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221847 · Beschlussvorlage

Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

Nummer
221847
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 02.11.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 26.10.2022 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 221847-11 ST Stellungnahme zum BBB-Antrag: Änderung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung Drucksachengruppe 221847
  2. 221847-09 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
  3. 221847-05 ST Ergänzende STN zum Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung. Bezug DS221847-03
  4. 221847-08 AA BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
  5. 221847-16 AA Volt-/Linke-Änderungsantrag zu Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
  6. 221847-07 AA Änderungsantrag-CDU: Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
  7. 221847-12 AA Kooperationsänderungsantrag zu Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
  8. 221847-03 BBB-Anfrage Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
  9. 221847-04 ST Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung -Stellungnahme zur Großen Anfrage des BBB
  10. 221847-06 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
  11. 221847-13 AA Volt-/Linke-Änderungsantrag zu Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
  12. 221847-10 BBB-Antrag Änderung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung Drucksachengruppe 221847
  13. 221847-15 AA BBB-Änderungsantrag: Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung; Antrag zur Vorlage 221847
  14. 221847-02 AA Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
  15. 221847-14 2. Änderung der Gebührenordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen der Bundesstadt Bonn
  16. 221847-01 ST Ergänzung zur DS221847. Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

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Beschlussvorlage
öffentlich
221847
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer
Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -
ordnung
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 26.10.2022 Empfehlung
Rat 27.10.2022 Entscheidung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
02.11.2022 Empfehlung
Beschlussvorschlag
1. Die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen wird gem.
der Anlage 1 beschlossen.
2. Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird
gem. der Anlage 2 beschlossen.
3. Für einen Bewohnerparkausweis wird ab dem 01.03.2024 eine jährliche
Gebühr in Höhe von 360 Euro erhoben. Die Erhöhung erfolgt in zwei
Stufen: Ab dem 01.03.2023 wird die Gebühr auf 180 Euro festgelegt.
Unberührt bleibt die Gültigkeit von Bewohnerparkausweisen, deren
Gültigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht
abgelaufen ist.
4. Für Angehörige von Haushalten, denen ein „Bonn-Ausweis“ ausgestellt
wurde, werden 75 % der Gebühren durch das Amt für Soziales und
Wohnen übernommen.
Begründung:
Die Stadt Bonn hat beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden. Der
Verkehrsbereich, der rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen verursacht,
konnte in den letzten Jahren nicht zur CO2-Reduktion beitragen. Mit Blick auf
die eigenen Klimaschutz- und Verkehrswendeziele und das staatliche
Klimaschutzziel aus Art. 20a Grundgesetz verfolgt die Stadt die Absicht, den
Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine
Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken. Parkraum auf öffentlichen Flächen
bereitzustellen ist u.a. mit Herstellungs-, Verwaltungs- und Kontrollkosten
verbunden, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt in Bonn von der Allgemeinheit
finanziert werden. Die vorgeschlagene Höhe der Bewohnerparkgebühren dient
der (teilweisen) Kostendeckung des Bewohnerparkens durch die Nutzer*innen
selbst anstatt durch den allgemeinen Haushalt. Nach wie vor erhalten dieSeite 1 von 31
Seite 2
Anwohner*innen durch die Möglichkeit des Bewohnerparkens den besonderen
Vorteil, den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung
allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu
nutzen.
Rechtliche Grundlagen:
Die jährliche Gebühr für das Bewohnerparken wurde bisher durch die
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgegeben
und betrug maximal 30,70 EUR/Jahr. Da diese Gebühr seit 1993 nicht mehr
angepasst wurde und keinerlei steuernde Wirkung entfaltet, billigte der
Bundesrat einen Gesetzentwurf des Bundestages zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der die Landesregierungen ermächtigt,
Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von
Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu erlassen oder
diese Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer
Delegationsverordnung auf die Kommunen zu übertragen.
Durch eine Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich
Straßenverkehr und Güterbeförderung (NRWStrVGüBefZustVO) werden die
örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, die Gebührensätze für das Ausstellen
von Parkausweisen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel eigenständig durch den Erlass von Gebührenordnungen
festzusetzen. Die Regelung ist am 19.02.2022 in Kraft getreten.
Im Hinblick auf die angestrebte Verkehrswende, die unter anderem das Ziel
verfolgt, das Abstellen von Pkw im öffentlichen Raum in Zukunft stärker
nutzerbezogen und weniger stark durch die Allgemeinheit getragen zu
finanzieren, soll von der in § 6a Abs. 5a StVG enthaltenen Ermächtigung,
Gebühren zu erheben, Gebrauch gemacht werden. Die bisher auf Grundlage
der GebOSt erhobenen Gebühren decken die entstehenden Kosten nicht.
Bei der Gebührenfestsetzung können nach § 6a StVG die Bedeutung der
Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der
Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden.
Naheliegend ist, hierbei maßgeblich auf die mit den Parkflächen im
Straßenraum verbundenen Kosten abzustellen. Eine entsprechende
Überlegung findet sich daher bereits in der Beschlussvorlage 212060 zum
Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie.
Gebührenhöhe
Gemäß dem Hinweispapier „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für
Bewohnerparkausweise“ des Zukunftsnetzes Mobilität NRW, erstellt mit
Unterstützung des Städtetages NRW (Anlage 3), sind vier Ansätze zur
Festlegung der Gebührenhöhe vorstellbar. Aus Sicht der Verwaltung ist der
sog. Kostenansatz als Berechnungsmethode am besten geeignet, da die
Gebührenhöhe rechnerisch und somit ohne weitere Annahmen hergeleitet
werden kann. Dies führt aus Sicht der Verwaltung zu einer größtmöglichen
Akzeptanz und Rechtssicherheit. Demnach berechnet sich die Gebührenhöhe
durch Addition der auf 25 Jahre verteilten Herstellungs-, Unterhaltungs- und
Verwaltungskosten sowie des Kontrollaufwandes. Diese Kosten beziehen sich
immer auf die Fläche eines Parkplatzes der Größe von 15 m² (6m x 2,5m).Seite 2 von 31
Seite 3
• Herstellungs- und Unterhaltungskosten: Konkret lassen sich die
Herstellungskosten je nach Ausbaustufe der Straße auf 200 bis 300
Euro pro m² beziffern. Die auf die Gebühr für die Erteilung eines
Bewohnerparkausweises umgelegten Herstellungskosten betragen -
ausgehend von einem nach bisheriger Erfahrung durchschnittlich
anzusetzendem Nutzungszeitraum von 25 Jahren für einen
Einzelparkplatz und ebenfalls ausgehend vom mittleren Wert der
Ausbaustufe - 150 EURO pro Jahr (250 Euro * 15 m²= 3750 Euro/25
Jahre). Zu ergänzen sind die jährlichen Unterhaltungskosten in Höhe
von 19,50 Euro pro Parkplatz (1,30 Euro/m²), sodass sich bis hierhin ein
Betrag von 169,50 Euro ergibt.
• Verwaltungskosten: Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit
der Ausstellung der Ausweise (einschl. der Prüfung der
Erteilungsvoraussetzungen) beträgt 30 Euro (ergibt sich aus der
GebOSt, Nr. 265 der Anlage). Hier kommt zum Tragen, dass bei
Prüfung der Anträge neben den Meldeverhältnissen auch die
Verfügbarkeit etwaig vorhandener privater Stellplätze eine Rolle spielt
(siehe weiter unten: Anspruchsberechtigung), sodass der Ansatz im
oberen Bereich des Rahmens verhältnismäßig ist.
• Kontrollaufwand: Hinzugesetzt werden die Kosten für den
Personalaufwand, der für die Überwachung der Bewohnerparkzonen
entsteht. Die notwendigen Kontrollen durch den städtischen
Verkehrsaußendienst werden von EG05-Kräften durchgeführt. Die
Kosten einer Planstelle (1,0 VZÄ) für eine EG5-Kraft betragen 52.780
Euro (Stand: 2021) zuzüglich 3.450 Euro für die IT-Ausstattung.
Hinsichtlich der wirksamen Überwachung der Parkregelungen kommen
auf 1,0 VZÄ 350 Parkplätze. Damit läge der Personalaufwand pro
Parkplatz bei 160,65 Euro im Jahr.
Damit ergibt sich ein Gesamtpreis für den Bewohnerparkausweis in Höhe von
360,15 Euro (Herstellungskosten/Nutzungsdauer + Unterhaltungskosten +
Personal- und Verwaltungskosten: 3750€ / 25 J. +19,50€ + 160,65€ + 30€). Die
Verwaltung schlägt als Endpreis für einen Bewohnerparkausweis mit einer
einjährigen Gültigkeit eine Gebühr in Höhe von 360 Euro vor.
Für die Ersatzausstellung des Bewohnerparkausweises (bei Verlust) wird
vorgeschlagen, die Gebühr mit 25 Euro (anstatt 10,20 Euro) zu bemessen. Die
bisherige Gebühr in Höhe von 10, 20 Euro orientierte sich am untersten
Rahmen der Gebührenziffer 265. Da die Kosten für den Verwaltungsaufwand
bei Erstausstellung und Verlängerung bei 30 Euro liegen, wäre es aus Sicht der
Verwaltung verhältnismäßig, die Gebühr bei Ersatzausstellungen angesichts
des weniger hohen Prüfungsaufwandes zwar darunter anzusetzen, aber mit
Blick auf das Verhältnis zu der neu errechneten Gebühr auch deutlich über der
Gebühr in Höhe von 10,80 Euro.
Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen wird im Gegenzug mit Beschluss
dieser Vorlage die maximale Gültigkeit der bis zum 28.02.2023 beantragten
Bewohnerparkausweise auf 6 Monate, und der in der Zeit zwischen dem
01.03.2023 und dem 29.02.2024 beantragten Bewohnerparkausweise auf 12
Monate begrenzt.Seite 3 von 31
Seite 4
Einordnung der Gebührenhöhe:
Alternativ ließe sich die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis auch über den
wirtschaftlichen Wert eines öffentlichen Parkplatzes ermitteln. Der
wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes lässt sich z.B. aus der in der
„Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ beschlossenen Gebühr ableiten. In
dieser Satzung wurde für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen
eine tägliche Gebühr je angefangener qm öffentlicher Verkehrsfläche zwischen
0,14 und 26,20 EUR beschlossen. Bei 15 qm (durchschnittliche Größe eines
Parkplatzes) ergibt dies eine jährliche Gebühr von mindestens 766,50 Euro. An
diesen Gebühren orientiert sich auch die Sondernutzungsgebühr für Car-
Sharing-Fahrzeuge in Höhe von bis zu 60 EUR/Monat für einen Stellplatz.
Der wirtschaftliche Wert eines Parkplatzes kann auch aus dem Betrag
abgeleitet werden, der von Nutzer*innen eines Parkplatzes zu entrichten wäre,
ohne dabei von einer Bewohnerparkregelung Gebrauch zu machen. Für das
Parken an einem Parkscheinautomaten wird im Bonner Stadtgebiet in der
„preisgünstigsten“ Zone 3 während des gebührenpflichtigen Zeitraums (i.d.R.
montags bis samstags von 8 Uhr bis 18 Uhr) pro angefangene halbe Stunde
1,00 Euro erhoben. Selbst wenn hier die „niedrigste“ Höchstparkdauer von 2
Stunden/Tag angesetzt werden würde, ergäbe sich damit ein jährlicher Betrag
von 1248 Euro pro Jahr (312 Tage x 4 Euro)! Alle anderen Konstellationen
(Zonen mit höherer Gebühr, andere Höchstparkdauer) würden zu einem
weitaus höheren Jahresbetrag führen. Zu beachten ist hier natürlich, dass das
Parken nur im Rahmen der zulässigen Höchstparkdauer erlaubt ist.
Tagestickets sind bislang nur auf dem Bonner Venusberg erhältlich (12 Euro/
Tag). Dies zugrunde gelegt (Parkzeiten wie oben), würde sich in diesem
Bereich eine jährliche Gebühr in Höhe von 3744 Euro ergeben!
Ebenfalls kostenintensiv wäre die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes in der
Innenstadt: In der Friedensplatzgarage wäre für 1 Jahr bspw. ein Betrag in
Höhe von 1560 Euro zu entrichten, in der Unigarage wären es 1440 Euro und
im Beethovenparkhaus 1080 Euro. (https://bcp-bonn.de/wp-
content/uploads/BCP-DATENBLATT2020.pdf).
Vor diesem Hintergrund sollte die oben errechnete Gebühr gesehen und
bewertet werden.
Eine Staffelung der Gebühr nach Fahrzeuggröße kann aus Sicht der
Verwaltung nicht empfohlen werden. Hierbei würde bedingt durch die schwierig
durchzuführende Einordnung von Fahrzeugen in bestimmte „Preisklassen“ ein
unverhältnismäßiger Aufwand entstehen. Eine faire Differenzierung der
Fahrzeuge ist aufgrund der sehr individuellen Kriterien (bspw. Länge und
Breite) schwer umsetzbar, was die betreffenden Entscheidungen über die
jeweilige Gebührenhöhe rechtlich angreifbar machen würde. Überdies wäre
eine derartige Differenzierung bei markierten Parkflächen nicht möglich.
Aufwendige Datenabgleiche und Prüfungsschritte stehen derzeit einem
schlanken, digitalisierten Antragsverfahren entgegen.
Ebenfalls könnte sich dem Wert einer Fläche über Bodenrichtwerte oder der
Lage der Bewohnerparkzone genähert werden. Damit ergäbe sich aber eine
sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem kontinuierlichen Änderungen
unterworfen wäre und damit zu einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand
führen würde.Seite 4 von 31
Seite 5
Mehreinnahmen:
Ausgehend von den jährlichen Fallzahlen, unter Berücksichtigung der in 2023
noch gültigen Ausweise und mit ggfs. steigender Tendenz ab 2024 auf Grund
der Ausweitung von Bewohnerparkzonen, können die Mehreinnahmen mit rund
750.000 Euro (2023) bzw. 2 Mio. Euro (2024) beziffert werden.
Die hochgerechneten Mehreinnahmen dienen der Deckung des
Gesamthaushaltes, durch den zur Erreichung der Klimaschutzziele in den
kommenden Jahren Investitionen im Bereich umweltschonender Mobilität
getätigt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der
Parkraumstrategie ein wichtiger Baustein zur Finanzierung der
Mobilitätswende.
Anspruchsberechtigung:
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Anspruchsberechtigt
sind Personen, die mit Hauptwohnsitz in der betroffenen Straße gemeldet
sind, dauernd ein auf sich als Halter*in zugelassenes Kraftfahrzeug besitzen
und selbst keine Garage oder sonstige Abstellmöglichkeit haben.
Gleichzeitig haben Besitzer*innen eines Bewohnerparkausweises keinen
Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum.
In Bonn sind die aus der Anlage 3 ersichtlichen Bewohnerparkgebiete
angeordnet worden (Stichtag: 22.04.2021). Für diese Parkgebiete liegen derzeit
insgesamt 7.257 Bewohnerparkausweise vor. Anträge auf Erteilung von
Bewohnerparkausweisen sind entsprechend der o.a. Kriterien, welche aus der
VwV-StVO abgeleitet werden, beschieden worden. Bei der VwV-StVO handelt
es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine
einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll.
Sie begründet durch ständige Anwendung eine gleichmäßige
Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie
gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf. Im
Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die
Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis
von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze
gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten,
willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den
Kreis derjenigen Bewohner*innen nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die
tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen von einer
privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze
profitieren können sollen.
Eine sachgerechte Ermessensausübung kann bspw. angenommen werden,
wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die
auf einem eigenen Grundstück Stellplätze besitzen (VG München, Urteil vom
19.05.2017, M 23 K 16.1536). Für ermessensfehlerfrei wird es in der
Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei Begrenzung des Kreises der
Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit
Zweitwohnsitz gemeldete Personen oder dauerhaft ansässige Angehörige der
örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf privilegierte
Parkplätze angewiesen sind als erste (VG Aachen, Urteil vom 25.08.2009, 2 K
1229/08).
Die Verwaltung empfiehlt, an den o.a. Anspruchsvoraussetzungen weiterhinSeite 5 von 31
Seite 6
festzuhalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.02.04 Verkehrsang. Fahr- u. Beförd-
erl. Kfz Ang.
02 04 02 Verkehrsrechtliche
Genehmigungen, Parklizenzen u.
sonst. Ausnahmen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
2023: 750.000
2024: 2.000.000
133000204
133000204
2023
2024
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage 1 - Satzung Bewohnerparken (öffentlich)
2 Anlage 2 - Bewohnerparkausweisgebuehrenordnung (öffentlich)
3 Anlage_3_Bewohnerparkgebiete2021 (öffentlich)
4 Anlage_4_Hinweispapier_Festlegung_Gebühren_Bewohnerparken
(öffentlich)Seite 6 von 31
Anlage 1
Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen
Vom xx.xx.xxxx
Auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013, zuletzt geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. S. 3091) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für
NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Bundesstadt Bonn am … folgende
Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen beschlossen:
§ 1 – sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt unbeschadet der Parkgebührenordnung vom 01.07.1996 für alle Straßen in Bonn,
die sich in einer bestandskräftig angeordneten Bewohnerparkzone befinden und für die die
Bundesstadt Bonn Baulastträger ist.
§ 2 – Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises
(1) Bewohnerparkausweise werden auf Antrag herausgegeben. Jede*r Bewohner*in erhält nur
einen Parkausweis für ein auf sie oder ihn als Halter*in zugelassenes oder nachweislich von
ihr oder ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können
mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag „wechselnde
Fahrzeuge“ vorgenommen werden.
(2) Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist, seinen
Hauptwohnsitz in der Parkzone hat und dort tatsächlich wohnt. Ein erteilter
Bewohnerparkausweis beinhaltet keine Garantie auf einen Straßenparkplatz.
(3) Ein Bewohnerparkausweis wird nicht erteilt, wenn der antragstellenden Person ein eigener
(privater) Stellplatz zur Verfügung steht.
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.Seite 7 von 31
Anlage 2
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise
(Bewohnerparkausweisgebührenordnung)
Vom xx.xx.xxxx
Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3108) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr
und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.‐527), zuletzt geändert durch Verordnung vom
1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche
Ordnungsbehörde am … folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 – sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Parkgebührenordnung vom 01.07.1996 für alle Straßen in
Bonn, die sich in einer bestandskräftig angeordneten Bewohnerparkzone befinden und für die die
Bundesstadt Bonn Baulastträger ist.
§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.03.2024 wie folgt
festgelegt:
 Gültigkeit 6 Monate: 180 Euro
 Gültigkeit 12 Monate: 360 Euro
 Gültigkeit 24 Monate: 720 Euro
 Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro
 Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro
(2) Davon abweichend werden die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise, die zwischen
dem 01.03.2023 und dem 29.02.2024 beantragt werden, wie folgt festgelegt:
 Gültigkeit 6 Monate: 90 Euro
 Gültigkeit 12 Monate: 180 Euro
 Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro
 Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro
(3) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig.
(4) Für Angehörige von Haushalten, denen ein Bonn‐Ausweis ausgestellt wurde, werden 75% der
Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen.
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.03.2023 in Kraft.
Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 31
Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021
1
Bewohnerparkgebiete
A = Südstadt - 1
B = Rheinuferviertel
C = Aennchenviertel
D = Innere Nordstadt
E = Alter Friedhof
F = Friedrich-Ebert-Straße
G = Südstadt - 2
H = Bundesviertel
K = Venusberg
Straßennahmen mit Parkgebieten
(alphabetisch)
A
L Adenauerallee 1 - 111, 2 - 118
O Adenauerallee 113 - 141, 120 - 226
M Adenauerallee 228 - 266
D Adolfstraße
C Aennchenplatz 2 – 8
C Aennchenstraße 1 – 31, 2 – 8
W Agrippinenstraße
D Alexanderstraße
E Am alten Friedhof
T Am Boeselagerhof
D Am Frankenbad 1 – 15. 2 – 4
B Am Gymnischer Hof
L Am Hofgarten
B Am Johanneskreuz
B Am Marthashof
T Am Metternicher Hof
B Am Nesselroderhof
K Am Paulshof 2 -4
A Am Poppelsdorfer Weiher
G An der Elisabethkirche
L An der Evangelischen Kirche
B An der Windmühle
K Anemonenweg
S Annaberger Straße 1 – 37, 2 - 42
D Annagraben
A Argelanderstraße 1 - 139, 2 – 110
L Arndtstraße
V Augustastraße 1 – 31, 2 – 34
S August-Bebel-Allee
L = Lennéviertel
M = Museumsviertel
O = Südstadt-Ost
S = Friesdorf-Ost
T = Oper
V = Villenviertel
W = Weststadt
Z = Musikerviertel
B
W Bachstraße
W Baumschulallee
V Beethovenallee 1 – 15, 2 – 16
W Beethovenplatz
W Beethovenstraße
T Belderberg 2 - 38, 5 – 27
W Beringstraße
B Berliner Freiheit 2 – 36
T Berliner Freiheit 7 – 21
E Berliner Platz
G Bernard-Custodis-Str.
B Bertha-von-Suttner-Platz
A Bismarckstraße
K Bodelschwinghweg
C Bonnerstraße 1 – 115, 8 – 80
A Bonner Talweg 1 – 39, 2 – 80
G Bonner Talweg 43 – 121, 84 – 150
K Borkenweg
D Bornheimerstraße 20 – 94
E Bornheimerstraße 15 – 43
T Brassertufer
D Breite Straße
K Brombeerweg
E Budapester Straße 5 – 19
V Bürgerstraße 12 – 14, 21 – 27
M Bundeskanzlerplatz 2 – 10
O Buschstraße
C
G Clausiusstraße
M Coburgerstraße 1 – 27, 2 – 18
W ColmantstraßeSeite 9 von 31
Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021
2
D
H Dahlmannstraße
W Dechenstraße
G Dietzstraße
B Doetschstraße
K Don-Bosco-Straße
D Dorotheenstraße 1 – 103, 2 – 124
S Dreizehnmorgenweg 1 – 49, 2 - 54
V Dürenstrarße 2 – 18
L Dyroffstraße
E
K Ebereschenweg
M Eduard-Pflüger-Straße 39 - 55, 42 - 58
K Ehrlichstraße
K Eibenweg
W Endenicher Allee 1 – 3, 2 - 20
Z Endenicher Allee 5 – 19, 22 – 70
W Endenicher Straße 1 – 51, 2 - 18
B Engeltalstraße
A Ermekeilstraße
K Ernst-Abbe-Straße
L Erste Fährgasse
B Erzbergerufer
K Espenweg
F
E Florentiusgraben 1 – 33, 2 – 60
D Franzstraße
K Friedrich-Schultze-Straße
C Friesdorferstraße 2 – 132, 7 – 115
H Fritz-Erler-Straße
H Fritz-Schäffer-Straße
B Fritz-Schröder-Ufer
L Fritz-Tillmann-Straße
G
K Garréstraße
D Georgstraße
T Giergasse
W Gluckstraße
S Godesberger Allee 131 - 189
A Goebenstraße
G Goethestraße
K Gustav-von-Veit-Straße
H
K Haager Weg 1 – 71, 2 - 44
L Hans-Iwand-Straße
Z Händelstraße
A Hartsteinstraße
B Hatschiergasse
Z Haydnstraße
D Heerstraße 1 – 165, 2 – 148
E Heerstraße150 – 184, 167 – 205
K Heinrich-Blömer-Weg
H Heinrich-Brüning-Straße
K Heinrich-Els-Straße
K Heinrich-Fritsch-Straße
B Heinrich-Sauer-Straße
A Heinrich-von-Kleist-Straße
B Heisterbacherhofstraße
W Herwarthstraße
H Heussallee
D Hochstadenring 1 – 53
K Holunderweg
Z Humboldtstraße
I
D Im Krausfeld
J
O Joachimstraße
L Johannes-Henry-Straße
K Johannes-Müller-Straße
B Josefstraße
K
O Kaiser-Friedrich-Straße
D Kaiser-Karl-Ring 27 - 63
L Kaiserplatz 1 – 17
L Kaiserstraße 1 – 141, 2 – 52
O Kaiserstraße 147 – 239
H Karl-Carstens-Straße
T Kapuziner Straße
B Kasernenstraße 7 – 23, 44 – 64
Z Kaufmannstraße
K Kiefernweg
F Koblenzer Straße 75 – 91
B Kölnstraße 1 – 65, 4 – 82
D Kölnstraße 67 – 199, 84 - 198
V Kolfhausstraße
B Kommanderiestraße
V Königsplatz
A Königstraße 1 – 97, 2 – 88
T Konviktstraße
W Kreuzbergweg
A Kurfürstenstraße
H Kurt-Schumacher-StraßeSeite 10 von 31
Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021
3
L
B Langgasse
C Laufenbergstraße
L Lennéstraße
G Lessingstraße
Z Lisztstraße
A Loestraße
M
L Maarflach
Z Malteserstraße
S Marie-Schlei-Allee
D Maxstraße
W Meckenheimer Allee 63 – 155, 70 – 168
D Michaelstraße
F Moltkestraße 2 – 80
W Mozartstraße
E Münsterstraße 1 – 21, 2 – 20
N
L Nassestraße
W Neefestraße
Z Neuenahrerstraße
L Niebuhrstraße
E Noeggerathstraße
O
G Oskar-Walzel-Straße
D Oppenhoffstraße
B Oxfordstraße
P
M Paul-Clemen-Straße 1 – 7, 2 – 24
V Paul-Kemp-Straße
K Paul-Martini-Straße
D Paulstraße
D Peterstraße
S Peter-Hensen-Straße 1 – 7, 2 - 8
D Pipinstraße
H Platz der Vereinigten Nationen
C Plittersdorferstraße 1 – 19, 2 – 20
V Plittersdorferstraße 21 – 41, 22 – 36
A Poppelsdorfer Allee 15 – 79
W Poppelsdorfer Allee 24 – 114
A Prinz-Albert-Straße
C Promenadenweg 69 – 81
Q
W Quantiusstraße
R
A Reuterstraße 1 – 63
G Reuterstraße 65 – 187
O Reuterstraße 231 – 241
V Rheinallee 1 – 5, 2 – 4
Z Rheinbacher Straße
T Rheingasse
M Rheinweg 1 – 41, 6 – 34
Z Richard-Wagner-Straße
L Riesstraße
G Rittershausstraße
B Römerstraße 6 – 20, 7 – 19
K Robert-Koch-Straße 41, 94 – 130
B Rosenstraße
B Rosental
Z Rottenburgstraße
S
B Sandkaule
K Sauerbruchstraße
K Schaaffhausenstraße
L Schaumburg-Lippe-Straße
O Schedestraße
H Schlegelstraße
K Schleichstraße
A Schloßstraße
Z Schubertstraße
G Schumannstraße
D Schützenstraße
K Sertürnerstraße
K Sigmund-Freud-Straße
O Simrockstraße
C St. Augustinus Straße 1- 69, 2 – 88
E Sterntorbrücke 17
B Stiftsgasse
B Stiftsplatz
M Straßburger Weg 23 – 27, 24 – 26
T
O Tempelstraße
B Theaterstraße
G Thielstraße
E Thomas-Mann-Straße 1 – 61, 2 - 62
E Thomastraße 36 - 44
C Truchseßstraße 1 – 45, 2 – 34Seite 11 von 31
Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021
4
V
A Venusbergweg
T Vogtsgasse
D Vorgebirgsstraße 1 – 19, 2 – 32
W
K Wacholderweg
B Wachsbleiche
K Waldauweg
M Walter-Flex-Straße 2 – 12
L Weberstraße 1 – 39, 2 – 50
A Weberstraße 41 – 109, 52 -134
W Wegelerstraße
D Weiherstraße
C Weißenburgstraße
H Welckerstraße
B Welschnonnenstraße
G Wernher-von-Braun-Straße
Z Wesendonckstraße
A Wilhelm-Levison-Straße
B Wilhelmsplatz
B Wilhelmstraße 19 – 35, 22 - 60
B Windmühlenstraße
H Winston-Churchill-Straße
W Wittelsbacherring
D Wolfstraße
C Wörthstraße
Z
Z Zülpicher Straße
L Zweite FährgasseSeite 12 von 31
In Zusammenarbeit mit:Ansätze zur Festlegung der Gebühren für BewohnerparkausweiseSeite 13 von 31
Redaktion
AGFS NRW
Kirstin Borsbach
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Michael Vieten
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Peer Wessels
Geschäftsstelle AGFS
Städtetag NRW
Frauke Prass
Dezernat Stadtentwicklung, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Städte- und Gemeindebund NRW
Cora Ehlert
Dezernat Wirtschaft und Verkehr,
Tourismus, Freizeit, Telekommunikation
Zukunftsnetz Mobilität NRW
Inga Molenda
Koordinierungsstelle Rhein-Ruhr/agiplan GmbH
Marius Reißner
Koordinierungsstelle Rheinland
Linda Waldeyer
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe
Wiebke Weltring
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe
Gemeinsames Hinweispapier von
Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW,
AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW
2Seite 14 von 31
Inhalt
Kurzzusammenfassung 4
I. Einleitung 5
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 6
1 Kostenansatz 6
2 Marktpreisansatz 7
3 Bodenrichtwerte 9
4 Erweiterungen der Berechnungsansätze 9
4.1 Lage der Bewohnerparkzonen 10
4.2 Fahrzeuggröße 10
4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität 11
4.4 Anzahl Ausweise pro Halter 11
5 Abschließende Bemerkungen 12
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele 13
1 Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung 13
2 Bewohnerparken damals und heute 15
3 Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt 15
4 Einbettung in die kommunale verkehrsplanerische Gesamtstrategie 17
Quellen und weitere Informationen 18
Impressum 19
3
InhaltSeite 15 von 31
Kurzzusammenfassung
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr
und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die
zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen
dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Ge-
bührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei
der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a
Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch
die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglich-
keiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemes-
sen berücksichtigt werden.
Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fach-
licher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet
werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz,
der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berück-
sichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bezie-
hungsweise Preise für das Parken im Straßenraum oder
in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heran-
zieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert
der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Auch
die Einbeziehung weiterer Parameter wie die Lage der
Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV-
Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer
Fahrzeuge in einen Ausweis.
Subjektive Kriterien wie die Einbeziehung des Ein-
kommens der Fahrzeughalter können dagegen nach
Einschätzung der aktuellen Rechtslage seitens des
Ministerium für Verkehr des Landes NRW nicht direkt
mit einbezogen werden. Auch eine Bevorteilung (teilweise)
elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist weder durch das
Straßenverkehrsgesetz noch durch das Elektromobilitäts-
gesetz gedeckt.
Eine transparente und formal festgelegte Reinvestition
der Einnahmen ist förderlich für die Akzeptanz der Ge-
bührenerhöhung durch die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner in den Quartieren. Mögliche Einsatzzwecke können
• Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur,
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden
Bestandsbauten,
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren
Verknüpfung von Verkehrsmitteln,
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bike-
sharing oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots sein.
4Seite 16 von 31
I. Einleitung
Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen-
gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom
29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlos-
sen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebühren-
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt)
nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine
Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenver-
kehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach
§6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechts-
träger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesge-
setzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020).
In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der
„Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zustän-
digkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförde-
rung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen
können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise
selbstbestimmt festlegen.
Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage
zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwi-
schen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen
von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen
und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß
§ 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) be-
stimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen
der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung
entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt
werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
lichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner
angemessen berücksichtigen.
Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten
Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die
Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die
örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkaus-
weis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhalti-
gen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die
Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie
kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und
Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Ge-
bührenanpassung notwendig? Auf welchen Wegen ist die
Gebührenanpassung zu kommunizieren?
Das vorliegende Papier diskutiert verschiedene Ansätze
zur Festlegung einer neuen Gebührenhöhe (s. Kapitel
II), ohne den einen oder anderen Ansatz als „besser“
oder „schlechter“ zu bewerten. Anzumerken ist, dass
die Ansätze quartiers- und i.d.R. nicht stadtbezogen
zu verstehen sind. Daraus folgt, dass für jedes Quar-
tier eine eigene Berechnung erfolgen kann. Alternativ
könnte bei einer stadtweit einheitlichen Gebührenfest-
setzung mit Durchschnittswerten gearbeitet werden
und so die Berechnung eventuell einfacher für meh-
rere Quartiere in einem erfolgen. Dies geht mit einer
gewissen Ungenauigkeit im Hinblick auf das einzelne
Quartier einher, kann aber durch den geringeren Auf-
wand gerechtfertigt werden. Das vorliegende Papier
ordnet zudem ordnet zudem die etwaige Erhöhung der
Gebühren für Bewohnerparkausweise in den heutigen
städtebaulichen und verkehrsplanerischen Kontext ein
(s. Kapitel III).
5
I. EinleitungSeite 17 von 31
II. Festlegung der Gebühren für
Bewohnerparkausweise
Bei der Gebühr für Bewohnerparkausweise handelt es
sich auch nach der Änderung des § 6a StVG weiter um
eine Verwaltungsgebühr. Neu ist lediglich, dass in den
Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand
auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt-
schaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohner angemessen berück-
sichtigt werden können.
Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich
begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet,
einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach
§ 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre.
Es gibt verschiedene Ansätze, um sich einer angemes-
senen Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis zu
nähern. Im Folgenden werden der Kostenansatz und der
Marktpreisansatz ausführlich erläutert und beispielhaft
berechnet. Auf weitere Ansätze oder Erweiterungen der
Ansätze wird kurz eingegangen.
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass es sich bei den Ansätzen um Vorschläge handelt
und insbesondere die Berechnungen der Gebührenhöhe
als Beispiele verstanden werden möchten. Ausschlagge-
bend für eine angemessene Gebührenhöhe sind am Ende
die individuellen Gegebenheiten im Quartier vor Ort.
1 Kostenansatz
Der Kostenansatz orientiert sich an den mit den Parkflä-
chen im Straßenraum verbunden Kosten. Zunächst muss
geklärt werden, welche Kosten genau in die Berechnung
einfließen können und sollen. Grundsätzlich entstehen
Unterhaltungskosten sowie Opportunitätskosten pro
Parkfläche und Jahr. Zudem müssen dessen (aktivierte)
Herstellungskosten über die Zeit der voraussichtlichen
betrieblichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Die Verwaltungskosten für die Ausstellung des Be-
wohnerparkausweises sollten ebenfalls berücksichtigt
werden.
Opportunitätskosten (OK) beschreiben den entgangenen
(monetären) Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der
Fläche als Parkfläche nicht realisiert werden kann. Dies
kann z. B. die entgangenen Sondernutzungsgebühr einer
Außengastronomie sein.
Hinsichtlich der (aktivierten) Herstellungskosten (HK_a)
und der Unterhaltungskosten (UK) einer ebenerdigen
Parkfläche im öffentlichen Raum gibt es unterschied-
liche Angaben bzw. Spannbreiten. Eine Untersuchung
im Auftrag der Agora Verkehrswende (2018) hat eine
Spannbreite von 1.500 Euro – 5.000 Euro in Bezug auf die
Herstellungskosten und von 60 Euro – 300 Euro in Bezug
auf die jährlichen Unterhaltungskosten aufgezeigt. Das
Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg
(2020) spricht hingegen von monatlichen Unterhaltungs-
kosten zwischen 50 Euro – 150 Euro. Diese Spannbreiten
können u.a. dadurch erklärt werden, dass unterschied-
liche infrastrukturelle Maßnahmen zur Errichtung der
Parkfläche vorgenommen wurden. So können diese im
öffentlichen Raum „einfach“ z. B. durch die Verkehrs-
zeichen (VZ) 314-10 und -20 ausgewiesen, in Form von
gepflasterten Einbuchtungen neben der Fahrbahn an-
gelegt oder auch in Form eines Parkplatzes außerhalb
des Straßenraums (aber im öffentlichen Raum) errichtet
werden.
Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer (ND)
werden die für Straßen üblichen 25 Jahre angesetzt.
Die Höhe der Verwaltungskosten (VK) kann sich an den
bisher erhobenen Gebühren der Kommune orientieren
(10,20 Euro bis 30,70 Euro).
Keine Berücksichtigung finden in dieser Herleitung
externe Kosten, die mittelbar aus einem Nachfrage-
überhang und dem damit verbundenen Parksuchverkehr
entstehen (etwa zusätzliche Zeit- und Kraftstoffkosten
für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer
wegen Behinderungen des fließenden Verkehrs).
6Seite 18 von 31
Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Be-
wohnerparkausweis (G_BWPA) kann bei Annahme einer
linearen Abschreibung der (aktivierten) Herstellungskos-
ten demnach wie folgt aussehen:
G_BWPA = HK_a/ND + UK + OK + VK
Bei angenommenen aktivierten Herstellungskosten pro
Parkstand in Höhe von 2.000 Euro und einer Nutzungs-
dauer von 25 Jahren, jährlichen Unterhaltungskosten in
Höhe von 150 Euro, jährlichen Opportunitätskosten von
0 Euro und Verwaltungskosten für die Ausstellung von
Bewohnerparkausweisen in Höhe von 30 Euro ergäbe
sich eine jährliche Gebühr von
G_BWPA = 2.000 Euro/25 + 150 Euro + 0 Euro + 30 Euro =
260 Euro
für einen Bewohnerparkausweis.
Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin,
dass er ohne Wahrscheinlichkeiten aus-
kommt und sich an konkreten Kosten
orientiert. Darin kann jedoch auch die
Schwäche des Ansatzes liegen, da die
eingepreisten Kosten verlässlich ermit-
telt werden müssen.
2 Marktpreisansatz
Der Marktpreisansatz fußt direkt auf den Gebühren oder
Preisen, die für das Parken von Gebietsfremden im Stra-
ßenraum oder von Bewohnerinnen und Bewohnern in
öffentlich-zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz
bezahlt werden müss(t)en.
In einer Gebührenordnung für die Ausstellung von Be-
wohnerparkausweisen kann laut §6a Abs. 5a S. 3 StVG
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner angemessen berücksichtigt werden. Dem wirtschaft-
lichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen
und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die
monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in
einer öffentlich zugänglichen Parkgarage vor Ort ge-
nähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass
dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein
Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglich-
keit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich
eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewoh-
nerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der
keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte
nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines
privaten (garantierten) Stellplatzes sein.
Dieser Umstand kann über die Ermittlung einer (durch-
schnittlichen) Wahrscheinlichkeit (W_fP) für das Auf-
finden eines freien Parkstands direkt bei Ankunft (ohne
Parksuchverkehr) berücksichtigt werden, die dann in die
Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis (G_BWPA) einfließt. Die Ermittlung der
Wahrscheinlichkeit (W_fP) kann über Vor-Ort-Unter-
suchungen erfolgen. Alternativ kann die Anzahl durch-
schnittlich freier Parkstände zur durchschnittlichen
Parkraumnachfrage bzw. zur Anzahl der ausgegebenen
Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt werden.
Darüber hinaus sollte das relative Risiko (R) (Witterung,
Diebstahl etc.) für einen am Straßenrand gegenüber einem
in einer Parkgarage geparkten Pkw eine Rolle spielen.
7
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das BewohnerparkenSeite 19 von 31
Die Festlegung von R kann – zumindest in der Theorie –
wahrscheinlich am besten über unterschiedliche KfZ-
Versicherungsprämien in Abhängigkeit der Parkmög-
lichkeit bzw. über das Tarifmerkmal „selbstgenutztes
Wohneigentum“ erfolgen.
Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewoh-
nerparkausweis kann demnach folgendermaßen aussehen:
G_BWPA = M_PG x 12 x W_fP x R
wobei M_PG die monatliche Miete für einen Stellplatz in
einer Parkgarage beschreibt. Ausgehend von M_PG = 60
Euro/Monat (also 720 Euro/Jahr) und in diesem Beispiel
willkürlich gewählten Werten von W_fP = 0,8 und R = 0,7
soll folgendes Beispiel diese Berechnungsmöglichkeit
veranschaulichen:
G_BWPA = 60 Euro/M x 12 M x 0,8 x 0,7 = 403,20 Euro
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand)
Sofern es keine öffentlich zugängliche Parkgarage im
Quartier gibt oder in den vorhandenen Parkierungsanla-
gen kein Dauerparken angeboten wird, gebietsfremde
Parkraumnachfrager aber eine Gebühr für das Parken
entrichten müssen, gibt es einen Preis für das Parken
pro Zeiteinheit, über den man sich ebenfalls der Gebühr
für einen Bewohnerparkausweis nähern kann:
Angenommen in einem Quartier sind die Bewirtschaftungs-
zeiten Montag bis Freitag von 8–18 Uhr und Samstag von
8–14 Uhr. Sonn- und Feiertags erfolgt keine Bewirtschaf-
tung. Es wird eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben.
In NRW gibt es pro Jahr durchschnittlich 251 Werktage
ohne Samstag und 303 Werktage mit einschließlich
Samstag ( Arbeitstage im Jahresvergleich – Rechner).
Würde ein Pkw in dem betrachteten Quartier jeden Tag
im Jahr während der gesamten Bewirtschaftungszeit
parken, müssten dafür Gebühren in Höhe von 251 x 10 h
x 1 Euro/h + (303–251) x 6 h x 1 Euro/h = 2822 Euro
bezahlt werden.
Ausgehend von dieser hypothetischen Jahresgebühr für
gebietsfremde Parkraumnachfrager oder -nachfrage-
rinnen kann nun die Jahresgebühr für den Bewohner-
parkausweis beispielhaft berechnet werden. Dabei sollte
zum einen berücksichtigt werden, dass Ausweisinhaber
und Ausweisinhaberinnen aller Voraussicht nach nicht
während der gesamten Bewirtschaftungszeit am Tag in
ihrem Quartier parken und zum anderen, dass sie durch
den Bewohnerparkausweis bevorrechtigt werden sollen.
Im Beispiel sei angenommen, dass sie über das Jahr
gesehen 40 % der Bewirtschaftungszeit (entspricht bei
einer Wochenbetrachtung 56 Bewirtschaftungsstunden
pro Woche x 0,4 = 22,4 Stunden) in ihrem Quartier parken
und dass Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund
ihrer Bevorrechtigung lediglich ein Viertel der Gebühr
pro Stunde dafür zahlen sollen. In diesem Fall beläuft
sich die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis
dann auf
G_BWPA = 2822 Euro x 0,4 x 0,25 = 282,20 Euro
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand).
Bei dieser Berechnungsmethode spielt die Wahrschein-
lichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, direkt bei
Ankunft im Quartier eine Parkmöglichkeit zu finden,
keine Rolle, da zum einen eine Jahresbetrachtung erfolgt
und zum anderen bei einer adäquaten Parkgebühren-
erhebung ein genereller Nachfrageüberhang nicht zu
erwarten ist.
Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt
darin, dass er den Vergleich zu einem
privaten Stellplatz konkret in den Blick
nimmt.
Die Schwäche des Ansatzes liegt jedoch
in der Vielzahl der zu treffenden Annah-
men bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich
zum einen rasch ändern können und zu
anderen mitunter schwer zu ermitteln
sind.
8Seite 20 von 31
Stärke
Bodenrichtwerte können insbesondere
bei der Erweiterung der vorgenannten
Ansätze herangezogen werden, wenn es
um die Gebührenstaffelung nach Lage
der Bewohnerparkzone geht (siehe 4.1).
Schwäche
Aus der Beachtung der Bodenrichtwerte
ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige
Gebührenstruktur, die zudem kontinuier-
lichen Änderungen unterworfen ist. Es
liegt zudem ein Endogeniätsproblem vor,
wenn die Anordnung des Bewohnerpar-
kens einen nachweisbaren Einfluss auf
die Bodenrichtwerte hat.
3 Bodenrichtwerte
Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich
über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf
der Plattform BORIS-NRW veröffentlicht werden. Die
Bodenrichtwerte können innerhalb einer Kommune je
nach Lage variieren. Liegt dieser Wert z. B. bei 470 Euro
pro m² und wird eine Fläche von 15 m² für einen Park-
platz veranschlagt, beläuft sich der Gesamtwert dieser
Fläche laut Bodenrichtwert auf 7.050 Euro. Bei einer
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäbe sich
in der betrachteten Zone eine jährliche Gebühr in Höhe
von 282 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Diese
Gebühr entspräche somit pro Jahr 4 % des Gesamtwerts
der Fläche. Wie bei den vorigen Ansätzen sind zusätzlich
noch die Kosten für den Verwaltungsaufwand zu berück-
sichtigen.
4 Erweiterungen der
Berechnungsansätze
Anstatt eine einheitliche Jahresgebühr für alle Bewoh-
nerparkausweise anzusetzen, kann eine Gebührenstaf-
felung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen
werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden
im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon
ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahres-
gebühr ermittelt und diese dann auf Basis unterschied-
licher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der
originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggfs. als er-
forderlich erachtet werden kann. Die Berücksichtigung
„sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige
Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des
Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich
nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG
vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Nach dem Gleich-
heitsgrundsatz ist eine willkürlich ungleiche Behandlung
(wesentlich) gleicher Sachverhalte verboten. Die Grenze
liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung fehlt. Dabei ist im Abgaben-
recht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die eine
Verallgemeinerung und Pauschalierung zulässt und
somit an Regelfälle eines Sachbereichs anknüpft und die
sich dem „Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen
außer Betracht lassen kann.
Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf ob-
jektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen
auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von
vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Ge-
bührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem
typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Bei
einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für die gesamte
Kommune erweitert sich der räumliche Betrachtungs-
umfang entsprechend.
9
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das BewohnerparkenSeite 21 von 31
4.1 Lage der Bewohnerparkzonen
Eine Gebührenstaffelung kann auf Basis der Lage der
Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenricht-
werte eine Orientierung geben können. Wenn z. B. mit-
hilfe des Kostenansatzes eine Jahresgebühr für einen
Bewohnerparkausweis festgelegt wurde, kann diese
unter Berücksichtigung der (durchschnittlichen) Boden-
richtwerte in den unterschiedlichen Bewohnerpark-
zonen ausdifferenziert werden. Im Resultat fiele dann in
nachgefragteren Zonen/Quartieren die Gebühr für einen
Bewohnerparkausweis höher aus als in weniger nachge-
fragteren Quartieren.
4.2 Fahrzeuggröße
Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer
Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand
der Fahrzeuggröße (= Länge x Breite des Fahrzeugs)
vorgenommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B.
über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die
für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird
dann um einen Größenfaktor erhöht. Je mehr die Größe
des Pkw, für den der Bewohnerparkausweis beantragt
wird, von dieser Durchschnittsgröße nach oben abweicht,
desto höher fällt die Jahresgebühr für einen Bewohner-
parkausweis aus. Eine analoge Gebührenstaffelung nach
Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist fraglich, da keine
unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der
Parkmöglichkeit gegeben ist.
Stärke
Dem Gedanken des neuen § 6a Abs.
5a S. 3 StVG wird in besonderer Weise
Rechnung getragen. Im Vergleich zur
Gebührenbemessung rein auf Basis der
Bodenrichtwerte kann diese auf dem
hier skizzierten Weg weniger klein-
räumig erfolgen die entsprechende
Erweiterung des Kostenansatzes fasst
den wirtschaftlichen Wert noch stärker
ins Auge.
Schwäche
Der Verwaltungsaufwand steigt.
Stärke
Im Einzelfall kann ein Anreiz für die Be-
wohner und Bewohnerinnen geschaffen
werden, sich ein kleineres Fahrzeug an-
zuschaffen.
Schwäche
Der Verwaltungsaufwand steigt. Zudem
dürfte der wirtschaftliche Wert einer
Parkmöglichkeit bei einem größeren
Pkw nur dann steigen, wenn die Park-
fläche nicht ohnehin fest vorgegeben bzw.
abmarkiert ist. Darüber hinaus müsste
die Gebühr des Bewohnerparkausweises
bei jedem Fahrzeugwechsel überprüft
und ggf. neu festgelegt werden.
10Seite 22 von 31
4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität
Eine Gebührenstaffelung könnte sich an der ÖPNV-Er-
schließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen
ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den
Marktpreisansatz ermittelte Jahresgebühr für einen
Bewohnerparkausweis mit einem Faktor größer 1 multi-
pliziert werden, d.h. die Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV-Er-
schließungsqualität höher als in einem vergleichsweise
weniger erschlossenen Gebiet.
4.4 Anzahl Ausweise pro Halter
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
erhält jede Bewohnerin und jeder Bewohner nur einen
Parkausweis für ein auf ihn als Halterin bzw. Halter
zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft ge-
nutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der
Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ können lediglich in
begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen
werden. Wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift in
solchen Einzelfällen nur ein Ausweis ausgegeben, kann
die Bewohnerin oder der Bewohner in jedem Zeitraum
nur mit einem Fahrzeug das Bewohnerparkvorrecht
ausnutzen. Es wird in Hinblick auf die Fahrzeugnutzung
jedoch eine Flexibilität geschaffen, die den Nutzen der
Bewohnerin oder des Bewohners aus der Sonderpark-
berechtigung übers Jahr gesehen weiter steigert. Dies
könnte bei Eintrag eines zweiten Kennzeichens (oder
des Eintrags „mehrere Kennzeichen“) berücksichtigt
werden, indem die eigentliche Gebühr für den Bewoh-
nerparkausweis mit einem Faktor, der einen Wert größer
1 und kleiner 2 hat, multipliziert wird.
Stärke
Die Bedeutung des ÖPNV als Mobilitäts-
option wird ins Bewusstsein gerufen.
Schwäche
Die ÖPNV-Erschließungsqualität muss –
sofern noch nicht geschehen – flächen-
deckend definiert werden. Zudem ist
die ÖPNV-Erschließungsqualität Än-
derungen unterworfen, die dann auch
Änderungen in der Gebührenhöhe nach
sich ziehen würde.
Stärke
Es kann ein Anreiz für die Bewohner
und Bewohnerinnen geschaffen wer-
den, auf den Eintrag von mehr als einem
Kennzeichen zu verzichten und somit
ggf. mittel- bis langfristig das Halten
mehrerer Fahrzeuge zu überdenken.
Schwäche
Der Verwaltungsaufwand steigt,
allerdings nur marginal.
11
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das BewohnerparkenSeite 23 von 31
5 Abschließende Bemerkungen
Alle vorgestellten Ansätze und Berechnungsgrundlagen
kommen zu einer Gebührenhöhe, die im Vergleich zu der
heute üblichen Gebühr von max. 30,70 Euro eine erheb-
liche Gebührensteigerung bedeuten. In dem Rechenbei-
spiel zum Marktpreisansatz bei Möglichkeit der privaten
Stellplatzmiete ist die Gebühr z. B. um das fast 14-fache
und in dem Rechenbeispiel zum Kostenansatz fast um das
9-fache höher als heute (ausgehend von der maximalen
Gebühr von 30,70 Euro). Eine solche Gebührenerhöhung
kann in mehreren Schritten durchgeführt werden. Die
künftige Gebührenordnung müsste dann eine schrittweise
Erhöhung über mehrere Jahre festschreiben. Wenn wie
hier im Beispiel für den Kostenansatz eine jährliche Ge-
bühr in Höhe von 260 Euro ermittelt wurde, diese aber aus
Gründen der Anpassungsmöglichkeiten erst im Jahr 2025
gelten soll, könnte z.B. im Jahr 2023 eine Gebühr in Höhe
von 60 Euro, im Jahr 2024 eine Gebühr in Höhe von 120
Euro erhoben werden, bevor im Jahr 2025 dann tatsäch-
lich 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis entrichtet
werden müssen.
Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Vorge-
hensweisen zur Herleitung möglicher Jahresgebühren-
höhen für das Bewohnerparken stellen keine abschließ-
ende Auflistung dar. Auch eine Vermischung der Ansätze
oder gänzlich andere Herleitungen sind denkbar. An
dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich an die eingangs
zitierten Erfordernisse des Straßenverkehrsgesetzes
erinnert, d.h. es muss mindestens der Verwaltungsauf-
wand ggf. plus einer oder mehrerer der drei weiteren
Kriterien (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirt-
schaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Bewoh-
nerinnen und Bewohner) berücksichtigt sein. Pauschale
Festlegungen von Gebühren, die keinen Bezug zu den
oben genannten Faktoren aufweisen, sind jedoch nicht
zulässig. Falls weiterhin ausschließlich der Verwaltungs-
aufwand nach GebOSt berücksichtigt werden soll, ist die
Erarbeitung einer Gebührenordnung nicht notwendig, d.h.
der Status Quo kann fortgesetzt werden.
12Seite 24 von 31
1. Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung
Parken ist ein zentrales Handlungsfeld der kommunalen
Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Die Steuerung des
Angebotes und der Nutzung der öffentlichen Parkstän-
de und der privaten Stellplätze wird unter dem Begriff
„Parkraummanagements“ zusammengefasst und be-
steht aus vier grundlegenden Bausteinen (vgl. Abb. 1).
Mit Hilfe des Parkraummanagements können Kommu-
nen Einfluss auf den Parksuchverkehr und das Parkver-
halten sowie die Verkehrsnachfrage und Verkehrsmittel-
wahl ausüben.
III. Bewohnerparken im Kontext
verkehrs- und stadtplanerischer Ziele
Parkraummanagement
Parkraumbewirtschaftung
Private
Stellplätze
Öffentlich
zugängliche
Parkierungs-
anlagen
Parkstände im
öffentlichen
Straßenraum
Parkraumangebot
Informations- und Leitsysteme
Angebotssteuerung
• Parkleitsystem
• Zielführungssystem
• Pre-Trip Information
• Ausweisung Straßenraumparken
• Stellplatzsatzung
• Quartiersgaragen-Förderung
• Betriebliches Stellplatzmanagement
• tageszeitliche Parkbescränkungen
• Parkdauerbeschränkungen
• Parkgebühren
• Sonderparkberechtigungen:
z. B. Bewohnerparken
• Überwachung
Abbildung 1:
Bausteine des
Parkraummanage-
ment
Quelle: Eigene Abbildung in
Anlehnung an Baier et al.
(2006)
In Bereichen, in denen verschiedene Nutzergruppen
(z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte,
Besucherinnen und Besucher, Lieferverkehre) um das
Parkraumangebot konkurrieren, ist die Parkraumbe-
wirtschaftung ein geeigneter Ansatz, um den Interes-
senskonflikt zwischen den Ansprüchen der einzelnen
Nutzergruppen zu minimieren. Gleichzeitig können durch
geeignete Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eben-
so Ziele der Stadt- und Mobilitätsentwicklung erreicht
werden. Hierzu gehört u.a. die Verbesserung der Erreich-
barkeit oder die Erhöhung der Attraktivität der bewirt-
schafteten Gebiete.
13
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer ZieleSeite 25 von 31
Ein Element der Parkraumbewirtschaftung ist die
Sonderparkberechtigung. Mit der Anordnung der
Sonderparkberechtigung „Bewohnerparken“ für
Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartie-
re mit erheblichem Parkraummangel wird das Ziel
verfolgt, diesen auf öffentlichen Verkehrsflächen ein
Parkvorrecht einzuräumen bzw. sie von geltenden Vor-
schriften zu befreien. Eingeführt wurde diese Sonder-
parkberichtigung im Jahr 1980, um negativen Auswir-
kungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung
(„Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten –
Stadt“) auf innerstädtische Quartiere entgegenzuwirken.
Das Bewohnerparken basiert auf § 6 Abs. 1 Nr. 15b des
StVG und auf § 45 Abs. 1b Nr. 2a der StVO sowie der
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Die Regelungen der
StVO und der VwV-StVO gehen dabei über die reine An-
ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde
hinaus. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist
gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort zulässig, wo mangels
privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen
allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Be-
wohner eines städtischen Quartiers regelmäßig keine
ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig
zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell-
platz zu finden.
Neben den Anordnungsvoraussetzungen sind dort auch
die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Bereiche
mit Bewohnerparkbevorrechtigung detailliert geregelt.
Entsprechend ist eine umfangreiche und situationsbe-
dingte Einzelfallplanung unumgänglich. Hierzu gehören
die Erhebung des Parkraumangebotes und der Park-
raumnachfrage, die Abgrenzung des Bereiches der Park-
bevorrechtigung (Zonenausdehnung), die Festlegung des
Anordnungsprinzips und die Beschilderung.
„Bewohnerparken“ oder „Anwohnerparken“?
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28.
Mai 1998, dass der Begriff des „Anwohners“ eine
enge räumliche Verbindung zwischen Wohnort
und Pkw-Abstellort verlangt. Daraufhin wurde
2001 durch die „35. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ das Wort
„Anwohner“ durch „Bewohner städtischer Quar-
tiere“ im StVG und in der StVO ersetzt, da damit
ein Bezug zu einem größeren räumlichen Gebiet
hergestellt wird. Es sollte also stets der Begriff
„Bewohnerparken“ verwendet werden.
Zur Umsetzung des Bewohnerparkens stehen mit dem
Trennprinzip, dem Mischprinzip und dem Wechselprinzip
drei Anordnungsprinzipien zur Auswahl. Das Trenn-
prinzip sieht die exklusive Reservierung von öffentlichen
Parkständen für Bewohnerinnen und Bewohner mit ei-
nem entsprechenden Bewohnerparkausweis vor. Die üb-
rigen öffentlichen Parkstände stehen dann den übrigen
Nutzergruppen zur Verfügung, wobei diese Parkstände
dann häufig durch eine Parkgebührenerhebung und/oder
eine Parkdauerbeschränkung zusätzlich bewirtschaftet
sind. Das Trennprinzip kann dabei eine grobe Trennung
(straßenzugweise) oder eine feine Trennung (parkplatz-
weise) umfassen. Alternativ zum Trennprinzip können die
öffentlichen Parkstände grundsätzlich von allen Nutzer-
gruppen in Anspruch genommen werden, wobei dann
die Bewohnerinnen und Bewohner von den eigentlich
geltenden Parkregelungen (Parkgebühr, Parkdauer-
begrenzung) befreit sind. Hierbei unterscheidet man
eine grundsätzliche Befreiung der Bewohnerinnen und
Bewohner von den Parkregelungen (Mischprinzip) oder
einer Befreiung dieser Gruppe von den Parkregelungen
nur zu bestimmten Zeiten (Wechselprinzip).
Wie bereits erwähnt, ist die grundsätzliche Zielsetzung
des Bewohnerparkens die Verbesserung der Park-
raumsituation im öffentlichen Straßenraum. Hierzu
sind grundsätzlich alle Anordnungsprinzipien geeignet.
Zusätzlich kann mit der Anwendung des Trennprinzips
auch steuernd auf die Parkraumnachfrage der gebiets-
fremden Nutzergruppen eingewirkt werden. So eignet
sich das Trennprinzip aufgrund der im Regelfall einher-
gehenden Verknappung des Parkraumangebotes für alle
Nutzergruppen ohne Bewohnerparkbevorrechtigung
zur Verlagerung von z. B. Beschäftigtenverkehre auf
andere Parkflächen ( z. B. Parkhäuser) oder auf andere
Verkehrsmittel. Die Anwendung des Mischprinzips hin-
gegen ermöglicht die verbesserte Bedienung der Park-
raumnachfrage von gebietsfremdem Kurzzeitparken.
Wesentlich für die Anordnung des Bewohnerparkens
ist der Mangel an privaten Stellplätzen. Dieser ist in
städtischen Quartieren mit hohem Altbaubestand häufig
gegeben. In Gebieten mit neuerem Baubestand ist dieser
Mangel an privaten Stellplätzen nicht immer gegeben,
da viele Grundstücke private Stellplätze aufweisen.
Jedoch werden diese privaten Stellplätze entgegen ihrer
Zweckbestimmung häufig fremdgenutzt. Daher ist im
Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Bewohnerpark-
bevorrechtigung immer zu prüfen, ob die vorhandenen
privaten Stellplätze, insbesondere Garagen, auch von
den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend zum
Parken genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
14Seite 26 von 31
2 Bewohnerparken damals
und heute
Wie im vorangegangenen Abschnitt kurz dargestellt, wur-
de die Sonderparkberichtigung „Bewohnerparken“ (bzw.
damals noch „Anwohnerparken“) im Jahr 1980 eingeführt,
um negativen Auswirkungen der damals vorherrschenden
Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der –
autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere ent-
gegenzuwirken. Mit der Parkbevorrechtigung von Bewoh-
nern und Bewohnerinnen innerstädtischer Quartiere sollte
der (ruhende) Verkehr in den Quartieren beruhigt, folglich
die Wohnumfeldqualität gesteigert und weiterer Abwande-
rung der motorisierten Wohnbevölkerung ins Stadtumland
entgegengewirkt werden (VkBl, 1980, S. 245f.).
Heute stellt sich die Situation etwas anders dar: Seit
der Jahrtausendwende ist in Deutschland eine Reurba-
nisierung zu beobachten (Röhl, 2013), zudem steigt die
Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte gesamt gesehen
kontinuierlich an: Während im Jahr 2002 noch 469 Pkw
auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner kamen, waren es
im Jahr 2017 bereits 527 Pkw. In Metropolen ist der Wert
zwar von 373 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner in 2002 auf 372 Pkw in 2017 marginal gesunken,
ansonsten ist er aber unabhängig vom Raumtyp (Stadt-
region, ländliche Region) in großen, mittleren und kleinen
Städten gestiegen. Die Zahl an Pkw pro Haushalt ist von 1
in 2002 auf 1,1 in 2017 gestiegen (vgl. C. Nobis et al. 2019,
S. 35 f.). Gepaart mit dem Reurbanisierungstrend geht
die steigende Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte in
einigen Städten mitunter mit einer steigenden Nachfrage
nach Bewohnerparkausweisen einher.
3 Subventionsabbau aufgrund
veränderter Bedingungen mit
Lenkungseffekt
Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe
von bislang 10,20 Euro – 30,70 Euro pro Jahr kann heute
klar als Subventionierung des Parkens im öffentlichen
Raum eingeordnet werden. Aus den Berechnungsbeispie-
len des vorigen Kapitels wird deutlich, dass die aktuellen
Gebühren für Bewohnerparkausweise weder die Herstel-
lungs- und Unterhaltskosten öffentlicher Stellplätze noch
annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglich-
keit widerspiegeln. Die Anpassung der Gebühren stellt
somit eine Rücknahme oder Verringerung der Subvention
dar und ist eine logische Folge veränderter Bedingungen:
Das Bewohnerparken lässt sich seit Jahren im Kontext
einer hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohn-
raum betrachten, hat damit einen eigenen „Preis“ mithilfe
dessen Monetisierung die Nachfrage nach Bewohnerpark-
ausweisen und damit die Nachfrage nach öffentlichem
Parkraum gesteuert werden kann. Relativ gesehen wer-
den Dauerstellplätze in Parkbauten deutlich attraktiver,
wenn die Kostendifferenz zwischen Mietzins und Gebühr
für den Bewohnerparkausweis abnimmt und der Komfort
eines festen, überdachten Stellplatzes überwiegt. Auch
die vielfach zu beobachtende Fremdnutzung von Garagen
kann durch einen steigenden Preis für das Bewohnerpar-
ken gemindert und somit eine aus Sicht der Gesellschaft
effizientere Nutzung privater Kfz-Stellplätze erreicht
werden (vgl. J. Scheiner et al. 2020).
15
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer ZieleSeite 27 von 31
Abbildung 2:
Gebühren im internationalen Vergleich (Stand 2020)
Quelle: eigene Darstellung
16
Im Vergleich zu den Gebühren, die in Städten anderer
Länder für das Bewohnerparken bzw. für Bewohnerpark-
ausweise erhoben werden, werden die sehr geringen
Gebühren in deutschen Städten auch deutlich (siehe
Abbildung 2).
Noch deutlicher wird der Unterschied im Vergleich zu
Hauptstädten wie Kopenhagen (27,50 – 546 Euro), Ams-
terdam (70 – 566 Euro) oder Wien (140 – 170 Euro), dort
wurden die Gebühren für Bewohnerausweise im Rahmen
der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategien sukzessiv
angehoben.
In den Nachbarländern werden auch Ansätze zur Dif-
ferenzierung der Bewohnerparkgebühren verfolgt. In
den Niederlanden werden verschiedene Zonen unter-
schieden, die sich nach der Lage im Innenstadt- bzw.
Außenbereich richten. Die Gebühren in Salzburg unter-
scheiden nach Straßen-Typ der Gemeinde- bzw.
Landesstraße, Wien hingegen unterscheidet ebenfalls
Innenstadt- und Stadtrandbezirke. In Basel werden
die höheren Gebühren für Bewohner mit Zweitwohnsitz
bzw. Wochenendwohnsitz fällig. In Kopenhagen werden
die Gebühren nach Verbrauch des Fahrzeugs festge-
legt – die niedrigen 27,50 Euro fallen ausschließlich für
Elektrofahrzeuge an. In Deutschland gibt es derzeit
keine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Be-
vorzugung von Elektrofahrzeugen. So widerspricht eine
Gebührendifferenzierung nach dem Energieausstoß der
Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privi-
legienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf
Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevorrechtigung der
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektro-
mobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung
von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von
Bewohnerparkausweisen aus, da dieser Absatz lediglich
auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist.
507,07 Euro
285,86 Euro
235,00 Euro
160,00 Euro
141,00 Euro
30,00 Euro
17,00 Euro
Maximum Minimum
Basel
Maastricht
Enschede
Salzburg
Arnheim
Gelsenkirchen/Köln/Paderborn
Münster
0 200 400 600Seite 28 von 31
4 Einbettung in verkehrsplane-
rische Gesamtstrategie
Das Bewohnerparken und dementsprechend auch die
Festlegung der entsprechenden Gebührenhöhe sollte
nicht losgelöst, sondern stets als Baustein einer um-
fassenden kommunalen (oder sogar regionalen) Park-
raummanagementstrategie betrachtet werden, welche
wiederum als Teil einer kommunalen Mobilitäts- bzw.
Verkehrsentwicklungsstrategie gesehen werden sollte.
Im Rahmen dessen Entwicklung und Umsetzung spielt
der Entwurf und die Vermittlung eines positiven Zu-
kunftsbilds für die Stadt bzw. das Quartier eine wichtige
Rolle: Welche städtebaulichen Pläne gibt es insbesonde-
re für den öffentlichen Raum? Was bedeutet dies für die
(Neu)Aufteilung des Straßenraums und welche Aus-
wirkungen hat diese auf den Fuß- und Radverkehr, den
MIV sowie den ruhenden Verkehr? Welche baulichen und
regulierenden Maßnahmen sind für die Neuaufteilung
des Straßenraums notwendig?
Zu den regulierenden Maßnahmen zählt u.a. die Park-
raumbewirtschaftung, damit auch das Bewohnerparken
und die in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühren.
Förderlich für die Akzeptanz von Gebührenerhöhungen im
Bereich des ruhenden Verkehrs im Allgemeinen und für
die Akzeptanz der Bewohnerinnen und Bewohner für die
Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Speziellen, ist
die transparente Reinvestition der Gebühreneinnahmen.
Hier bietet sich beispielsweise eine politische
Zweckbindung für
• die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur,
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden
Bestandsbauten,
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren
Verknüpfung von Verkehrsmitteln,
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bikes-
haring oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots an.
Wichtig ist, die alternativen Mobilitätsangebote direkt in
den Quartieren mit Bewohnerparkzonen zu stärken und
die Reinvestition von Beginn an offensiv mit der Gebüh-
renanpassung zu kommunizieren. Weiterhin könnten
ebenfalls Quartiersprojekte mit den Gebühren unter-
stützt werden.
Eine Studie aus den Niederlanden zeigt, dass eine Er-
höhung der Bewohnerparkgebühren zur Reduzierung
des privaten Pkw-Besitz im Quartier führen kann. Ins-
besondere Gelegenheitsfahrer entscheiden sich gegen
den eigenen Pkw, wenn alternativ Sharing-Angebote
und/oder ÖPNV-Angebote im Wohnumfeld zur Verfügung
stehen (vgl. D. Albalate & A. Gragera 2019).
17
III. Bewohnerparken im KontextSeite 29 von 31
18
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VkBL (1980): Nr. 96: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz, Verkehrblatt 34(7), S. 241–249.Seite 30 von 31
19
Impressum
Redaktionsschluss:
28. Februar 2022
Gestaltung:
Heimrich & Hannot GmbH
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Herausgeber:
Zukunftsnetz Mobilität NRW
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Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen e.V.
Kaiserswerther Str. 199–201
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