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222143-03 AA · Änderungsantrag

CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143

Nummer
222143-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
08.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 222143 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
222143-03 AA
Antragsteller/in:
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
MdL Guido Déus
Prof. Dr. Norbert Jacobs
Rainer Haid
Julia Polley
CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung
der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in
der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 222143
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Anteil der Bundesstadt Bonn (Allgemeininteresse) an der Straßenreinigung
wird dauerhaft von 11 auf 20 Prozent erhöht.
Ziel ist die Reduktion der Gebühren und die Entlastung der Bürgerinnen und
Bürger.
Begründung
Die Stadtsauberkeit ist von hohem öffentlichen Interesse. Eine gute
Stadtsauberkeit fördert das Sicherheitsgefühl, den Tourismus und den
Einzelhandel. Dort, wo es sauber ist, fühlen sich Menschen wohl.
Im ersten Halbjahr 2022 verzeichnete die Bundestadt Bonn 622.000
Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland. Weiter verfügt Bonn
über mehr als 100.000 Berufseinpendler und stellt für die Region ein
Oberzentrum dar. Hierdurch wird ein hohes Allgemeininteresse unabhängig von
der gewählten Berechnungsgrundlage deutlich.
Andere Städte übernehmen bereits einen höheren Anteil an den
Straßenreinigungskosten, beispielsweise:
Wesseling: 31,26 Prozent
Düsseldorf: 25 Prozent
Krefeld: 25 Prozent
Münster: 25 Prozent
Wuppertal: 22 Prozent
Dortmund: 21,4 ProzentSeite 1 von 2
Seite 2
Essen: 20 Prozent
Aachen: 15 Prozent
Es ist aus Sicht der Antragsteller kaum vorstellbar, dass die vorgenannten
Städte objektiv in Bezug auf das öffentliche Interesse abweichend von der
Bundesstadt Bonn zu bewerten sind.
Da die gerichtsfeste Ermittlung des Eigenanteils der Stadt Bonn nach einer
festen Berechnungsmethodik bei 11 Prozent weit unter den vorgeschlagenen
20 Prozent liegt, gehen die Antragstellenden davon aus, dass ein erhöhter
Eigenanteil von 20 Prozent gerichtlich nicht angreifbar ist, sondern nur ein
geringerer Eigenanteil angreifbar wäre.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de