222154 · Beschlussvorlage
44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222154
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222154 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022
- 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
- CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222154
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Beschlussvorlage öffentlich 222154 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der Deutsche Bundestag hat erst in der 42. KW entschieden, dass Müllverbrennungsanlagen im Jahr 2023 noch von der CO2-Bepreisung ausgenommen werden. Dies wirkt sich deutlich senkend auf den Verbrennungspreis und damit auf die gebührenrelevanten Kosten aus. Diese Entlastung sollte für das Jahr 2023 auf jeden Fall an die Bürger*innen weitergegeben werden, so dass die Gebührenkalkulation kurzfristig noch einmal geändert werden musste. Des Weiteren sind durch die verwaltungsinterne Abstimmung im Nachgang des OVG-Urteils vom 17.05.2022 gebührenrechtlichen Fragestellungen aufgekommen. Aus den vorgenannten Gründen konnte die Beschlussvorlage nicht fristgerecht für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda erstellt werden. Eine abschließende Beschlussfassung durch den Rat ist noch in diesem Jahr erforderlich, um ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu gewährleisten. Nur so kann eine Veranlagung ab Januar 2023 auf Grundlage des dargestellten Gebührenbedarfs rechtlich sichergestellt und damit ein finanzieller Schaden vermieden werden. Beschlussvorschlag Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eineSeite 1 von 21 Seite 2 Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 einfließen dürfen. Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden. Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert anzusetzen. Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50- jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil am betriebsnotwenigen Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein Nominalzinssatz, der die Mischfinanzierung aus Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt. Diese geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,08 % zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,58 % auf 2,43 % gesenkt werden konnte. Der Gebührenbedarf für das zu kalkulierende Jahr 2023 steigt gegenüber der Kalkulation des Jahres 2022 um 2,82 Mio. EUR auf insgesamt 40,77 Mio. Ursächlich hierfür sind insbesondere steigende Personal-, Energie- und Material- bzw. Treibstoffkosten. Hierdurch steigen die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung gegenüber dem Jahr 2022 zum 01.01.2023 um ebenfalls 6,31 % auf 0,07314 EUR je Bemessungsliter. Die letzte Gebührenüberdeckung aus dem Jahr 2019 wurde bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation für 2021 vollständig eingestellt. Es liegt nach wie vor weder eine endgültige Betriebsabrechnung für das Jahr 2020 noch ein belastbares Betriebsergebnis für 2021 seitens der bonnorange AöR vor. Insofern können auch keine Über- oder Unterdeckungen in die aktuelle Kalkulation für das Jahr 2023 eingestellt werden, so dass sich lediglich eine zum 30.09.2022 gegenüber dem Vorjahr festgestellte Erhöhung der Bemessungsgrundlage leicht gebührenmindernd auswirkt, allerdings den Kostenanstieg nicht ausgleichen kann. Für eine 4-köpfige Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche Leerung, steigt die Jahresgebühr von bisher 214,66 EUR auf 228,20 EUR. Dies entspricht einem Anstieg um 13,54 EUR bzw. 6,31 %.Seite 2 von 21 Seite 3 Die Berechnung der neuen Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. In der Mitteilungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 30.05.2012 (DS. Nr. 1211515) hat die Verwaltung über den Gebührenbedarf mit und ohne Vollservice bei der Müllabfuhr berichtet. Für die Abfallentsorgungsgebühren 2023 stellt sich dies wie folgt dar: Kosten Im Bereich der Restmüllabfuhr werden vorgehalten: 6 Restmüllreviere mit je 1 Fahrer und 5 Müllwerkern. Für das Herausholen und Zurückstellen der Restmüllgefäße werden je Revier 2 Mitarbeiter eingesetzt. Bei einer Abschaffung des Vollservices würden sich folgende personelle Einsparungen ergeben: 2 Mitarbeiter x 6 Reviere = 12,00 Mitarbeiter Personalreserve 23,2 % = 2,78 Mitarbeiter zusammen = 14,78 Mitarbeiter Kosten je Arbeitsplatz Entgeltgruppe 04 = 63.966,47 EUR Einsparung Personalkosten gesamt: = 945.424,43 EUR Gebührenbedarf mit Vollservice = 40.774.391,57 EUR Gebührenbedarf ohne Vollservice = 39.828.967,14 EUR Senkung Gebührenbedarf = 2,32 % (Die eingesparte Summe würde nicht in den allgemeinen Haushalt einfließen, sondern wäre zwingend bei der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen.) Die Einsparung hätte folgende Auswirkungen bei der jährlichen Gebühr für die Restmülltonne: 60 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 111,45 EUR gegenüber 114,10 EUR = Ersparnis von 2,65 EUR/Jahr/Haushalt 120 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 222,91 EUR gegenüber 228,20 EUR = Ersparnis von 5,29 EUR/Jahr/Haushalt Die bonnorange AöR, der die Aufgaben der Abfallwirtschaft zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen wurden, beabsichtigt den Vollservice beizubehalten. Aufgrund der erneut steigenden Gebührensätze für die Restmüllgefäße wird auch der Tarif unter Nr. 1.4 (Beistellsack) angehoben. Dieser müsste bei Ansatz des Bemessungsliters, der Materialkosten, dem Zuschlag für den Handel und der Umsatzsteuer von derzeit 3,50 EUR auf 6,57 EUR angehoben werden. Da in diesem Zusammenhang aber keine Restmülltonne bereitgehalten werden muss und der Beistellsack von den Gebührenzahlenden üblicherweise nur im Ausnahmefall genutzt wird, schlägt die Verwaltung vor, den Preis für den Beistellsack lediglich an die neue Gebühr für den im Rhein-Sieg-Kreis über die RSAG vertriebenen Beistellsack in Höhe von 4,00 EUR/Stück anzupassen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere am Stadtrand Bonner*innen dieSeite 3 von 21 Seite 4 Beistellsäcke aus dem Rhein-Sieg-Kreis nutzen und umgekehrt Bonner Beistellsäcke von Bürger*innen aus den umliegenden Kommunen des Kreises benutzt werden. Zur Tarifänderung für den Beistellsack korrespondierend sollen die Pauschalgebühren für die Kofferraumladungen (bisher Tarif 2.2.1 und Tarif 2.2.2, jetzt Tarif Nr. 2.2.) von 7,50 EUR je 0,5 m³ auf 12,50 EUR je 0,5 m³ angehoben werden. Durch den Wegfall der pauschalen Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 können die Kofferraumladungen differenzierter abgerechnet werden als vorher. Die maximale Anlieferung ist auf 2 m³ begrenzt. Dieser Vorschlag dient auch dazu, die Nachfrage nach dem Beistellsack stabil zu halten und zu vermeiden, dass stattdessen vermehrt Abfälle zu den Wertstoffhöfen gebracht werden. Darüber hinaus führt die bonnorange AöR zum 01.01.2023 als zusätzliches Angebot Vorsortier-Papiertüten für den Bioabfall zum Preis von 1,00 EUR/10 Tüten ein (Tarif Nr. 1.7.4). Diese sollen überall dort erhältlich sein, wo auch die Beistellsäcke vertrieben werden. Die Änderung der Gebührensätze ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung des Gebührentarifs zur Gebührenordnung ersichtlich. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Abfall 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Abfall 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Abfall 2023 Anlage 1b Fussnoten (öffentlich) 4 Abfall 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Abfall 2023 Anlage 3 Satzung mit ganzem Tarif (öffentlich) 6 Abfall 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Abfall 2023 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 21 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Abfallentsorgung 2023 1. Rechtsgrundlagen Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) sind für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr erfolgt zur Zeit auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 2. September 1987 (Amtsblatt S. 295) zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2021 (Amtsblatt S. 1741). 2. Berechnung der Gebühren Bemessungsgrundlagen sind die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. 3. Letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße Die letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 13. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die Gebühr beträgt demnach derzeit bei wöchentlich einer Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 1100 l jährlich 3.935,36 EUR Eigenkompostierer 1100 l jährlich 3.541,82 EUR 660 l jährlich 2.361,22 EUR Eigenkompostierer 660 l jährlich 2.125,09 EUR bei 14-täglicher Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 240 l jährlich 429,31 EUR Eigenkompostierer 240 l jährlich 386,36 EUR 120 l jährlich 214,66 EUR Eigenkompostierer 120 l jährlich 193,18 EUR 110 l jährlich 196,77 EUR Eigenkompostierer 110 l jährlich 177,09 EUR 100 l jährlich 178,88 EUR Eigenkompostierer 100 l jährlich 160,99 EUR 90 l jährlich 160,99 EUR Eigenkompostierer 90 l jährlich 144,89 EUR 80 l jährlich 143,09 EUR Eigenkompostierer 80 l jährlich 128,79 EUR 70 l jährlich 125,22 EUR Eigenkompostierer 70 l jährlich 112,69 EUR 60 l jährlich 107,33 EUR Eigenkompostierer 60 l jährlich 96,60 EUR 40 l jährlich 71,55 EUR Eigenkompostierer 40 l jährlich 64,40 EURSeite 5 von 21 Anlage 1 Seite 2 von 2 bei 4-wöchentlicher Regelabfuhr und einem Unterflurcontainer mit einem Inhalt von 5 m³ jährlich 4.472,00 EUR Eigenkompostierer 5 m³ jährlich 4.024,80 EUR 4 m³ jährlich 3.577,60 EUR Eigenkompostierer 4 m³ jährlich 3.219,84 EUR 3 m³ jährlich 2.683,20 EUR Eigenkompostierer 3 m³ jährlich 2.414,88 EUR 2 m³ jährlich 1.788,80 EUR Eigenkompostierer 2 m³ jährlich 1.609,92 EUR 4. Kosten Der Gebührenbedarf für 2023 wird nach der beigefügten Aufstellung voraussichtlich 40.774.391,57 EUR betragen. 5. Auswirkungen Aufgrund der oben dargestellten Kostenentwicklung müssen die Abfallgebühren um 6,31 % erhöht werden. Bei einem 120 Liter Restmüllbehälter mit 14-täglicher Leerung beträgt die Gebühr für 2023: 228,20 EUR (2022: 214,66 EUR).Seite 6 von 21 Gebührenbedarf Abfall 2023 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2021 Kalkulation EUR 2021 1) vorl. BAB EUR 2022 2) Kalkulation EUR 2023 3) Kalkulation EUR Personalaufwand 12.877.151,96 0,00 13.232.467,64 14.140.744,99 4) Materialaufwand 889.426,24 0,00 1.352.969,00 1.352.828,40 5) Betriebsaufwand 901.720,96 0,00 1.286.872,32 1.647.947,63 Verwaltungsaufwand 852.011,08 0,00 1.032.158,28 1.402.657,51 Vertriebsaufwand 62.209,60 0,00 121.161,92 171.507,08 Übriger Aufwand 465.607,72 586.847,76 470.367,50 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 240.502,36 248.587,76 297.558,99 Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.522.051,72 0,00 3.275.628,04 3.990.038,71 6) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft -429.127,52 0,00 -940.937,16 -852.989,68 Verrechnung Sparte Straßenreinigung 3.487.523,52 0,00 4.644.335,52 5.905.350,24 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.893.294,12 0,00 1.650.590,76 2.378.161,20 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 4.951.690,12 0,00 5.353.989,12 7.430.521,76 7) Kalkulatorische Abschreibungen 2.360.302,04 0,00 2.428.874,84 1.988.046,36 8) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 760.373,88 0,00 936.697,52 452.019,65 8) 24.360.995,96 0,00 26.580.626,16 29.354.199,87 Erträge aus Mieten und Pachten 220.188,88 215.343,40 215.345,28 Erträge aus Verkauf 92.424,04 110.132,04 267.335,96 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte Beistandsleistungen der AöR an die Stadtverwaltung 468.500,00 540.000,00 646.250,00 Erstattungen von privaten Unternehmen Erstattungen von übrigen Bereichen Andere sonstige ordentliche Erträge 17.983,52 18.521,00 18.778,56 799.096,44 0,00 883.996,44 1.147.709,80 23.561.899,52 25.696.629,72 28.206.490,07 23.561.895,96 9) REK Geschäftsbesorgung 114.700,00 84.100,00 102.500,00 117.200,00 REK Aufwand 15.253.500,00 15.749.700,00 15.498.400,00 16.219.500,00 verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 96.326,30 109.873,65 108.562,41 113.332,88 11) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 220.164,83 152.662,93 226.031,17 166.994,78 12) 15.684.691,13 16.096.336,58 15.935.493,58 16.617.027,66 Sonderleistungen (Sonderleerungen, Veranstaltungen etc.) 173.103,22 226.642,88 219.034,50 241.388,88 Direktanlieferung MVA mit Kd-Nr., Barzahler MVA, gefährliche Abfälle, Transportzuschlag Altpapier 915.791,88 889.075,78 840.146,92 881.937,28 Kofferraumladungen 927.070,00 1.025.360,00 1.069.580,00 1.000.000,00 Abgrenzung 2020 Benutzungsgebühren 2.015.965,10 2.141.078,66 2.128.761,42 2.123.326,16 Verrechnung Sachaufwand Altpapiererlöse 920.300,00 1.932.800,00 1.548.000,00 1.925.800,00 13) Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 2.936.265,10 4.073.878,66 3.676.761,42 4.049.126,16 12.748.426,03 12.022.457,92 12.258.732,16 12.567.901,50 36.310.325,55 35.584.353,88 37.955.361,88 40.774.391,57 -0,04 -0,04 -1.763.233,43 -1.763.233,43 34.547.092,08 33.821.120,41 37.955.361,88 40.774.391,57 34.548.380,86 34.305.032,98 37.952.702,76 40.776.491,86 1.288,78 483.912,57 -2.659,12 2.100,29 9) Gebührenaufkommen Über-/ Unterdeckung (-) Summe Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Gesamtgebührenbedarf Unterdeckung aus 2020 Gebührenbedarf laufendes Jahr Überdeckung aus 2018 Überdeckung aus 2019 Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Gebührenumlage (bonnorange AöR) 10) SummeSeite 7 von 21 Anlage 1b Seite 1 von 2 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Ergebnis auf der Grundlage der bei der Stadt gebuchten Aufwendungen und Erträge lt. SAP, sowie der gezahlten Anzahlungen der Gebührenumlage an die bonnorange AöR. Eine Abrechnung der bonnorange liegt noch nicht vor. 2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2022 3) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023 4) Der Personalaufwand steigt um die geplanten Tarifsteigerungen und der Veränderungen im Stellenplan (+ 908 TEUR bzw. 7%). 5) Der Materialaufwand bleibt auf Vorjahresniveau (+/- 0%) Der Bedarf an Transportdiens- ten steigt durch die Neuvergabe der Grünschnittverwertung. Nach dem Ergebnis der letzten Ausschreibung für Grünschnitt haben sich die Verwertungskosten erheblich redu- ziert, der Transportweg zum Verwerter ist aber größer geworden. Dies macht in Spitzen- zeiten die externe Vergabe von Transporten erforderlich, da sich die Beschaffung eines Transportanhängers erheblich verzögert. 6) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen erhöhen sich wesentlich (+714 TEUR bzw. 22%). Gründe sind insbesondere umfangreiche nach BImSchG erforderliche Bau- maßnahmen auf dem Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Untersuchungen der Rohrleitungen der ehemaligen Deponie in Bornheim-Hersel sowie umzusetzende Maßnahmen aufgrund der Novelle des KrWG (Sperrmüllanalyse, Alttextilsammelkonzept). Des Weiteren muss aufgrund gestiegener Anforderungen ein neues IT-Konzept für die gesamte bonnorange erstellt werden, das sich auf alle Teilbereiche anteilig auswirkt. Zur Steigerung der Akzeptanz der Biotonne werden in Kooperation mit der RSAG Bio- müll-Papiertüten im Handel angeboten. Dies soll, genauso wie die Abschaffung der Bün- delsammlung für Papier, Pappe und Kartonage, zusätzlich mit Presse- und Öffentlich- keitsarbeit unterstützt werden. 7) Bei der internen Leistungsverrechnung gibt es eine Steigerung (+2,1 Mio. EUR bzw. 39%). Diese ist bedingt durch den gesellschaftlichen Wandel hin zu einer mediterranisier- ten Gesellschaft bedingte Vermüllung des öffentliche Raumes und erfordert nicht nur die Steigerung der abfallwirtschaftlichen Leistungen, sondern auch den höheren Unterstüt- zungsbedarf durch die Stadtreinigung. In Grünanlagen, Parks und bei der Bewirtschaf- tung der öffentlichen Papierkörbe wird die Nachbarsparte Mehrleistungen erbringen. Die Anpassung der Preissteigerungen bei der Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge be- trägt 728 TEUR bzw. 44%. Hier ist der größte Anteil auf den Treibstoff zurückzuführen. 8) Der kalkulatorische Aufwand reduziert sich um 925 TEUR bzw. 28 %, da wesentliche Investitionsvorhaben nicht umgesetzt werden konnten (rechtsrheinischer Standort und Wertstoffhof, Verschiebung der Fahrzeugbeschaffungen aufgrund langer Lieferzeiten). Außerdem ist der kalkulatorische Zinssatz nach verwaltungsinterner Überprüfung (analog der Berechnungsweise des OVG Münster und der geplanten Änderung des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von 5,92% in 2021 über 5,74 % in 2022 auf 2,43 % in 2023 zu senken. 9) Für das Jahr 2021 wurde von der bonnorange AöR bisher weder eine vorläufige noch eine endgültige Spitzabrechnung erstellt. Dem vorl. BAB liegt nur die bereits gezahlte Gebührenumlage zu Grunde. Der ausgewiesene Gebührenbedarf 2021 sowie die Über- deckung ist daher nur bedingt aussagekräftig.Seite 8 von 21 Anlage 1b Seite 2 von 2 10) Die Kosten, die für den REK anfallen, werden hier dargestellt, weil die Stadt Mitglied im Zweckverband REK ist. Diese Kosten werden direkt bei der Stadt gebucht. Die Ansätze für 2023 ergeben sich auf Grund aktueller Angaben des REK. Gemäß Mitteilung des REK´s ändert sich der Müllverbrennungspreis für 2023 auf 139,56 EUR/Tonne netto (166,08 EUR/Tonne brutto). Der Anstieg des Verbrennungspreises ist auf die in die Jahre gekommene MVA zurückzuführen. Dies führt zu steigenden Kosten in der Unterhaltung der MVA. 11) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch anteilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuch- haltung. 12) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debito- renkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenhoheit bei der Stadt Bonn liegt. 13) In 2019 ist der Altpapierpreis am Markt eingebrochen, dieser hat sich mittlerweile wieder erholt. Der REK hat die Altpapiererlöse aufgrund des Einbruchs erstmal niedriger ange- setzt. Die Umlagezahlung der Altpapiererlöse für 2021 vom REK belief ursprünglich auf 920.300,00 € zugunsten der Stadt. Aufgrund der Stabilisierung musste der REK der Stadt in 2021 noch 1.012.500 € zusätzlich erstatten. In 2022 erhält die Stadt Altpapiererlöse in Höhe von 1.753.034,03 €. In der Kalkulation beliefen sich diese ursprünglich auf 1.548.000,00 €. Für 2023 ist mit einer weiteren Steigerung zu rechnen.Seite 9 von 21 Anlage 2 Behälterzahl Stand: September 2022 Abfuhren im Jahr Anzahl der Abfuhren im Jahr Restmüll-gefäßinhalt Liter Behälter- volumen im Jahr / Liter Behältervolumen im Jahr / Liter (EK¹ 90 %) 2.586 x 52 = 134.472 1.100 147.919.200 6 x 52 = 312 1.100 308.880 716 x 104 = 74.464 1.100 81.910.400 57 x 156 = 8.892 1.100 9.781.200 6 x 208 = 1.248 1.100 1.372.800 2 x 260 = 520 1.100 572.000 2.120 x 52 = 110.240 660 72.758.400 8 x 52 = 416 660 247.104 169 x 104 = 17.576 660 11.600.160 19 x 156 = 2.964 660 1.956.240 1 x 208 = 208 660 137.280 5 x 260 = 1.300 660 858.000 5.695 328.865.680 555.984 Summe: Behälterzahl Stand: September 2022 Abfuhren im Jahr Anzahl der Abfuhren im Jahr Restmüll-gefäßinhalt Liter Behälter- volumen im Jahr / Liter Behältervolumen im Jahr / Liter (EK¹ 90 %) 12.688 x 26 = 329.888 240 79.173.120 118 x 26 = 3.068 240 662.688 632 x 52 = 32.864 240 7.887.360 4 x 52 = 208 240 44.928 111 x 104 = 11.544 240 2.770.560 1 x 104 = 104 240 22.464 19.185 x 26 = 498.810 120 59.857.200 469 x 26 = 12.194 120 1.316.952 695 x 52 = 36.140 120 4.336.800 3 x 52 = 156 120 16.848 123 x 104 = 12.792 120 1.535.040 0 x 104 = 0 120 0 2.389 x 26 = 62.114 110 6.832.540 29 x 26 = 754 110 74.646 502 x 52 = 26.104 110 2.871.440 5 x 52 = 260 110 25.740 87 x 104 = 9.048 110 995.280 0 x 104 = 0 110 0 2.422 x 26 = 62.972 100 6.297.200 101 x 26 = 2.626 100 236.340 68 x 52 = 3.536 100 353.600 0 x 52 = 0 100 0 12 x 104 = 1.248 100 124.800 0 x 104 = 0 100 0 3.299 x 26 = 85.774 90 7.719.660 160 x 26 = 4.160 90 336.960 50 x 52 = 2.600 90 234.000 1 x 52 = 52 90 4.212 1 x 104 = 104 90 9.360 0 x 104 = 0 90 0 6.493 x 26 = 168.818 80 13.505.440 418 x 26 = 10.868 80 782.496 58 x 52 = 3.016 80 241.280 0 x 52 = 0 80 0 4 x 104 = 416 80 33.280 0 x 104 = 0 80 0 899 x 26 = 23.374 70 1.636.180 57 x 26 = 1.482 70 93.366 29 x 52 = 1.508 70 105.560 0 x 52 = 0 70 0 1 x 104 = 104 70 7.280 0 x 104 = 0 70 0 10.981 x 26 = 285.506 60 17.130.360 674 x 26 = 17.524 60 946.296 122 x 52 = 6.344 60 380.640 1 x 52 = 52 60 2.808 11 x 104 = 1.144 60 68.640 0 x 104 = 0 60 0 2.261 x 26 = 58.786 40 2.351.440 229 x 26 = 5.954 40 214.344 Ermittlung der Gebührensätze 2023 1.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich) 1.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich) 1. Bemessungsgrundlagen 329.421.664 Seite 1 von 3Seite 10 von 21 Anlage 2 33 x 52 = 1.716 40 68.640 2 x 52 = 104 40 3.744 0 x 104 = 0 40 0 0 x 104 = 0 40 0 2 x 26 = 52 70 erm. 1.820 0 x 26 = 0 70 erm. 0 17 x 26 = 442 60 erm. 13.260 10 x 26 = 260 60 erm. 7.020 841 x 26 = 21.866 40 erm. 437.320 69 x 26 = 1.794 40 erm. 32.292 1 x 52 = 52 40 erm. 1.040 0 x 52 = 0 40 erm. 0 66.368 216.980.140 4.824.144 72.063 Summe: Behälterzahl Stand: September 2022 Abfuhren im Jahr Anzahl der Abfuhren im Jahr Restmüll-gefäßinhalt Liter Behälter- volumen im Jahr / Liter Behältervolumen im Jahr / Liter (EK¹ 90 %) 2 x 13 = 26 5.000 130.000 0 x 13 = 0 5.000 0 2 x 13 = 26 4.000 104.000 0 x 13 = 0 4.000 0 1 x 13 = 13 3.000 39.000 0 x 13 = 0 3.000 0 0 x 13 = 0 2.000 0 0 x 13 = 0 2.000 0 2 x 26 = 52 5.000 260.000 0 x 26 = 0 5.000 0 0 x 26 = 0 4.000 0 0 x 26 = 0 4.000 0 3 x 26 = 78 3.000 234.000 0 x 26 = 0 3.000 0 0 x 26 = 0 2.000 0 0 x 26 = 0 2.000 0 10 767.000 0 72.073 Summe: 5.519.929 Liter 40.774.391,57 EUR 557.512.877 Liter 0,07314 EUR Restmüll- gefäßinhalt Jahres- volumen² Gebühren- satz je l Gebühr 1.100 57.200 x 0,07314 4.183,61 Eigenkompostierer 1.100 57.200 x 0,06583 3.765,25 660 34.320 x 0,07314 2.510,16 Eigenkompostierer 660 34.320 x 0,06583 2.259,15 Restmüll- gefäßinhalt Jahres- volumen² Gebühren- satz je l Gebühr 240 6.240 x 0,07314 456,39 Eigenkompostierer 240 6.240 x 0,06583 410,73 120 3.120 x 0,07314 228,20 Eigenkompostierer 120 3.120 x 0,06583 205,37 110 2.860 x 0,07314 209,18 Eigenkompostierer 110 2.860 x 0,06583 188,26 100 2.600 x 0,07314 190,16 Eigenkompostierer 100 2.600 x 0,06583 171,15 90 2.340 x 0,07314 171,15 Eigenkompostierer 90 2.340 x 0,06583 154,03 80 2.080 x 0,07314 152,12 Eigenkompostierer 80 2.080 x 0,06583 136,92 70 1.820 x 0,07314 133,11 Eigenkompostierer 70 1.820 x 0,06583 119,80 60 1.560 x 0,07314 114,10 Der Gebührenbedarf beträgt 1.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich) 767.000 2. Gebührensätze 2.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich) 2.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich) Auf den Bemessungsliter entfällt Die Gesamtbemessungsgrundlage beträgt zuzüglich 1,0 % voraussichtliche Steigerung Liter557.512.877Gesamtbemessungsgrundlage inkl. voraussichtlicher Steigerung 551.992.948 Liter 1.4 Gebührenfähige gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage: 221.804.284 Folglich ist für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr eine gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage (Summen 1.1, 1.2 und 1.3) in Höhe von maßgeblich. Seite 2 von 3Seite 11 von 21 Anlage 2 Eigenkompostierer 60 1.560 x 0,06583 102,69 40 1.040 x 0,07314 76,07 Eigenkompostierer 40 1.040 x 0,06583 68,46 Restmüll- gefäßinhalt Jahres- volumen² Gebühren- satz je l Gebühr 5.000 65.000 x 0,07314 4.754,10 Eigenkompostierer 5.000 65.000 x 0,06583 4.278,69 4.000 52.000 x 0,07314 3.803,28 Eigenkompostierer 4.000 52.000 x 0,06583 3.422,95 3.000 39.000 x 0,07314 2.852,46 Eigenkompostierer 3.000 39.000 x 0,06583 2.567,21 2.000 26.000 x 0,07314 1.901,64 Eigenkompostierer 2.000 26.000 x 0,06583 1.711,48 557.512.877 Liter x 0,07314 EUR/Liter = 40.776.491,86 EUR 40.776.491,86 EUR 40.774.391,57 EUR 2.100,29 EUR ¹ Eigenkompostierer ² Gefäßinhalt x Anzahl der Abfuhren Gebührenaufkommen 2023 Überdeckung Gebührenbedarf 2.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich) 3. Kontrollrechnung Seite 3 von 3Seite 12 von 21 Anlage 2 2022 2023 Veränderung in EUR Veränderung in % Vergleichsfamilie 120 L Tonne, 14-tägliche Leerung Auswirkungen auf eine 4-köpfige Familie: 214,66 EUR 228,20 EUR 13,54 EUR 6,31%Seite 13 von 21 Anlage 3 Seite 1 von 4 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2021 (ABl. S. 1778) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02. September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1741), wird wie folgt geändert: Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhält folgende Fassung: "Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1 Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken 1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr 1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 jährlich ohne Eigen- kompostierung 4.183,61 2.510,16 mit Eigen- kompostierung 3.765,25 2.259,15 1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 14 von 21 Anlage 3 Seite 2 von 4 1.2 1.2.1 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 240 l jährlich 120 l jährlich 110 l jährlich 100 l jährlich 90 l jährlich 80 l jährlich 70 l jährlich 60 l jährlich 40 l jährlich ohne Eigen- kompostierung ´456,39 228,20 209,18 190,16 171,15 152,12 133,11 114,10 76,07 mit Eigen- kompostierung 410,73 205,37 188,26 171,15 154,03 136,92 119,80 102,69 68,46 1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) 1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr 1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l 3,96 15,08 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 4,00 1.5 1.5.1 1.5.2 1.6 1.6.1 1.6.2 Sonderausstattung Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß Zuggeschirr für Großbehälter Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von 5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 30,00 170,20 ohne Eigen- kompostierung 4.754,10 3.803,28 2.852,46 1.901,64 mit Eigen- kompostierung 4.278,69 3.422,95 2.567,21 1.711,48Seite 15 von 21 Anlage 3 Seite 3 von 4 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1.7 1.7.1 Sonderleistungen Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l 660 l 240 l 120 l 20,70 20,70 10,34 10,34 1.7.2 1.7.3 1.7.4 Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l 660 l 120 l Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr) Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 41,30 41,30 20,70 180,96 1,00 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 24,91 2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) 166,08 2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je angefangene 0,5 m³ (maximale Anlieferung: 2 m³) 12,50 3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus 2,38Seite 16 von 21 Anlage 3 Seite 4 von 4 gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 3.11 3.12 3.13 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,90 3,09 4,76 Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 17 von 21 Anlage 4 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage 1 1 1.1 1.1 1.1.1 ohne EK mit EK 1.1.1 ohne EK mit EK 1.100l jährlich 3.935,36 3.541,82 1.100l jährlich 4.183,61 3.765,25 660l jährlich 2.361,22 2.125,09 660l jährlich 2.510,16 2.259,15 1.1.2 1.1.2 1.2 1.2 1.2.1 ohneEK mit EK 1.2.1 ohneEK mit EK 240 l jährlich 429,31 386,36 240 l jährlich 456,39 410,73 120 l jährlich 214,66 193,18 120 l jährlich 228,20 205,37 110 l jährlich 196,77 177,09 110 l jährlich 209,18 188,26 100 l jährlich 178,88 160,99 100 l jährlich 190,16 171,15 90 l jährlich 160,99 144,89 90 l jährlich 171,15 154,03 80 l jährlich 143,09 128,79 80 l jährlich 152,12 136,92 70 l jährlich 125,22 112,69 70 l jährlich 133,11 119,80 60 l jährlich 107,33 96,60 60 l jährlich 114,10 102,69 40 l jährlich 71,55 64,40 40 l jährlich 76,07 68,46 1.2.2 1.2.2 1.3 1.3 1.3.1 1.3.1 1.3.2 1.3.2 bis zu 240 l 3,96 bis zu 240 l 3,96 über 240 l 15,08 über 240 l 15,08 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 3,50 70 l 4,00 1.5 1.5 1.5.1 Abschließbare Gefäße 1.5.1 Abschließbare Gefäße je Gefäß 30,00 je Gefäß 30,00 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr Sonderausstattung Sonderausstattung zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße alte Fassung neue Fassung in der Bundesstadt Bonnin der Bundesstadt Bonn Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebühr/EUR Gebühr/EUR Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) Seite 1 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 18 von 21 Anlage 4 alte Fassung neue Fassung Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage 1.6 1.6 1.6.1 1.6.1 5 m³ jährlich 4.472,00 4.024,80 5 m³ jährlich 4.754,10 4.278,69 4 m³ jährlich 3.577,60 3.219,84 4 m³ jährlich 3.803,28 3.422,95 3 m³ jährlich 2.683,20 2.414,88 3 m³ jährlich 2.852,46 2.567,21 2 m³ jährlich 1.788,80 1.609,92 2 m³ jährlich 1.901,64 1.711,48 1.6.2 1.6.2 1.7 Sonderleistungen 1.7 Sonderleistungen 1.7.1 1.7.1 1.100 l jährlich 20,90 1.100 l jährlich 20,70 660 l jährlich 20,90 660 l jährlich 20,70 240 l jährlich 10,43 240 l jährlich 10,34 120 l jährlich 10,43 120 l jährlich 10,34 1.7.2 1.7.2 1.100 l jährlich 41,70 1.100 l jährlich 41,30 660 l jährlich 41,70 660 l jährlich 41,30 120 l jährlich 20,90 120 l jährlich 20,70 1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen im Jahr) jährlich 180,96 1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen im Jahr) jährlich 180,96 1.7.4 Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 1,00 2 Abfallentsorgungsanlage 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 2.1 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 22,43 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 24,91 2.1.2 149,50 2.1.2 166,08 2.2 2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je angefangene m³ (maximale Anlieferung: 2 m³) 12,50 2.2.1 PKW-Kofferraumladung 15,00 2.2.2 PKW-Kofferraumladung und Anhänger 30,00 3 3 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 Gebühr/EURGebühr/EUR Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht Seite 2 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 19 von 21 Anlage 4 alte Fassung neue Fassung 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,38 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,38 3.11 1,90 3.11 1,90 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) 3,09 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) 3,09 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 4,76 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 4,76 Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Seite 3 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 20 von 21 Anlage 5 letzte geplante 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 0 5,88 9,76 9,49 6,31 Restmüll Biomüll Grund -gebühr Vollservice- gebühr Summe Bonn (derzeit) 01.01.2022 214,66 € - € - € - € 214,66 € 3,50 € Bonn (geplant) 01.01.2023 228,20 € - € - € - € 228,20 € 4,00 € Vergleichsstädte Aachen (ohne Vollservice) 01.01.2017 189,63 € 112,71 € 87,27 € - € 389,61 € Aachen (mit Vollservice) 01.01.2017 189,63 € 112,71 € 87,27 € 92,29 € 481,90 € Bielefeld (ohne Vollservice) 01.01.2021 133,44 € 99,24 € - € - € 232,68 € 5,00 € Münster (mit Vollservice) 01.01.2021 250,20 € 199,80 € 36,00 € - € 486,00 € 7,00 € (90 l) Stadt Aachen Münster Biomüll wird 1 x wöchentlich geleert, Betrag wurde auf 14-tägige Leerung umgerechnet Erläuterungen Der Vollservice wird für 120 l nur in der Innenstadt angeboten und gilt dann für alle Abfallbehälter Tarifvergleich zum Interkommunalen Vergleich Gebührenerhebung in Bonn Abfallwirtschaft Beistellsack / Abfallsack (70 Liter) 120 Liter (14-täglich) jährlicher Gebührensatz 7,00 € Gebührenänderungen am/zum um (in %) Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Interkommunaler VergleichSeite 21 von 21
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