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222154 · Beschlussvorlage

44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
222154
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 222154-02 ST CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222154 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022
  2. 222154-03 ST 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
  3. 222154-01 AA CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222154

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Beschlussvorlage
öffentlich
222154
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Deutsche Bundestag hat erst in der 42. KW entschieden, dass
Müllverbrennungsanlagen im Jahr 2023 noch von der CO2-Bepreisung
ausgenommen werden. Dies wirkt sich deutlich senkend auf den
Verbrennungspreis und damit auf die gebührenrelevanten Kosten aus. Diese
Entlastung sollte für das Jahr 2023 auf jeden Fall an die Bürger*innen
weitergegeben werden, so dass die Gebührenkalkulation kurzfristig noch
einmal geändert werden musste. Des Weiteren sind durch die
verwaltungsinterne Abstimmung im Nachgang des OVG-Urteils vom
17.05.2022 gebührenrechtlichen Fragestellungen aufgekommen. Aus den
vorgenannten Gründen konnte die Beschlussvorlage nicht fristgerecht für die
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda erstellt
werden. Eine abschließende Beschlussfassung durch den Rat ist noch in
diesem Jahr erforderlich, um ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu
gewährleisten. Nur so kann eine Veranlagung ab Januar 2023 auf Grundlage
des dargestellten Gebührenbedarfs rechtlich sichergestellt und damit ein
finanzieller Schaden vermieden werden.
Beschlussvorschlag
Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung
beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand
der Beratung.
Begründung
Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre
gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation
grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eineSeite 1 von 21
Seite 2
Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher
kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr
2023 einfließen dürfen.
Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem
unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage dieses
Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die
durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten
Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden.
Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den
vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf
Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung
vom Anschaffungsrestwert anzusetzen.
Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt
als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50-
jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr
zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen
Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch
entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil am betriebsnotwenigen
Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein Nominalzinssatz, der
die Mischfinanzierung aus Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt. Diese
geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen
für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die
Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,08 %
zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,58 % auf 2,43 % gesenkt werden
konnte.
Der Gebührenbedarf für das zu kalkulierende Jahr 2023 steigt gegenüber der
Kalkulation des Jahres 2022 um 2,82 Mio. EUR auf insgesamt 40,77 Mio.
Ursächlich hierfür sind insbesondere steigende Personal-, Energie- und
Material- bzw. Treibstoffkosten.
Hierdurch steigen die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung gegenüber
dem Jahr 2022 zum 01.01.2023 um ebenfalls 6,31 % auf 0,07314 EUR je
Bemessungsliter.
Die letzte Gebührenüberdeckung aus dem Jahr 2019 wurde bereits im Rahmen
der Gebührenkalkulation für 2021 vollständig eingestellt. Es liegt nach wie vor
weder eine endgültige Betriebsabrechnung für das Jahr 2020 noch ein
belastbares Betriebsergebnis für 2021 seitens der bonnorange AöR vor.
Insofern können auch keine Über- oder Unterdeckungen in die aktuelle
Kalkulation für das Jahr 2023 eingestellt werden, so dass sich lediglich eine
zum 30.09.2022 gegenüber dem Vorjahr festgestellte Erhöhung der
Bemessungsgrundlage leicht gebührenmindernd auswirkt, allerdings den
Kostenanstieg nicht ausgleichen kann.
Für eine 4-köpfige Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche
Leerung, steigt die Jahresgebühr von bisher 214,66 EUR auf 228,20 EUR. Dies
entspricht einem Anstieg um 13,54 EUR bzw. 6,31 %.Seite 2 von 21
Seite 3
Die Berechnung der neuen Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen.
In der Mitteilungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen und
Beteiligungen am 30.05.2012 (DS. Nr. 1211515) hat die Verwaltung über den
Gebührenbedarf mit und ohne Vollservice bei der Müllabfuhr berichtet. Für die
Abfallentsorgungsgebühren 2023 stellt sich dies wie folgt dar:
Kosten
Im Bereich der Restmüllabfuhr werden vorgehalten:
6 Restmüllreviere mit je 1 Fahrer und 5 Müllwerkern.
Für das Herausholen und Zurückstellen der Restmüllgefäße werden je Revier 2
Mitarbeiter eingesetzt. Bei einer Abschaffung des Vollservices würden sich
folgende personelle Einsparungen ergeben:
2 Mitarbeiter x 6 Reviere = 12,00 Mitarbeiter
Personalreserve 23,2 % = 2,78 Mitarbeiter
zusammen = 14,78 Mitarbeiter
Kosten je Arbeitsplatz Entgeltgruppe 04 = 63.966,47 EUR
Einsparung Personalkosten gesamt: = 945.424,43 EUR
Gebührenbedarf mit Vollservice = 40.774.391,57 EUR
Gebührenbedarf ohne Vollservice = 39.828.967,14 EUR
Senkung Gebührenbedarf = 2,32 %
(Die eingesparte Summe würde nicht in den allgemeinen Haushalt einfließen,
sondern wäre zwingend bei der Gebührenbedarfsberechnung zu
berücksichtigen.)
Die Einsparung hätte folgende Auswirkungen bei der jährlichen Gebühr für die
Restmülltonne:
60 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 111,45 EUR gegenüber 114,10 EUR
= Ersparnis von 2,65 EUR/Jahr/Haushalt
120 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 222,91 EUR gegenüber 228,20 EUR
= Ersparnis von 5,29 EUR/Jahr/Haushalt
Die bonnorange AöR, der die Aufgaben der Abfallwirtschaft zur Wahrnehmung
im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen wurden,
beabsichtigt den Vollservice beizubehalten.
Aufgrund der erneut steigenden Gebührensätze für die Restmüllgefäße wird
auch der Tarif unter Nr. 1.4 (Beistellsack) angehoben. Dieser müsste bei
Ansatz des Bemessungsliters, der Materialkosten, dem Zuschlag für den
Handel und der Umsatzsteuer von derzeit 3,50 EUR auf 6,57 EUR angehoben
werden.
Da in diesem Zusammenhang aber keine Restmülltonne bereitgehalten werden
muss und der Beistellsack von den Gebührenzahlenden üblicherweise nur im
Ausnahmefall genutzt wird, schlägt die Verwaltung vor, den Preis für den
Beistellsack lediglich an die neue Gebühr für den im Rhein-Sieg-Kreis über die
RSAG vertriebenen Beistellsack in Höhe von 4,00 EUR/Stück anzupassen. Die
Erfahrung zeigt, dass insbesondere am Stadtrand Bonner*innen dieSeite 3 von 21
Seite 4
Beistellsäcke aus dem Rhein-Sieg-Kreis nutzen und umgekehrt Bonner
Beistellsäcke von Bürger*innen aus den umliegenden Kommunen des Kreises
benutzt werden.
Zur Tarifänderung für den Beistellsack korrespondierend sollen die
Pauschalgebühren für die Kofferraumladungen (bisher Tarif 2.2.1 und Tarif
2.2.2, jetzt Tarif Nr. 2.2.) von 7,50 EUR je 0,5 m³ auf 12,50 EUR je 0,5 m³
angehoben werden. Durch den Wegfall der pauschalen Ziffern 2.2.1 und 2.2.2
können die Kofferraumladungen differenzierter abgerechnet werden als vorher.
Die maximale Anlieferung ist auf 2 m³ begrenzt. Dieser Vorschlag dient auch
dazu, die Nachfrage nach dem Beistellsack stabil zu halten und zu vermeiden,
dass stattdessen vermehrt Abfälle zu den Wertstoffhöfen gebracht werden.
Darüber hinaus führt die bonnorange AöR zum 01.01.2023 als zusätzliches
Angebot Vorsortier-Papiertüten für den Bioabfall zum Preis von 1,00 EUR/10
Tüten ein (Tarif Nr. 1.7.4). Diese sollen überall dort erhältlich sein, wo auch die
Beistellsäcke vertrieben werden.
Die Änderung der Gebührensätze ist in der als Anlage 4 beigefügten
Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung des Gebührentarifs zur
Gebührenordnung ersichtlich.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Anlage/n
1 Abfall 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Abfall 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Abfall 2023 Anlage 1b Fussnoten (öffentlich)
4 Abfall 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Abfall 2023 Anlage 3 Satzung mit ganzem Tarif (öffentlich)
6 Abfall 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Abfall 2023 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 21
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Abfallentsorgung 2023
1. Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) sind für die Benutzung
der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" kostendeckende Gebühren zu erheben. Die
Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr erfolgt zur Zeit auf der Grundlage der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 2. September
1987 (Amtsblatt S. 295) zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2021
(Amtsblatt S. 1741).
2. Berechnung der Gebühren
Bemessungsgrundlagen sind
 die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und
 die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren.
3. Letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße
Die letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße beschloss der Rat der Bundesstadt
Bonn am 13. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
Die Gebühr beträgt demnach derzeit
bei wöchentlich einer Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
 1100 l jährlich 3.935,36 EUR
 Eigenkompostierer 1100 l jährlich 3.541,82 EUR
 660 l jährlich 2.361,22 EUR
 Eigenkompostierer 660 l jährlich 2.125,09 EUR
bei 14-täglicher Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
 240 l jährlich 429,31 EUR
 Eigenkompostierer 240 l jährlich 386,36 EUR
 120 l jährlich 214,66 EUR
 Eigenkompostierer 120 l jährlich 193,18 EUR
 110 l jährlich 196,77 EUR
 Eigenkompostierer 110 l jährlich 177,09 EUR
 100 l jährlich 178,88 EUR
 Eigenkompostierer 100 l jährlich 160,99 EUR
 90 l jährlich 160,99 EUR
 Eigenkompostierer 90 l jährlich 144,89 EUR
 80 l jährlich 143,09 EUR
 Eigenkompostierer 80 l jährlich 128,79 EUR
 70 l jährlich 125,22 EUR
 Eigenkompostierer 70 l jährlich 112,69 EUR
 60 l jährlich 107,33 EUR
 Eigenkompostierer 60 l jährlich 96,60 EUR
 40 l jährlich 71,55 EUR
 Eigenkompostierer 40 l jährlich 64,40 EURSeite 5 von 21
Anlage 1
Seite 2 von 2
bei 4-wöchentlicher Regelabfuhr und einem Unterflurcontainer mit einem Inhalt von
 5 m³ jährlich 4.472,00 EUR
 Eigenkompostierer 5 m³ jährlich 4.024,80 EUR
 4 m³ jährlich 3.577,60 EUR
 Eigenkompostierer 4 m³ jährlich 3.219,84 EUR
 3 m³ jährlich 2.683,20 EUR
 Eigenkompostierer 3 m³ jährlich 2.414,88 EUR
 2 m³ jährlich 1.788,80 EUR
 Eigenkompostierer 2 m³ jährlich 1.609,92 EUR
4. Kosten
Der Gebührenbedarf für 2023 wird nach der beigefügten Aufstellung voraussichtlich
40.774.391,57 EUR betragen.
5. Auswirkungen
Aufgrund der oben dargestellten Kostenentwicklung müssen die Abfallgebühren um 6,31 %
erhöht werden.
Bei einem 120 Liter Restmüllbehälter mit 14-täglicher Leerung beträgt die Gebühr für 2023:
228,20 EUR (2022: 214,66 EUR).Seite 6 von 21
Gebührenbedarf
Abfall 2023
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2021
Kalkulation
EUR
2021 1)
vorl. BAB
EUR
2022 2)
Kalkulation
EUR
2023 3)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 12.877.151,96 0,00 13.232.467,64 14.140.744,99 4)
Materialaufwand 889.426,24 0,00 1.352.969,00 1.352.828,40 5)
Betriebsaufwand 901.720,96 0,00 1.286.872,32 1.647.947,63
Verwaltungsaufwand 852.011,08 0,00 1.032.158,28 1.402.657,51
Vertriebsaufwand 62.209,60 0,00 121.161,92 171.507,08
Übriger Aufwand 465.607,72 586.847,76 470.367,50
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 240.502,36 248.587,76 297.558,99
Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.522.051,72 0,00 3.275.628,04 3.990.038,71 6)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft -429.127,52 0,00 -940.937,16 -852.989,68
Verrechnung Sparte Straßenreinigung 3.487.523,52 0,00 4.644.335,52 5.905.350,24
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.893.294,12 0,00 1.650.590,76 2.378.161,20
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 4.951.690,12 0,00 5.353.989,12 7.430.521,76 7)
Kalkulatorische Abschreibungen 2.360.302,04 0,00 2.428.874,84 1.988.046,36 8)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 760.373,88 0,00 936.697,52 452.019,65 8)
24.360.995,96 0,00 26.580.626,16 29.354.199,87
Erträge aus Mieten und Pachten 220.188,88 215.343,40 215.345,28
Erträge aus Verkauf 92.424,04 110.132,04 267.335,96
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
Beistandsleistungen der AöR an die Stadtverwaltung 468.500,00 540.000,00 646.250,00
Erstattungen von privaten Unternehmen
Erstattungen von übrigen Bereichen
Andere sonstige ordentliche Erträge 17.983,52 18.521,00 18.778,56
799.096,44 0,00 883.996,44 1.147.709,80
23.561.899,52 25.696.629,72 28.206.490,07
23.561.895,96 9)
REK Geschäftsbesorgung 114.700,00 84.100,00 102.500,00 117.200,00
REK Aufwand 15.253.500,00 15.749.700,00 15.498.400,00 16.219.500,00
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 96.326,30 109.873,65 108.562,41 113.332,88 11)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 220.164,83 152.662,93 226.031,17 166.994,78 12)
15.684.691,13 16.096.336,58 15.935.493,58 16.617.027,66
Sonderleistungen (Sonderleerungen, Veranstaltungen etc.) 173.103,22 226.642,88 219.034,50 241.388,88
Direktanlieferung MVA mit Kd-Nr., Barzahler MVA,
gefährliche Abfälle, Transportzuschlag Altpapier 915.791,88 889.075,78 840.146,92 881.937,28
Kofferraumladungen 927.070,00 1.025.360,00 1.069.580,00 1.000.000,00
Abgrenzung 2020
Benutzungsgebühren 2.015.965,10 2.141.078,66 2.128.761,42 2.123.326,16
Verrechnung Sachaufwand
Altpapiererlöse 920.300,00 1.932.800,00 1.548.000,00 1.925.800,00 13)
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
2.936.265,10 4.073.878,66 3.676.761,42 4.049.126,16
12.748.426,03 12.022.457,92 12.258.732,16 12.567.901,50
36.310.325,55 35.584.353,88 37.955.361,88 40.774.391,57
-0,04 -0,04
-1.763.233,43 -1.763.233,43
34.547.092,08 33.821.120,41 37.955.361,88 40.774.391,57
34.548.380,86 34.305.032,98 37.952.702,76 40.776.491,86
1.288,78 483.912,57 -2.659,12 2.100,29 9)
Gebührenaufkommen
Über-/ Unterdeckung (-)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Gesamtgebührenbedarf
Unterdeckung aus 2020
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Überdeckung aus 2018
Überdeckung aus 2019
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Gebührenumlage (bonnorange AöR)
10)
SummeSeite 7 von 21
Anlage 1b
Seite 1 von 2
Fußnoten zur Anlage 1a
1) Ergebnis auf der Grundlage der bei der Stadt gebuchten Aufwendungen und Erträge lt.
SAP, sowie der gezahlten Anzahlungen der Gebührenumlage an die bonnorange AöR.
Eine Abrechnung der bonnorange liegt noch nicht vor.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2022
3) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023
4) Der Personalaufwand steigt um die geplanten Tarifsteigerungen und der Veränderungen
im Stellenplan (+ 908 TEUR bzw. 7%).
5) Der Materialaufwand bleibt auf Vorjahresniveau (+/- 0%) Der Bedarf an Transportdiens-
ten steigt durch die Neuvergabe der Grünschnittverwertung. Nach dem Ergebnis der
letzten Ausschreibung für Grünschnitt haben sich die Verwertungskosten erheblich redu-
ziert, der Transportweg zum Verwerter ist aber größer geworden. Dies macht in Spitzen-
zeiten die externe Vergabe von Transporten erforderlich, da sich die Beschaffung eines
Transportanhängers erheblich verzögert.
6) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen erhöhen sich wesentlich (+714 TEUR
bzw. 22%). Gründe sind insbesondere umfangreiche nach BImSchG erforderliche Bau-
maßnahmen auf dem Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Untersuchungen der Rohrleitungen
der ehemaligen Deponie in Bornheim-Hersel sowie umzusetzende Maßnahmen aufgrund
der Novelle des KrWG (Sperrmüllanalyse, Alttextilsammelkonzept). Des Weiteren muss
aufgrund gestiegener Anforderungen ein neues IT-Konzept für die gesamte bonnorange
erstellt werden, das sich auf alle Teilbereiche anteilig auswirkt.
Zur Steigerung der Akzeptanz der Biotonne werden in Kooperation mit der RSAG Bio-
müll-Papiertüten im Handel angeboten. Dies soll, genauso wie die Abschaffung der Bün-
delsammlung für Papier, Pappe und Kartonage, zusätzlich mit Presse- und Öffentlich-
keitsarbeit unterstützt werden.
7) Bei der internen Leistungsverrechnung gibt es eine Steigerung (+2,1 Mio. EUR bzw.
39%). Diese ist bedingt durch den gesellschaftlichen Wandel hin zu einer mediterranisier-
ten Gesellschaft bedingte Vermüllung des öffentliche Raumes und erfordert nicht nur die
Steigerung der abfallwirtschaftlichen Leistungen, sondern auch den höheren Unterstüt-
zungsbedarf durch die Stadtreinigung. In Grünanlagen, Parks und bei der Bewirtschaf-
tung der öffentlichen Papierkörbe wird die Nachbarsparte Mehrleistungen erbringen. Die
Anpassung der Preissteigerungen bei der Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge be-
trägt 728 TEUR bzw. 44%. Hier ist der größte Anteil auf den Treibstoff zurückzuführen.
8) Der kalkulatorische Aufwand reduziert sich um 925 TEUR bzw. 28 %, da wesentliche
Investitionsvorhaben nicht umgesetzt werden konnten (rechtsrheinischer Standort und
Wertstoffhof, Verschiebung der Fahrzeugbeschaffungen aufgrund langer Lieferzeiten).
Außerdem ist der kalkulatorische Zinssatz nach verwaltungsinterner Überprüfung (analog
der Berechnungsweise des OVG Münster und der geplanten Änderung des Kommunal-
abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von 5,92% in 2021 über 5,74 % in
2022 auf 2,43 % in 2023 zu senken.
9) Für das Jahr 2021 wurde von der bonnorange AöR bisher weder eine vorläufige noch
eine endgültige Spitzabrechnung erstellt. Dem vorl. BAB liegt nur die bereits gezahlte
Gebührenumlage zu Grunde. Der ausgewiesene Gebührenbedarf 2021 sowie die Über-
deckung ist daher nur bedingt aussagekräftig.Seite 8 von 21
Anlage 1b
Seite 2 von 2
10) Die Kosten, die für den REK anfallen, werden hier dargestellt, weil die Stadt Mitglied im
Zweckverband REK ist. Diese Kosten werden direkt bei der Stadt gebucht. Die Ansätze
für 2023 ergeben sich auf Grund aktueller Angaben des REK. Gemäß Mitteilung des
REK´s ändert sich der Müllverbrennungspreis für 2023 auf 139,56 EUR/Tonne netto
(166,08 EUR/Tonne brutto). Der Anstieg des Verbrennungspreises ist auf die in die Jahre
gekommene MVA zurückzuführen. Dies führt zu steigenden Kosten in der Unterhaltung
der MVA.
11) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch anteilige
Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuch-
haltung.
12) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debito-
renkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenhoheit
bei der Stadt Bonn liegt.
13) In 2019 ist der Altpapierpreis am Markt eingebrochen, dieser hat sich mittlerweile wieder
erholt. Der REK hat die Altpapiererlöse aufgrund des Einbruchs erstmal niedriger ange-
setzt. Die Umlagezahlung der Altpapiererlöse für 2021 vom REK belief ursprünglich auf
920.300,00 € zugunsten der Stadt. Aufgrund der Stabilisierung musste der REK der Stadt
in 2021 noch 1.012.500 € zusätzlich erstatten. In 2022 erhält die Stadt Altpapiererlöse in
Höhe von 1.753.034,03 €. In der Kalkulation beliefen sich diese ursprünglich auf
1.548.000,00 €. Für 2023 ist mit einer weiteren Steigerung zu rechnen.Seite 9 von 21
Anlage 2
Behälterzahl Stand:
September 2022
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
2.586 x 52 = 134.472 1.100 147.919.200
6 x 52 = 312 1.100 308.880
716 x 104 = 74.464 1.100 81.910.400
57 x 156 = 8.892 1.100 9.781.200
6 x 208 = 1.248 1.100 1.372.800
2 x 260 = 520 1.100 572.000
2.120 x 52 = 110.240 660 72.758.400
8 x 52 = 416 660 247.104
169 x 104 = 17.576 660 11.600.160
19 x 156 = 2.964 660 1.956.240
1 x 208 = 208 660 137.280
5 x 260 = 1.300 660 858.000
5.695 328.865.680 555.984
Summe:
Behälterzahl Stand:
September 2022
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
12.688 x 26 = 329.888 240 79.173.120
118 x 26 = 3.068 240 662.688
632 x 52 = 32.864 240 7.887.360
4 x 52 = 208 240 44.928
111 x 104 = 11.544 240 2.770.560
1 x 104 = 104 240 22.464
19.185 x 26 = 498.810 120 59.857.200
469 x 26 = 12.194 120 1.316.952
695 x 52 = 36.140 120 4.336.800
3 x 52 = 156 120 16.848
123 x 104 = 12.792 120 1.535.040
0 x 104 = 0 120 0
2.389 x 26 = 62.114 110 6.832.540
29 x 26 = 754 110 74.646
502 x 52 = 26.104 110 2.871.440
5 x 52 = 260 110 25.740
87 x 104 = 9.048 110 995.280
0 x 104 = 0 110 0
2.422 x 26 = 62.972 100 6.297.200
101 x 26 = 2.626 100 236.340
68 x 52 = 3.536 100 353.600
0 x 52 = 0 100 0
12 x 104 = 1.248 100 124.800
0 x 104 = 0 100 0
3.299 x 26 = 85.774 90 7.719.660
160 x 26 = 4.160 90 336.960
50 x 52 = 2.600 90 234.000
1 x 52 = 52 90 4.212
1 x 104 = 104 90 9.360
0 x 104 = 0 90 0
6.493 x 26 = 168.818 80 13.505.440
418 x 26 = 10.868 80 782.496
58 x 52 = 3.016 80 241.280
0 x 52 = 0 80 0
4 x 104 = 416 80 33.280
0 x 104 = 0 80 0
899 x 26 = 23.374 70 1.636.180
57 x 26 = 1.482 70 93.366
29 x 52 = 1.508 70 105.560
0 x 52 = 0 70 0
1 x 104 = 104 70 7.280
0 x 104 = 0 70 0
10.981 x 26 = 285.506 60 17.130.360
674 x 26 = 17.524 60 946.296
122 x 52 = 6.344 60 380.640
1 x 52 = 52 60 2.808
11 x 104 = 1.144 60 68.640
0 x 104 = 0 60 0
2.261 x 26 = 58.786 40 2.351.440
229 x 26 = 5.954 40 214.344
Ermittlung der Gebührensätze 2023
1.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich)
1.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich)
1. Bemessungsgrundlagen
329.421.664
Seite 1 von 3Seite 10 von 21
Anlage 2
33 x 52 = 1.716 40 68.640
2 x 52 = 104 40 3.744
0 x 104 = 0 40 0
0 x 104 = 0 40 0
2 x 26 = 52 70 erm. 1.820
0 x 26 = 0 70 erm. 0
17 x 26 = 442 60 erm. 13.260
10 x 26 = 260 60 erm. 7.020
841 x 26 = 21.866 40 erm. 437.320
69 x 26 = 1.794 40 erm. 32.292
1 x 52 = 52 40 erm. 1.040
0 x 52 = 0 40 erm. 0
66.368 216.980.140 4.824.144
72.063 Summe:
Behälterzahl Stand:
September 2022
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
2 x 13 = 26 5.000 130.000
0 x 13 = 0 5.000 0
2 x 13 = 26 4.000 104.000
0 x 13 = 0 4.000 0
1 x 13 = 13 3.000 39.000
0 x 13 = 0 3.000 0
0 x 13 = 0 2.000 0
0 x 13 = 0 2.000 0
2 x 26 = 52 5.000 260.000
0 x 26 = 0 5.000 0
0 x 26 = 0 4.000 0
0 x 26 = 0 4.000 0
3 x 26 = 78 3.000 234.000
0 x 26 = 0 3.000 0
0 x 26 = 0 2.000 0
0 x 26 = 0 2.000 0
10 767.000 0
72.073 Summe:
5.519.929 Liter
40.774.391,57 EUR
557.512.877 Liter
0,07314 EUR
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
1.100 57.200 x 0,07314 4.183,61
Eigenkompostierer 1.100 57.200 x 0,06583 3.765,25
660 34.320 x 0,07314 2.510,16
Eigenkompostierer 660 34.320 x 0,06583 2.259,15
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
240 6.240 x 0,07314 456,39
Eigenkompostierer 240 6.240 x 0,06583 410,73
120 3.120 x 0,07314 228,20
Eigenkompostierer 120 3.120 x 0,06583 205,37
110 2.860 x 0,07314 209,18
Eigenkompostierer 110 2.860 x 0,06583 188,26
100 2.600 x 0,07314 190,16
Eigenkompostierer 100 2.600 x 0,06583 171,15
90 2.340 x 0,07314 171,15
Eigenkompostierer 90 2.340 x 0,06583 154,03
80 2.080 x 0,07314 152,12
Eigenkompostierer 80 2.080 x 0,06583 136,92
70 1.820 x 0,07314 133,11
Eigenkompostierer 70 1.820 x 0,06583 119,80
60 1.560 x 0,07314 114,10
Der Gebührenbedarf beträgt
1.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich)
767.000
2. Gebührensätze
2.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich)
2.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich)
Auf den Bemessungsliter entfällt
Die Gesamtbemessungsgrundlage beträgt
zuzüglich 1,0 % voraussichtliche Steigerung
Liter557.512.877Gesamtbemessungsgrundlage inkl. voraussichtlicher Steigerung
551.992.948 Liter
1.4 Gebührenfähige gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage:
221.804.284
Folglich ist für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr eine gewichtete
Gesamtbemessungsgrundlage (Summen 1.1, 1.2 und 1.3) in Höhe von
maßgeblich.
Seite 2 von 3Seite 11 von 21
Anlage 2
Eigenkompostierer 60 1.560 x 0,06583 102,69
40 1.040 x 0,07314 76,07
Eigenkompostierer 40 1.040 x 0,06583 68,46
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
5.000 65.000 x 0,07314 4.754,10
Eigenkompostierer 5.000 65.000 x 0,06583 4.278,69
4.000 52.000 x 0,07314 3.803,28
Eigenkompostierer 4.000 52.000 x 0,06583 3.422,95
3.000 39.000 x 0,07314 2.852,46
Eigenkompostierer 3.000 39.000 x 0,06583 2.567,21
2.000 26.000 x 0,07314 1.901,64
Eigenkompostierer 2.000 26.000 x 0,06583 1.711,48
557.512.877 Liter x 0,07314 EUR/Liter = 40.776.491,86 EUR
40.776.491,86 EUR
40.774.391,57 EUR
2.100,29 EUR
¹ Eigenkompostierer
² Gefäßinhalt x Anzahl der Abfuhren
Gebührenaufkommen 2023
Überdeckung
Gebührenbedarf
2.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich)
3. Kontrollrechnung
Seite 3 von 3Seite 12 von 21
Anlage 2
2022
2023
Veränderung in EUR
Veränderung in %
Vergleichsfamilie
120 L Tonne, 14-tägliche Leerung
Auswirkungen auf eine 4-köpfige Familie:
214,66 EUR
228,20 EUR
13,54 EUR
6,31%Seite 13 von 21
Anlage 3
Seite 1 von 4
44. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019
(GV.NRW. S. 1029), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
(Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom
30. April 2021 (ABl. S. 1778) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische
Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017
(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02.
September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom
13. Dezember 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1741), wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
erhält folgende Fassung:
"Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1 Abfallentsorgung von angeschlossenen
Grundstücken
1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder
mehrmalige Abfuhr
1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei
einem Gefäß mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
4.183,61
2.510,16
mit Eigen-
kompostierung
3.765,25
2.259,15
1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter
Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 14 von 21
Anlage 3
Seite 2 von 4
1.2
1.2.1
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr
der Restmülltonne
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß
mit einem Inhalt von
240 l jährlich
120 l jährlich
110 l jährlich
100 l jährlich
90 l jährlich
80 l jährlich
70 l jährlich
60 l jährlich
40 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
´456,39
228,20
209,18
190,16
171,15
152,12
133,11
114,10
76,07
mit Eigen-
kompostierung
410,73
205,37
188,26
171,15
154,03
136,92
119,80
102,69
68,46
1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der
Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der
Abfuhren vervielfacht.
1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern
(längstens bis zu 9 Monaten)
1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten
Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten
Gebühr
1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend
der Gefäßgröße
bis zu 240 l
über 240 l
3,96
15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 4,00
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.6.1
1.6.2
Sonderausstattung
Abschließbare Gefäße
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung
abschließbarer Gefäße
je Gefäß
Zuggeschirr für Großbehälter
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
5 m³ jährlich
4 m³ jährlich
3 m³ jährlich
2 m³ jährlich
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer
werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten
Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
30,00
170,20
ohne Eigen-
kompostierung
4.754,10
3.803,28
2.852,46
1.901,64
mit Eigen-
kompostierung
4.278,69
3.422,95
2.567,21
1.711,48Seite 15 von 21
Anlage 3
Seite 3 von 4
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1.7
1.7.1
Sonderleistungen
Vollservice für Altpapiersammelgefäße
(12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l
660 l
240 l
120 l
20,70
20,70
10,34
10,34
1.7.2
1.7.3
1.7.4
Vollservice für Biosammelgefäße
(24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l
660 l
120 l
Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)
Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück
41,30
41,30
20,70
180,96
1,00
2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der
Gebührenordnung abhängig vom Gewicht
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 24,91
2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) 166,08
2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der
Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht
je angefangene 0,5 m³
(maximale Anlieferung: 2 m³)
12,50
3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die
Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27)
0,44
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV
20 01 28)
0,30
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05
04)
1,43
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus 2,38Seite 16 von 21
Anlage 3
Seite 4 von 4
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
3.11
3.12
3.13
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind (AVV 15 01 10)
Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
1,90
3,09
4,76
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 17 von 21
Anlage 4
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1 1
1.1 1.1
1.1.1 ohne EK mit EK 1.1.1 ohne EK mit EK
1.100l jährlich 3.935,36 3.541,82 1.100l jährlich 4.183,61 3.765,25
660l jährlich 2.361,22 2.125,09 660l jährlich 2.510,16 2.259,15
1.1.2 1.1.2
1.2 1.2
1.2.1 ohneEK mit EK 1.2.1 ohneEK mit EK
240 l jährlich 429,31 386,36 240 l jährlich 456,39 410,73
120 l jährlich 214,66 193,18 120 l jährlich 228,20 205,37
110 l jährlich 196,77 177,09 110 l jährlich 209,18 188,26
100 l jährlich 178,88 160,99 100 l jährlich 190,16 171,15
90 l jährlich 160,99 144,89 90 l jährlich 171,15 154,03
80 l jährlich 143,09 128,79 80 l jährlich 152,12 136,92
70 l jährlich 125,22 112,69 70 l jährlich 133,11 119,80
60 l jährlich 107,33 96,60 60 l jährlich 114,10 102,69
40 l jährlich 71,55 64,40 40 l jährlich 76,07 68,46
1.2.2 1.2.2
1.3 1.3
1.3.1 1.3.1
1.3.2 1.3.2
bis zu 240 l 3,96 bis zu 240 l 3,96
über 240 l 15,08 über 240 l 15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 3,50 70 l 4,00
1.5 1.5
1.5.1 Abschließbare Gefäße 1.5.1 Abschließbare Gefäße
je Gefäß 30,00 je Gefäß 30,00
1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
Sonderausstattung Sonderausstattung
zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße
alte Fassung neue Fassung
in der Bundesstadt Bonnin der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
Gebühr/EUR Gebühr/EUR
Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken
Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
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Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 18 von 21
Anlage 4
alte Fassung neue Fassung
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1.6 1.6
1.6.1 1.6.1
5 m³ jährlich 4.472,00 4.024,80 5 m³ jährlich 4.754,10 4.278,69
4 m³ jährlich 3.577,60 3.219,84 4 m³ jährlich 3.803,28 3.422,95
3 m³ jährlich 2.683,20 2.414,88 3 m³ jährlich 2.852,46 2.567,21
2 m³ jährlich 1.788,80 1.609,92 2 m³ jährlich 1.901,64 1.711,48
1.6.2 1.6.2
1.7 Sonderleistungen 1.7 Sonderleistungen
1.7.1 1.7.1
1.100 l jährlich 20,90 1.100 l jährlich 20,70
660 l jährlich 20,90 660 l jährlich 20,70
240 l jährlich 10,43 240 l jährlich 10,34
120 l jährlich 10,43 120 l jährlich 10,34
1.7.2 1.7.2
1.100 l jährlich 41,70 1.100 l jährlich 41,30
660 l jährlich 41,70 660 l jährlich 41,30
120 l jährlich 20,90 120 l jährlich 20,70
1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen im Jahr)
jährlich 180,96 1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen im Jahr)
jährlich 180,96
1.7.4 Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 1,00
2 Abfallentsorgungsanlage 2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 2.1
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 22,43
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 24,91
2.1.2
149,50
2.1.2
166,08
2.2 2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung
unabhängig vom Gewicht je angefangene m³ (maximale
Anlieferung: 2 m³) 12,50
2.2.1 PKW-Kofferraumladung 15,00
2.2.2 PKW-Kofferraumladung und Anhänger 30,00
3 3
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
(AVV 20 01 28)
0,30 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
(AVV 20 01 28)
0,30
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern,
einschließlich Halonen (AVV 16 05 04)
1,43 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern,
einschließlich Halonen (AVV 16 05 04)
1,43
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44
Gebühr/EURGebühr/EUR
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die
unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die
unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig
vom Gewicht
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Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 19 von 21
Anlage 4
alte Fassung neue Fassung
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,38 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,38
3.11 1,90 3.11 1,90
3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
3,09 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
3,09
3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
4,76 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
4,76
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01
10)
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01
10)
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Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 20 von 21
Anlage 5
letzte geplante
01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
0 5,88 9,76 9,49 6,31
Restmüll Biomüll Grund
-gebühr
Vollservice-
gebühr Summe
Bonn (derzeit) 01.01.2022 214,66 € - € - € - € 214,66 € 3,50 €
Bonn (geplant) 01.01.2023 228,20 € - € - € - € 228,20 € 4,00 €
Vergleichsstädte
Aachen (ohne Vollservice) 01.01.2017 189,63 € 112,71 € 87,27 € - € 389,61 €
Aachen (mit Vollservice) 01.01.2017 189,63 € 112,71 € 87,27 € 92,29 € 481,90 €
Bielefeld (ohne Vollservice) 01.01.2021 133,44 € 99,24 € - € - € 232,68 € 5,00 €
Münster (mit Vollservice) 01.01.2021 250,20 € 199,80 € 36,00 € - € 486,00 € 7,00 € (90 l)
Stadt
Aachen
Münster Biomüll wird 1 x wöchentlich geleert, Betrag wurde auf 14-tägige Leerung umgerechnet
Erläuterungen
Der Vollservice wird für 120 l nur in der Innenstadt angeboten und gilt dann für alle Abfallbehälter
Tarifvergleich zum Interkommunalen Vergleich
Gebührenerhebung in Bonn
Abfallwirtschaft
Beistellsack /
Abfallsack
(70 Liter)
120 Liter (14-täglich)
jährlicher Gebührensatz
7,00 €
Gebührenänderungen
am/zum
um (in %)
Stadt
Letzte
Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Interkommunaler VergleichSeite 21 von 21

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Datenstand: 02.11.2026, 19:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de