221847-08 AA · Änderungsantrag
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
Kerndaten
- Nummer
- 221847-08 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 28.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 221847-08 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und - ordnung Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Empfehlung Rat 13.02.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Beschlussvorschlag der Oberbürgermeisterin wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt: Die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der folgenden Fassung beschlossen: 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) Vom xx.xx.xxxx Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 323) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.- 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde am … folgende Verordnung beschlossen:Seite 1 von 4 Seite 2 Artikel I § 2a wird neu eingefügt und wie folgt gefasst: „§ 2a - Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, (a) die den Antrag auf Ausstellung des Bewohnerparkausweises gestellt hat; (b) welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; (c) welche für die Gebührenschuld anderer haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.“ Artikel II § 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.03.2025 wie folgt festgelegt: • Gültigkeit 6 Monate: 15 Euro • Gültigkeit 12 Monate: 30 Euro • Gültigkeit 24 Monate: 60 Euro • Ersatzausstellung nach Verlust: 10 Euro • Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro (2) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig." Artikel IIISeite 2 von 4 Seite 3 § 3 – Inkrafttreten wird geändert und wie folgt gefasst: "Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2025 in Kraft." Begründung Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin beschloss die Ratsmehrheit, bestehend aus den Fraktionen B90/Grüne, SPD, Linke und Volt am 27.10.2022 für den Bewohnerparkausweis ab dem 01.03.2023 eine jährliche Gebühr in Höhe von 180 Euro und ab dem 01.03.2024 p.a. 360 Euro zu erheben. Damit beträgt die heute fällige Gebühr das Zwölffache dessen, was die Bürgerinnen und Bürger vor dem Frühjahr 2023 zu zahlen hatten. Begründet wurde die drastische Erhöhung mit der Absicht der Oberbürgermeisterin und der grün-roten Ratsmehrheit, den Kfz-Verkehr aus dem innerstädtischen Bereich zu verdrängen und die Kosten des Bewohnerparkens durch die Nutzer, stärker als zu dem Zeitpunkt geschehen, refinanzieren zu wollen. Die seinerzeit für einen höheren Deckungsgrad vorgelegte Berechnungsmethode war und ist allerdings in hohem Maße fragwürdig. In der Kalkulation wurden Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Parkplätzen in Ansatz gebracht, die in der behaupteten Höhe gar nicht anfallen oder aber vom Bürger schon über Erschließungsgebühren und Grundsteuern bezahlt wurden bzw. werden. Ferner waren die Personalkosten für die Überwachung des Parkraums in den Bewohnerparkgebieten erkennbar zu hoch angesetzt. Mithin ist es nicht verwunderlich, dass die Stadt mit ihrer Anwohnerparkgebühr in der interkommunalen Betrachtung an der Spitze rangiert. Im Vergleich* zu Bonn erheben beispielsweise Aachen (30 Euro p.a.), Düsseldorf (25-30 Euro p.a.), Dortmund (30,70 Euro p.a.) oder Köln (ab 01.03.2025: 100-120 Euro p.a.) weitaus geringere Gebühren. Die von der BBB-Fraktion beantragte Rückkehr zur der alten Anwohnerparkgebühr von 30 Euro p.a. soll es den betroffenen Bürgern ermöglichen, in angemessener Nähe zu ihrem Wohnort zu verhältnismäßigen und bezahlbaren Kosten parken zu können. Die beantragte Gebührenhöhe trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, das der Anwohnerparkausweis kein direktes Parkplatzrecht darstellt, sondern letztlich nur einen Anspruch dokumentiert. Ist in einem ausgewiesenen Bereich kein Parkplatz frei, weil dort andere Berechtigte oder Unberechtigte die Parkstände belegen, kann ein Bewohner sein Fahrzeug nicht abstellen. *Quellen https://serviceportal.aachen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/5779/show https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/40/show https://www.dortmund.de/themen/mobilitaet-und-Seite 3 von 4 Seite 4 verkehr/mobilitaetsplanung/parken/bewohnerparkzonen/ https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/bewohnerparkausweis Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de