222178-06 · Mitteilungsvorlage
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222178-06
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 17.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Aktuelle Informationen der Verwaltung
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 222178-06 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Aktuelle Informationen der Verwaltung Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.11.2023 Kenntnisnahme Mitteilung Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am 15.03.2023 die von der Verwaltung vorgelegte Beschlussvorlage „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn“ geändert beschlossen. Die Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit wurde unter dem Vorbehalt des Beschlusses des Haushaltes 2023/24 durch den Rat beschlossen. Weiterhin wurde beschlossen, dass keine Offenen Türen geschlossen werden. Außerdem wurde der vorgelegte Entwurf der Richtlinien zur Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit mit der Maßgabe vertagt, eine rechtliche Klärung zur Einbringung eines Eigenanteils durch die Träger der Einrichtungen herbeizuführen. Nach Auskunft des zuständigen Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ist die in der bisherigen Förderpraxis der Bundesstadt Bonn gewählte Finanzierungsart der Anteilsfinanzierung in Höhe von 85% bzw. der Verpflichtung zur Einbringung eines Eigenanteils durch die Träger den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe nicht durch den §17 3. AG-KJHG - KJFöG vorgegeben. Nach Auskunft des MKJFGFI werden mit dem 3. AG-KJHG - KJFöG die in den §§ 11 bis 14 SGB VIII genannten Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe rechtlich abgesichert. § 15 verpflichtet den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Damit wird der Anspruch des SGB VIII umgesetzt, dass auf kommunaler Ebene eine entsprechende Angebots-struktur in diesen Bereichen vorgehalten werden muss. Das Nähere über die Höhe und den Umfang der Förderung soll in eigener Verantwortung des öffentlichen Trägers geregelt werden. Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und denSeite 1 von 3 Seite 2 Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden (Absatz 2). Entscheidend für die Höhe und den Umfang der Förderung sind die in der Jugendhilfeplanung – unter Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe – festgelegten Grundlagen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die entsprechenden finanziellen Mittel im Rahmen der Haushaltsverantwortung und Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die Höhe wird nicht von Seiten des Landes festgelegt, sondern auf kommunaler Ebene. Die Regelung des §17 3. AG-KJHG – KJFöG bezieht sich auf eine Landesförderung und nicht auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für den die Regelung in § 15 Absatz 2 3. AG-KJHG – KJFöG enthalten ist. Gemäß § 82 SGB VIII hat die oberste Landesjugendbehörde die Aufgabe, die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Eine Konkretisierung dieser Aufgabe ist für den Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes insbesondere mit den §§ 16 ff. 3. AG KJHG-KJFöG erfolgt. § 16 stellt eine Förderung von Seiten des Landes sicher. Die Träger der freien Jugendhilfe sind wichtige Partner zur Erfüllung des Auftrags der Kinder- und Jugendhilfe, sodass ihnen mit § 17 ein besonderer Förderanspruch zugewiesen wird, wobei die Förderung durch das Land 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten soll. Zusammengefasst heißt dies: Die rechtlichen Regelungen stehen weder einer Entscheidung z.B. zur pauschalen Förderung noch einer Förderung von bis zu 100 % auf kommunaler Ebene entgegen. Die Verwaltung ist daher mit der Arbeitsgemeinschaft der Träger der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit (OKJA) in intensiven Gesprächen zur Neufassung des Entwurfs der Richtlinien zur Offenen Jugendarbeit. Der bereits im vergangenen Jahr vorgelegte Entwurf der Richtlinien wird im Wesentlichen dahingehend verändert werden, dass als Finanzierungsart nunmehr eine Festbetragsfinanzierung gewählt wird. Im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung ist es möglich, auf einen expliziten Eigenanteil bei der Berechnung der Förderung der einzelnen Einrichtung zu verzichten, wobei die Förderung der Einrichtungen durch den Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt ist. Die angestrebten Regelungen zur mehrjährigen Finanzierung sowie zur Rücklagen-bildung, um den Einrichtungen Planungssicherheit zu gewähren, stehen ebenfalls unter dem Vorbehalt der zur Verfügung gestellten Mittel. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung soll in einem noch festzulegenden Maße eingeführt werden. Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zuschüsse nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel vorrangig eingesetzt werden müssen. Die Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer finanziellen Förderung durch die Stadt ist auszuschließen. Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass der Träger der Einrichtung für die kontinuierliche und für das Gemeinwohl wichtigeSeite 2 von 3 Seite 3 Arbeit Liquidität und Rücklagen zur Aufgaben-erfüllung benötigt. Eine Rückforderung der städtischen Förderung aus den durch den Träger eingebrachten Mitteln ist gleichfalls nicht möglich, da die vom Träger eingebrachten Eigenmittel aufgrund von Spenden, Drittmitteln etc. zweckgebunden eingebracht werden und im Sinne des jeweiligen Spenders nicht zur Kürzung von Fördermitteln führen sollen. Eine Begrenzung der Rücklagen ist daher erforderlich. Hierzu wird nach erfolgter Abstimmung ein Vorschlag unterbreitet. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist bestrebt den Entwurf der Richtlinien dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie kurzfristig vorzulegen. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Umsetzung der bereits im vergangenen Jahr vorgelegten Kalkulation mit einem seinerzeit zur Diskussion stehenden Eigenanteil von 15% nicht ausreichend waren. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de