222143-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022
Kerndaten
- Nummer
- 222143-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222143-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 Beratungsfolge Rat Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag sowie zu den in der Sitzung des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 zur Beschlussvorlage aufgekommenen Fragestellungen wie folgt Stellung: 1. Welche Auswirkungen hätte die Beschlussfassung des Änderungsantrages DS-Nr 222143-01? Durch die Umsetzung des Antrags für die Straßenreinigungsgebühren würde sich der Allgemeinanteil, der aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen ist, um rund 860 TEUR auf rund 1,9 Mio. EUR erhöhen. Die Straßenreinigungsgebühren für die Bürgerinnen und Bürger würden durch die vorgeschlagene Anhebung auf 20 % gegenüber 2022 leicht sinken. Die konkreten Auswirkungen auf die Gebührensätze 2023 gegenüber denen für 2022 stellen sich wie folgt dar: Gebührensatz (Vorjahr) Anliegerstraße 5,84 EUR (5,90 EUR) - 0,06 EUR - 1,02 % innerörtliche Straße 5,26 EUR (5,31 EUR) - 0,05 EUR - 0,94 % überörtliche Straße 4,09 EUR (4,13 EUR) - 0,04Seite 1 von 3 Seite 2 EUR - 0,97 % Anliegerstraße RKL D 8,18 EUR (8,26 EUR) - 0,08 EUR - 0,97 % innerörtliche Straße RKL D 7,36 EUR (7,43 EUR) - 0,07 EUR - 0,94 % überörtliche Straße RKL D 5,73 EUR (5,78 EUR) - 0,05 EUR - 0,87 % In diesem Zusammenhang gibt die Verwaltung zu bedenken, dass der Allgemeinanteil an den Straßenreinigungsgebühren keine beliebige Variable ist, die an die jährlichen Bedarfe angepasst werden kann. Eine Anpassung an einmalige Ereignisse, wäre nicht zulässig. Würde dem Änderungsantrag gefolgt, würde man sich mit einer Erhöhung des Allgemeinanteils zumindest mittelfristig für die kommenden Jahre binden und somit eine längerfristige zusätzliche Belastung des allgemeinen Haushaltes in Kauf nehmen. Des Weiteren wird der Allgemeinanteil nicht willkürlich festgelegt, sondern anhand einer festgelegten Berechnungsmethodik ermittelt. Die Offenlegung dieser Berechnung ist seit einigen Jahren für eine gerichtsfeste Gebührenkalkulation erforderlich. Sie ist deshalb Bestandteil der Anlage 5 der Kalkulationen. Es wären also - in der Absicht zu einem Allgemeinanteil von insgesamt 20 % zu kommen - nachvollziehbar begründet die Anteile für die einzelnen Straßenarten neu festzulegen. 2. Wie teilt sich die Steigerung der Personalaufwendungen um 9 % auf die beiden Positionen „tarifliche Kostensteigerung“ und „personeller Mehrbedarf“ auf und wie ist dies begründet? Die Personalkostensteigerung von rund 450 TEUR ergibt sich zum einen durch die im WP 2023 angenommene Tarifsteigerung von 5% (dies entspricht rund 250 TEUR) und zum anderen durch neue Stellen (rund 200 TEUR). Die Kosten entstehen in der gesamten Sparte Stadtreinigung, weil in 2022 neu eingerichtete Stellen nicht vollständig besetzt werden konnten bzw. Stellenbesetzungen erst über das Jahr 2022 verteilt erfolgten (z. B. Neueinrichtung von 28 Stellen im Bereich Straßenreinigung). Aus diesem Grund wurden für das Jahr 2022 bezogen auf die neuen Stellen im Bereich Straßenreinigung in Abstimmung zwischen Vorstand und Verwaltungsrat der bonnorange AöR im WP 2022 nur 50 % der Personalkosten budgetiert, so dass aufgrund der nunmehr vollständigen Stellenbesetzungen in 2023 es zu einem entsprechenden Nachholeffekt kommt. In der aktuellen Gebührenkalkulation werden nur die Anteile der satzungsgemäßenSeite 2 von 3 Seite 3 Straßenreinigung berücksichtigt. 3. Welcher Umfang bei der Erhöhung der „internen Verrechnungen“ ist auf die interne Mieterhöhung der Betriebsstätte Lievelingsweg zurückzuführen und was ist der Hintergrund hierfür? Hier wurde irrtümlich die Begründung aus 2022 kopiert. Die dargestellte Steigerung resultiert ausschließlich aus höheren Kosten bei der Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge sowie den Treibstoffen. Die Miete hat sich tatsächlich um 34 TEUR reduziert. 4. Wie begründet sich die Steigerung beim „übrigen Aufwand (Erhöhung von 74.000 EUR in 2021 auf 124.000 EUR in 2022)? Die Steigerung für 2022 gegenüber dem Jahr 2021 setzt sich wie folgt zusammen: +28 TEUR für Aus- und Fortbildung, +8 TEUR für Leiharbeit und +17 TEUR für Ausstattung bis zu 800 EUR. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de