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221847-08 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

Nummer
221847-08 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
28.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Empfehlung
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  1. 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

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Änderungsantrag
öffentlich
221847-08 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 221847
Erlass einer
Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -
ordnung
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
30.01.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Beschlussvorschlag der Oberbürgermeisterin wird durch nachstehenden
Wortlaut ersetzt:
Die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der
folgenden Fassung beschlossen:
1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)
Vom xx.xx.xxxx
Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt
geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I S. 323) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im
Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.-
527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S.
1186) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der
Bekanntmachung vom
13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), hat der
Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde
am … folgende Verordnung beschlossen:Seite 1 von 4
Seite 2
Artikel I
§ 2a wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:
„§ 2a - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
(a) die den Antrag auf Ausstellung des Bewohnerparkausweises gestellt hat;
(b) welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene
schriftliche
oder elektronische Erklärung übernommen hat;
(c) welche für die Gebührenschuld anderer haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.“
Artikel II
§ 2 wird wie folgt ersetzt:
"§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.03.2025
wie folgt
festgelegt:
• Gültigkeit 6 Monate: 15 Euro
• Gültigkeit 12 Monate: 30 Euro
• Gültigkeit 24 Monate: 60 Euro
• Ersatzausstellung nach Verlust: 10 Euro
• Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro
(2) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig."
Artikel IIISeite 2 von 4
Seite 3
§ 3 – Inkrafttreten wird geändert und wie folgt gefasst:
"Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2025 in Kraft."
Begründung
Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin beschloss die Ratsmehrheit, bestehend
aus den Fraktionen B90/Grüne, SPD, Linke und Volt am 27.10.2022 für den
Bewohnerparkausweis ab dem 01.03.2023 eine jährliche Gebühr in Höhe von
180 Euro und ab dem 01.03.2024 p.a. 360 Euro zu erheben. Damit beträgt die
heute fällige Gebühr das Zwölffache dessen, was die Bürgerinnen und Bürger
vor dem Frühjahr 2023 zu zahlen hatten. Begründet wurde die drastische
Erhöhung mit der Absicht der Oberbürgermeisterin und der grün-roten
Ratsmehrheit, den Kfz-Verkehr aus dem innerstädtischen Bereich zu
verdrängen und die Kosten des Bewohnerparkens durch die Nutzer, stärker als
zu dem Zeitpunkt geschehen, refinanzieren zu wollen.
Die seinerzeit für einen höheren Deckungsgrad vorgelegte
Berechnungsmethode war und ist allerdings in hohem Maße fragwürdig. In der
Kalkulation wurden Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Parkplätzen in
Ansatz gebracht, die in der behaupteten Höhe gar nicht anfallen oder aber vom
Bürger schon über Erschließungsgebühren und Grundsteuern bezahlt wurden
bzw. werden. Ferner waren die Personalkosten für die Überwachung des
Parkraums in den Bewohnerparkgebieten erkennbar zu hoch angesetzt.
Mithin ist es nicht verwunderlich, dass die Stadt mit ihrer Anwohnerparkgebühr
in der interkommunalen Betrachtung an der Spitze rangiert. Im Vergleich* zu
Bonn erheben beispielsweise Aachen (30 Euro p.a.), Düsseldorf (25-30 Euro
p.a.), Dortmund (30,70 Euro p.a.) oder Köln (ab 01.03.2025: 100-120 Euro p.a.)
weitaus geringere Gebühren.
Die von der BBB-Fraktion beantragte Rückkehr zur der alten
Anwohnerparkgebühr von 30 Euro p.a. soll es den betroffenen Bürgern
ermöglichen, in angemessener Nähe zu ihrem Wohnort zu verhältnismäßigen
und bezahlbaren Kosten parken zu können. Die beantragte Gebührenhöhe
trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, das der Anwohnerparkausweis kein
direktes Parkplatzrecht darstellt, sondern letztlich nur einen Anspruch
dokumentiert. Ist in einem ausgewiesenen Bereich kein Parkplatz frei, weil dort
andere Berechtigte oder Unberechtigte die Parkstände belegen, kann ein
Bewohner sein Fahrzeug nicht abstellen.
*Quellen
https://serviceportal.aachen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/5779/show
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/40/show
https://www.dortmund.de/themen/mobilitaet-und-Seite 3 von 4
Seite 4
verkehr/mobilitaetsplanung/parken/bewohnerparkzonen/
https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/bewohnerparkausweis
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 11:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de