222178 · Beschlussvorlage
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222178
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
- Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
- Koalitionsänderungsantrag: Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Antrag zur Vorlage 222178
- CDU-Änderungsantrag: Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Antrag zur Vorlage 222178
- Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (45.943 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 222178 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 24.11.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn“ werden in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen und treten mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft 2. Die Verwaltung wird beauftragt, Förderverträge auf der Grundlage der Richtlinien mit den Trägern der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit zu schließen. 3. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt des Beschlusses Haushaltes 2023/2024 ff. durch den Rat. Begründung Die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft werden seit jeher von der Stadt Bonn mit Zuschüssen zu den Betriebskosten gefördert. Letztmalig wurden die Maßstäbe für die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft im Januar 2007 im Rahmen der „Richtlinien zur freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ angepasst. Seinerzeit wurden die Förderkriterien zusammen mit Vertretern*innen der freien Träger entwickelt. Die entsprechende Finanzierung erfolgte dabei durch eine (zum Teil historisch gewachsene) sehr unterschiedliche Bezuschussung der Einrichtungen der freien Träger bei vergleichbaren Angeboten und personeller Ausstattung. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2011 die Finanzierung der mit dem Betrieb der Einrichtungen verbundenen Kosten im Rahmen sogenannten Strategiegespräche zwischen der Verwaltung und Vertretern*innen der freien Träger erörtert. Im Zuge der Strategiegespräche wurden konkrete Pauschalen für Personal- und Sachkosten entwickelt und der Anteil der Förderung auf 85% der anerkennungsfähigen Kosten angehoben (s. DS-Nr. 1012864EB17). Diese Richtlinien bilden in Verbindung mit der vom Rat beschlossenen Fortschreibung des Freizeitstättenbedarfsplans die Grundlage für die Bezuschussung der Einrichtungen der freien Träger (s. DS-Nr.: DS 1513731EB22). Die GrundlageSeite 1 von 24 Seite 2 für die qualitativen Anforderungen werden dabei mit dem Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit gelegt (s. DS-Nr.: 1611221). Die Jugendarbeit insgesamt und damit auch die Angebote der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit befinden sich in einem stetigen Wandel. Vor diesem Hintergrund und auf Anregung der freien Träger wurde eine Überprüfung der bisher gültigen Regelungen zur Förderung dieser Einrichtungen vorgenommen. Insbesondere die im Jahr 2011 vereinbarten Strategiepauschalen sind nicht mehr bedarfsgerecht und auskömmlich. Daher wurde ein Arbeitskreis mit Vertreter*innen der freien Träger und Vertreter*innen der Verwaltung gegründet, in dem neue Regelungen erarbeitet werden sollten. Ziel der Gespräche war es, die tatsächliche Kostenstruktur der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit so zu erfassen, dass die für einen Betrieb der Einrichtungen notwendigen Kosten definiert und anerkannt werden können, die Förderstruktur auf das notwendige Maß vereinfacht wird und langfristige Sicherheit für die Träger der Einrichtungen gegeben werden kann. Auf der Grundlage der Überprüfung wurden die Kostenpauschalen neudefiniert und im Wesentlichen in die drei Blöcke Personal, Betriebskosten und Pädagogischer Etat unterteilt. Den entsprechend festgelegten Personalkostenpauschalen liegen dabei aktuelle Werte vergleichbar der Kosten der Arbeitsplätze bei städtischen Einrichtungen zugrunde. Als Berechnungsgrundlage der Förderhöhe gilt der mit dem geltenden Freizeitstättenbedarfsplan beschlossene Fach- kraftstellenumfang der jeweiligen Einrichtung. Die Kosten für das Personal werden für jedes Jahr anhand der aktuellen Kosten für den Arbeitsplatz berechnet, so dass eine automatische Dynamisierung anhand der tatsächlichen Kosten beim Personal erfolgt. Die Sachkosten umfassen neben den Miet- und Gebäudekosten sowie dem Reparatur-/Erhaltungsaufwand auch einen Festbetrag für die IT-Ausstattung je Einrichtung. Die Finanzierung der Programmkosten wird durch eine Pauschale in Abhängigkeit der personellen Ausstattung der Einrichtung berechnet. Bei den Energiekosten der Einrichtungen wurde aufgrund der aktuellen Entwicklungen bereits eine Steigerung von 100% angenommen. Da die Förderung gemäß § 17 3. AG-KJHG - KJFöG – Förderung der Träger der freien Jugendhilfe – 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten soll, handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung. Die tatsächlichen entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden können, um die Förderung anhand der pauschal berechneten maximalen Förderung zu erhalten. Eine vereinfachte Nachweisführung und die Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage der ermittelten Pauschalen ist daher nicht möglich, auch wenn dies nach der Vorstellung der Träger und der Fachverwaltung für die Abwicklung der Förderung wünschenswert wäre. Weiterhin ist die Möglichkeit der Rücklagenbildung für die Einrichtungen nicht möglich, da die Förderung anhand der tatsächlich nachgewiesenen Kosten subsidiär erfolgt. Grundsätzlich gilt bei der Förderung von freien Trägern das Subsidiaritätsprinzip und Mittel dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Finanzierung durch Eigen- oder andere Drittmittel nicht auskömmlich ist. Eine mögliche Rücklagenbildung besagt, dass städtische Fördermittel gespart werden, die in dem betreffenden Jahr nicht benötigt wurden. Vor demSeite 2 von 24 Seite 3 Hintergrund, dass Zuschüsse nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden und aufgrund der Anteilsfinanzierung ggf. zurückzuzahlen sind, ist eine Bildung von Rücklagen nicht zulässig und möglich. Die Neufassung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn“ ist als Anlage 1 beigefügt. Im Rahmen dieser Richtlinien werden mit den Trägern der Einrichtungen Förderverträge mit einrichtungsspezifischen Regelungen zur Größe der Einrichtung geschlossen. Der beigefügte Richtlinienentwurf wurde der Unterarbeitsgruppe "Richtlinien zur Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit" der AG 78 Jugendförderung am 18. Oktober 2022 vorgestellt. Da wesentliche Forderungen der freien Träger im Hinblick auf die Förderung als Festbetrags- finanzierung, die mehrjährige Laufzeit und Möglichkeit der Rücklagenbildung keine Berücksichtigung finden, erfolgt noch die Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung. Aufgrund der Neufassung der Richtlinien sind Kosten bis zu 4,7 Mio. EUR möglich. Die hierfür notwendigen Mittel sind durch die Fachverwaltung im Rahmen der Haushaltsanmeldung angemeldet worden. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.06.04 Einrichtungen der Jugendarbeit 1.06.04.02 Offene Kinder/Jugend.arb. Einr. fr. Träg Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2023) Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 4.663.188,28 € 151000604/ 73.1000 2023: 3.899.999,43 € 763.188,85 € Einzahlungen / Erträge 600.964,00 € 151000604/ 61.1000 Haushaltsbelastung jährlich 4.062.224,28 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2024) Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 4.896.347,69 € 151000604/ 73.1000 2024: 3.977.638,71 € 763.188,85 € Einzahlungen / Erträge 600.964,00 € 151000604/ 61.1000 Haushaltsbelastung 4.295.383,69 €Seite 3 von 24 Seite 4 jährlich Anlage/n 1 OT-Richtlinien (öffentlich) 2 222178 Stellungnahme AG78 OT Richtlinie (öffentlich)Seite 4 von 24 Richtlinien zur Förderung der Jugend- arbeit - Einrichtungen der Offenen Ju- gendarbeit in BonnSeite 5 von 24 2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlegendes zur Förderung........................................................................................ 4 1.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................ 4 1.2. Die Einrichtungen .................................................................................................... 4 1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Offenen Formen und Einrichtungen der Jugendarbeit ...................................................................................................................... 4 1.4. Betriebskostenförderung der Offenen Jugendarbeit ................................................ 5 2. Anerkennungsfähige Betriebskosten der Offenen Jugendeinrichtungen ......................... 6 2.1. Personalkosten ....................................................................................................... 6 2.1.1. Hauptamtliches Personal ................................................................................. 6 2.1.2. Personalbezogene Nebenkosten...................................................................... 7 2.1.3. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ........................................ 7 2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten ........................................................... 7 2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ................................................................ 7 2.3.1. Ergänzungskräfte ............................................................................................. 7 2.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ..................................... 8 2.4.1. Gebäude-Nebenkosten .................................................................................... 8 2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand .................................................................. 8 2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen .................................................. 8 2.4.4. Kaltmiete .......................................................................................................... 8 3. Förderung....................................................................................................................... 9 3.1. Personalkosten – Kosten eines Arbeitsplatzes ........................................................ 9 3.2. Overhead ................................................................................................................ 9 3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ...............................................................10 3.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ....................................10 3.4.1. Gebäude-Nebenkosten ...................................................................................10 3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand .................................................................10 3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen .................................................10 3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume ............................................................10 4. Deckungsfähigkeit .........................................................................................................11 5. Eigenleistung des Trägers .............................................................................................11 6. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden Angeboten der Offenen Jugendarbeit ........................................................................................................................11 7. Qualitätssicherung.........................................................................................................13 8. Verfahren zur Betriebskostenförderung .........................................................................14 8.1. Antragsverfahren ....................................................................................................14 8.2. Fördervertrag .........................................................................................................14 8.3. Auszahlungsverfahren............................................................................................14Seite 6 von 24 3 8.4. Verwendungsnachweis ..........................................................................................14 8.5. Prüfrecht ................................................................................................................14 8.6. Rückzahlung ..........................................................................................................15 9. Inkrafttreten ...................................................................................................................16 10. Weblinks .......................................................................................................................16 11. Anlage ...........................................................................................................................17Seite 7 von 24 4 1. Grundlegendes zur Förderung Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und –verfahren für die Gewährung von Be- triebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der Offenen Fördergrundlagen sind Jugendar- beit durch die Bundesstadt Bonn. Des Weiteren werden die Fördergrundsätze für die Einrichtungskosten sowie den Erhaltungs- aufwand für die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit festgelegt. Die Träger der Einrichtun- gen haben die Möglichkeit, gesonderte Anträge aufgrund anderer städtischer Richtlinien zu stellen (z.B. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen). Kosten, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie gefördert werden, können im Rahmen anderer Richtlinien kein weiteres Mal geltend gemacht werden. Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenkonzept für die Of- fene Jugendarbeit in Bonn und der durch den Jugendhilfeausschuss beschlossenen Freizeit- stättenbedarfsplanung 1.1. Rechtliche Grundlagen Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, die im achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere gem. §§ 4, 11 und 74 SGB VIII (KJHG) zu erfüllen. Danach soll die öffentliche Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit der freien Jugendhilfe zusammenar- beiten und diese nach Maßgabe des SGB VIII fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Or- ganisationsstruktur und ihrer Einrichtungskonzepte zu achten. 1.2. Die Einrichtungen Zu den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren, Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser, Spielhäuser, Spielmobile u.v.m. 1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Offenen Formen und Einrichtungen der Jugendarbeit Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen förderungsfähig, wenn sie von einem nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe betrieben wird. Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im Freizeit- stättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die Richtlinien des Freizeitstättenbedarfs-plans be- gründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse werden nur im Rahmen der be- reitgestellten Haushaltsmittel und entsprechendenden Beschluss des Jugendhilfeausschus- ses gewährt. Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn ihre Pla- nung und Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmt wurde. Die Konzeptionen werden dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und fortgeschrieben. Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische Jugendhilfeplanung einzubringen und ein- binden zu lassen.Seite 8 von 24 5 Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn, vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefähr- dung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendarbeit gemäß § 72a SGB VIII ab und setzt diese Vereinbarungen um. Die weiteren Anforderungen an die Offene Jugendarbeit, die Methoden und Arbeitsprinzipien sowie grundlegenden Handlungsfelder können der Rahmenkonzeption entnommen werden. 1.4. Betriebskostenförderung der Offenen Jugendarbeit Offene Jugendeinrichtungen (siehe Ziffer 1.2) erhalten Zuschüsse zu den Betriebskosten ge- mäß den nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung vor- gesehen. Mit den städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 7 der Landeshaushaltsordnung NRW (in der aktuell geltenden Fassung) stets wirt- schaftlich und sparsam umzugehen.Seite 9 von 24 6 2. Anerkennungsfähige Betriebskosten der Offenen Jugendein- richtungen Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten. Die Förderstruktur besteht aus drei Grundsäulen: Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung) Sicherung des allgemeinen offenen Programms sowie der inhaltlichen Schwerpunkte (Programmförderung, pädagogischer Etat) Sicherung des Betriebes (Betriebskostenförderung) Grundlage für die Feststellung der Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb einer Einrichtung entstehen. Alle geltend gemachten Kosten müssen einen unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen. Kalkulatorische Kosten sind nicht anerken- nungsfähig. Eine nicht abschließende Übersicht nicht-anerkennungsfähiger Gesamtbetriebs- kosten ist diesen Richtlinien als Anlage beigefügt. Diese Übersicht wird in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Offenen Jugendarbeit der freien Träger in Bonn (OKJA) fort- geschrieben. 2.1. Personalkosten Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die unmittelbar durch das zur Leistungser- bringung eingesetzte hauptamtliche, pädagogische Fachpersonal anfallen. 2.1.1. Hauptamtliches Personal Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes wird der jederzeit vorzuhaltende Stellen- umfang für hauptamtliches, pädagogisches Fachpersonal (= Fachkraftstelle/FKS) einer Ein- richtung festgelegt. Darüber hinaus geleistete Stellenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird nicht anerkannt. Die personellen Standards für eine pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept für die offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Als Standard werden folgende Ausbildungen vo- rausgesetzt: Fachhochschulausbildung Sozialpädagogik/Sozialarbeit Fachschulausbildung als Erzieher/-in Hochschulausbildung Diplom-Pädagogik mit ausreichender Erfahrung in der Jugendarbeit Das pädagogische Personal muss gemäß dem derzeit geltenden Rahmenkonzept der Jugend- pflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bekannt sein.. Zu den Personalkosten gehören darüber hinaus Aufwendungen des Trägers für die vertraglich geregelte angemessene Vergütung, der als Ersatz für eine Fachkraft (höchstens 5 Monate) eingestellten Vertretungskraft. Bei der Höhe der anerkennungsfähigen Personalaufwendun- gen ist das Besserstellungsverbot, welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu be-Seite 10 von 24 7 achten. Dies bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht besser- stellen darf als vergleichbare Beschäftigte bei der Stadtverwaltung Bonn. Die Berücksichtigung der Personalkosten erfolgt daher in der Höhe der ermittelten Kosten des Arbeitsplatzes eines in einer städtischen Einrichtung Mitarbeitenden. 2.1.2. Personalbezogene Nebenkosten Zu den Personalkosten gehören außerdem Aufwendungen des Trägers für die tatsächlich an- gemessenen Ausgaben für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierunter fallen beispielsweise Reisekosten, Fahrtkosten und personalbezogene EDV-Kosten. Darüber hinaus werden die tatsächlich angemessenen Ausgaben für Aus- und Fortbildungs- kosten für die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannt. 2.1.3. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nachgewiesenes, unmittelbar einrichtungsbezogenes ehrenamtliches Engagement in der Ein- richtung der Offenen Jugendarbeit kann bis zu einer Höhe von 10% der anerkannten Perso- nalkosten als Kosten der Einrichtung berücksichtigt werden. Diese „fiktiven Kosten“ müssen nachgewiesen werden (z.B. anhand unterschriebener Stundenzettel). Darüber hinaus sind An- gaben erforderlich, um welche Tätigkeit in der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit es sich handelt. Es kann ein pauschaler Stundensatz von bis zu 18 Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit anerkannt werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Trägerorganisation können nur dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar für die Einrichtung im Bereich der Offenen Jugendarbeit erbracht werden. 2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten Als Overheadkosten gelten allgemeine Aufwendungen, die nicht unmittelbar einer Einrichtung zuzurechnen sind. Hierzu zählen u. a. die Kosten der Geschäftsstelle, die Buchhaltung, das Controlling und die Personalverwaltung. 2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) Die Sicherung der allgemeinen offenen Programmkosten ist Teil der Grundförderung. Die in der Freizeitstättenbedarfsplanung angeführten Einrichtungen verpflichten sich, die nach dem Rahmenkonzept erstellten Anforderungen an ein allgemein offenes Programm einzuhalten. Programmkosten sind alle Ausgaben in Bezug auf das Angebot in einer Einrichtung und wer- den als pauschalierte Sachkostenförderung („pädagogischer Etat“) finanziert. Zu den Kosten zählen insbesondere Ausgaben für Angebote, Material, Referenten etc. im Rahmen der lau- fenden Arbeit der Einrichtung. 2.3.1. Ergänzungskräfte Für Angebote, deren Durchführung nicht vom hauptamtlichen Personal erfolgen kann, können Ergänzungskräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine Vergütung vertraglich geregelt werden.Seite 11 von 24 8 Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den unmittelbaren Einsatz einer Ergänzungs- kraft in der Einrichtung entstehen im Rahmen der Programmkosten. 2.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) 2.4.1. Gebäude-Nebenkosten Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar im Rahmen des Betriebes der Einrich- tung entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die üblichen Nebenkosten für Strom, Heizung, Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom Vermieter üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden können). Zu den Gebäude-Nebenkosten zählt auch der unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Haustechnischen Dienstes sowie von Reinigungskräften. 2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand Hierbei handelt es sich um Kosten, die unmittelbar in den ausschließlich bzw. anteilig genutz- ten Räumen und Außenflächen der Offenen Jugendarbeit bei Reparatur- und Erhaltungsar- beiten entstehen. 2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen Hierbei handelt es sich um Kosten für das Material, das zur Erfüllung der Aufgaben der Ein- richtung angeschafft wird. 2.4.4. Kaltmiete Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete genannt, wird die reine Miete für die Nutzung der Fläche der Offenen Jugendeinrichtung ohne Berücksichtigung weiterer Nebenkosten be- rücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind kalkulatorische Mieten.Seite 12 von 24 9 3. Förderung Die Bundesstadt Bonn fördert den Betrieb einer Einrichtung und die daraus entstehenden an- erkennungsfähigen Gesamtkosten in Form einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss. Als Berechnungsgrundlage der Förderhöhe gilt der mit dem geltenden Freizeitstättenbedarfs- plan beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung. Als Förderungsgrundlage gelten: 3.1. Personalkosten – Kosten eines Arbeitsplatzes Brutto-Personalkosten pro Fachkraftstelle: 65.292,00€ S 11b TVöD – SuE (nach Kosten einer Plan- stelle Stadt Bonn (SuE – Nicht-Büroarbeitsplatz) Alternativ: 65.199,14€ S 8b TVöD – SuE (nach Kosten einer Plan- stelle Stadt Bonn (SuE – Nicht-Büroarbeitsplatz) Leitungen (ab 2 FKS) 76.515,12 € S 15 TVöD – SuE (nach Kosten einer Plan- stelle Stadt Bonn (SuE – Nicht-Büroarbeitsplatz) Die Personalkosten werden vergleichbar der Kosten einer Planstelle bei der Stadt Bonn be- rücksichtigt. Zusätzlich zu den Personalkosten wird ein Sachkostenzuschlag (Personalbezogene Neben- kosten) in Höhe von 10 % der Kosten des Arbeitsplatzes berücksichtigt. Die IT-Ausstattung wird mit 3.450 € je Einrichtung berücksichtigt, analog der Zusatzkosten einer städt. Planstelle. Die Anpassung der Kosten des Arbeitsplatzes erfolgt mit Neuabschluss der Verträge auf Basis der Kosten einer Planstelle Stadt Bonn des jeweiligen Berichtsjahres. Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen. Ist die geförderte Stelle mehr als einen Kalendermonat nicht besetzt, wird die Pauschale für jeden weiteren Monat um 1/12 gekürzt. Bei Einsatz von Vertretungspersonal kann das Amt für Kinder, Jugend und Fa- milie die Kürzung reduzieren, sofern vor Beginn des Vertretungspersonals eine Abstimmung herbeigeführt wurde und die geeignete Qualifikation des Vertretungspersonal nachgewiesen ist. 3.2. Overhead Es werden 10 % der unter 2.1aufgeführten Personalkosten ohne Nachweis anerkannt.Seite 13 von 24 10 3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) Je Fachkraftstelle der Einrichtung sind 20% der unter 3.1. aufgeführten Bruttopersonalkosten pro Fachkraftstelle förderfähig. Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Stan- dards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbe- zogen. 3.4. Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) 3.4.1. Gebäude-Nebenkosten 98,40 € pro qm Reinigungs-, Energiekosten der reinen Räume der Offenen Jugendarbeit 3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand Mieter 19,40 € pro qm der reinen Räume der Offenen Jugendarbeit Eigentümer 39,10 € pro qm der reinen Räume der Offenen Jugendarbeit 3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen Bis 1,0 FKS Max. 2.000,00 € Pro Jahr Ab 1,1 FKS anteilige Steigerung je weitere FKS 3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die Bemessung der Räume wird zu Beginn der Förderperiode festgelegt. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der Antragsstellung entsprechende Nachweise über die für die offene Jugendarbeit genutzten Räume vorzulegen (Bsp. Mietvertrag etc.). Räume, die nicht ausschließlich für die offene Ju- gendarbeit genutzt werden, können anteilig berücksichtigt werden. Anpassungen während ei- nes verabschiedeten Haushaltes können nur nach vorheriger Beantragung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.Seite 14 von 24 11 4. Deckungsfähigkeit Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 3.4.1 („Gebäude / Unterhaltung“) kann zur Deckung der Personal- und Programmkosten (3.1 und 3.3) herangezogen werden. Zur Deckung der Kosten nach der Ziffer 3.4.1 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der Zuschuss gemäß der Ziffern 3.1 bis 3.3 herangezogen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Alle Stellen nach Freizeitstättenbedarfsplan sind mit Fachkräften besetzt (vgl. 2.1.1). Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage pro Woche + Öffnungswochen pro Jahr) werden wie im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten. Mit der Jugendpflege sind Ziele/Inhalte/Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im Einrich- tungskonzept beschriebene Ziele können weiterhin erreicht werden. Dort beschriebene Angebote werden vorgehalten. Die Pauschalen dürfen zusammen nicht die tatsächlichen Kosten übersteigen. 5. Eigenleistung des Trägers Gemäß § 17 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur För- derung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugend- schutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz – (3. AG-KJHG – KJFöG) vom 12.10.2004 soll die Förderung 85% der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. Die Förderung beträgt daher bis zu 85% der unter Ziffer 3 aufgeführten Fördergrundlage. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, insbesondere auch Mit- gliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind neben dem Eigenanteil als De- ckungsmittel für alle mit dem Betrieb der Einrichtung unmittelbar zusammenhängenden Aus- gaben einzusetzen. 6. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden Angeboten der Offenen Jugendarbeit Bei Maßnahmen nach den Ziffern 4.1 Freizeiten, 4.2 Stadtranderholungen, 5. Internationale Jugendarbeit (bei Fachkraftbegegnungen wird keine Zusatzförderung für eigene, hauptamtli- che Fachkräfte gewährt) sowie 6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen nach den „Richtli- nien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“, können auf vorheri- gen Antrag Zuschüsse zur Förderung der Maßnahme und zur Reduzierung von Teilnahme- beiträgen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen über die regel- mäßigen Öffnungszeiten der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches, bedarfsgerechtes Angebot für die regelmäßigen Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sowie die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich sodann aus den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffun- gen“. Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkosten für hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der Einrichtung; Overheadkosten) werden beiSeite 15 von 24 12 der Berechnung der Zuschusshöhe zu diesen Maßnahmen nicht anerkannt. Alle zur Berech- nung der Zuschusshöhe und im Verwendungsnachweis eines o.g. Maßnahmen-Antrages gel- tend gemachten Kosten dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrichtung zum Nachweis der Betriebskosten berücksichtigt werden.Seite 16 von 24 13 7. Qualitätssicherung Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte und Vorgaben des Rahmenkonzepts für die Offene Jugendarbeit in Bonn und der in diesem Vertrag genannten Standards. Es besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem gemeinsamen Wirksamkeitsdialog mit der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines Verwen- dungsnachweises mit dem entsprechenden Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Fa- milie bis zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.Seite 17 von 24 14 8. Verfahren zur Betriebskostenförderung 8.1. Antragsverfahren Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den Trägern bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Die voraussichtlichen Kosten werden auf Basis der Pauschalen ermittelt. Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind prüfungsfähige Un- terlagen wieNachweis der fachlichen Qualifikationdes Personals und ein Kosten- und Finan- zierungsplan. 8.2. Fördervertrag Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Förder- vertrag) nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) auf Grundlage der Jugend- hilfeplanung (Freizeitstättenbedarfsplan) und eines entsprechenden Beschlusses des Jugend- hilfeausschusses. Die Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn wird mit Förderverträgen vereinbart. Darin werden einrichtungsspezifische Regelungen festgehalten. Im Fördervertrag sind die vorgenannten Standards zur Qualitätssicherung (vgl. Ziffer 7) fest- gelegt. 8.3. Auszahlungsverfahren Die ermittelte Zuwendungshöhe für das entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen Teilbe- trägen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt. 8.4. Verwendungsnachweis Der Träger legt jährlich einen rechtsverbindlichen Nachweis - nach Maßgabe des Förderver- trages - anhand eines Sachberichts und einer Kostenaufstellung nach den Kategorien aus Ziffer 2 und 3 über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel in Höhe der gewährten För- derung (zahlenmäßiger Nachweis) vor. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Der Träger legt bis zum 28.02. des der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnach- weis vor. Weitere Einzelheiten regelt der Fördervertrag. Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die aufgeführten Einnahmen und Ausgaben anhand von Originalbelegen nachzuweisen. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlust- rechnungen stellen hierbei geeignete Nachweise dar. Der jährlich mit den Einrichtungen geführte Wirksamkeitsdialog stellt den Sachbericht im Sinne des Verwendungsnachweises dar. 8.5. Prüfrecht Der Bundesstadt Bonn hat analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein umfassendes Prüfungsrecht. Danach ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die bestimmungsgemäße undSeite 18 von 24 15 wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonsti- gen Geschäftsunterlagen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsemp- fänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mit- tel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten gegenüber auszubedingen. Die prüfungsrelevanten Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim Zuschuss- empfänger aufzubewahren. 8.6. Rückzahlung Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn: Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen wird Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig besetzt sind Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwen- dungsnachweis vorgelegt wird Die im Fördervertrags enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet wurden Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind. Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind Rückforderungen oder Abschlagsanpas- sungen gegenüber dem Träger möglich.Seite 19 von 24 16 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum TT.MM.JJJJ in Kraft. Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 1.1.2007 gültigen Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich außer Kraft. 10. Weblinks Diese Links wurden im Februar 2022 zuletzt aufgerufen. Die Aktualität bzw. Aufrufbarkeit kann sich gegebenenfalls mit der Zeit ändern. Sofern die Dokumente nicht mehr aufrufbar sind, können die angepassten Links beim Amt für Kinder, Jugend und Familie angefordert werden. - Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen (2020): https://www.bonn.de/medien-global/amt-51/BR_JA_RichtlinienJugendarbeit_WEB.pdf - Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn (2016): https://bonn-archiv.sitzung-online.de/public/wicket/resource/org.apache.wicket.Applica- tion/doc1133533.pdf - Freizeitstättenbedarfsplan der Stadt Bonn für die Offene Jugendarbeit (2015): https://bonn-archiv.sitzung-online.de/public/wicket/resource/org.apache.wicket.Applica- tion/doc1130483.pdfSeite 20 von 24 17 11. Anlage Nicht-anerkennungsfähige Kosten im Rahmen der Verwendungsnachweisprü- fung Nicht abschließende Auflistung von Beispielen: 1 Auszahlungen, die der Träger im Sinne der wirtschaftlichen und sparsamen Ver- wendung von Mittel (Haushaltsgrundsätze nach Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 Grundge- setz) vermeiden könnte. - Kredittilgungszinsen - Mahngebühren 2 Ausgaben, die wenn überhaupt nur durch einen Eigenbeleg nachgewiesen werden könnten - Barkauf ohne Beleg - Privatkauf ohne Beleg 3 Neutrale Aufwendungen, die zweckfremd zur OT, periodenfremd oder außeror- dentlich sind - Steuernachzahlungen - Schäden die durch die Versicherung beglichen werden (z.B. Glasscha- den) - Pfand / Leergut - Kein erkennbarer Zweckbezug zur OT Real belegbarer Verteilungsschlüssel notwendig bei: einrichtungsüber- greifenden Kosten, Tankbelege (hier z.B. Fahrtenbuch), ...) - Nutzung von privaten Payback-Karten o.Ä. - Geschenke für Mitarbeitende 4 Kosten, die bereits im Rahmen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn - Maßnahmen und Anschaffungen geltend gemacht wurden oder hiernach för- derfähig gewesen wären. 5 Kosten, die dem Realkostenprinzip widerstreben (z.B. einen Geldwert für den Mate- rialverbrauch eingesetzt) - Baum auf Grundstück fällen; Holz zum Heizen nutzen; Geldwert anset- zen, den das Holz bei Fremdbezug gekostet hätte 6 Kalkulatorische Kosten (z.B. kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse, Unternehmerlohn, Miete) - Kauf für den aufgrund einer Insolvenz keine Gegenleistung erfolgt (auch: Stornokosten) - Miete für Räumlichkeiten, welche sich im Eigentum befindenSeite 21 von 24 Stellungnahme der AG78 Jugendförderung zur Beschlussvorlage „OT-Richtlinie Entwurf“ Die AG78 Jugendförderung stimmt dem vorgelegten Entwurf nicht zu. 1.) Hintergründe: Nach sehr vielversprechenden Verhandlungen zwischen Jugendamt und Vertreter*innen der freien Träger und einer Entwurfsfassung, die von beiden verhandelnden Parteien mitgetragen werden konnte, wurde nach einem verwaltungsinternen Abstimmungsprozess dem Entwurf offenbar nicht zugestimmt. Der neue Entwurf der Verwaltung ist inhaltlich an vielen Stellen unlogisch und sieht entgegen der Absprachen als Finanzierungsart wieder eine Fehlbedarfsfinanzierung vor. Das Verhandlungsergebnis zwischen Jugendamt und freien Trägern wurde im April 2022 der AG78 durch Jugendamtsleitung Gitte Sturm und Vorsitzende der AG78 Jugendförderung Jasmina Weinmann vorgestellt und protokollarisch festgehalten: „Ziele der neuen Richtlinie sind: Verringerung des bürokratischen Aufwands, Erhöhung der finanziellen Möglichkeiten/Festbetragsfinanzierung, Übertragbarkeit der Fördermittel in Folgejahre/Zulassung der Bildung von Rückstellungen, kein Eigenanteil für die Träger“. Im vorliegenden Neuentwurf ist keines der vereinbarten Ziele, die durch eine Neufassung erreicht werden sollen, erfüllt. 2.) Begründung: Dass die Stadt der seit nunmehr zwanzig Jahre geltenden gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung eines Jugendförderplanes jetzt nachkommt, ist zu begrüßen. Insbesondere das im Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Bonn genannte Handlungsziel 3 für das Handlungsfeld § 11 Jugendarbeit ist für die freien Träger von besonderer Bedeutung: Es stehen auskömmliche finanzielle Rahmenbedingungen für eine zukunftssichere Jugendarbeit zur Verfügung. Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ regeln die finanzielle Förderung der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft. Die Richtlinien sind seit dem 01. 01.2007 in Kraft. Es bedarf einer Überarbeitung mit dem Ziel eine mehrjährige Finanzierung – in Anlehnung an die Gültigkeit des Kinder- und Jugendförderplans – zu gewährleisten und größere Investitionen zu ermöglichen. Im Rahmen der Überarbeitung ist die Höhe des Trägeranteils ebenso zu prüfen wie die Einführung einer Festbetragsfinanzierung sowie der Erhalt einer angemessenen tariflichen Vergütung für die Fachkräfte und das pädagogische Betreuungspersonal der Einrichtungen und eine Ausweitung der anerkennungsfähigen Kosten. Um eine bedarfsgerechte Förderung der freien Träger zu sichern, ist eine jährliche Dynamisierung der Finanzierung notwendig. ➔ Charakter einer Projektförderung ist der falsche Ansatz um eine zukunftssichere Jugendarbeit zu gestalten Die Angebote der freien Träger, die im Rahmen der OT-Richtlinie gefördert werden, sind in der Regel offene Einrichtungen, die teilweise seit Jahrzehnten bestehen und somit zur sozialen Infrastruktur der Stadt Bonn gehören. Indem die Bonner Förderrichtlinie explizit die Anerkennung eines TrägersSeite 22 von 24 nach § 75 als Fördervoraussetzung verlangt, bezieht sie sich auf § 74 Abs.1 Satz 2 SGB VIII: Eine auf Dauer angelegte Förderung. Gleichwohl erfolgt die Finanzierung durch Zuwendungsbescheid im Rahmen einer jährlichen Projektförderung, die an den jährlichen Haushaltsplan gebunden ist und unter den Vorbehalt der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel steht. Sie ist damit faktisch nicht auf Dauer angelegt. Der Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2018-2022 enthält unter Absatz 4 - Ziele der Förderung das Ziel 1 Infrastruktur sicher ausgestalten und benennt ganz konkret: Wichtigstes Ziel des Kinder- und Jugendförderplans für die 17. Legislaturperiode ist es, einen Beitrag zum Erhalt und Ausbau entsprechender Strukturen vor Ort und auf Landesebene zu leisten. Daher werden mit dem neuen Kinder- und Jugendförderplan bestehende und bislang als Projekte temporär finanzierte Angebote in eine dauerhafte Förderung überführt. Sowohl die kommunalen Vorgaben als auch Ziele des Kinder- und Jugendförderplanes des Landes Nordrhein-Westfalen kollidieren mit dem neuen Entwurf der Verwaltung, der einer Projektförderung gleichkommt und bei dem eine verbindliche mehrjährige Perspektive fehlt. Freie Träger müssen eine mittelfristige Haushaltsplanung machen, sie bilden entsprechende Rückstellungen für absehbare Ausgaben in den Folgejahren. Die Bezogenheit auf jährliche Förderverträge verhindert eine entsprechende Mittelverwendung, obwohl sie sachgerecht, erforderlich und auch wirtschaftlich sinnvoll wäre. Die Möglichkeit zur Mittelübertragung ins Folgejahr und zur Bildung von Rücklagen ist erforderlich, um Jugendarbeit zukunftssicher zu gestalten und für die freien Träger eine sinnvolle Wirtschaftsplanung zu ermöglichen. Nicht zuletzt die immer noch andauernde Corona-Krise oder die derzeitige Energie-Krise zeigen, dass eine Mittelübertragung zwingend erforderlich ist. Pädagogische Arbeit muss aufgrund äußerer Umstände immer wieder neu gedacht und gelebt werden und dazu werden Mittel benötigt. Diese Planungen enden nicht am Ende eines Jahres! ➔ Eine Anteilsfinanzierung oder Fehlbedarfsfinanzierung verhindert eine auf Dauer angelegte, institutionelle Förderung In den Verhandlungen zwischen Jugendamt und freien Trägern herrschte Konsens darüber, dass eine Festbetragsfinanzierung deutlich zur Verschlankung der Verwaltungsabläufe für beide Seiten führen würde. Besonders kleinere Träger werden durch eine auf Dauer angelegte Festbetragsfinanzierung wirtschaftlich gestärkt und in die Position gebracht eine finanzielle auskömmliche Gestaltung ihrer Einrichtungen zu gestalten. Durch die Einführung eines vereinfachten Verwendungsnachweises, in dem Nachweise über das eingesetzte Personal erbracht werden müssen, wird der bürokratische Aufwand für freie Träger und Verwaltung erheblich gesenkt. ➔ Erbringung eines Eigenanteils bedeutet den Ruin für kleine Träger und ist nicht angemessen § 74 Abs. 1 verlangt eine angemessene Eigenbeteiligung des freien Trägers als Fördervoraussetzung. Die Stadt Bonn geht davon aus, dass die Höhe derselben von vornherein mindestens 15 % der anerkennungsfähigen Kosten betragen muss und bezieht sich dabei auf § 17 3.Ag-KJHG-KjFöG NRW.Seite 23 von 24 Diese Vorschrift des Ausführungsgesetzes des Landes besagt, dass die Förderung gemäß Absatz 1 Satz 2 85% der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten soll. Die Träger bestreiten, dass eine solche Begrenzung der Förderhöhe rechtlich bindend besteht. Es handelt sich hier eindeutig um eine Soll-Bestimmung. Zudem machen es andere Kommunen vor, dass ein Eigenanteil nicht erbracht werden muss. Zwischen den freien Trägern und der Stadt wird seit mehr als 10 Jahren diskutiert, ob es hier nicht zu einer Falschauslegung dieser vermeintlichen Vorschrift mit entsprechenden negativen Konsequenzen für die freien Träger gekommen ist. Eine ernsthafte juristische Klärung wurde seitens der Stadt bislang offensichtlich nicht unternommen, jedenfalls liegt den Trägern bisher kein entsprechendes Gutachten vor. Beachtenswert ist außerdem, dass der Bundegesetzgeber lediglich eine angemessene Eigenleistung verlangt. Die Frage, was angemessen ist, ist unbestimmt. Das starre Festhalten an einer 85% - Finanzierung führt somit schlimmstenfalls zu einer Unterfinanzierung von Trägern, die nicht entsprechend leistungsfähig sind. Damit jedoch wird gegen die gesetzliche Vorgabe verstoßen, dass der freie Träger in die Lage versetzt werden muss, seine Angebote in gleicher Qualität und Güte vorzuhalten wie der öffentliche Träger, wenn er dazu beauftragt wurde und eine entsprechende Vereinbarung besteht. Aus einer Unterfinanzierung folgende Qualitätsminderungen würden jedoch einseitig dem freien Träger zur Last gelegt mit der Folge, dass sein Angebot als nicht mehr förderungswürdig abgestuft werden könnte. Eine reine Erhöhung der Fördersätze ohne Wegfall der Eigenbeteiligung ist nur für einige Träger hilfreich. Der Nachweis über Kosten in Höhe von 15% als Grundlage für die Förderung führt nicht zu Qualitätssteigerung und mehr Leistungsfähigkeit. In den Verhandlungen konnten bereits gemeinsame Eckpfeiler zwischen Verwaltung und freien Trägern für eine Festbetragsfinanzierung ohne verbindlichen Eigenanteil festgelegt werden, die eine finanziell auskömmliche Gestaltung für alle Träger zumindest möglich machen. 3.) Zusammenfassung: Die freien Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit und das Amt für Kinder, Jugend und Familie verhandeln nun seit vielen Jahren. Als endlich Einigung in Sicht war, haben die verwaltungsinternen Abstimmungen dazu geführt, dass die Mitzeichnung der aus unserer Sicht rechtlich einwandfreien Vorlage verweigert wurde. Aus Sicht der freien Träger ist dieser Vorgang nicht hinnehmbar. Das Rechnungsprüfungsamt hat bisher ein Gespräch mit den freien Trägern abgelehnt. Eine rechtliche Kommentierung des ursprünglichen Entwurfs ist uns nicht bekannt. Die freien Träger begrüßen die Anpassung der Fördersätze. Dem neuen Entwurf können wir nicht zustimmen, da er der Ersatz für einen bereits nahezu fertigstellten Entwurf darstellen soll, bei dem Fachverwaltung und freie Träger Einigkeit zeigten. Ohne rechtliche Klärung, dass das Erbringen eines Eigenanteils keine Pflichtbestimmung ist, scheint es hier nicht weiter gehen zu können.Seite 24 von 24
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de