← zurück zu 222154

222154-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
222154-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 648,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 222154 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (35.280 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222154-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 12.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Beschlussvorschlag:
Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
in der Bundesstadt Bonn wird auf Grundlage dieser Stellungnahme unter
Bezugnahme auf die Gesetzgebung zum KAG in der als Anlagen beigefügten
Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war
Gegenstand der Beratung.
Begründung:
In der Beschlussvorlage DS 222154 hat die Verwaltung dargestellt, dass
hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes
die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden.
Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische
Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische
Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische
Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2,43% angesetzt.
Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung
des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das
Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine
Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus dem
30-jährigen Durchschnitt der als Bezug genannten Emissionsrenditen ergibt.
Danach kann der Kalkulation optional ein kalkulatorischer Zins von 3,25 % als
Einheitszins auf Basis der Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegt werden. Der
abschließende Beschluss des Gesetzes zur Änderung des KAG durch den
Landtag NRW erfolgte in der Nacht vom 07.12.2022 zum 08.12.2022.
Die hier nun vorgeschlagene Fassung der 44. Satzung zur Änderung der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
berücksichtigt einen Einheitszins in Höhe von 3,25 % unter Bezugnahme auf
das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des KAG. Der Gebührensatz für
eine 120 l-Tonne mit 14-täglicher Leerung steigt demnach von derzeit 214,66
EUR um 14,38 EUR auf 229,04 EUR (+6,70 %).
Die Auswirkung für die „Familie Mustermann“ sind der Anlage 2 zu entnehmen.Seite 1 von 19
Seite 2
Anlage/n
1 Abfall 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Abfall 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Abfall 2023 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Abfall 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Abfall 2023 Anlage 3 Satzung mit ganzem Tarif (öffentlich)
6 Abfall 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Abfall 2023 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 19
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Abfallentsorgung 2023
1. Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) sind für die Benutzung
der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" kostendeckende Gebühren zu erheben. Die
Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr erfolgt zur Zeit auf der Grundlage der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 2. September
1987 (Amtsblatt S. 295) zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2021
(Amtsblatt S. 1741).
2. Berechnung der Gebühren
Bemessungsgrundlagen sind
 die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und
 die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren.
3. Letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße
Die letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße beschloss der Rat der Bundesstadt
Bonn am 13. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
Die Gebühr beträgt demnach derzeit
bei wöchentlich einer Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
 1100 l jährlich 3.935,36 EUR
 Eigenkompostierer 1100 l jährlich 3.541,82 EUR
 660 l jährlich 2.361,22 EUR
 Eigenkompostierer 660 l jährlich 2.125,09 EUR
bei 14-täglicher Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
 240 l jährlich 429,31 EUR
 Eigenkompostierer 240 l jährlich 386,36 EUR
 120 l jährlich 214,66 EUR
 Eigenkompostierer 120 l jährlich 193,18 EUR
 110 l jährlich 196,77 EUR
 Eigenkompostierer 110 l jährlich 177,09 EUR
 100 l jährlich 178,88 EUR
 Eigenkompostierer 100 l jährlich 160,99 EUR
 90 l jährlich 160,99 EUR
 Eigenkompostierer 90 l jährlich 144,89 EUR
 80 l jährlich 143,09 EUR
 Eigenkompostierer 80 l jährlich 128,79 EUR
 70 l jährlich 125,22 EUR
 Eigenkompostierer 70 l jährlich 112,69 EUR
 60 l jährlich 107,33 EUR
 Eigenkompostierer 60 l jährlich 96,60 EUR
 40 l jährlich 71,55 EUR
 Eigenkompostierer 40 l jährlich 64,40 EURSeite 3 von 19
Anlage 1
Seite 2 von 2
bei 4-wöchentlicher Regelabfuhr und einem Unterflurcontainer mit einem Inhalt von
 5 m³ jährlich 4.472,00 EUR
 Eigenkompostierer 5 m³ jährlich 4.024,80 EUR
 4 m³ jährlich 3.577,60 EUR
 Eigenkompostierer 4 m³ jährlich 3.219,84 EUR
 3 m³ jährlich 2.683,20 EUR
 Eigenkompostierer 3 m³ jährlich 2.414,88 EUR
 2 m³ jährlich 1.788,80 EUR
 Eigenkompostierer 2 m³ jährlich 1.609,92 EUR
4. Kosten
Der Gebührenbedarf für 2023 wird nach der beigefügten Aufstellung voraussichtlich
40.926.924,95 EUR betragen.
5. Auswirkungen
Aufgrund der oben dargestellten Kostenentwicklung müssen die Abfallgebühren um 6,7 %
erhöht werden.
Bei einem 120 Liter Restmüllbehälter mit 14-täglicher Leerung beträgt die Gebühr für 2023:
229,04 EUR (2022: 214,66 EUR).Seite 4 von 19
Gebührenbedarf
Abfall 2023
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2021
Kalkulation
EUR
2021 1)
vorl. BAB
EUR
2022 2)
Kalkulation
EUR
2023 3)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 12.877.151,96 0,00 13.232.467,64 14.140.744,99 4)
Materialaufwand 889.426,24 0,00 1.352.969,00 1.352.828,40 5)
Betriebsaufwand 901.720,96 0,00 1.286.872,32 1.647.947,63
Verwaltungsaufwand 852.011,08 0,00 1.032.158,28 1.402.657,51
Vertriebsaufwand 62.209,60 0,00 121.161,92 171.507,08
Übriger Aufwand 465.607,72 586.847,76 470.367,50
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 240.502,36 248.587,76 297.558,99
Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.522.051,72 0,00 3.275.628,04 3.990.038,71 6)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft -429.127,52 0,00 -940.937,16 -852.989,68
Verrechnung Sparte Straßenreinigung 3.487.523,52 0,00 4.644.335,52 5.905.350,24
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.893.294,12 0,00 1.650.590,76 2.378.161,20
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 4.951.690,12 0,00 5.353.989,12 7.430.521,76 7)
Kalkulatorische Abschreibungen 2.360.302,04 0,00 2.428.874,84 1.988.046,36 8)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 760.373,88 0,00 936.697,52 604.553,03 8)
24.360.995,96 0,00 26.580.626,16 29.506.733,25
Erträge aus Mieten und Pachten 220.188,88 215.343,40 215.345,28
Erträge aus Verkauf 92.424,04 110.132,04 267.335,96
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
Beistandsleistungen der AöR an die Stadtverwaltung 468.500,00 540.000,00 646.250,00
Erstattungen von privaten Unternehmen
Erstattungen von übrigen Bereichen
Andere sonstige ordentliche Erträge 17.983,52 18.521,00 18.778,56
799.096,44 0,00 883.996,44 1.147.709,80
23.561.899,52 25.696.629,72 28.359.023,45
23.561.895,96 9)
REK Geschäftsbesorgung 114.700,00 84.100,00 102.500,00 117.200,00
REK Aufwand 15.253.500,00 15.749.700,00 15.498.400,00 16.219.500,00
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 96.326,30 109.873,65 108.562,41 113.332,88 11)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 220.164,83 152.662,93 226.031,17 166.994,78 12)
15.684.691,13 16.096.336,58 15.935.493,58 16.617.027,66
Sonderleistungen (Sonderleerungen, Veranstaltungen etc.) 173.103,22 226.642,88 219.034,50 241.388,88
Direktanlieferung MVA mit Kd-Nr., Barzahler MVA,
gefährliche Abfälle, Transportzuschlag Altpapier 915.791,88 889.075,78 840.146,92 881.937,28
Kofferraumladungen 927.070,00 1.025.360,00 1.069.580,00 1.000.000,00
Abgrenzung 2020
Benutzungsgebühren 2.015.965,10 2.141.078,66 2.128.761,42 2.123.326,16
Verrechnung Sachaufwand
Altpapiererlöse 920.300,00 1.932.800,00 1.548.000,00 1.925.800,00 13)
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
2.936.265,10 4.073.878,66 3.676.761,42 4.049.126,16
12.748.426,03 12.022.457,92 12.258.732,16 12.567.901,50
36.310.325,55 35.584.353,88 37.955.361,88 40.926.924,95
-0,04 -0,04
-1.763.233,43 -1.763.233,43
34.547.092,08 33.821.120,41 37.955.361,88 40.926.924,95
34.548.380,86 34.305.032,98 37.952.702,76 40.927.020,34
1.288,78 483.912,57 -2.659,12 95,39 9)
Gebührenaufkommen
Über-/ Unterdeckung (-)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Gesamtgebührenbedarf
Unterdeckung aus 2020
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Überdeckung aus 2018
Überdeckung aus 2019
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Gebührenumlage (bonnorange AöR)
10)
SummeSeite 5 von 19
Anlage 1b
Seite 1 von 2
Fußnoten zur Anlage 1a
1) Ergebnis auf der Grundlage der bei der Stadt gebuchten Aufwendungen und Erträge lt.
SAP, sowie der gezahlten Anzahlungen der Gebührenumlage an die bonnorange AöR.
Eine Abrechnung der bonnorange liegt noch nicht vor.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2022
3) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023
4) Der Personalaufwand steigt um die geplanten Tarifsteigerungen und der Veränderungen
im Stellenplan (+ 908 TEUR bzw. 7%).
5) Der Materialaufwand bleibt auf Vorjahresniveau (+/- 0%) Der Bedarf an Transportdiens-
ten steigt durch die Neuvergabe der Grünschnittverwertung. Nach dem Ergebnis der
letzten Ausschreibung für Grünschnitt haben sich die Verwertungskosten erheblich redu-
ziert, der Transportweg zum Verwerter ist aber größer geworden. Dies macht in Spitzen-
zeiten die externe Vergabe von Transporten erforderlich, da sich die Beschaffung eines
Transportanhängers erheblich verzögert.
6) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen erhöhen sich wesentlich (+714 TEUR
bzw. 22%). Gründe sind insbesondere umfangreiche nach BImSchG erforderliche Bau-
maßnahmen auf dem Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Untersuchungen der Rohrleitungen
der ehemaligen Deponie in Bornheim-Hersel sowie umzusetzende Maßnahmen aufgrund
der Novelle des KrWG (Sperrmüllanalyse, Alttextilsammelkonzept). Des Weiteren muss
aufgrund gestiegener Anforderungen ein neues IT-Konzept für die gesamte bonnorange
erstellt werden, das sich auf alle Teilbereiche anteilig auswirkt.
Zur Steigerung der Akzeptanz der Biotonne werden in Kooperation mit der RSAG Bio-
müll-Papiertüten im Handel angeboten. Dies soll, genauso wie die Abschaffung der Bün-
delsammlung für Papier, Pappe und Kartonage, zusätzlich mit Presse- und Öffentlich-
keitsarbeit unterstützt werden.
7) Bei der internen Leistungsverrechnung gibt es eine Steigerung (+2,1 Mio. EUR bzw.
39%). Diese ist bedingt durch den gesellschaftlichen Wandel hin zu einer mediterranisier-
ten Gesellschaft bedingte Vermüllung des öffentliche Raumes und erfordert nicht nur die
Steigerung der abfallwirtschaftlichen Leistungen, sondern auch den höheren Unterstüt-
zungsbedarf durch die Stadtreinigung. In Grünanlagen, Parks und bei der Bewirtschaf-
tung der öffentlichen Papierkörbe wird die Nachbarsparte Mehrleistungen erbringen. Die
Anpassung der Preissteigerungen bei der Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge be-
trägt 728 TEUR bzw. 44%. Hier ist der größte Anteil auf den Treibstoff zurückzuführen.
8) Der kalkulatorische Aufwand reduziert sich um 772 TEUR bzw. 27%, da wesentliche
Investitionsvorhaben nicht umgesetzt werden konnten (rechtsrheinischer Standort und
Wertstoffhof, Verschiebung der Fahrzeugbeschaffungen aufgrund langer Lieferzeiten).
Außerdem ist der kalkulatorische Zinssatz nach verwaltungsinterner Überprüfung (analog
der Berechnungsweise des OVG Münster und der geplanten Änderung des Kommunal-
abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von 5,92% in 2021 über 5,74 % in
2022 auf 3,25 % in 2023 zu senken.
9) Für das Jahr 2021 wurde von der bonnorange AöR bisher weder eine vorläufige noch
eine endgültige Spitzabrechnung erstellt. Dem vorl. BAB liegt nur die bereits gezahlte
Gebührenumlage zu Grunde. Der ausgewiesene Gebührenbedarf 2021 sowie die Über-
deckung ist daher nur bedingt aussagekräftig.Seite 6 von 19
Anlage 1b
Seite 2 von 2
10) Die Kosten, die für den REK anfallen, werden hier dargestellt, weil die Stadt Mitglied im
Zweckverband REK ist. Diese Kosten werden direkt bei der Stadt gebucht. Die Ansätze
für 2023 ergeben sich auf Grund aktueller Angaben des REK. Gemäß Mitteilung des
REK´s ändert sich der Müllverbrennungspreis für 2023 auf 139,56 EUR/Tonne netto
(166,08 EUR/Tonne brutto). Der Anstieg des Verbrennungspreises ist auf die in die Jahre
gekommene MVA zurückzuführen. Dies führt zu steigenden Kosten in der Unterhaltung
der MVA.
11) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch anteilige
Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuch-
haltung.
12) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debito-
renkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenhoheit
bei der Stadt Bonn liegt.
13) In 2019 ist der Altpapierpreis am Markt eingebrochen, dieser hat sich mittlerweile wieder
erholt. Der REK hat die Altpapiererlöse aufgrund des Einbruchs erstmal niedriger ange-
setzt. Die Umlagezahlung der Altpapiererlöse für 2021 vom REK belief ursprünglich auf
920.300,00 € zugunsten der Stadt. Aufgrund der Stabilisierung musste der REK der Stadt
in 2021 noch 1.012.500 € zusätzlich erstatten. In 2022 erhält die Stadt Altpapiererlöse in
Höhe von 1.753.034,03 €. In der Kalkulation beliefen sich diese ursprünglich auf
1.548.000,00 €. Für 2023 ist mit einer weiteren Steigerung zu rechnen.Seite 7 von 19
Anlage 2
Behälterzahl Stand:
September 2022
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
2.586 x 52 = 134.472 1.100 147.919.200
6 x 52 = 312 1.100 308.880
716 x 104 = 74.464 1.100 81.910.400
57 x 156 = 8.892 1.100 9.781.200
6 x 208 = 1.248 1.100 1.372.800
2 x 260 = 520 1.100 572.000
2.120 x 52 = 110.240 660 72.758.400
8 x 52 = 416 660 247.104
169 x 104 = 17.576 660 11.600.160
19 x 156 = 2.964 660 1.956.240
1 x 208 = 208 660 137.280
5 x 260 = 1.300 660 858.000
5.695 328.865.680 555.984
Summe:
Behälterzahl Stand:
September 2022
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
12.688 x 26 = 329.888 240 79.173.120
118 x 26 = 3.068 240 662.688
632 x 52 = 32.864 240 7.887.360
4 x 52 = 208 240 44.928
111 x 104 = 11.544 240 2.770.560
1 x 104 = 104 240 22.464
19.185 x 26 = 498.810 120 59.857.200
469 x 26 = 12.194 120 1.316.952
695 x 52 = 36.140 120 4.336.800
3 x 52 = 156 120 16.848
123 x 104 = 12.792 120 1.535.040
0 x 104 = 0 120 0
2.389 x 26 = 62.114 110 6.832.540
29 x 26 = 754 110 74.646
502 x 52 = 26.104 110 2.871.440
5 x 52 = 260 110 25.740
87 x 104 = 9.048 110 995.280
0 x 104 = 0 110 0
2.422 x 26 = 62.972 100 6.297.200
101 x 26 = 2.626 100 236.340
68 x 52 = 3.536 100 353.600
0 x 52 = 0 100 0
12 x 104 = 1.248 100 124.800
0 x 104 = 0 100 0
3.299 x 26 = 85.774 90 7.719.660
160 x 26 = 4.160 90 336.960
50 x 52 = 2.600 90 234.000
1 x 52 = 52 90 4.212
1 x 104 = 104 90 9.360
0 x 104 = 0 90 0
6.493 x 26 = 168.818 80 13.505.440
418 x 26 = 10.868 80 782.496
58 x 52 = 3.016 80 241.280
0 x 52 = 0 80 0
4 x 104 = 416 80 33.280
0 x 104 = 0 80 0
899 x 26 = 23.374 70 1.636.180
57 x 26 = 1.482 70 93.366
29 x 52 = 1.508 70 105.560
0 x 52 = 0 70 0
1 x 104 = 104 70 7.280
0 x 104 = 0 70 0
10.981 x 26 = 285.506 60 17.130.360
674 x 26 = 17.524 60 946.296
122 x 52 = 6.344 60 380.640
1 x 52 = 52 60 2.808
11 x 104 = 1.144 60 68.640
0 x 104 = 0 60 0
2.261 x 26 = 58.786 40 2.351.440
229 x 26 = 5.954 40 214.344
Ermittlung der Gebührensätze 2023
1.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich)
1.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich)
1. Bemessungsgrundlagen
329.421.664
Seite 1 von 3Seite 8 von 19
Anlage 2
33 x 52 = 1.716 40 68.640
2 x 52 = 104 40 3.744
0 x 104 = 0 40 0
0 x 104 = 0 40 0
2 x 26 = 52 70 erm. 1.820
0 x 26 = 0 70 erm. 0
17 x 26 = 442 60 erm. 13.260
10 x 26 = 260 60 erm. 7.020
841 x 26 = 21.866 40 erm. 437.320
69 x 26 = 1.794 40 erm. 32.292
1 x 52 = 52 40 erm. 1.040
0 x 52 = 0 40 erm. 0
66.368 216.980.140 4.824.144
72.063 Summe:
Behälterzahl Stand:
September 2022
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
2 x 13 = 26 5.000 130.000
0 x 13 = 0 5.000 0
2 x 13 = 26 4.000 104.000
0 x 13 = 0 4.000 0
1 x 13 = 13 3.000 39.000
0 x 13 = 0 3.000 0
0 x 13 = 0 2.000 0
0 x 13 = 0 2.000 0
2 x 26 = 52 5.000 260.000
0 x 26 = 0 5.000 0
0 x 26 = 0 4.000 0
0 x 26 = 0 4.000 0
3 x 26 = 78 3.000 234.000
0 x 26 = 0 3.000 0
0 x 26 = 0 2.000 0
0 x 26 = 0 2.000 0
10 767.000 0
72.073 Summe:
5.519.929 Liter
40.926.924,95 EUR
557.512.877 Liter
0,07341 EUR
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
1.100 57.200 x 0,07341 4.199,05
Eigenkompostierer 1.100 57.200 x 0,06607 3.779,15
660 34.320 x 0,07341 2.519,43
Eigenkompostierer 660 34.320 x 0,06607 2.267,49
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
240 6.240 x 0,07341 458,08
Eigenkompostierer 240 6.240 x 0,06607 412,25
120 3.120 x 0,07341 229,04
Eigenkompostierer 120 3.120 x 0,06607 206,13
110 2.860 x 0,07341 209,95
Eigenkompostierer 110 2.860 x 0,06607 188,96
100 2.600 x 0,07341 190,87
Eigenkompostierer 100 2.600 x 0,06607 171,78
90 2.340 x 0,07341 171,78
Eigenkompostierer 90 2.340 x 0,06607 154,60
80 2.080 x 0,07341 152,68
Eigenkompostierer 80 2.080 x 0,06607 137,42
70 1.820 x 0,07341 133,61
Eigenkompostierer 70 1.820 x 0,06607 120,25
60 1.560 x 0,07341 114,52
Der Gebührenbedarf beträgt
1.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich)
767.000
2. Gebührensätze
2.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich)
2.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich)
Auf den Bemessungsliter entfällt
Die Gesamtbemessungsgrundlage beträgt
zuzüglich 1,0 % voraussichtliche Steigerung
Liter557.512.877Gesamtbemessungsgrundlage inkl. voraussichtlicher Steigerung
551.992.948 Liter
1.4 Gebührenfähige gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage:
221.804.284
Folglich ist für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr eine gewichtete
Gesamtbemessungsgrundlage (Summen 1.1, 1.2 und 1.3) in Höhe von
maßgeblich.
Seite 2 von 3Seite 9 von 19
Anlage 2
Eigenkompostierer 60 1.560 x 0,06607 103,07
40 1.040 x 0,07341 76,35
Eigenkompostierer 40 1.040 x 0,06607 68,71
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
5.000 65.000 x 0,07341 4.771,65
Eigenkompostierer 5.000 65.000 x 0,06607 4.294,49
4.000 52.000 x 0,07341 3.817,32
Eigenkompostierer 4.000 52.000 x 0,06607 3.435,59
3.000 39.000 x 0,07341 2.862,99
Eigenkompostierer 3.000 39.000 x 0,06607 2.576,69
2.000 26.000 x 0,07341 1.908,66
Eigenkompostierer 2.000 26.000 x 0,06607 1.717,79
557.512.877 Liter x 0,07341 EUR/Liter = 40.927.020,34 EUR
40.927.020,34 EUR
40.926.924,95 EUR
95,39 EUR
¹ Eigenkompostierer
² Gefäßinhalt x Anzahl der Abfuhren
Gebührenaufkommen 2023
Überdeckung
Gebührenbedarf
2.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich)
3. Kontrollrechnung
Seite 3 von 3Seite 10 von 19
Anlage 2
2022
2023
Veränderung in EUR
Veränderung in %
Vergleichsfamilie
120 L Tonne, 14-tägliche Leerung
Auswirkungen auf eine 4-köpfige Familie:
214,66 EUR
229,04 EUR
14,38 EUR
6,70%Seite 11 von 19
Anlage 3
Seite 1 von 4
44. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019
(GV.NRW. S. 1029), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
(Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom
30. April 2021 (ABl. S. 1778) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische
Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017
(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02.
September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom
13. Dezember 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1741), wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
erhält folgende Fassung:
"Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1 Abfallentsorgung von angeschlossenen
Grundstücken
1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder
mehrmalige Abfuhr
1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei
einem Gefäß mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
4.199,05
2.519,43
mit Eigen-
kompostierung
3.779,15
2.267,49
1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter
Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 12 von 19
Anlage 3
Seite 2 von 4
1.2
1.2.1
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr
der Restmülltonne
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß
mit einem Inhalt von
240 l jährlich
120 l jährlich
110 l jährlich
100 l jährlich
90 l jährlich
80 l jährlich
70 l jährlich
60 l jährlich
40 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
´458,08
229,04
209,95
190,87
171,78
152,68
133,61
114,52
76,35
mit Eigen-
kompostierung
412,25
206,13
188,96
171,78
154,60
137,42
120,25
103,07
68,71
1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der
Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der
Abfuhren vervielfacht.
1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern
(längstens bis zu 9 Monaten)
1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten
Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten
Gebühr
1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend
der Gefäßgröße
bis zu 240 l
über 240 l
3,96
15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 4,00
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.6.1
1.6.2
Sonderausstattung
Abschließbare Gefäße
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung
abschließbarer Gefäße
je Gefäß
Zuggeschirr für Großbehälter
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
5 m³ jährlich
4 m³ jährlich
3 m³ jährlich
2 m³ jährlich
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer
werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten
Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
30,00
170,20
ohne Eigen-
kompostierung
4.771,65
3.817,32
2.862,99
1.908,66
mit Eigen-
kompostierung
4.294,49
3.435,59
2.576,69
1.717,79Seite 13 von 19
Anlage 3
Seite 3 von 4
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1.7
1.7.1
Sonderleistungen
Vollservice für Altpapiersammelgefäße
(12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l
660 l
240 l
120 l
20,70
20,70
10,34
10,34
1.7.2
1.7.3
1.7.4
Vollservice für Biosammelgefäße
(24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l
660 l
120 l
Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)
Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück
41,30
41,30
20,70
180,96
1,00
2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der
Gebührenordnung abhängig vom Gewicht
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 24,91
2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) 166,08
2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der
Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht
je angefangene 0,5 m³
(maximale Anlieferung: 2 m³)
12,50
3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die
Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27)
0,44
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV
20 01 28)
0,30
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05
04)
1,43
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus 2,38Seite 14 von 19
Anlage 3
Seite 4 von 4
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
3.11
3.12
3.13
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind (AVV 15 01 10)
Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
1,90
3,09
4,76
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 15 von 19
Anlage 4
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1 1
1.1 1.1
1.1.1 ohne EK mit EK 1.1.1 ohne EK mit EK
1.100l jährlich 3.935,36 3.541,82 1.100l jährlich 4.199,05 3.779,15
660l jährlich 2.361,22 2.125,09 660l jährlich 2.519,43 2.267,49
1.1.2 1.1.2
1.2 1.2
1.2.1 ohneEK mit EK 1.2.1 ohneEK mit EK
240 l jährlich 429,31 386,36 240 l jährlich 458,08 412,25
120 l jährlich 214,66 193,18 120 l jährlich 229,04 206,13
110 l jährlich 196,77 177,09 110 l jährlich 209,95 188,96
100 l jährlich 178,88 160,99 100 l jährlich 190,87 171,78
90 l jährlich 160,99 144,89 90 l jährlich 171,78 154,60
80 l jährlich 143,09 128,79 80 l jährlich 152,68 137,42
70 l jährlich 125,22 112,69 70 l jährlich 133,61 120,25
60 l jährlich 107,33 96,60 60 l jährlich 114,52 103,07
40 l jährlich 71,55 64,40 40 l jährlich 76,35 68,71
1.2.2 1.2.2
1.3 1.3
1.3.1 1.3.1
1.3.2 1.3.2
bis zu 240 l 3,96 bis zu 240 l 3,96
über 240 l 15,08 über 240 l 15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 3,50 70 l 4,00
1.5 1.5
1.5.1 Abschließbare Gefäße 1.5.1 Abschließbare Gefäße
je Gefäß 30,00 je Gefäß 30,00
1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
Sonderausstattung Sonderausstattung
zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße
alte Fassung neue Fassung
in der Bundesstadt Bonnin der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
Gebühr/EUR Gebühr/EUR
Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken
Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
Seite 1 von 3
Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 16 von 19
Anlage 4
alte Fassung neue Fassung
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1.6 1.6
1.6.1 1.6.1
5 m³ jährlich 4.472,00 4.024,80 5 m³ jährlich 4.771,65 4.294,49
4 m³ jährlich 3.577,60 3.219,84 4 m³ jährlich 3.817,32 3.435,59
3 m³ jährlich 2.683,20 2.414,88 3 m³ jährlich 2.862,99 2.576,69
2 m³ jährlich 1.788,80 1.609,92 2 m³ jährlich 1.908,66 1.717,79
1.6.2 1.6.2
1.7 Sonderleistungen 1.7 Sonderleistungen
1.7.1 1.7.1
1.100 l jährlich 20,90 1.100 l jährlich 20,70
660 l jährlich 20,90 660 l jährlich 20,70
240 l jährlich 10,43 240 l jährlich 10,34
120 l jährlich 10,43 120 l jährlich 10,34
1.7.2 1.7.2
1.100 l jährlich 41,70 1.100 l jährlich 41,30
660 l jährlich 41,70 660 l jährlich 41,30
120 l jährlich 20,90 120 l jährlich 20,70
1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen im Jahr)
jährlich 180,96 1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen im Jahr)
jährlich 180,96
1.7.4 Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 1,00
2 Abfallentsorgungsanlage 2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 2.1
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 22,43 24,91
2.1.2
149,50 166,08
2.2
12,50
2.2.1 PKW-Kofferraumladung 15,00
2.2.2 PKW-Kofferraumladung und Anhänger 30,00
3 3
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
(AVV 20 01 28)
0,30 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
(AVV 20 01 28)
0,30
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern,
einschließlich Halonen (AVV 16 05 04)
1,43 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern,
einschließlich Halonen (AVV 16 05 04)
1,43
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44
Gebühr/EURGebühr/EUR
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die
unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die
unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig
vom Gewicht
Seite 2 von 3
Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die Änderungen
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal
2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung
unabhängig vom Gewicht je angefangene 0,5 m³
(maximale Anlieferung: 2 m³)Seite 17 von 19
Anlage 4
alte Fassung neue Fassung
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,38 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,38
3.11 1,90 3.11 1,90
3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
3,09 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
3,09
3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
4,76 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
4,76
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01
10)
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01
10)
Seite 3 von 3
Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 18 von 19
Anlage 5
letzte geplante
01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
0 5,88 9,76 9,49 6,7
Restmüll Biomüll Grund
-gebühr
Vollservice-
gebühr Summe
Bonn (derzeit) 01.01.2022 214,66 € - € - € - € 214,66 € 3,50 €
Bonn (geplant) 01.01.2023 229,04 € - € - € - € 229,04 € 4,00 €
Vergleichsstädte
Aachen (ohne Vollservice) 01.01.2017 189,63 € 112,71 € 87,27 € - € 389,61 €
Aachen (mit Vollservice) 01.01.2017 189,63 € 112,71 € 87,27 € 92,29 € 481,90 €
Bielefeld (ohne Vollservice) 01.01.2021 133,44 € 99,24 € - € - € 232,68 € 5,00 €
Münster (mit Vollservice) 01.01.2021 250,20 € 199,80 € 36,00 € - € 486,00 € 7,00 € (90 l)
Stadt
Aachen
Münster Biomüll wird 1 x wöchentlich geleert, Betrag wurde auf 14-tägige Leerung umgerechnet
Erläuterungen
Der Vollservice wird für 120 l nur in der Innenstadt angeboten und gilt dann für alle Abfallbehälter
Tarifvergleich zum Interkommunalen Vergleich
Gebührenerhebung in Bonn
Abfallwirtschaft
Beistellsack /
Abfallsack
(70 Liter)
120 Liter (14-täglich)
jährlicher Gebührensatz
7,00 €
Gebührenänderungen
am/zum
um (in %)
Stadt
Letzte
Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Interkommunaler VergleichSeite 19 von 19

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 12:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de