Parkausweis K frei Stiftsplatz/Welschnonnenstraße 1 81 Höchstparkdauer 4 Stunden Stockenstraße/An der Schloßkirche 1 11 Sträßchensweg 3 43 35 Plätze im Abschnitt zwischen Zufahrt Petra-Kelly-Allee und Krankenhaus sowie 8 Plätze im Abschnitt zwischen Fritz-Erler-Straße und Friedrich-Wilhelm-Straße, Höchstparkdauer 3 StundenSeite 7 von 9 Theaterstraße 1 50 Welschnonnenstraße/Windmühlenstraße Thomas-Mann-Straße 1 20 Vogtsgasse 1 8 Waldauweg 3 29 Bewohner mit Parkausweis K frei Wilhelmstraße 1 30 Winston-Churchill-Straße 3 34 Höchstparkdauer 3 Stunden nachrichtlich: Summe 1.256 hiervon in Zone 1 572 hiervon in Zone 2 - hiervon in Zone 3 684Seite 8 von 9 Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de