221994-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage Sport- bzw. Tanzveranstaltungen auf öffentlichen Plätzen
Kerndaten
- Nummer
- 221994-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.863 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221994-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I BBB-Anfrage Sport- bzw. Tanzveranstaltungen auf öffentlichen Plätzen Beratungsfolge Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Frage 1: a) Ist ein privates Treffen auf öffentlich zugänglicher Fläche zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten bzw. zum Zwecke des geselligen Beisammenseins, welches nicht öffentlich beworben wird, eine Veranstaltung, die bei der Stadtverwaltung angemeldet werden muss und wenn ja, auf Grund welcher, wie lautenden rechtlichen Regelung bzw. Überlegung kommt die Oberbürgermeisterin zu dieser Auffassung? Antwort: Ein rein privates Treffen auf öffentlich zugänglicher Fläche zur Ausübung sportlicher Aktivitäten bzw. geselligem Beisammensein ist keine Veranstaltung, wenn es sich um einen rein geschlossenen Kreis handelt. D.h. alle Personen müssen einen Bezug zueinander haben. Dies kann bspw. ein Picknick oder ein Grillfest sein oder als Fußballspiel in der Rheinaue stattfinden. b) Stuft die Verwaltung private, geschlossene WhatsApp-Gruppen oder Facebook-Gruppen über die sich Freunde von verschiedenen Tanzrichtungen zu privaten, nichtkommerziellen Treffen verabreden, als Zusammenschlüsse, die sich an Jedermann, also mithin an eine breite Öffentlichkeit wenden, ein und wenn ja, wie begründet sie dies? Antwort: Dies hängt von der Gruppengröße ab. Gerade bei sozialen Medien wie Instagram- und Facebook-Gruppen ist von einer öffentlichen Wirkung auszugehen. Es besteht bei solchen Zusammenschlüssen auch die Möglichkeit, dass sich Dritte anschließen, da sich durch die sozialen Medien nicht unbedingt ein direkter Zusammenhang zur Gruppe herstellen lässt. c) Wie und an Hand welcher Kriterien/Vergleichsvorgänge prüft die Stadtverwaltung, ob es sich bei einem Treffen auf öffentlich zugänglicher Fläche zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten bzw. zum Zwecke des geselligen Beisammenseins um eine kommerzielle bzw. eine Nutzung über denSeite 1 von 4 Seite 2 Allgemeingebrauch hinaus handelt? Antwort: Bei den Flächen muss nach Eigentümer oder Widmung entschieden werden. Hiermit hängt zusammen wie nach welcher Gesetzesgrundlage entschieden werden kann oder muss. Grundsätzlich stehen die öffentlichen Grünflächen allen Bürgerinnen und Bürgern zur freien Verfügung, solange sie keine Schäden verursachen. Entscheidend ist zum einen, welche Fläche betroffen ist. Zum anderen kommt es auf den Zweck und das Ausmaß des Zusammentreffens an. Auf öffentlichen Grünflächen im Gebiet der Bundesstadt Bonn gilt, soweit diese auch als solche ausgebaut und übergeben sind, die Nutzungs- und Entgeltordnung für die Sondernutzung der öffentlichen Grünflächen im Stadtgebiet Bonn. Für Flächen, die Bestandteil gewidmeter oder tatsächlich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sind, gilt die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen bzw. das Straßen- und Wegegesetz NRW. Natürlich sind grundsätzlich auch auf öffentlicher Fläche private Treffen wie z.B. gemeinsamer Sport/Tanzen möglich. Hier kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob das Vorhaben vom Gemeingebrauch der jeweiligen Fläche gedeckt ist. Regelmäßige Zusammentreffen auf öffentlicher Fläche sind durch die Stadtverwaltung koordiniert und im Rahmen der jeweiligen Nutzung genehmigt. Hierzu gehört auch Sport im Park. Hier ist die Stadtverwaltung durch das Sport- und Bäderamt Kooperationspartner. Ein privates Zusammentreffen zum Fußballspielen, Picknick o.a. ist nicht zu genehmigen. Kann aber untersagt werden, wenn dritte Personen stark eingeschränkt oder belästigt werden (u.a. durch laute Musik). Gewerbliche Anbieter wie Sportstudios, Yogaanbieter oder Tanzschulen können ihre Kurse nicht einfach auf öffentliche Fläche verlagern und die für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglichen Flächen belegen. Während der Corona-Pandemie hat die Stadtverwaltung dies geduldet, da die Durchführung in Innenräumen nur sehr eingeschränkt oder gar nicht durchführbar war. Für organisierte, regelmäßige Veranstaltungen müssen im Rahmen der Koordination der städtischen Flächen Vereinbarungen getroffen werden um alle Veranstaltenden gleich zu behandeln. Bei den Tanzevents am Alten Zoll muss klar abgegrenzt werden, dass es sich hier nicht um ein lockeres Zusammentreffen handelt, sondern um organisierte Treffen, die u.a. über die sozialen Medien stark beworben werden. Die Gruppe hat über 3000 Follower und bewirbt aktiv Salsa und Bachata Workshops. Diese Nutzung geht über den Allgemeingebrauch hinaus und hat Veranstaltungscharakter. Die Fläche wird nicht ausschließlich von einer Kleingruppe zum Zweck des Zusammentreffens genutzt sondern wird über mehrere Stunden stark frequentiert. Hierfür sind Genehmigungen einzuholen und bei Nutzung öffentlicher Fläche Platzpachtverträge abzuschließen. d) Bis zu welcher Personenanzahl ist ein privates Treffen auf öffentlicher Fläche z.B. zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten z.B. zum Tanzen bzw.Seite 2 von 4 Seite 3 zum Zwecke des geselligen Beisammenseins genehmigungsfrei? Antwort: Für die Beantwortung der gestellten Fragen kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Frage 2: Wurde für die SSB-Veranstaltung* „Sport im Park“, die am 5. August 2022 am Alten Zoll stattfand (20 Meter von jener Stelle entfernt, an der am Tag zuvor eine Salsa-Tanz-Veranstaltung aufgelöst worden war) und in öffentlicher Weise vom SSB beworben worden war (https://facebook.com/sportimparkbonn/), eine Genehmigung seitens der Stadtverwaltung erteilt und wenn ja, wann und mit welchen etwaigen Auflagen (Teilnehmerzahl, Musikanlage, Lautstärke, Dauer etc.) ist diese beschieden worden? Antwort: Eine Genehmigung seitens der Stadtverwaltung wurde in diesem Fall nicht ausgestellt, da es sich um Privatfläche der Universität Bonn handelt. Frage 3: Hat die Verwaltung mit den Initiatoren des am 4. August 2022 am Alten Zoll aufgelösten Tanztreffens zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen und diesen Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie deren Zusammenkünfte für den Tanzsport künftig regelkonform angeboten werden können und wenn nein, warum nicht? Antwort: Gespräche zur vorgenannten Problematik haben seitens der Veranstaltungskoordination mit dem Betreiber stattgefunden. Es wird an einer konstruktiven Lösung für alle Beteiligten gearbeitet. Frage 4: An welchen Stellen der Stadt sind öffentliche Tanztreffen aus Sicht der Verwaltung unter welchen Bedingungen möglich? Antwort: Hierzu kann keine verbindliche Aussage getroffen werden. Die Möglichkeit zur Durchführung von Tanztreffs hängt neben der Berücksichtigung des Anwohnerschutzes (Lärmimmissionen), von der Widmung der Fläche, der Fläche selbst und der Bodenbeschaffenheit ab. Hier muss im Einzelfall geschaut werden, ob Fläche und Veranstaltung zusammenpassen. Anlage/nSeite 3 von 4 Seite 4 KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de