222178-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222178-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222178-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 15.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das durch die Verwaltung beauftragte Rechtsgutachten zur Frage nach einem Verzicht auf die Leistung eines Eigenanteils wurde durch die vom Amt für Kin- der, Jugend und Familie beauftragte Kanzlei erstellt. Es wird die bisherige Ein- schätzung der Verwaltung und damit auch die seit Jahren gelebte Förderpraxis bestätigt, nachdem ein genereller Verzicht auf den Eigenanteil rechtlich nicht möglich ist und die Fördersumme nach § 17 KJFöG auf bis zu 85% der Ge- samtaufwendungen beschränkt ist. Es wird weiterhin bestätigt, dass durch die Formulierung als Soll-Vorschrift im Rahmen der Richtlinien auch kein Einzelfall definiert werden kann, der generell Anwendung findet. Insofern ist der Eigenanteil durch die Träger der Einrichtun- gen zu erbringen. Gleichzeitig weist die Verwaltung darauf hin, dass die Förderung der OTs an- hand der Richtlinien bis zu der maximalen Höhe von 85 % der anerkannten Gesamtkosten erfolgt, wobei aufgrund der besonderen Struktur der Einrichtun- gen der Eigenanteil auch „fiktiv“ erbracht werden kann. Der Eigenanteil wird in der Regel nicht in dem notwendigen Maße über tatsächliche Einnahmen nach- gewiesen werden können, da Mitgliedsbeiträge, Spenden etc. hierfür in der Regel nicht ausreichen. Stattdessen können einzelne Positionen bei der Kostenaufstellung (Ehrenamtli- che Tätigkeiten, Overhead, Sachkostenzuschlag) anerkannt werden, die für den Betrieb der Einrichtung unerlässlich sind und die Gesamtkosten erhöhen. Daraus würde sich dann auch im Ergebnis ein höherer Zuschussbetrag erge- ben, der den Eigenanteil der Einrichtung rechnerisch verringert. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de