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222143-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222143 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022

Nummer
222143-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 222143 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222143-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung
der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in
der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 222143 und Beantwortung der
zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für
Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom
23.11.2022
Beratungsfolge
Rat Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag sowie zu den in der Sitzung
des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 zur
Beschlussvorlage aufgekommenen Fragestellungen wie folgt Stellung:
1. Welche Auswirkungen hätte die Beschlussfassung des
Änderungsantrages DS-Nr 222143-01?
Durch die Umsetzung des Antrags für die Straßenreinigungsgebühren würde
sich der Allgemeinanteil, der aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen ist, um
rund 860 TEUR auf rund 1,9 Mio. EUR erhöhen.
Die Straßenreinigungsgebühren für die Bürgerinnen und Bürger würden durch
die vorgeschlagene Anhebung auf 20 % gegenüber 2022 leicht sinken.
Die konkreten Auswirkungen auf die Gebührensätze 2023 gegenüber denen für
2022 stellen sich wie folgt dar:
Gebührensatz (Vorjahr)
Anliegerstraße 5,84 EUR (5,90 EUR) - 0,06
EUR - 1,02 %
innerörtliche Straße 5,26 EUR (5,31 EUR) - 0,05
EUR - 0,94 %
überörtliche Straße 4,09 EUR (4,13 EUR) - 0,04Seite 1 von 3
Seite 2
EUR - 0,97 %
Anliegerstraße RKL D 8,18 EUR (8,26 EUR) - 0,08
EUR - 0,97 %
innerörtliche Straße RKL D 7,36 EUR (7,43 EUR) - 0,07
EUR - 0,94 %
überörtliche Straße RKL D 5,73 EUR (5,78 EUR) - 0,05
EUR - 0,87 %
In diesem Zusammenhang gibt die Verwaltung zu bedenken, dass der
Allgemeinanteil an den Straßenreinigungsgebühren keine beliebige Variable ist,
die an die jährlichen Bedarfe angepasst werden kann. Eine Anpassung an
einmalige Ereignisse, wäre nicht zulässig.
Würde dem Änderungsantrag gefolgt, würde man sich mit einer Erhöhung des
Allgemeinanteils zumindest mittelfristig für die kommenden Jahre binden und
somit eine längerfristige zusätzliche Belastung des allgemeinen Haushaltes in
Kauf nehmen.
Des Weiteren wird der Allgemeinanteil nicht willkürlich festgelegt, sondern
anhand einer festgelegten Berechnungsmethodik ermittelt. Die Offenlegung
dieser Berechnung ist seit einigen Jahren für eine gerichtsfeste
Gebührenkalkulation erforderlich. Sie ist deshalb Bestandteil der Anlage 5 der
Kalkulationen.
Es wären also - in der Absicht zu einem Allgemeinanteil von insgesamt 20 % zu
kommen - nachvollziehbar begründet die Anteile für die einzelnen Straßenarten
neu festzulegen.
2. Wie teilt sich die Steigerung der Personalaufwendungen um 9 % auf die
beiden Positionen „tarifliche Kostensteigerung“ und „personeller
Mehrbedarf“ auf und wie ist dies begründet?
Die Personalkostensteigerung von rund 450 TEUR ergibt sich zum einen durch
die im WP 2023 angenommene Tarifsteigerung von 5% (dies entspricht rund
250 TEUR) und zum anderen durch neue Stellen (rund 200 TEUR). Die Kosten
entstehen in der gesamten Sparte Stadtreinigung, weil in 2022 neu
eingerichtete Stellen nicht vollständig besetzt werden konnten bzw.
Stellenbesetzungen erst über das Jahr 2022 verteilt erfolgten (z. B.
Neueinrichtung von 28 Stellen im Bereich Straßenreinigung).
Aus diesem Grund wurden für das Jahr 2022 bezogen auf die neuen Stellen im
Bereich Straßenreinigung in Abstimmung zwischen Vorstand und
Verwaltungsrat der bonnorange AöR im WP 2022 nur 50 % der Personalkosten
budgetiert, so dass aufgrund der nunmehr vollständigen Stellenbesetzungen in
2023 es zu einem entsprechenden Nachholeffekt kommt. In der aktuellen
Gebührenkalkulation werden nur die Anteile der satzungsgemäßenSeite 2 von 3
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Straßenreinigung berücksichtigt.
3. Welcher Umfang bei der Erhöhung der „internen Verrechnungen“ ist
auf die interne Mieterhöhung der Betriebsstätte Lievelingsweg
zurückzuführen und was ist der Hintergrund hierfür?
Hier wurde irrtümlich die Begründung aus 2022 kopiert. Die dargestellte
Steigerung resultiert ausschließlich aus höheren Kosten bei der Reparatur und
Unterhaltung der Fahrzeuge sowie den Treibstoffen. Die Miete hat sich
tatsächlich um 34 TEUR reduziert.
4. Wie begründet sich die Steigerung beim „übrigen Aufwand (Erhöhung
von 74.000 EUR in 2021 auf 124.000 EUR in 2022)?
Die Steigerung für 2022 gegenüber dem Jahr 2021 setzt sich wie folgt
zusammen: +28 TEUR für Aus- und Fortbildung, +8 TEUR für Leiharbeit und
+17 TEUR für Ausstattung bis zu 800 EUR.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 11:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de