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222143 · Beschlussvorlage

40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
222143
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 222143-02 ST CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022
  2. 222143-04 ST 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
  3. 222143-03 AA CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143
  4. 222143-01 AA CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143

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Beschlussvorlage
öffentlich
222143
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2022 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Empfehlung
Begründung der Dringlichkeit:
Durch die verwaltungsinterne Abstimmung im Nachgang des OVG-Urteils vom
17.05.2022 zu gebührenrechtlichen Fragestellungen konnte die
Beschlussvorlage nicht fristgerecht für die Sitzung des Ausschusses für
Umwelt, Klima und Lokale Agenda erstellt werden. Eine abschließende
Beschlussfassung durch den Rat ist noch in diesem Jahr erforderlich, um ein
Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu gewährleisten. Nur so kann eine Veranlagung
ab Januar 2023 auf Grundlage des dargestellten Gebührenbedarfs rechtlich
sichergestellt und damit ein finanzieller Schaden vermieden werden.
Beschlussvorschlag
Die 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten
Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war
Gegenstand der Beratung.
Begründung
Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre
gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation
grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine
Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher
kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr
2023 einfließen dürfen.
Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem
unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage diesesSeite 1 von 13
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Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die
durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten
Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden.
Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den
vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf
Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung
vom Anschaffungsrestwert anzusetzen.
Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt
als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50-
jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr
zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen
Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch
entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil am betriebsnotwenigen
Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein Nominalzinssatz, der
die Mischfinanzierung aus Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt. Diese
geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen
für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die
Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,08 %
zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,58 % auf 2,43 % gesenkt werden
konnte.
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung steigen für das Jahr 2023 bei den
regulären Straßen je nach Straßenart auf zwischen 4,55 EUR (+0,42 EUR) und
6,50 EUR (+0,60 EUR) je Frontmeter. Bei den Straßen mit erhöhtem
Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) steigen die Gebührensätze je nach
Straßenart auf zwischen 6,37 EUR (+0,59 EUR) und 9,10 EUR (+0,84 EUR) je
Frontmeter.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der
bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage
1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten
Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten
Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch
den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung
– steigt gegenüber dem Jahr 2022 um rund 844 TEUR auf insgesamt 8.51 Mio.
EUR. Die Verschiebungen auf der Kostenseite werden in den Fußnoten zu
Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert. Sie betreffen insbesondere die
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe, die Verwertungskosten und die
Personalkosten.
Es liegt nach wie vor weder eine endgültige Betriebsabrechnung für das Jahr
2020 noch ein belastbares Betriebsergebnis für 2021 seitens der bonnorange
AöR vor. Insofern können auch keine Über- oder Unterdeckungen in die
aktuelle Kalkulation für das Jahr 2023 eingestellt werden.
Die aktuell ermittelte gewichtete Bemessungsgrundlage hat sich gegenüber der
Kalkulation im Herbst 2021 geringfügig vermindert. Dies hängt vor allem damit
zusammen, dass wegen der oben erläuterten OVG-Entscheidung bereits seit
Juni 2022 keine neuen Gebührenfestsetzungen mehr vorgenommen werden.Seite 2 von 13
Seite 3
Da zum 01.01.2023 erneut kein neues Straßenverzeichnis in Kraft treten wird,
ist für das kommende Jahr nur von einem moderaten Anstieg der gewichteten
Bemessungsgrundlage in Höhe von 2 % auszugehen. Insofern wird für das
Jahr 2023 ein Anstieg der Bemessungsgrundlage gegenüber der Kalkulation für
2022 in Höhe von 25.683 Frontmeter erwartet, was sich leicht
gebührenmindernd auswirkt, allerdings den Kostenanstieg nicht ausgleichen
kann.
Bei Eigentümern eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anliegerstraße,
wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 9,00 EUR von 88,50
EUR auf 97,50 EUR (+10,17 %).
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die
Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten
Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der
Gebührenordnung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Straßenreinigung 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2023 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Straßenreinigung 2023 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)
8 Straßenreinigung 2023 Anlage 3 Satzung (öffentlich)Seite 3 von 13
Anlage 1
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Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2023
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 13. Dezember 2021 (Amtsblatt S. 1739) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 09. Dezember
2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die
überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 5,90 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,31 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,13 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40%
erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m
Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 8,26 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 7,43 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,78 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 88,50 EUR.Seite 4 von 13
Anlage 1
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4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 9.568.451,77 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 1.052.529,69 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 8.515.922,08 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 6,50 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,85 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,55 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 9,10 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 8,19 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 6,37 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2022 je nach
Straßenart zwischen 0,42 EUR und 0,84 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 13
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2023
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2021
Kalkulation
EUR
2021 1)
vorl. BAB
EUR
2022 2)
Kalkulation
EUR
2023 3)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 4.892.011,88 0,00 4.999.786,20 5.452.956,83 4)
Materialaufwand 352.779,28 0,00 353.823,48 416.976,12 5)
Betriebsaufwand 163.243,56 0,00 178.247,32 201.408,73
Verwaltungsaufwand 251.310,44 0,00 242.776,96 292.549,48
Vertriebsaufwand 25.060,20 0,00 44.298,52 58.256,23
Übriger Aufwand 74.156,88 0,00 124.930,88 131.579,58
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 93.085,00 97.695,12 154.019,20
Sonstige betriebliche Aufwendungen 606.856,08 0,00 687.948,80 837.813,22 6)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 97.423,56 0,00 193.943,64 159.580,08
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -19.075,44 0,00 -81.809,04 -75.279,96
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 967.686,72 0,00 994.440,72 1.621.765,56
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.046.034,84 0,00 1.106.575,32 1.706.065,68 7)
Kalkulatorische Abschreibungen 746.477,28 0,00 864.174,04 708.721,54 8)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 461.488,72 0,00 310.979,60 141.941,04 8)
8.105.648,08 0,00 8.323.287,44 9.264.474,43
Erträge aus Mieten und Pachten 76.231,32 70.277,40 81.100,92
Ertr. Verk. sonst.
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
Erstattungen von privaten Unternehmen
Erstattungen von übrigen Bereichen
Andere sonstige ordentliche Erträge 6.750,24 7.048,92 7.296,96
82.981,56 0,00 77.326,32 88.397,88
8.022.666,52 8.245.961,12 9.176.076,55
8.022.663,96 9)
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 40.954,77 48.409,41 45.335,87 47.978,69 10)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 322.197,69 323.004,60 328.249,46 344.396,53 11)
363.152,46 371.414,01 373.585,33 392.375,22
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00
363.152,46 371.414,01 373.585,33 392.375,22
8.385.818,98 8.394.077,97 8.619.546,45 9.568.451,77 12)
-922.440,09 -923.348,58 -948.150,11 -1.052.529,69
7.463.378,89 7.470.729,39 7.671.396,34 8.515.922,08
-113.280,47 -113.280,47
7.350.098,42 7.357.448,92 7.671.396,34 8.515.922,08
7.346.057,00 7.465.127,15 7.608.522,00 8.513.890,00
-4.041,42 107.678,23 -62.874,34 -2.032,08 9)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtgebührenbedarf
Summe der Kosten gesamt
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Überdeckung aus 2017
Überdeckung aus 2019
Unterdeckung aus 2020
Unterdeckung aus 2018
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Gebührenumlage (bonnorange AöR)
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Gebührenaufkommen
Über-/Unterdeckung (-)
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
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Fußnoten zur Anlage 1a
1. Ergebnis auf der Grundlage der bei der Stadt gebuchten Aufwendungen und Erträge
lt. SAP, sowie der gezahlten Anzahlungen der Gebührenumlage an die bonnorange
AöR. Eine Abrechnung der bonnorange liegt noch nicht vor.
2. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2022.
3. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023.
4. Der Personalaufwand erhöht sich durch geplante Tarifsteigerungen und der Verän-
derung im Stellenplan. (453 TEUR bzw. 9 %).
5. Der Materialaufwand erhöht sich durch Steigerungen bei den Entsorgungs- und Ver-
wertungskosten gegenüber der letzten Kalkulation um 63 TEUR.
6. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 150 TEUR bzw. 22%. Ur-
sächlich hierfür sind z. B. die Beistandsleistung für die Nutzungskosten der Software
wie z. B. das Geoinformationsystem (+56 TEUR), der Verwaltungsaufwand wie z. B.
Versicherungskosten, Telekommunikationsleistungen sowie Büromaterial (insgesamt
+50 TEUR), der Betriebsaufwand - hierzu gehören z.B.: Energiekosten, Miet- und
Leasingaufwendungen sowie fixe und variable Instandhaltung EDV - (insgesamt +23
TEUR). Des Weiteren fällt der Vertriebsaufwand in die sonstigen Betrieblichen Auf-
wendungen. Hierzu gehören unter anderem die Presse – und Öffentlichkeitsarbeit so-
wie Reisekosten (insgesamt +14 TEUR). Die stärkere Öffentlichkeitsarbeit dient zur
Verbesserung der Stadtsauberkeit. Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen
gehört noch der Übrige Aufwand. Hierunter fallen z. B. Mitgliedsbeiträge sowie meh-
rere Weiterbildungsmaßnahmen, die der Umsetzung der strategischen Unterneh-
mensziele dienen (insgesamt +7 TEUR).
7. Die internen Verrechnungen steigen um 599 TEUR bzw. 54%, da die Preissteige-
rungen bei der Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge sowie Treibstoffe und die
interne Miete der Betriebstätte (BS) Lievelingsweg aktualisiert wurde.
8. Der kalkulatorische Aufwand reduziert sich um 324 TEUR bzw. 28% aufgrund von
Verschiebungen Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen (lange Lieferzeiten).
Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Be-
rechnungsweise des OVG Münster und der geplanten Änderung des Kommunalab-
gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von 5,92% in 2021 auf 5,74 % in
2022 auf 2,43 %.
9. Für das Jahr 2021 wurde von der bonnorange AöR bisher weder eine vorläufige noch
eine endgültige Spitzabrechnung erstellt. Dem vorl. BAB liegt nur die bereits gezahlte
Gebührenumlage zu Grunde. Der ausgewiesene Gebührenbedarf 2021 sowie die
Überdeckung ist daher nur bedingt aussagekräftig.
10. Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch antei-
lige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Fi-
nanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung
abgebildet.Seite 7 von 13
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11. Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debi-
torenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenho-
heit bei der Bundesstadt Bonn liegt.
12. Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus
dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht
in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt:
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
Plan 2021 vorl. Ist 2021 Plan 2022 Plan 2023
674 TEUR 674 TEUR 701 TEUR 734 TEURSeite 8 von 13
Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Sept/22 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 678.515 m 1,00 678.515 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m
innerörtliche Straßen 317.201 m 0,90 285.480 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m
überörtliche Straßen 143.943 m 0,70 100.760 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m
Summe 1.301.263 m 1.221.463 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 678.515 m 100% 678.515 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m
innerörtliche Straßen 285.480 m 100% 285.480 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m
überörtliche Straßen 100.760 m 100% 100.760 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m
Summe 1.221.463 m 1.284.146 m
2%
1.309.829 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 9.568.451,77 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.052.529,69 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 8.515.922,08 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.309.829 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 6,50 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 5,85 EUR
überörtliche Straße 70,00% 4,55 EUR
Zuschlag Gebührensatz
Anliegerstraße RKL D 6,50 EUR 2,60 EUR 9,10 EUR
innerörtliche Straße RKL D 5,85 EUR 2,34 EUR 8,19 EUR
überörtliche Straße RKL D 4,55 EUR 1,82 EUR 6,37 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 678.515 6,50 EUR 4.410.344,00 EUR
innerörtliche Straßen 317.201 5,85 EUR 1.855.623,00 EUR
überörtliche Straßen 143.943 4,55 EUR 654.941,00 EUR
Anliegerstraßen RKL D 137.924 9,10 EUR 1.255.108,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL D 11.040 8,19 EUR 90.418,00 EUR
überörtliche Straßen RKL D 12.640 6,37 EUR 80.517,00 EUR
8.346.951,00 EUR
166.939,00 EUR
8.513.890,00 EUR
zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen
voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2023:
= 6,50 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2023
Nach dem Stand von September 2022 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2022 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. Bemessungsgrundlagen
25.683 m
voraussichtliches Gebührenaufkommen 2023:
zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 9 von 13
Anlage 2
15 Frontmeter
Anliegerstr. 1 Frontmeter
2022 88,50 EUR 5,90 EUR
2023 97,50 EUR 6,50 EUR
Veränderung EUR +9,00 EUR +0,60 EUR
Veränderung % 10,17% 10,17%
nachrichtlich 2013 61,35 EUR 4,09 EUR
nachrichtlich 2014 58,65 EUR 3,91 EUR
nachrichtlich 2015 54,30 EUR 3,62 EUR
nachrichtlich 2016 56,25 EUR 3,75 EUR
nachrichtlich 2017 56,25 EUR 3,75 EUR
nachrichtlich 2018 56,25 EUR 3,75 EUR
nachrichtlich 2019 58,95 EUR 3,93 EUR
nachrichtlich 2020 67,95 EUR 4,53 EUR
nachrichtlich 2021 85,95 EUR 5,76 EUR
VergleichsfamilieSeite 10 von 13
Anlage 4
5,90 EUR 6,50 EUR
5,31 EUR 5,85 EUR
4,13 EUR 4,55 EUR
8,26 EUR 9,10 EUR
7,43 EUR 8,19 EUR
5,78 EUR 6,37 EUR
a) dem Anliegerverkehr dient
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
überwiegendgung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
alte Fassung neue Fassung
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit
01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini-
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die
Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
a) dem Anliegerverkehr dient
§ 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 13
Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
um EUR/Frontmeter + 1,20 + 0,17 +0,60
Stadt Letzte Änderung/ Satzung
bzw. gültig ab
Bonn (derzeit) 01.01.2022
Bonn (geplant) 01.01.2023
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2019
Bielefeld 01.01.2019
Münster 01.01.2021
Münster (Vollreinigung inkl.
Gehweg) 01.01.2021
Stadt
Aachen und Bielefeld
Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem:
Anliegerstraßen
● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird
● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde
● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße
Innerörtliche Straßen
● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde
● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind
Überörtliche Straßen
● über 800 KFZ/Spitzenstunde
● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz
D-Klassen
● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen
Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt:
BMG 09/2022 Gesamt Allgemeinanteil
Anliegerstraße 4 % 678.515 27.141
Innerörtlich 15 % 317.201 47.580
Überörtlich 40% 143.943 57.577
Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160
1.301.263 148.458
11%
Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2023
Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlich
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der
Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner-
und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,41 % an den
Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt.
Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung
Erläuterungen
unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz
zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich.
Interkommunaler Vergleich
Anliegerverkehr EUR je Meter
Grundstücksseite (jährlich)
3,00 €
6,06 €
5,90 €
6,50 €
siehe Erläuterungen
siehe ErläuterungenSeite 12 von 13
Anlage 3
Seite 1 von 1
40. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in Verbindung mit
§ 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember
1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange-
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
(Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2022 (ABl. S. 188), folgende Satzung be-
schlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2021
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1739), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge-
bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 6,50 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,85 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,55 EUR
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsge-
bühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Rei-
nigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 9,10 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 8,19 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 6,37 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre-
chend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der
Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 19:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de