222143 · Beschlussvorlage
40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222143
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Untergeordnet
- CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022
- 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
- CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143
- CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143
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Beschlussvorlage öffentlich 222143 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 08.12.2022 Entscheidung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung Begründung der Dringlichkeit: Durch die verwaltungsinterne Abstimmung im Nachgang des OVG-Urteils vom 17.05.2022 zu gebührenrechtlichen Fragestellungen konnte die Beschlussvorlage nicht fristgerecht für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda erstellt werden. Eine abschließende Beschlussfassung durch den Rat ist noch in diesem Jahr erforderlich, um ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu gewährleisten. Nur so kann eine Veranlagung ab Januar 2023 auf Grundlage des dargestellten Gebührenbedarfs rechtlich sichergestellt und damit ein finanzieller Schaden vermieden werden. Beschlussvorschlag Die 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 einfließen dürfen. Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage diesesSeite 1 von 13 Seite 2 Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden. Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert anzusetzen. Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50- jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil am betriebsnotwenigen Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein Nominalzinssatz, der die Mischfinanzierung aus Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt. Diese geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,08 % zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,58 % auf 2,43 % gesenkt werden konnte. Die Gebührensätze für die Straßenreinigung steigen für das Jahr 2023 bei den regulären Straßen je nach Straßenart auf zwischen 4,55 EUR (+0,42 EUR) und 6,50 EUR (+0,60 EUR) je Frontmeter. Bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) steigen die Gebührensätze je nach Straßenart auf zwischen 6,37 EUR (+0,59 EUR) und 9,10 EUR (+0,84 EUR) je Frontmeter. Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung – steigt gegenüber dem Jahr 2022 um rund 844 TEUR auf insgesamt 8.51 Mio. EUR. Die Verschiebungen auf der Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert. Sie betreffen insbesondere die Werkstattkosten inkl. Treibstoffe, die Verwertungskosten und die Personalkosten. Es liegt nach wie vor weder eine endgültige Betriebsabrechnung für das Jahr 2020 noch ein belastbares Betriebsergebnis für 2021 seitens der bonnorange AöR vor. Insofern können auch keine Über- oder Unterdeckungen in die aktuelle Kalkulation für das Jahr 2023 eingestellt werden. Die aktuell ermittelte gewichtete Bemessungsgrundlage hat sich gegenüber der Kalkulation im Herbst 2021 geringfügig vermindert. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass wegen der oben erläuterten OVG-Entscheidung bereits seit Juni 2022 keine neuen Gebührenfestsetzungen mehr vorgenommen werden.Seite 2 von 13 Seite 3 Da zum 01.01.2023 erneut kein neues Straßenverzeichnis in Kraft treten wird, ist für das kommende Jahr nur von einem moderaten Anstieg der gewichteten Bemessungsgrundlage in Höhe von 2 % auszugehen. Insofern wird für das Jahr 2023 ein Anstieg der Bemessungsgrundlage gegenüber der Kalkulation für 2022 in Höhe von 25.683 Frontmeter erwartet, was sich leicht gebührenmindernd auswirkt, allerdings den Kostenanstieg nicht ausgleichen kann. Bei Eigentümern eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 9,00 EUR von 88,50 EUR auf 97,50 EUR (+10,17 %). Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Gebührenordnung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Straßenreinigung 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Straßenreinigung 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Straßenreinigung 2023 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Straßenreinigung 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 6 Straßenreinigung 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Straßenreinigung 2023 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich) 8 Straßenreinigung 2023 Anlage 3 Satzung (öffentlich)Seite 3 von 13 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2023 1. Rechtsgrundlagen Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen. Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 13. Dezember 2021 (Amtsblatt S. 1739) erhoben. 2. Berechnung der Gebühren Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für Anliegerstraßen mit 100% Innerörtliche Straßen mit 90% Überörtliche Straßen mit 70% vorgenommen wird. Dementsprechend sind die Straßenart neben der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten sowie Zahl und Umfang der Reinigungen maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 09. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 5,90 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,31 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,13 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 8,26 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 7,43 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,78 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 88,50 EUR.Seite 4 von 13 Anlage 1 Seite 2 von 2 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 9.568.451,77 EUR Abzüglich - des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 1.052.529,69 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 8.515.922,08 EUR 5. Notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig: Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 6,50 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,85 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,55 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 9,10 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 8,19 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 6,37 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. 6. Auswirkung der Gebührenänderung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2022 je nach Straßenart zwischen 0,42 EUR und 0,84 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 13 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2023 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2021 Kalkulation EUR 2021 1) vorl. BAB EUR 2022 2) Kalkulation EUR 2023 3) Kalkulation EUR Personalaufwand 4.892.011,88 0,00 4.999.786,20 5.452.956,83 4) Materialaufwand 352.779,28 0,00 353.823,48 416.976,12 5) Betriebsaufwand 163.243,56 0,00 178.247,32 201.408,73 Verwaltungsaufwand 251.310,44 0,00 242.776,96 292.549,48 Vertriebsaufwand 25.060,20 0,00 44.298,52 58.256,23 Übriger Aufwand 74.156,88 0,00 124.930,88 131.579,58 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 93.085,00 97.695,12 154.019,20 Sonstige betriebliche Aufwendungen 606.856,08 0,00 687.948,80 837.813,22 6) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 97.423,56 0,00 193.943,64 159.580,08 Verrechnung Sparte Straßenreinigung -19.075,44 0,00 -81.809,04 -75.279,96 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 967.686,72 0,00 994.440,72 1.621.765,56 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.046.034,84 0,00 1.106.575,32 1.706.065,68 7) Kalkulatorische Abschreibungen 746.477,28 0,00 864.174,04 708.721,54 8) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 461.488,72 0,00 310.979,60 141.941,04 8) 8.105.648,08 0,00 8.323.287,44 9.264.474,43 Erträge aus Mieten und Pachten 76.231,32 70.277,40 81.100,92 Ertr. Verk. sonst. Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte Erstattungen von privaten Unternehmen Erstattungen von übrigen Bereichen Andere sonstige ordentliche Erträge 6.750,24 7.048,92 7.296,96 82.981,56 0,00 77.326,32 88.397,88 8.022.666,52 8.245.961,12 9.176.076,55 8.022.663,96 9) verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 40.954,77 48.409,41 45.335,87 47.978,69 10) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 322.197,69 323.004,60 328.249,46 344.396,53 11) 363.152,46 371.414,01 373.585,33 392.375,22 Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 363.152,46 371.414,01 373.585,33 392.375,22 8.385.818,98 8.394.077,97 8.619.546,45 9.568.451,77 12) -922.440,09 -923.348,58 -948.150,11 -1.052.529,69 7.463.378,89 7.470.729,39 7.671.396,34 8.515.922,08 -113.280,47 -113.280,47 7.350.098,42 7.357.448,92 7.671.396,34 8.515.922,08 7.346.057,00 7.465.127,15 7.608.522,00 8.513.890,00 -4.041,42 107.678,23 -62.874,34 -2.032,08 9) Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtgebührenbedarf Summe der Kosten gesamt Gebührenbedarf laufendes Jahr Überdeckung aus 2017 Überdeckung aus 2019 Unterdeckung aus 2020 Unterdeckung aus 2018 Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Gebührenumlage (bonnorange AöR) Abzug Allgemeininteresse (11%) Gebührenaufkommen Über-/Unterdeckung (-) Summe Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Summe Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Seite 1 von 1Seite 6 von 13 Seite 1 von 2 Fußnoten zur Anlage 1a 1. Ergebnis auf der Grundlage der bei der Stadt gebuchten Aufwendungen und Erträge lt. SAP, sowie der gezahlten Anzahlungen der Gebührenumlage an die bonnorange AöR. Eine Abrechnung der bonnorange liegt noch nicht vor. 2. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2022. 3. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023. 4. Der Personalaufwand erhöht sich durch geplante Tarifsteigerungen und der Verän- derung im Stellenplan. (453 TEUR bzw. 9 %). 5. Der Materialaufwand erhöht sich durch Steigerungen bei den Entsorgungs- und Ver- wertungskosten gegenüber der letzten Kalkulation um 63 TEUR. 6. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 150 TEUR bzw. 22%. Ur- sächlich hierfür sind z. B. die Beistandsleistung für die Nutzungskosten der Software wie z. B. das Geoinformationsystem (+56 TEUR), der Verwaltungsaufwand wie z. B. Versicherungskosten, Telekommunikationsleistungen sowie Büromaterial (insgesamt +50 TEUR), der Betriebsaufwand - hierzu gehören z.B.: Energiekosten, Miet- und Leasingaufwendungen sowie fixe und variable Instandhaltung EDV - (insgesamt +23 TEUR). Des Weiteren fällt der Vertriebsaufwand in die sonstigen Betrieblichen Auf- wendungen. Hierzu gehören unter anderem die Presse – und Öffentlichkeitsarbeit so- wie Reisekosten (insgesamt +14 TEUR). Die stärkere Öffentlichkeitsarbeit dient zur Verbesserung der Stadtsauberkeit. Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gehört noch der Übrige Aufwand. Hierunter fallen z. B. Mitgliedsbeiträge sowie meh- rere Weiterbildungsmaßnahmen, die der Umsetzung der strategischen Unterneh- mensziele dienen (insgesamt +7 TEUR). 7. Die internen Verrechnungen steigen um 599 TEUR bzw. 54%, da die Preissteige- rungen bei der Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge sowie Treibstoffe und die interne Miete der Betriebstätte (BS) Lievelingsweg aktualisiert wurde. 8. Der kalkulatorische Aufwand reduziert sich um 324 TEUR bzw. 28% aufgrund von Verschiebungen Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen (lange Lieferzeiten). Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Be- rechnungsweise des OVG Münster und der geplanten Änderung des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von 5,92% in 2021 auf 5,74 % in 2022 auf 2,43 %. 9. Für das Jahr 2021 wurde von der bonnorange AöR bisher weder eine vorläufige noch eine endgültige Spitzabrechnung erstellt. Dem vorl. BAB liegt nur die bereits gezahlte Gebührenumlage zu Grunde. Der ausgewiesene Gebührenbedarf 2021 sowie die Überdeckung ist daher nur bedingt aussagekräftig. 10. Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch antei- lige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Fi- nanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung abgebildet.Seite 7 von 13 Seite 2 von 2 11. Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debi- torenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenho- heit bei der Bundesstadt Bonn liegt. 12. Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt: Kosten Winterdienst der bonnorange AöR Plan 2021 vorl. Ist 2021 Plan 2022 Plan 2023 674 TEUR 674 TEUR 701 TEUR 734 TEURSeite 8 von 13 Anlage 2 Straßenart Frontmeter Sept/22 Gewichtung Erwartete gewichtete Bem.Grdl. Anliegerstraßen 678.515 m 1,00 678.515 m Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m innerörtliche Straßen 317.201 m 0,90 285.480 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m überörtliche Straßen 143.943 m 0,70 100.760 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m Summe 1.301.263 m 1.221.463 m Straßenart Erwartete gew. Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl. Anliegerstraßen 678.515 m 100% 678.515 m Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m innerörtliche Straßen 285.480 m 100% 285.480 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m überörtliche Straßen 100.760 m 100% 100.760 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m Summe 1.221.463 m 1.284.146 m 2% 1.309.829 m ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 9.568.451,77 EUR Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.052.529,69 EUR Bereinigte ansatzfähige Kosten 8.515.922,08 EUR Gesamtbemessungsgrundlage 1.309.829 m Gebührensatz Anliegerstraße 100,00% 6,50 EUR innerörtliche Straße 90,00% 5,85 EUR überörtliche Straße 70,00% 4,55 EUR Zuschlag Gebührensatz Anliegerstraße RKL D 6,50 EUR 2,60 EUR 9,10 EUR innerörtliche Straße RKL D 5,85 EUR 2,34 EUR 8,19 EUR überörtliche Straße RKL D 4,55 EUR 1,82 EUR 6,37 EUR Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen Anliegerstraßen 678.515 6,50 EUR 4.410.344,00 EUR innerörtliche Straßen 317.201 5,85 EUR 1.855.623,00 EUR überörtliche Straßen 143.943 4,55 EUR 654.941,00 EUR Anliegerstraßen RKL D 137.924 9,10 EUR 1.255.108,00 EUR innerörtliche Straßen RKL D 11.040 8,19 EUR 90.418,00 EUR überörtliche Straßen RKL D 12.640 6,37 EUR 80.517,00 EUR 8.346.951,00 EUR 166.939,00 EUR 8.513.890,00 EUR zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2023: = 6,50 EUR 3. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2023 Nach dem Stand von September 2022 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen. Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2022 kalkuliert worden. Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen, die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden. Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage: 2. Gebührensätze 1. Bemessungsgrundlagen 25.683 m voraussichtliches Gebührenaufkommen 2023: zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 9 von 13 Anlage 2 15 Frontmeter Anliegerstr. 1 Frontmeter 2022 88,50 EUR 5,90 EUR 2023 97,50 EUR 6,50 EUR Veränderung EUR +9,00 EUR +0,60 EUR Veränderung % 10,17% 10,17% nachrichtlich 2013 61,35 EUR 4,09 EUR nachrichtlich 2014 58,65 EUR 3,91 EUR nachrichtlich 2015 54,30 EUR 3,62 EUR nachrichtlich 2016 56,25 EUR 3,75 EUR nachrichtlich 2017 56,25 EUR 3,75 EUR nachrichtlich 2018 56,25 EUR 3,75 EUR nachrichtlich 2019 58,95 EUR 3,93 EUR nachrichtlich 2020 67,95 EUR 4,53 EUR nachrichtlich 2021 85,95 EUR 5,76 EUR VergleichsfamilieSeite 10 von 13 Anlage 4 5,90 EUR 6,50 EUR 5,31 EUR 5,85 EUR 4,13 EUR 4,55 EUR 8,26 EUR 9,10 EUR 7,43 EUR 8,19 EUR 5,78 EUR 6,37 EUR a) dem Anliegerverkehr dient die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. überwiegendgung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend alte Fassung neue Fassung Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit 01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini- c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die b) dem innerörtlichen Verkehr dient a) dem Anliegerverkehr dient § 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 13 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 um EUR/Frontmeter + 1,20 + 0,17 +0,60 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Bonn (derzeit) 01.01.2022 Bonn (geplant) 01.01.2023 Vergleichsstädte Aachen 01.01.2019 Bielefeld 01.01.2019 Münster 01.01.2021 Münster (Vollreinigung inkl. Gehweg) 01.01.2021 Stadt Aachen und Bielefeld Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem: Anliegerstraßen ● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird ● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde ● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße Innerörtliche Straßen ● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde ● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind Überörtliche Straßen ● über 800 KFZ/Spitzenstunde ● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz D-Klassen ● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt: BMG 09/2022 Gesamt Allgemeinanteil Anliegerstraße 4 % 678.515 27.141 Innerörtlich 15 % 317.201 47.580 Überörtlich 40% 143.943 57.577 Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160 1.301.263 148.458 11% Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2023 Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlich Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,41 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt. Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung Erläuterungen unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich. Interkommunaler Vergleich Anliegerverkehr EUR je Meter Grundstücksseite (jährlich) 3,00 € 6,06 € 5,90 € 6,50 € siehe Erläuterungen siehe ErläuterungenSeite 12 von 13 Anlage 3 Seite 1 von 1 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2022 (ABl. S. 188), folgende Satzung be- schlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1739), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge- bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 6,50 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,85 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,55 EUR Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsge- bühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Rei- nigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 9,10 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 8,19 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 6,37 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre- chend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn." Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de