222154-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222154 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022
Kerndaten
- Nummer
- 222154-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222154-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222154 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 Beratungsfolge Rat Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag sowie zu den in der Sitzung des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 zur Beschlussvorlage aufgekommenen Fragestellungen wie folgt Stellung: 1. Welche Auswirkungen hätte die Beschlussfassung des Änderungsantrages DS-Nr. 222154-01? Besteht bei der Kofferraumablieferung nicht die Möglichkeit eines einfacheren Abrechnungssystems? Es wird um entsprechende Stellungnahme gebeten. Die Abfallentsorgungsgebühren sind in den letzten Jahren regelmäßig gestiegen (ab 2020 um 5,88 %, ab 2021 um 9,76 %, ab 2022 um 9,49 %). Die Pauschale für die "Kofferraumanlieferungen" wurde unverändert bei 15 € für den m³ belassen. Bei der jetzt für 2023 vorgesehenen Gebührenerhöhung soll die Pauschale an die allgemeine Gebührenentwicklung angepasst werden. Bei Beibehaltung der derzeitigen Gebühr würde quasi die Allgemeinheit der Abfallgebührenzahler die "Kofferraumanlieferungen" erheblich subventionieren. Durch die Erhebung von Pauschalgebühren nach Volumen wurde ein einfaches Abrechnungssystem gewählt, das sich in der Praxis seit Jahren bewährt hat. 2. Ist die ausgewiesene Gebühr i.H.v. 12,50 EUR für einen vollenSeite 1 von 2 Seite 2 Kubikmeter unter Ziffer 2.2. der Synopse korrekt? Nein, hierbei handelt es sich in der Synopse um einen Schreibfehler, den die Verwaltung vielmals zu entschuldigen bittet. Korrekt ist der in der zu beschließenden „Satzung mit ganzem Tarif“ (Anlage 3) unter Ziffer 2.2 dargestellte Tarif: 2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je angefangene 0,5 m³ 12,50 EUR (maximale Anlieferung: 2 m³) 3. Wie teilt sich die Steigerung der Personalaufwendungen um 7 % auf die beiden Positionen „tarifliche Kostensteigerung“ und „personeller Mehrbedarf“ auf und wie ist dies begründet? Im WP 2023 wird eine Tarifsteigerung von 5% angenommen. Auf neue Stellen entfallen rund 200 TEUR. 4. Welche konkreten Leistungen stehen hinter den „internen Leistungsverrechnungen“ mit einer Steigerung um rd. 2 Mio. EUR? Bei der letzten Gebührenkalkulation wurde bei einer Steigerung um 400.000 EUR die gleiche Begründung aufgeführt. Durch die weiterhin ansteigende „Vermüllung“ des öffentlichen Raumes ergibt sich, zusätzlich zu der bereits bei der letztjährigen Gebührenkalkulation berücksichtigten Kostensteigerung, eine weitere Kostensteigerung von 1,3 Mio. EUR. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Leerung und Unterhaltung von Papierkörben, die Beseitigung von wildem Müll, sowie die Reinigung von Mobilstationen und Bushaltestellen auf Gehwegen. 0,7 Mio. EUR fallen für Mehrkosten aus dem Bereich der Werkstatt (482 T€ für Kraftstoffe, 245 T€ für Reparaturkosten) an. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de