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222178 · Beschlussvorlage

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
222178
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 15.03.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,9 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 222178-02 ST Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
  2. 222178-06 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
  3. 222178-04 AA Koalitionsänderungsantrag: Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Antrag zur Vorlage 222178
  4. 222178-01 AA CDU-Änderungsantrag: Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Antrag zur Vorlage 222178
  5. 222178-03 ST Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
222178
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 24.11.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit in Bonn“ werden in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen und treten mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft
2. Die Verwaltung wird beauftragt, Förderverträge auf der Grundlage der
Richtlinien mit den Trägern der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit
zu schließen.
3. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt des Beschlusses Haushaltes
2023/2024 ff. durch den Rat.
Begründung
Die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft werden seit
jeher von der Stadt Bonn mit Zuschüssen zu den Betriebskosten gefördert.
Letztmalig wurden die Maßstäbe für die Förderung von Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft im Januar 2007 im Rahmen der
„Richtlinien zur freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ angepasst. Seinerzeit
wurden die Förderkriterien zusammen mit Vertretern*innen der freien Träger
entwickelt. Die entsprechende Finanzierung erfolgte dabei durch eine (zum Teil
historisch gewachsene) sehr unterschiedliche Bezuschussung der
Einrichtungen der freien Träger bei vergleichbaren Angeboten und personeller
Ausstattung.
Aus diesem Grund wurde im Jahr 2011 die Finanzierung der mit dem Betrieb
der Einrichtungen verbundenen Kosten im Rahmen sogenannten
Strategiegespräche zwischen der Verwaltung und Vertretern*innen der freien
Träger erörtert. Im Zuge der Strategiegespräche wurden konkrete Pauschalen
für Personal- und Sachkosten entwickelt und der Anteil der Förderung auf 85%
der anerkennungsfähigen Kosten angehoben (s. DS-Nr. 1012864EB17). Diese
Richtlinien bilden in Verbindung mit der vom Rat beschlossenen Fortschreibung
des Freizeitstättenbedarfsplans die Grundlage für die Bezuschussung der
Einrichtungen der freien Träger (s. DS-Nr.: DS 1513731EB22). Die GrundlageSeite 1 von 24
Seite 2
für die qualitativen Anforderungen werden dabei mit dem Rahmenkonzept für
die Offene Jugendarbeit gelegt (s. DS-Nr.: 1611221).
Die Jugendarbeit insgesamt und damit auch die Angebote der Einrichtungen
der Offenen Jugendarbeit befinden sich in einem stetigen Wandel. Vor diesem
Hintergrund und auf Anregung der freien Träger wurde eine Überprüfung der
bisher gültigen Regelungen zur Förderung dieser Einrichtungen vorgenommen.
Insbesondere die im Jahr 2011 vereinbarten Strategiepauschalen sind nicht
mehr bedarfsgerecht und auskömmlich. Daher wurde ein Arbeitskreis mit
Vertreter*innen der freien Träger und Vertreter*innen der Verwaltung
gegründet, in dem neue Regelungen erarbeitet werden sollten. Ziel der
Gespräche war es, die tatsächliche Kostenstruktur der Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit so zu erfassen, dass die für einen Betrieb der
Einrichtungen notwendigen Kosten definiert und anerkannt werden können, die
Förderstruktur auf das notwendige Maß vereinfacht wird und langfristige
Sicherheit für die Träger der Einrichtungen gegeben werden kann. Auf der
Grundlage der Überprüfung wurden die Kostenpauschalen neudefiniert und im
Wesentlichen in die drei Blöcke Personal, Betriebskosten und Pädagogischer
Etat unterteilt.
Den entsprechend festgelegten Personalkostenpauschalen liegen dabei
aktuelle Werte vergleichbar der Kosten der Arbeitsplätze bei städtischen
Einrichtungen zugrunde. Als Berechnungsgrundlage der Förderhöhe gilt der mit
dem geltenden Freizeitstättenbedarfsplan beschlossene Fach-
kraftstellenumfang der jeweiligen Einrichtung. Die Kosten für das Personal
werden für jedes Jahr anhand der aktuellen Kosten für den Arbeitsplatz
berechnet, so dass eine automatische Dynamisierung anhand der tatsächlichen
Kosten beim Personal erfolgt.
Die Sachkosten umfassen neben den Miet- und Gebäudekosten sowie dem
Reparatur-/Erhaltungsaufwand auch einen Festbetrag für die IT-Ausstattung je
Einrichtung. Die Finanzierung der Programmkosten wird durch eine Pauschale
in Abhängigkeit der personellen Ausstattung der Einrichtung berechnet. Bei den
Energiekosten der Einrichtungen wurde aufgrund der aktuellen Entwicklungen
bereits eine Steigerung von 100% angenommen.
Da die Förderung gemäß § 17 3. AG-KJHG - KJFöG – Förderung der Träger
der freien Jugendhilfe – 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten
soll, handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung. Die tatsächlichen
entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden können, um die
Förderung anhand der pauschal berechneten maximalen Förderung zu
erhalten. Eine vereinfachte Nachweisführung und die Förderung im Rahmen
einer Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage der ermittelten Pauschalen ist
daher nicht möglich, auch wenn dies nach der Vorstellung der Träger und der
Fachverwaltung für die Abwicklung der Förderung wünschenswert wäre.
Weiterhin ist die Möglichkeit der Rücklagenbildung für die Einrichtungen nicht
möglich, da die Förderung anhand der tatsächlich nachgewiesenen Kosten
subsidiär erfolgt. Grundsätzlich gilt bei der Förderung von freien Trägern das
Subsidiaritätsprinzip und Mittel dürfen erst in Anspruch genommen werden,
wenn eine Finanzierung durch Eigen- oder andere Drittmittel nicht auskömmlich
ist. Eine mögliche Rücklagenbildung besagt, dass städtische Fördermittel
gespart werden, die in dem betreffenden Jahr nicht benötigt wurden. Vor demSeite 2 von 24
Seite 3
Hintergrund, dass Zuschüsse nur im Rahmen der bereitgestellten
Haushaltsmittel gewährt werden und aufgrund der Anteilsfinanzierung ggf.
zurückzuzahlen sind, ist eine Bildung von Rücklagen nicht zulässig und
möglich.
Die Neufassung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn“ ist als Anlage 1 beigefügt. Im
Rahmen dieser Richtlinien werden mit den Trägern der Einrichtungen
Förderverträge mit einrichtungsspezifischen Regelungen zur Größe der
Einrichtung geschlossen.
Der beigefügte Richtlinienentwurf wurde der Unterarbeitsgruppe "Richtlinien zur
Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit" der AG 78
Jugendförderung am 18. Oktober 2022 vorgestellt. Da wesentliche
Forderungen der freien Träger im Hinblick auf die Förderung als Festbetrags-
finanzierung, die mehrjährige Laufzeit und Möglichkeit der Rücklagenbildung
keine Berücksichtigung finden, erfolgt noch die Stellungnahme der AG 78
Jugendförderung.
Aufgrund der Neufassung der Richtlinien sind Kosten bis zu 4,7 Mio. EUR
möglich. Die hierfür notwendigen Mittel sind durch die Fachverwaltung im
Rahmen der Haushaltsanmeldung angemeldet worden.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.04 Einrichtungen der
Jugendarbeit
1.06.04.02 Offene Kinder/Jugend.arb. Einr. fr.
Träg
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2023)
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
4.663.188,28 € 151000604/
73.1000
2023:
3.899.999,43
€
763.188,85 €
Einzahlungen /
Erträge
600.964,00 € 151000604/
61.1000
Haushaltsbelastung
jährlich
4.062.224,28 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2024)
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
4.896.347,69 € 151000604/
73.1000
2024:
3.977.638,71
€
763.188,85 €
Einzahlungen /
Erträge
600.964,00 € 151000604/
61.1000
Haushaltsbelastung 4.295.383,69 €Seite 3 von 24
Seite 4
jährlich
Anlage/n
1 OT-Richtlinien (öffentlich)
2 222178 Stellungnahme AG78 OT Richtlinie (öffentlich)Seite 4 von 24
Richtlinien zur Förderung der Jugend-
arbeit - Einrichtungen der Offenen Ju-
gendarbeit in BonnSeite 5 von 24
2
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlegendes zur Förderung........................................................................................ 4
1.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................ 4
1.2. Die Einrichtungen .................................................................................................... 4
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Offenen Formen und Einrichtungen der
Jugendarbeit ...................................................................................................................... 4
1.4. Betriebskostenförderung der Offenen Jugendarbeit ................................................ 5
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten der Offenen Jugendeinrichtungen ......................... 6
2.1. Personalkosten ....................................................................................................... 6
2.1.1. Hauptamtliches Personal ................................................................................. 6
2.1.2. Personalbezogene Nebenkosten...................................................................... 7
2.1.3. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ........................................ 7
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten ........................................................... 7
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ................................................................ 7
2.3.1. Ergänzungskräfte ............................................................................................. 7
2.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ..................................... 8
2.4.1. Gebäude-Nebenkosten .................................................................................... 8
2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand .................................................................. 8
2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen .................................................. 8
2.4.4. Kaltmiete .......................................................................................................... 8
3. Förderung....................................................................................................................... 9
3.1. Personalkosten – Kosten eines Arbeitsplatzes ........................................................ 9
3.2. Overhead ................................................................................................................ 9
3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ...............................................................10
3.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ....................................10
3.4.1. Gebäude-Nebenkosten ...................................................................................10
3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand .................................................................10
3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen .................................................10
3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume ............................................................10
4. Deckungsfähigkeit .........................................................................................................11
5. Eigenleistung des Trägers .............................................................................................11
6. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden Angeboten der Offenen
Jugendarbeit ........................................................................................................................11
7. Qualitätssicherung.........................................................................................................13
8. Verfahren zur Betriebskostenförderung .........................................................................14
8.1. Antragsverfahren ....................................................................................................14
8.2. Fördervertrag .........................................................................................................14
8.3. Auszahlungsverfahren............................................................................................14Seite 6 von 24
3
8.4. Verwendungsnachweis ..........................................................................................14
8.5. Prüfrecht ................................................................................................................14
8.6. Rückzahlung ..........................................................................................................15
9. Inkrafttreten ...................................................................................................................16
10. Weblinks .......................................................................................................................16
11. Anlage ...........................................................................................................................17Seite 7 von 24
4
1. Grundlegendes zur Förderung
Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und –verfahren für die Gewährung von Be-
triebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der Offenen Fördergrundlagen sind Jugendar-
beit durch die Bundesstadt Bonn.
Des Weiteren werden die Fördergrundsätze für die Einrichtungskosten sowie den Erhaltungs-
aufwand für die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit festgelegt. Die Träger der Einrichtun-
gen haben die Möglichkeit, gesonderte Anträge aufgrund anderer städtischer Richtlinien zu
stellen (z.B. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen).
Kosten, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie gefördert werden, können im Rahmen
anderer Richtlinien kein weiteres Mal geltend gemacht werden.
Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenkonzept für die Of-
fene Jugendarbeit in Bonn und der durch den Jugendhilfeausschuss beschlossenen Freizeit-
stättenbedarfsplanung
1.1. Rechtliche Grundlagen
Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, die im achten
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere gem.
§§ 4, 11 und 74 SGB VIII (KJHG) zu erfüllen. Danach soll die öffentliche Jugendhilfe zum Wohl
junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit der freien Jugendhilfe zusammenar-
beiten und diese nach Maßgabe des SGB VIII fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der freien
Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Or-
ganisationsstruktur und ihrer Einrichtungskonzepte zu achten.
1.2. Die Einrichtungen
Zu den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren, Jugendclubs,
Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser, Spielhäuser, Spielmobile u.v.m.
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Offenen Formen und
Einrichtungen der Jugendarbeit
Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen förderungsfähig, wenn sie von
einem nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe betrieben wird.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im Freizeit-
stättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die Richtlinien des Freizeitstättenbedarfs-plans be-
gründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse werden nur im Rahmen der be-
reitgestellten Haushaltsmittel und entsprechendenden Beschluss des Jugendhilfeausschus-
ses gewährt.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn ihre Pla-
nung und Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmt wurde. Die
Konzeptionen werden dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und fortgeschrieben.
Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische Jugendhilfeplanung einzubringen und ein-
binden zu lassen.Seite 8 von 24
5
Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn, vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend
und Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefähr-
dung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendarbeit
gemäß § 72a SGB VIII ab und setzt diese Vereinbarungen um.
Die weiteren Anforderungen an die Offene Jugendarbeit, die Methoden und Arbeitsprinzipien
sowie grundlegenden Handlungsfelder können der Rahmenkonzeption entnommen werden.
1.4. Betriebskostenförderung der Offenen Jugendarbeit
Offene Jugendeinrichtungen (siehe Ziffer 1.2) erhalten Zuschüsse zu den Betriebskosten ge-
mäß den nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung vor-
gesehen. Mit den städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
i.V.m. § 7 der Landeshaushaltsordnung NRW (in der aktuell geltenden Fassung) stets wirt-
schaftlich und sparsam umzugehen.Seite 9 von 24
6
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten der Offenen Jugendein-
richtungen
Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle
Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten.
Die Förderstruktur besteht aus drei Grundsäulen:
 Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung)
 Sicherung des allgemeinen offenen Programms sowie der inhaltlichen Schwerpunkte
(Programmförderung, pädagogischer Etat)
 Sicherung des Betriebes (Betriebskostenförderung)
Grundlage für die Feststellung der Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten, die
durch den Betrieb einer Einrichtung entstehen.
Alle geltend gemachten Kosten müssen einen unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung
im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen. Kalkulatorische Kosten sind nicht anerken-
nungsfähig. Eine nicht abschließende Übersicht nicht-anerkennungsfähiger Gesamtbetriebs-
kosten ist diesen Richtlinien als Anlage beigefügt. Diese Übersicht wird in Zusammenarbeit
mit der Arbeitsgemeinschaft der Offenen Jugendarbeit der freien Träger in Bonn (OKJA) fort-
geschrieben.
2.1. Personalkosten
Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die unmittelbar durch das zur Leistungser-
bringung eingesetzte hauptamtliche, pädagogische Fachpersonal anfallen.
2.1.1. Hauptamtliches Personal
Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes wird der jederzeit vorzuhaltende Stellen-
umfang für hauptamtliches, pädagogisches Fachpersonal (= Fachkraftstelle/FKS) einer Ein-
richtung festgelegt. Darüber hinaus geleistete Stellenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird
nicht anerkannt.
Die personellen Standards für eine pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept für
die offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Als Standard werden folgende Ausbildungen vo-
rausgesetzt:
 Fachhochschulausbildung Sozialpädagogik/Sozialarbeit
 Fachschulausbildung als Erzieher/-in
 Hochschulausbildung Diplom-Pädagogik mit ausreichender Erfahrung in der
Jugendarbeit
Das pädagogische Personal muss gemäß dem derzeit geltenden Rahmenkonzept der Jugend-
pflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bekannt sein..
Zu den Personalkosten gehören darüber hinaus Aufwendungen des Trägers für die vertraglich
geregelte angemessene Vergütung, der als Ersatz für eine Fachkraft (höchstens 5 Monate)
eingestellten Vertretungskraft. Bei der Höhe der anerkennungsfähigen Personalaufwendun-
gen ist das Besserstellungsverbot, welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu be-Seite 10 von 24
7
achten. Dies bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht besser-
stellen darf als vergleichbare Beschäftigte bei der Stadtverwaltung Bonn. Die Berücksichtigung
der Personalkosten erfolgt daher in der Höhe der ermittelten Kosten des Arbeitsplatzes eines
in einer städtischen Einrichtung Mitarbeitenden.
2.1.2. Personalbezogene Nebenkosten
Zu den Personalkosten gehören außerdem Aufwendungen des Trägers für die tatsächlich an-
gemessenen Ausgaben für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Hierunter fallen beispielsweise Reisekosten, Fahrtkosten und personalbezogene EDV-Kosten.
Darüber hinaus werden die tatsächlich angemessenen Ausgaben für Aus- und Fortbildungs-
kosten für die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannt.
2.1.3. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Nachgewiesenes, unmittelbar einrichtungsbezogenes ehrenamtliches Engagement in der Ein-
richtung der Offenen Jugendarbeit kann bis zu einer Höhe von 10% der anerkannten Perso-
nalkosten als Kosten der Einrichtung berücksichtigt werden. Diese „fiktiven Kosten“ müssen
nachgewiesen werden (z.B. anhand unterschriebener Stundenzettel). Darüber hinaus sind An-
gaben erforderlich, um welche Tätigkeit in der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit es sich
handelt. Es kann ein pauschaler Stundensatz von bis zu 18 Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten
in der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit anerkannt werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten des
Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Trägerorganisation können nur dann anerkannt
werden, wenn sie unmittelbar für die Einrichtung im Bereich der Offenen Jugendarbeit erbracht
werden.
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten
Als Overheadkosten gelten allgemeine Aufwendungen, die nicht unmittelbar einer Einrichtung
zuzurechnen sind. Hierzu zählen u. a. die Kosten der Geschäftsstelle, die Buchhaltung, das
Controlling und die Personalverwaltung.
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Die Sicherung der allgemeinen offenen Programmkosten ist Teil der Grundförderung. Die in
der Freizeitstättenbedarfsplanung angeführten Einrichtungen verpflichten sich, die nach dem
Rahmenkonzept erstellten Anforderungen an ein allgemein offenes Programm einzuhalten.
Programmkosten sind alle Ausgaben in Bezug auf das Angebot in einer Einrichtung und wer-
den als pauschalierte Sachkostenförderung („pädagogischer Etat“) finanziert. Zu den Kosten
zählen insbesondere Ausgaben für Angebote, Material, Referenten etc. im Rahmen der lau-
fenden Arbeit der Einrichtung.
2.3.1. Ergänzungskräfte
Für Angebote, deren Durchführung nicht vom hauptamtlichen Personal erfolgen kann, können
Ergänzungskräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine Vergütung vertraglich geregelt werden.Seite 11 von 24
8
Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den unmittelbaren Einsatz einer Ergänzungs-
kraft in der Einrichtung entstehen im Rahmen der Programmkosten.
2.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes)
2.4.1. Gebäude-Nebenkosten
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar im Rahmen des Betriebes der Einrich-
tung entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die üblichen Nebenkosten für Strom,
Heizung, Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom Vermieter üblicherweise auf den
Mieter umgelegt werden können).
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählt auch der unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Haustechnischen Dienstes sowie von Reinigungskräften.
2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Hierbei handelt es sich um Kosten, die unmittelbar in den ausschließlich bzw. anteilig genutz-
ten Räumen und Außenflächen der Offenen Jugendarbeit bei Reparatur- und Erhaltungsar-
beiten entstehen.
2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
Hierbei handelt es sich um Kosten für das Material, das zur Erfüllung der Aufgaben der Ein-
richtung angeschafft wird.
2.4.4. Kaltmiete
Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete genannt, wird die reine Miete für die Nutzung
der Fläche der Offenen Jugendeinrichtung ohne Berücksichtigung weiterer Nebenkosten be-
rücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind kalkulatorische Mieten.Seite 12 von 24
9
3. Förderung
Die Bundesstadt Bonn fördert den Betrieb einer Einrichtung und die daraus entstehenden an-
erkennungsfähigen Gesamtkosten in Form einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss.
Als Berechnungsgrundlage der Förderhöhe gilt der mit dem geltenden Freizeitstättenbedarfs-
plan beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung.
Als Förderungsgrundlage gelten:
3.1. Personalkosten – Kosten eines Arbeitsplatzes
Brutto-Personalkosten pro
Fachkraftstelle: 65.292,00€
S 11b TVöD – SuE
(nach Kosten einer Plan-
stelle Stadt Bonn (SuE –
Nicht-Büroarbeitsplatz)
Alternativ: 65.199,14€
S 8b TVöD – SuE
(nach Kosten einer Plan-
stelle Stadt Bonn (SuE –
Nicht-Büroarbeitsplatz)
Leitungen
(ab 2 FKS) 76.515,12 €
S 15 TVöD – SuE
(nach Kosten einer Plan-
stelle Stadt Bonn (SuE –
Nicht-Büroarbeitsplatz)
Die Personalkosten werden vergleichbar der Kosten einer Planstelle bei der Stadt Bonn be-
rücksichtigt.
Zusätzlich zu den Personalkosten wird ein Sachkostenzuschlag (Personalbezogene Neben-
kosten) in Höhe von 10 % der Kosten des Arbeitsplatzes berücksichtigt.
Die IT-Ausstattung wird mit 3.450 € je Einrichtung berücksichtigt, analog der Zusatzkosten
einer städt. Planstelle.
Die Anpassung der Kosten des Arbeitsplatzes erfolgt mit Neuabschluss der Verträge auf Basis
der Kosten einer Planstelle Stadt Bonn des jeweiligen Berichtsjahres.
Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes
entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen. Ist die geförderte Stelle
mehr als einen Kalendermonat nicht besetzt, wird die Pauschale für jeden weiteren Monat um
1/12 gekürzt. Bei Einsatz von Vertretungspersonal kann das Amt für Kinder, Jugend und Fa-
milie die Kürzung reduzieren, sofern vor Beginn des Vertretungspersonals eine Abstimmung
herbeigeführt wurde und die geeignete Qualifikation des Vertretungspersonal nachgewiesen
ist.
3.2. Overhead
Es werden 10 % der unter 2.1aufgeführten Personalkosten ohne Nachweis anerkannt.Seite 13 von 24
10
3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Je Fachkraftstelle der Einrichtung sind 20% der unter 3.1. aufgeführten Bruttopersonalkosten
pro Fachkraftstelle förderfähig. Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Stan-
dards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbe-
zogen.
3.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes)
3.4.1. Gebäude-Nebenkosten
98,40 €
pro qm
Reinigungs-, Energiekosten der reinen
Räume der Offenen Jugendarbeit
3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Mieter 19,40 € pro qm der reinen Räume
der Offenen Jugendarbeit
Eigentümer 39,10 € pro qm der reinen Räume
der Offenen Jugendarbeit
3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
Bis 1,0 FKS Max. 2.000,00 € Pro Jahr
Ab 1,1 FKS anteilige Steigerung je weitere FKS
3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume
Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die Bemessung der Räume wird zu Beginn der
Förderperiode festgelegt. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der
Antragsstellung entsprechende Nachweise über die für die offene Jugendarbeit genutzten
Räume vorzulegen (Bsp. Mietvertrag etc.). Räume, die nicht ausschließlich für die offene Ju-
gendarbeit genutzt werden, können anteilig berücksichtigt werden. Anpassungen während ei-
nes verabschiedeten Haushaltes können nur nach vorheriger Beantragung im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Mittel erfolgen.Seite 14 von 24
11
4. Deckungsfähigkeit
Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 3.4.1 („Gebäude / Unterhaltung“) kann zur
Deckung der Personal- und Programmkosten (3.1 und 3.3) herangezogen werden.
Zur Deckung der Kosten nach der Ziffer 3.4.1 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der Zuschuss
gemäß der Ziffern 3.1 bis 3.3 herangezogen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
 Alle Stellen nach Freizeitstättenbedarfsplan sind mit Fachkräften besetzt (vgl. 2.1.1).
 Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage pro Woche + Öffnungswochen pro
Jahr) werden wie im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten.
 Mit der Jugendpflege sind Ziele/Inhalte/Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im Einrich-
tungskonzept beschriebene Ziele können weiterhin erreicht werden. Dort beschriebene
Angebote werden vorgehalten.
Die Pauschalen dürfen zusammen nicht die tatsächlichen Kosten übersteigen.
5. Eigenleistung des Trägers
Gemäß § 17 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur För-
derung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugend-
schutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz – (3. AG-KJHG – KJFöG) vom 12.10.2004
soll die Förderung 85% der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. Die Förderung beträgt
daher bis zu 85% der unter Ziffer 3 aufgeführten Fördergrundlage.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, insbesondere auch Mit-
gliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind neben dem Eigenanteil als De-
ckungsmittel für alle mit dem Betrieb der Einrichtung unmittelbar zusammenhängenden Aus-
gaben einzusetzen.
6. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden
Angeboten der Offenen Jugendarbeit
Bei Maßnahmen nach den Ziffern 4.1 Freizeiten, 4.2 Stadtranderholungen, 5. Internationale
Jugendarbeit (bei Fachkraftbegegnungen wird keine Zusatzförderung für eigene, hauptamtli-
che Fachkräfte gewährt) sowie 6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen nach den „Richtli-
nien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“, können auf vorheri-
gen Antrag Zuschüsse zur Förderung der Maßnahme und zur Reduzierung von Teilnahme-
beiträgen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen über die regel-
mäßigen Öffnungszeiten der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches, bedarfsgerechtes
Angebot für die regelmäßigen Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das Antrags- und
Verwendungsnachweisverfahren sowie die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich
sodann aus den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffun-
gen“.
Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkosten
für hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der Einrichtung; Overheadkosten) werden beiSeite 15 von 24
12
der Berechnung der Zuschusshöhe zu diesen Maßnahmen nicht anerkannt. Alle zur Berech-
nung der Zuschusshöhe und im Verwendungsnachweis eines o.g. Maßnahmen-Antrages gel-
tend gemachten Kosten dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrichtung zum Nachweis der
Betriebskosten berücksichtigt werden.Seite 16 von 24
13
7. Qualitätssicherung
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte und Vorgaben des Rahmenkonzepts für
die Offene Jugendarbeit in Bonn und der in diesem Vertrag genannten Standards.
Es besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem gemeinsamen Wirksamkeitsdialog mit
der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines Verwen-
dungsnachweises mit dem entsprechenden Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Fa-
milie bis zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.Seite 17 von 24
14
8. Verfahren zur Betriebskostenförderung
8.1. Antragsverfahren
Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den Trägern bis zum 30.11. des laufenden
Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Die voraussichtlichen Kosten werden auf Basis der
Pauschalen ermittelt. Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind prüfungsfähige Un-
terlagen wieNachweis der fachlichen Qualifikationdes Personals und ein Kosten- und Finan-
zierungsplan.
8.2. Fördervertrag
Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Förder-
vertrag) nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) auf Grundlage der Jugend-
hilfeplanung (Freizeitstättenbedarfsplan) und eines entsprechenden Beschlusses des Jugend-
hilfeausschusses.
Die Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn wird mit Förderverträgen
vereinbart. Darin werden einrichtungsspezifische Regelungen festgehalten.
Im Fördervertrag sind die vorgenannten Standards zur Qualitätssicherung (vgl. Ziffer 7) fest-
gelegt.
8.3. Auszahlungsverfahren
Die ermittelte Zuwendungshöhe für das entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen Teilbe-
trägen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt.
8.4. Verwendungsnachweis
Der Träger legt jährlich einen rechtsverbindlichen Nachweis - nach Maßgabe des Förderver-
trages - anhand eines Sachberichts und einer Kostenaufstellung nach den Kategorien aus
Ziffer 2 und 3 über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel in Höhe der gewährten För-
derung (zahlenmäßiger Nachweis) vor. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür
einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung.
Der Träger legt bis zum 28.02. des der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnach-
weis vor. Weitere Einzelheiten regelt der Fördervertrag.
Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die aufgeführten Einnahmen und
Ausgaben anhand von Originalbelegen nachzuweisen. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlust-
rechnungen stellen hierbei geeignete Nachweise dar.
Der jährlich mit den Einrichtungen geführte Wirksamkeitsdialog stellt den Sachbericht im Sinne
des Verwendungsnachweises dar.
8.5. Prüfrecht
Der Bundesstadt Bonn hat analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein
umfassendes Prüfungsrecht. Danach ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Bücher, Belege und
sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die bestimmungsgemäße undSeite 18 von 24
15
wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonsti-
gen Geschäftsunterlagen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsemp-
fänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mit-
tel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten gegenüber
auszubedingen. Die prüfungsrelevanten Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim Zuschuss-
empfänger aufzubewahren.
8.6. Rückzahlung
Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen,
wenn:
 Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen wird
 Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig besetzt sind
 Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden
 Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwen-
dungsnachweis vorgelegt wird
 Die im Fördervertrags enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden
 Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet wurden
 Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind.
Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind Rückforderungen oder Abschlagsanpas-
sungen gegenüber dem Träger möglich.Seite 19 von 24
16
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum TT.MM.JJJJ in Kraft.
Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem
1.1.2007 gültigen Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich außer Kraft.
10. Weblinks
Diese Links wurden im Februar 2022 zuletzt aufgerufen. Die Aktualität bzw. Aufrufbarkeit kann
sich gegebenenfalls mit der Zeit ändern. Sofern die Dokumente nicht mehr aufrufbar sind,
können die angepassten Links beim Amt für Kinder, Jugend und Familie angefordert werden.
- Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen (2020):
https://www.bonn.de/medien-global/amt-51/BR_JA_RichtlinienJugendarbeit_WEB.pdf
- Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn (2016):
https://bonn-archiv.sitzung-online.de/public/wicket/resource/org.apache.wicket.Applica-
tion/doc1133533.pdf
- Freizeitstättenbedarfsplan der Stadt Bonn für die Offene Jugendarbeit (2015):
https://bonn-archiv.sitzung-online.de/public/wicket/resource/org.apache.wicket.Applica-
tion/doc1130483.pdfSeite 20 von 24
17
11. Anlage
Nicht-anerkennungsfähige Kosten im Rahmen der Verwendungsnachweisprü-
fung
Nicht abschließende Auflistung von Beispielen:
1 Auszahlungen, die der Träger im Sinne der wirtschaftlichen und sparsamen Ver-
wendung von Mittel (Haushaltsgrundsätze nach Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 Grundge-
setz) vermeiden könnte.
- Kredittilgungszinsen
- Mahngebühren
2 Ausgaben, die wenn überhaupt nur durch einen Eigenbeleg nachgewiesen werden
könnten
- Barkauf ohne Beleg
- Privatkauf ohne Beleg
3 Neutrale Aufwendungen, die zweckfremd zur OT, periodenfremd oder außeror-
dentlich sind
- Steuernachzahlungen
- Schäden die durch die Versicherung beglichen werden (z.B. Glasscha-
den)
- Pfand / Leergut
- Kein erkennbarer Zweckbezug zur OT
Real belegbarer Verteilungsschlüssel notwendig bei: einrichtungsüber-
greifenden Kosten, Tankbelege (hier z.B. Fahrtenbuch), ...)
- Nutzung von privaten Payback-Karten o.Ä.
- Geschenke für Mitarbeitende
4 Kosten, die bereits im Rahmen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in
Bonn - Maßnahmen und Anschaffungen geltend gemacht wurden oder hiernach för-
derfähig gewesen wären.
5 Kosten, die dem Realkostenprinzip widerstreben (z.B. einen Geldwert für den Mate-
rialverbrauch eingesetzt)
- Baum auf Grundstück fällen; Holz zum Heizen nutzen; Geldwert anset-
zen, den das Holz bei Fremdbezug gekostet hätte
6 Kalkulatorische Kosten (z.B. kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse,
Unternehmerlohn, Miete)
- Kauf für den aufgrund einer Insolvenz keine Gegenleistung erfolgt (auch:
Stornokosten)
- Miete für Räumlichkeiten, welche sich im Eigentum befindenSeite 21 von 24
Stellungnahme der AG78 Jugendförderung zur Beschlussvorlage „OT-Richtlinie Entwurf“
Die AG78 Jugendförderung stimmt dem vorgelegten Entwurf nicht zu.
1.) Hintergründe:
Nach sehr vielversprechenden Verhandlungen zwischen Jugendamt und Vertreter*innen der freien
Träger und einer Entwurfsfassung, die von beiden verhandelnden Parteien mitgetragen werden
konnte, wurde nach einem verwaltungsinternen Abstimmungsprozess dem Entwurf offenbar nicht
zugestimmt. Der neue Entwurf der Verwaltung ist inhaltlich an vielen Stellen unlogisch und sieht
entgegen der Absprachen als Finanzierungsart wieder eine Fehlbedarfsfinanzierung vor.
Das Verhandlungsergebnis zwischen Jugendamt und freien Trägern wurde im April 2022 der AG78
durch Jugendamtsleitung Gitte Sturm und Vorsitzende der AG78 Jugendförderung Jasmina
Weinmann vorgestellt und protokollarisch festgehalten:
„Ziele der neuen Richtlinie sind: Verringerung des bürokratischen Aufwands, Erhöhung der
finanziellen Möglichkeiten/Festbetragsfinanzierung, Übertragbarkeit der Fördermittel in
Folgejahre/Zulassung der Bildung von Rückstellungen, kein Eigenanteil für die Träger“.
Im vorliegenden Neuentwurf ist keines der vereinbarten Ziele, die durch eine Neufassung erreicht
werden sollen, erfüllt.
2.) Begründung:
Dass die Stadt der seit nunmehr zwanzig Jahre geltenden gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung
eines Jugendförderplanes jetzt nachkommt, ist zu begrüßen. Insbesondere das im Kinder- und
Jugendförderplan der Stadt Bonn genannte Handlungsziel 3 für das Handlungsfeld § 11 Jugendarbeit
ist für die freien Träger von besonderer Bedeutung:
Es stehen auskömmliche finanzielle Rahmenbedingungen für eine zukunftssichere Jugendarbeit zur
Verfügung. Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ regeln die
finanzielle Förderung der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft. Die Richtlinien sind seit dem 01.
01.2007 in Kraft. Es bedarf einer Überarbeitung mit dem Ziel eine mehrjährige Finanzierung – in
Anlehnung an die Gültigkeit des Kinder- und Jugendförderplans – zu gewährleisten und größere
Investitionen zu ermöglichen. Im Rahmen der Überarbeitung ist die Höhe des Trägeranteils ebenso zu
prüfen wie die Einführung einer Festbetragsfinanzierung sowie der Erhalt einer angemessenen
tariflichen Vergütung für die Fachkräfte und das pädagogische Betreuungspersonal der Einrichtungen
und eine Ausweitung der anerkennungsfähigen Kosten. Um eine bedarfsgerechte Förderung der
freien Träger zu sichern, ist eine jährliche Dynamisierung der Finanzierung notwendig.
➔ Charakter einer Projektförderung ist der falsche Ansatz um eine zukunftssichere
Jugendarbeit zu gestalten
Die Angebote der freien Träger, die im Rahmen der OT-Richtlinie gefördert werden, sind in der Regel
offene Einrichtungen, die teilweise seit Jahrzehnten bestehen und somit zur sozialen Infrastruktur
der Stadt Bonn gehören. Indem die Bonner Förderrichtlinie explizit die Anerkennung eines TrägersSeite 22 von 24
nach § 75 als Fördervoraussetzung verlangt, bezieht sie sich auf § 74 Abs.1 Satz 2 SGB VIII: Eine auf
Dauer angelegte Förderung.
Gleichwohl erfolgt die Finanzierung durch Zuwendungsbescheid im Rahmen einer jährlichen
Projektförderung, die an den jährlichen Haushaltsplan gebunden ist und unter den Vorbehalt der
jährlich zur Verfügung stehenden Mittel steht. Sie ist damit faktisch nicht auf Dauer angelegt.
Der Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2018-2022 enthält unter Absatz
4 - Ziele der Förderung das Ziel 1 Infrastruktur sicher ausgestalten und benennt ganz konkret:
Wichtigstes Ziel des Kinder- und Jugendförderplans für die 17. Legislaturperiode ist es, einen Beitrag
zum Erhalt und Ausbau entsprechender Strukturen vor Ort und auf Landesebene zu leisten. Daher
werden mit dem neuen Kinder- und Jugendförderplan bestehende und bislang als Projekte temporär
finanzierte Angebote in eine dauerhafte Förderung überführt.
Sowohl die kommunalen Vorgaben als auch Ziele des Kinder- und Jugendförderplanes des Landes
Nordrhein-Westfalen kollidieren mit dem neuen Entwurf der Verwaltung, der einer Projektförderung
gleichkommt und bei dem eine verbindliche mehrjährige Perspektive fehlt.
Freie Träger müssen eine mittelfristige Haushaltsplanung machen, sie bilden entsprechende
Rückstellungen für absehbare Ausgaben in den Folgejahren. Die Bezogenheit auf jährliche
Förderverträge verhindert eine entsprechende Mittelverwendung, obwohl sie sachgerecht,
erforderlich und auch wirtschaftlich sinnvoll wäre. Die Möglichkeit zur Mittelübertragung ins
Folgejahr und zur Bildung von Rücklagen ist erforderlich, um Jugendarbeit zukunftssicher zu
gestalten und für die freien Träger eine sinnvolle Wirtschaftsplanung zu ermöglichen. Nicht zuletzt
die immer noch andauernde Corona-Krise oder die derzeitige Energie-Krise zeigen, dass eine
Mittelübertragung zwingend erforderlich ist. Pädagogische Arbeit muss aufgrund äußerer Umstände
immer wieder neu gedacht und gelebt werden und dazu werden Mittel benötigt. Diese Planungen
enden nicht am Ende eines Jahres!
➔ Eine Anteilsfinanzierung oder Fehlbedarfsfinanzierung verhindert eine auf Dauer
angelegte, institutionelle Förderung
In den Verhandlungen zwischen Jugendamt und freien Trägern herrschte Konsens darüber, dass eine
Festbetragsfinanzierung deutlich zur Verschlankung der Verwaltungsabläufe für beide Seiten führen
würde.
Besonders kleinere Träger werden durch eine auf Dauer angelegte Festbetragsfinanzierung
wirtschaftlich gestärkt und in die Position gebracht eine finanzielle auskömmliche Gestaltung ihrer
Einrichtungen zu gestalten. Durch die Einführung eines vereinfachten Verwendungsnachweises, in
dem Nachweise über das eingesetzte Personal erbracht werden müssen, wird der bürokratische
Aufwand für freie Träger und Verwaltung erheblich gesenkt.
➔ Erbringung eines Eigenanteils bedeutet den Ruin für kleine Träger und ist nicht
angemessen
§ 74 Abs. 1 verlangt eine angemessene Eigenbeteiligung des freien Trägers als Fördervoraussetzung.
Die Stadt Bonn geht davon aus, dass die Höhe derselben von vornherein mindestens 15 % der
anerkennungsfähigen Kosten betragen muss und bezieht sich dabei auf § 17 3.Ag-KJHG-KjFöG NRW.Seite 23 von 24
Diese Vorschrift des Ausführungsgesetzes des Landes besagt, dass die Förderung gemäß Absatz 1
Satz 2 85% der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten soll.
Die Träger bestreiten, dass eine solche Begrenzung der Förderhöhe rechtlich bindend besteht.
Es handelt sich hier eindeutig um eine Soll-Bestimmung. Zudem machen es andere Kommunen vor,
dass ein Eigenanteil nicht erbracht werden muss.
Zwischen den freien Trägern und der Stadt wird seit mehr als 10 Jahren diskutiert, ob es hier nicht zu
einer Falschauslegung dieser vermeintlichen Vorschrift mit entsprechenden negativen Konsequenzen
für die freien Träger gekommen ist. Eine ernsthafte juristische Klärung wurde seitens der Stadt
bislang offensichtlich nicht unternommen, jedenfalls liegt den Trägern bisher kein entsprechendes
Gutachten vor.
Beachtenswert ist außerdem, dass der Bundegesetzgeber lediglich eine angemessene Eigenleistung
verlangt. Die Frage, was angemessen ist, ist unbestimmt.
Das starre Festhalten an einer 85% - Finanzierung führt somit schlimmstenfalls zu einer
Unterfinanzierung von Trägern, die nicht entsprechend leistungsfähig sind. Damit jedoch wird gegen
die gesetzliche Vorgabe verstoßen, dass der freie Träger in die Lage versetzt werden muss, seine
Angebote in gleicher Qualität und Güte vorzuhalten wie der öffentliche Träger, wenn er dazu
beauftragt wurde und eine entsprechende Vereinbarung besteht. Aus einer Unterfinanzierung
folgende Qualitätsminderungen würden jedoch einseitig dem freien Träger zur Last gelegt mit der
Folge, dass sein Angebot als nicht mehr förderungswürdig abgestuft werden könnte.
Eine reine Erhöhung der Fördersätze ohne Wegfall der Eigenbeteiligung ist nur für einige Träger
hilfreich. Der Nachweis über Kosten in Höhe von 15% als Grundlage für die Förderung führt nicht zu
Qualitätssteigerung und mehr Leistungsfähigkeit.
In den Verhandlungen konnten bereits gemeinsame Eckpfeiler zwischen Verwaltung und freien
Trägern für eine Festbetragsfinanzierung ohne verbindlichen Eigenanteil festgelegt werden, die eine
finanziell auskömmliche Gestaltung für alle Träger zumindest möglich machen.
3.) Zusammenfassung:
Die freien Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit und das Amt für Kinder, Jugend und Familie
verhandeln nun seit vielen Jahren. Als endlich Einigung in Sicht war, haben die verwaltungsinternen
Abstimmungen dazu geführt, dass die Mitzeichnung der aus unserer Sicht rechtlich einwandfreien
Vorlage verweigert wurde. Aus Sicht der freien Träger ist dieser Vorgang nicht hinnehmbar. Das
Rechnungsprüfungsamt hat bisher ein Gespräch mit den freien Trägern abgelehnt. Eine rechtliche
Kommentierung des ursprünglichen Entwurfs ist uns nicht bekannt.
Die freien Träger begrüßen die Anpassung der Fördersätze.
Dem neuen Entwurf können wir nicht zustimmen, da er der Ersatz für einen bereits nahezu
fertigstellten Entwurf darstellen soll, bei dem Fachverwaltung und freie Träger Einigkeit zeigten.
Ohne rechtliche Klärung, dass das Erbringen eines Eigenanteils keine Pflichtbestimmung ist, scheint
es hier nicht weiter gehen zu können.Seite 24 von 24

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Datenstand: 02.11.2026, 17:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de