221847 · Beschlussvorlage
Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
Kerndaten
- Nummer
- 221847
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Stellungnahme zum BBB-Antrag: Änderung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung Drucksachengruppe 221847
- Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
- Ergänzende STN zum Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung. Bezug DS221847-03
- BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
- Volt-/Linke-Änderungsantrag zu Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
- Änderungsantrag-CDU: Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
- Kooperationsänderungsantrag zu Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
- BBB-Anfrage Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
- Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung -Stellungnahme zur Großen Anfrage des BBB
- Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
- Volt-/Linke-Änderungsantrag zu Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
- BBB-Antrag Änderung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung Drucksachengruppe 221847
- BBB-Änderungsantrag: Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung; Antrag zur Vorlage 221847
- Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung Antrag zur Vorlage 221847
- 2. Änderung der Gebührenordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen der Bundesstadt Bonn
- Ergänzung zur DS221847. Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (69.914 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 221847 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und - ordnung Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 26.10.2022 Empfehlung Rat 27.10.2022 Entscheidung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 02.11.2022 Empfehlung Beschlussvorschlag 1. Die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen wird gem. der Anlage 1 beschlossen. 2. Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird gem. der Anlage 2 beschlossen. 3. Für einen Bewohnerparkausweis wird ab dem 01.03.2024 eine jährliche Gebühr in Höhe von 360 Euro erhoben. Die Erhöhung erfolgt in zwei Stufen: Ab dem 01.03.2023 wird die Gebühr auf 180 Euro festgelegt. Unberührt bleibt die Gültigkeit von Bewohnerparkausweisen, deren Gültigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgelaufen ist. 4. Für Angehörige von Haushalten, denen ein „Bonn-Ausweis“ ausgestellt wurde, werden 75 % der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen. Begründung: Die Stadt Bonn hat beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden. Der Verkehrsbereich, der rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen verursacht, konnte in den letzten Jahren nicht zur CO2-Reduktion beitragen. Mit Blick auf die eigenen Klimaschutz- und Verkehrswendeziele und das staatliche Klimaschutzziel aus Art. 20a Grundgesetz verfolgt die Stadt die Absicht, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken. Parkraum auf öffentlichen Flächen bereitzustellen ist u.a. mit Herstellungs-, Verwaltungs- und Kontrollkosten verbunden, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt in Bonn von der Allgemeinheit finanziert werden. Die vorgeschlagene Höhe der Bewohnerparkgebühren dient der (teilweisen) Kostendeckung des Bewohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst anstatt durch den allgemeinen Haushalt. Nach wie vor erhalten dieSeite 1 von 31 Seite 2 Anwohner*innen durch die Möglichkeit des Bewohnerparkens den besonderen Vorteil, den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Rechtliche Grundlagen: Die jährliche Gebühr für das Bewohnerparken wurde bisher durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgegeben und betrug maximal 30,70 EUR/Jahr. Da diese Gebühr seit 1993 nicht mehr angepasst wurde und keinerlei steuernde Wirkung entfaltet, billigte der Bundesrat einen Gesetzentwurf des Bundestages zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner selbst zu erlassen oder diese Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer Delegationsverordnung auf die Kommunen zu übertragen. Durch eine Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (NRWStrVGüBefZustVO) werden die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, die Gebührensätze für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel eigenständig durch den Erlass von Gebührenordnungen festzusetzen. Die Regelung ist am 19.02.2022 in Kraft getreten. Im Hinblick auf die angestrebte Verkehrswende, die unter anderem das Ziel verfolgt, das Abstellen von Pkw im öffentlichen Raum in Zukunft stärker nutzerbezogen und weniger stark durch die Allgemeinheit getragen zu finanzieren, soll von der in § 6a Abs. 5a StVG enthaltenen Ermächtigung, Gebühren zu erheben, Gebrauch gemacht werden. Die bisher auf Grundlage der GebOSt erhobenen Gebühren decken die entstehenden Kosten nicht. Bei der Gebührenfestsetzung können nach § 6a StVG die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden. Naheliegend ist, hierbei maßgeblich auf die mit den Parkflächen im Straßenraum verbundenen Kosten abzustellen. Eine entsprechende Überlegung findet sich daher bereits in der Beschlussvorlage 212060 zum Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie. Gebührenhöhe Gemäß dem Hinweispapier „Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise“ des Zukunftsnetzes Mobilität NRW, erstellt mit Unterstützung des Städtetages NRW (Anlage 3), sind vier Ansätze zur Festlegung der Gebührenhöhe vorstellbar. Aus Sicht der Verwaltung ist der sog. Kostenansatz als Berechnungsmethode am besten geeignet, da die Gebührenhöhe rechnerisch und somit ohne weitere Annahmen hergeleitet werden kann. Dies führt aus Sicht der Verwaltung zu einer größtmöglichen Akzeptanz und Rechtssicherheit. Demnach berechnet sich die Gebührenhöhe durch Addition der auf 25 Jahre verteilten Herstellungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten sowie des Kontrollaufwandes. Diese Kosten beziehen sich immer auf die Fläche eines Parkplatzes der Größe von 15 m² (6m x 2,5m).Seite 2 von 31 Seite 3 • Herstellungs- und Unterhaltungskosten: Konkret lassen sich die Herstellungskosten je nach Ausbaustufe der Straße auf 200 bis 300 Euro pro m² beziffern. Die auf die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises umgelegten Herstellungskosten betragen - ausgehend von einem nach bisheriger Erfahrung durchschnittlich anzusetzendem Nutzungszeitraum von 25 Jahren für einen Einzelparkplatz und ebenfalls ausgehend vom mittleren Wert der Ausbaustufe - 150 EURO pro Jahr (250 Euro * 15 m²= 3750 Euro/25 Jahre). Zu ergänzen sind die jährlichen Unterhaltungskosten in Höhe von 19,50 Euro pro Parkplatz (1,30 Euro/m²), sodass sich bis hierhin ein Betrag von 169,50 Euro ergibt. • Verwaltungskosten: Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Ausstellung der Ausweise (einschl. der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen) beträgt 30 Euro (ergibt sich aus der GebOSt, Nr. 265 der Anlage). Hier kommt zum Tragen, dass bei Prüfung der Anträge neben den Meldeverhältnissen auch die Verfügbarkeit etwaig vorhandener privater Stellplätze eine Rolle spielt (siehe weiter unten: Anspruchsberechtigung), sodass der Ansatz im oberen Bereich des Rahmens verhältnismäßig ist. • Kontrollaufwand: Hinzugesetzt werden die Kosten für den Personalaufwand, der für die Überwachung der Bewohnerparkzonen entsteht. Die notwendigen Kontrollen durch den städtischen Verkehrsaußendienst werden von EG05-Kräften durchgeführt. Die Kosten einer Planstelle (1,0 VZÄ) für eine EG5-Kraft betragen 52.780 Euro (Stand: 2021) zuzüglich 3.450 Euro für die IT-Ausstattung. Hinsichtlich der wirksamen Überwachung der Parkregelungen kommen auf 1,0 VZÄ 350 Parkplätze. Damit läge der Personalaufwand pro Parkplatz bei 160,65 Euro im Jahr. Damit ergibt sich ein Gesamtpreis für den Bewohnerparkausweis in Höhe von 360,15 Euro (Herstellungskosten/Nutzungsdauer + Unterhaltungskosten + Personal- und Verwaltungskosten: 3750€ / 25 J. +19,50€ + 160,65€ + 30€). Die Verwaltung schlägt als Endpreis für einen Bewohnerparkausweis mit einer einjährigen Gültigkeit eine Gebühr in Höhe von 360 Euro vor. Für die Ersatzausstellung des Bewohnerparkausweises (bei Verlust) wird vorgeschlagen, die Gebühr mit 25 Euro (anstatt 10,20 Euro) zu bemessen. Die bisherige Gebühr in Höhe von 10, 20 Euro orientierte sich am untersten Rahmen der Gebührenziffer 265. Da die Kosten für den Verwaltungsaufwand bei Erstausstellung und Verlängerung bei 30 Euro liegen, wäre es aus Sicht der Verwaltung verhältnismäßig, die Gebühr bei Ersatzausstellungen angesichts des weniger hohen Prüfungsaufwandes zwar darunter anzusetzen, aber mit Blick auf das Verhältnis zu der neu errechneten Gebühr auch deutlich über der Gebühr in Höhe von 10,80 Euro. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen wird im Gegenzug mit Beschluss dieser Vorlage die maximale Gültigkeit der bis zum 28.02.2023 beantragten Bewohnerparkausweise auf 6 Monate, und der in der Zeit zwischen dem 01.03.2023 und dem 29.02.2024 beantragten Bewohnerparkausweise auf 12 Monate begrenzt.Seite 3 von 31 Seite 4 Einordnung der Gebührenhöhe: Alternativ ließe sich die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis auch über den wirtschaftlichen Wert eines öffentlichen Parkplatzes ermitteln. Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes lässt sich z.B. aus der in der „Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ beschlossenen Gebühr ableiten. In dieser Satzung wurde für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen eine tägliche Gebühr je angefangener qm öffentlicher Verkehrsfläche zwischen 0,14 und 26,20 EUR beschlossen. Bei 15 qm (durchschnittliche Größe eines Parkplatzes) ergibt dies eine jährliche Gebühr von mindestens 766,50 Euro. An diesen Gebühren orientiert sich auch die Sondernutzungsgebühr für Car- Sharing-Fahrzeuge in Höhe von bis zu 60 EUR/Monat für einen Stellplatz. Der wirtschaftliche Wert eines Parkplatzes kann auch aus dem Betrag abgeleitet werden, der von Nutzer*innen eines Parkplatzes zu entrichten wäre, ohne dabei von einer Bewohnerparkregelung Gebrauch zu machen. Für das Parken an einem Parkscheinautomaten wird im Bonner Stadtgebiet in der „preisgünstigsten“ Zone 3 während des gebührenpflichtigen Zeitraums (i.d.R. montags bis samstags von 8 Uhr bis 18 Uhr) pro angefangene halbe Stunde 1,00 Euro erhoben. Selbst wenn hier die „niedrigste“ Höchstparkdauer von 2 Stunden/Tag angesetzt werden würde, ergäbe sich damit ein jährlicher Betrag von 1248 Euro pro Jahr (312 Tage x 4 Euro)! Alle anderen Konstellationen (Zonen mit höherer Gebühr, andere Höchstparkdauer) würden zu einem weitaus höheren Jahresbetrag führen. Zu beachten ist hier natürlich, dass das Parken nur im Rahmen der zulässigen Höchstparkdauer erlaubt ist. Tagestickets sind bislang nur auf dem Bonner Venusberg erhältlich (12 Euro/ Tag). Dies zugrunde gelegt (Parkzeiten wie oben), würde sich in diesem Bereich eine jährliche Gebühr in Höhe von 3744 Euro ergeben! Ebenfalls kostenintensiv wäre die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes in der Innenstadt: In der Friedensplatzgarage wäre für 1 Jahr bspw. ein Betrag in Höhe von 1560 Euro zu entrichten, in der Unigarage wären es 1440 Euro und im Beethovenparkhaus 1080 Euro. (https://bcp-bonn.de/wp- content/uploads/BCP-DATENBLATT2020.pdf). Vor diesem Hintergrund sollte die oben errechnete Gebühr gesehen und bewertet werden. Eine Staffelung der Gebühr nach Fahrzeuggröße kann aus Sicht der Verwaltung nicht empfohlen werden. Hierbei würde bedingt durch die schwierig durchzuführende Einordnung von Fahrzeugen in bestimmte „Preisklassen“ ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen. Eine faire Differenzierung der Fahrzeuge ist aufgrund der sehr individuellen Kriterien (bspw. Länge und Breite) schwer umsetzbar, was die betreffenden Entscheidungen über die jeweilige Gebührenhöhe rechtlich angreifbar machen würde. Überdies wäre eine derartige Differenzierung bei markierten Parkflächen nicht möglich. Aufwendige Datenabgleiche und Prüfungsschritte stehen derzeit einem schlanken, digitalisierten Antragsverfahren entgegen. Ebenfalls könnte sich dem Wert einer Fläche über Bodenrichtwerte oder der Lage der Bewohnerparkzone genähert werden. Damit ergäbe sich aber eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem kontinuierlichen Änderungen unterworfen wäre und damit zu einem nicht leistbaren Verwaltungsaufwand führen würde.Seite 4 von 31 Seite 5 Mehreinnahmen: Ausgehend von den jährlichen Fallzahlen, unter Berücksichtigung der in 2023 noch gültigen Ausweise und mit ggfs. steigender Tendenz ab 2024 auf Grund der Ausweitung von Bewohnerparkzonen, können die Mehreinnahmen mit rund 750.000 Euro (2023) bzw. 2 Mio. Euro (2024) beziffert werden. Die hochgerechneten Mehreinnahmen dienen der Deckung des Gesamthaushaltes, durch den zur Erreichung der Klimaschutzziele in den kommenden Jahren Investitionen im Bereich umweltschonender Mobilität getätigt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der Parkraumstrategie ein wichtiger Baustein zur Finanzierung der Mobilitätswende. Anspruchsberechtigung: Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Anspruchsberechtigt sind Personen, die mit Hauptwohnsitz in der betroffenen Straße gemeldet sind, dauernd ein auf sich als Halter*in zugelassenes Kraftfahrzeug besitzen und selbst keine Garage oder sonstige Abstellmöglichkeit haben. Gleichzeitig haben Besitzer*innen eines Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. In Bonn sind die aus der Anlage 3 ersichtlichen Bewohnerparkgebiete angeordnet worden (Stichtag: 22.04.2021). Für diese Parkgebiete liegen derzeit insgesamt 7.257 Bewohnerparkausweise vor. Anträge auf Erteilung von Bewohnerparkausweisen sind entsprechend der o.a. Kriterien, welche aus der VwV-StVO abgeleitet werden, beschieden worden. Bei der VwV-StVO handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Sie begründet durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf. Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner*innen nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen von einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze profitieren können sollen. Eine sachgerechte Ermessensausübung kann bspw. angenommen werden, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück Stellplätze besitzen (VG München, Urteil vom 19.05.2017, M 23 K 16.1536). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Personen oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen sind als erste (VG Aachen, Urteil vom 25.08.2009, 2 K 1229/08). Die Verwaltung empfiehlt, an den o.a. Anspruchsvoraussetzungen weiterhinSeite 5 von 31 Seite 6 festzuhalten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.02.04 Verkehrsang. Fahr- u. Beförd- erl. Kfz Ang. 02 04 02 Verkehrsrechtliche Genehmigungen, Parklizenzen u. sonst. Ausnahmen Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge 2023: 750.000 2024: 2.000.000 133000204 133000204 2023 2024 Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Anlage 1 - Satzung Bewohnerparken (öffentlich) 2 Anlage 2 - Bewohnerparkausweisgebuehrenordnung (öffentlich) 3 Anlage_3_Bewohnerparkgebiete2021 (öffentlich) 4 Anlage_4_Hinweispapier_Festlegung_Gebühren_Bewohnerparken (öffentlich)Seite 6 von 31 Anlage 1 Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen Vom xx.xx.xxxx Auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. S. 3091) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Bundesstadt Bonn am … folgende Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen beschlossen: § 1 – sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt unbeschadet der Parkgebührenordnung vom 01.07.1996 für alle Straßen in Bonn, die sich in einer bestandskräftig angeordneten Bewohnerparkzone befinden und für die die Bundesstadt Bonn Baulastträger ist. § 2 – Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises (1) Bewohnerparkausweise werden auf Antrag herausgegeben. Jede*r Bewohner*in erhält nur einen Parkausweis für ein auf sie oder ihn als Halter*in zugelassenes oder nachweislich von ihr oder ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorgenommen werden. (2) Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist, seinen Hauptwohnsitz in der Parkzone hat und dort tatsächlich wohnt. Ein erteilter Bewohnerparkausweis beinhaltet keine Garantie auf einen Straßenparkplatz. (3) Ein Bewohnerparkausweis wird nicht erteilt, wenn der antragstellenden Person ein eigener (privater) Stellplatz zur Verfügung steht. § 3 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.Seite 7 von 31 Anlage 2 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) Vom xx.xx.xxxx Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.‐527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde am … folgende Verordnung beschlossen: § 1 – sachlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt unbeschadet der Parkgebührenordnung vom 01.07.1996 für alle Straßen in Bonn, die sich in einer bestandskräftig angeordneten Bewohnerparkzone befinden und für die die Bundesstadt Bonn Baulastträger ist. § 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.03.2024 wie folgt festgelegt: Gültigkeit 6 Monate: 180 Euro Gültigkeit 12 Monate: 360 Euro Gültigkeit 24 Monate: 720 Euro Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro (2) Davon abweichend werden die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise, die zwischen dem 01.03.2023 und dem 29.02.2024 beantragt werden, wie folgt festgelegt: Gültigkeit 6 Monate: 90 Euro Gültigkeit 12 Monate: 180 Euro Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro (3) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig. (4) Für Angehörige von Haushalten, denen ein Bonn‐Ausweis ausgestellt wurde, werden 75% der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen. § 3 – Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.03.2023 in Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 31 Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021 1 Bewohnerparkgebiete A = Südstadt - 1 B = Rheinuferviertel C = Aennchenviertel D = Innere Nordstadt E = Alter Friedhof F = Friedrich-Ebert-Straße G = Südstadt - 2 H = Bundesviertel K = Venusberg Straßennahmen mit Parkgebieten (alphabetisch) A L Adenauerallee 1 - 111, 2 - 118 O Adenauerallee 113 - 141, 120 - 226 M Adenauerallee 228 - 266 D Adolfstraße C Aennchenplatz 2 – 8 C Aennchenstraße 1 – 31, 2 – 8 W Agrippinenstraße D Alexanderstraße E Am alten Friedhof T Am Boeselagerhof D Am Frankenbad 1 – 15. 2 – 4 B Am Gymnischer Hof L Am Hofgarten B Am Johanneskreuz B Am Marthashof T Am Metternicher Hof B Am Nesselroderhof K Am Paulshof 2 -4 A Am Poppelsdorfer Weiher G An der Elisabethkirche L An der Evangelischen Kirche B An der Windmühle K Anemonenweg S Annaberger Straße 1 – 37, 2 - 42 D Annagraben A Argelanderstraße 1 - 139, 2 – 110 L Arndtstraße V Augustastraße 1 – 31, 2 – 34 S August-Bebel-Allee L = Lennéviertel M = Museumsviertel O = Südstadt-Ost S = Friesdorf-Ost T = Oper V = Villenviertel W = Weststadt Z = Musikerviertel B W Bachstraße W Baumschulallee V Beethovenallee 1 – 15, 2 – 16 W Beethovenplatz W Beethovenstraße T Belderberg 2 - 38, 5 – 27 W Beringstraße B Berliner Freiheit 2 – 36 T Berliner Freiheit 7 – 21 E Berliner Platz G Bernard-Custodis-Str. B Bertha-von-Suttner-Platz A Bismarckstraße K Bodelschwinghweg C Bonnerstraße 1 – 115, 8 – 80 A Bonner Talweg 1 – 39, 2 – 80 G Bonner Talweg 43 – 121, 84 – 150 K Borkenweg D Bornheimerstraße 20 – 94 E Bornheimerstraße 15 – 43 T Brassertufer D Breite Straße K Brombeerweg E Budapester Straße 5 – 19 V Bürgerstraße 12 – 14, 21 – 27 M Bundeskanzlerplatz 2 – 10 O Buschstraße C G Clausiusstraße M Coburgerstraße 1 – 27, 2 – 18 W ColmantstraßeSeite 9 von 31 Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021 2 D H Dahlmannstraße W Dechenstraße G Dietzstraße B Doetschstraße K Don-Bosco-Straße D Dorotheenstraße 1 – 103, 2 – 124 S Dreizehnmorgenweg 1 – 49, 2 - 54 V Dürenstrarße 2 – 18 L Dyroffstraße E K Ebereschenweg M Eduard-Pflüger-Straße 39 - 55, 42 - 58 K Ehrlichstraße K Eibenweg W Endenicher Allee 1 – 3, 2 - 20 Z Endenicher Allee 5 – 19, 22 – 70 W Endenicher Straße 1 – 51, 2 - 18 B Engeltalstraße A Ermekeilstraße K Ernst-Abbe-Straße L Erste Fährgasse B Erzbergerufer K Espenweg F E Florentiusgraben 1 – 33, 2 – 60 D Franzstraße K Friedrich-Schultze-Straße C Friesdorferstraße 2 – 132, 7 – 115 H Fritz-Erler-Straße H Fritz-Schäffer-Straße B Fritz-Schröder-Ufer L Fritz-Tillmann-Straße G K Garréstraße D Georgstraße T Giergasse W Gluckstraße S Godesberger Allee 131 - 189 A Goebenstraße G Goethestraße K Gustav-von-Veit-Straße H K Haager Weg 1 – 71, 2 - 44 L Hans-Iwand-Straße Z Händelstraße A Hartsteinstraße B Hatschiergasse Z Haydnstraße D Heerstraße 1 – 165, 2 – 148 E Heerstraße150 – 184, 167 – 205 K Heinrich-Blömer-Weg H Heinrich-Brüning-Straße K Heinrich-Els-Straße K Heinrich-Fritsch-Straße B Heinrich-Sauer-Straße A Heinrich-von-Kleist-Straße B Heisterbacherhofstraße W Herwarthstraße H Heussallee D Hochstadenring 1 – 53 K Holunderweg Z Humboldtstraße I D Im Krausfeld J O Joachimstraße L Johannes-Henry-Straße K Johannes-Müller-Straße B Josefstraße K O Kaiser-Friedrich-Straße D Kaiser-Karl-Ring 27 - 63 L Kaiserplatz 1 – 17 L Kaiserstraße 1 – 141, 2 – 52 O Kaiserstraße 147 – 239 H Karl-Carstens-Straße T Kapuziner Straße B Kasernenstraße 7 – 23, 44 – 64 Z Kaufmannstraße K Kiefernweg F Koblenzer Straße 75 – 91 B Kölnstraße 1 – 65, 4 – 82 D Kölnstraße 67 – 199, 84 - 198 V Kolfhausstraße B Kommanderiestraße V Königsplatz A Königstraße 1 – 97, 2 – 88 T Konviktstraße W Kreuzbergweg A Kurfürstenstraße H Kurt-Schumacher-StraßeSeite 10 von 31 Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021 3 L B Langgasse C Laufenbergstraße L Lennéstraße G Lessingstraße Z Lisztstraße A Loestraße M L Maarflach Z Malteserstraße S Marie-Schlei-Allee D Maxstraße W Meckenheimer Allee 63 – 155, 70 – 168 D Michaelstraße F Moltkestraße 2 – 80 W Mozartstraße E Münsterstraße 1 – 21, 2 – 20 N L Nassestraße W Neefestraße Z Neuenahrerstraße L Niebuhrstraße E Noeggerathstraße O G Oskar-Walzel-Straße D Oppenhoffstraße B Oxfordstraße P M Paul-Clemen-Straße 1 – 7, 2 – 24 V Paul-Kemp-Straße K Paul-Martini-Straße D Paulstraße D Peterstraße S Peter-Hensen-Straße 1 – 7, 2 - 8 D Pipinstraße H Platz der Vereinigten Nationen C Plittersdorferstraße 1 – 19, 2 – 20 V Plittersdorferstraße 21 – 41, 22 – 36 A Poppelsdorfer Allee 15 – 79 W Poppelsdorfer Allee 24 – 114 A Prinz-Albert-Straße C Promenadenweg 69 – 81 Q W Quantiusstraße R A Reuterstraße 1 – 63 G Reuterstraße 65 – 187 O Reuterstraße 231 – 241 V Rheinallee 1 – 5, 2 – 4 Z Rheinbacher Straße T Rheingasse M Rheinweg 1 – 41, 6 – 34 Z Richard-Wagner-Straße L Riesstraße G Rittershausstraße B Römerstraße 6 – 20, 7 – 19 K Robert-Koch-Straße 41, 94 – 130 B Rosenstraße B Rosental Z Rottenburgstraße S B Sandkaule K Sauerbruchstraße K Schaaffhausenstraße L Schaumburg-Lippe-Straße O Schedestraße H Schlegelstraße K Schleichstraße A Schloßstraße Z Schubertstraße G Schumannstraße D Schützenstraße K Sertürnerstraße K Sigmund-Freud-Straße O Simrockstraße C St. Augustinus Straße 1- 69, 2 – 88 E Sterntorbrücke 17 B Stiftsgasse B Stiftsplatz M Straßburger Weg 23 – 27, 24 – 26 T O Tempelstraße B Theaterstraße G Thielstraße E Thomas-Mann-Straße 1 – 61, 2 - 62 E Thomastraße 36 - 44 C Truchseßstraße 1 – 45, 2 – 34Seite 11 von 31 Straßenverzeichnis BewohnerparkgebieteStand 04.02.2021 4 V A Venusbergweg T Vogtsgasse D Vorgebirgsstraße 1 – 19, 2 – 32 W K Wacholderweg B Wachsbleiche K Waldauweg M Walter-Flex-Straße 2 – 12 L Weberstraße 1 – 39, 2 – 50 A Weberstraße 41 – 109, 52 -134 W Wegelerstraße D Weiherstraße C Weißenburgstraße H Welckerstraße B Welschnonnenstraße G Wernher-von-Braun-Straße Z Wesendonckstraße A Wilhelm-Levison-Straße B Wilhelmsplatz B Wilhelmstraße 19 – 35, 22 - 60 B Windmühlenstraße H Winston-Churchill-Straße W Wittelsbacherring D Wolfstraße C Wörthstraße Z Z Zülpicher Straße L Zweite FährgasseSeite 12 von 31 In Zusammenarbeit mit:Ansätze zur Festlegung der Gebühren für BewohnerparkausweiseSeite 13 von 31 Redaktion AGFS NRW Kirstin Borsbach IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Michael Vieten IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Peer Wessels Geschäftsstelle AGFS Städtetag NRW Frauke Prass Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr Städte- und Gemeindebund NRW Cora Ehlert Dezernat Wirtschaft und Verkehr, Tourismus, Freizeit, Telekommunikation Zukunftsnetz Mobilität NRW Inga Molenda Koordinierungsstelle Rhein-Ruhr/agiplan GmbH Marius Reißner Koordinierungsstelle Rheinland Linda Waldeyer Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe Wiebke Weltring Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe Gemeinsames Hinweispapier von Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW, AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW 2Seite 14 von 31 Inhalt Kurzzusammenfassung 4 I. Einleitung 5 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 6 1 Kostenansatz 6 2 Marktpreisansatz 7 3 Bodenrichtwerte 9 4 Erweiterungen der Berechnungsansätze 9 4.1 Lage der Bewohnerparkzonen 10 4.2 Fahrzeuggröße 10 4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität 11 4.4 Anzahl Ausweise pro Halter 11 5 Abschließende Bemerkungen 12 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele 13 1 Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung 13 2 Bewohnerparken damals und heute 15 3 Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt 15 4 Einbettung in die kommunale verkehrsplanerische Gesamtstrategie 17 Quellen und weitere Informationen 18 Impressum 19 3 InhaltSeite 15 von 31 Kurzzusammenfassung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord- nung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Ge- bührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft- licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglich- keiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemes- sen berücksichtigt werden. Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fach- licher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz, der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berück- sichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bezie- hungsweise Preise für das Parken im Straßenraum oder in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heran- zieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Auch die Einbeziehung weiterer Parameter wie die Lage der Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV- Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer Fahrzeuge in einen Ausweis. Subjektive Kriterien wie die Einbeziehung des Ein- kommens der Fahrzeughalter können dagegen nach Einschätzung der aktuellen Rechtslage seitens des Ministerium für Verkehr des Landes NRW nicht direkt mit einbezogen werden. Auch eine Bevorteilung (teilweise) elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist weder durch das Straßenverkehrsgesetz noch durch das Elektromobilitäts- gesetz gedeckt. Eine transparente und formal festgelegte Reinvestition der Einnahmen ist förderlich für die Akzeptanz der Ge- bührenerhöhung durch die Bewohnerinnen und Bewoh- ner in den Quartieren. Mögliche Einsatzzwecke können • Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, • die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die Reservierung von Stellplätzen in bestehenden Bestandsbauten, • die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren Verknüpfung von Verkehrsmitteln, • die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bike- sharing oder • die Verbesserung des ÖPNV-Angebots sein. 4Seite 16 von 31 I. Einleitung Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen- gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlos- sen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebühren- ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenver- kehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach §6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechts- träger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesge- setzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020). In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zustän- digkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförde- rung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise selbstbestimmt festlegen. Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwi- schen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) be- stimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft- lichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Park- möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigen. Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkaus- weis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhalti- gen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Ge- bührenanpassung notwendig? Auf welchen Wegen ist die Gebührenanpassung zu kommunizieren? Das vorliegende Papier diskutiert verschiedene Ansätze zur Festlegung einer neuen Gebührenhöhe (s. Kapitel II), ohne den einen oder anderen Ansatz als „besser“ oder „schlechter“ zu bewerten. Anzumerken ist, dass die Ansätze quartiers- und i.d.R. nicht stadtbezogen zu verstehen sind. Daraus folgt, dass für jedes Quar- tier eine eigene Berechnung erfolgen kann. Alternativ könnte bei einer stadtweit einheitlichen Gebührenfest- setzung mit Durchschnittswerten gearbeitet werden und so die Berechnung eventuell einfacher für meh- rere Quartiere in einem erfolgen. Dies geht mit einer gewissen Ungenauigkeit im Hinblick auf das einzelne Quartier einher, kann aber durch den geringeren Auf- wand gerechtfertigt werden. Das vorliegende Papier ordnet zudem ordnet zudem die etwaige Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise in den heutigen städtebaulichen und verkehrsplanerischen Kontext ein (s. Kapitel III). 5 I. EinleitungSeite 17 von 31 II. Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Bei der Gebühr für Bewohnerparkausweise handelt es sich auch nach der Änderung des § 6a StVG weiter um eine Verwaltungsgebühr. Neu ist lediglich, dass in den Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt- schaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Park- möglichkeiten für die Bewohner angemessen berück- sichtigt werden können. Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach § 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre. Es gibt verschiedene Ansätze, um sich einer angemes- senen Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis zu nähern. Im Folgenden werden der Kostenansatz und der Marktpreisansatz ausführlich erläutert und beispielhaft berechnet. Auf weitere Ansätze oder Erweiterungen der Ansätze wird kurz eingegangen. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ansätzen um Vorschläge handelt und insbesondere die Berechnungen der Gebührenhöhe als Beispiele verstanden werden möchten. Ausschlagge- bend für eine angemessene Gebührenhöhe sind am Ende die individuellen Gegebenheiten im Quartier vor Ort. 1 Kostenansatz Der Kostenansatz orientiert sich an den mit den Parkflä- chen im Straßenraum verbunden Kosten. Zunächst muss geklärt werden, welche Kosten genau in die Berechnung einfließen können und sollen. Grundsätzlich entstehen Unterhaltungskosten sowie Opportunitätskosten pro Parkfläche und Jahr. Zudem müssen dessen (aktivierte) Herstellungskosten über die Zeit der voraussichtlichen betrieblichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Verwaltungskosten für die Ausstellung des Be- wohnerparkausweises sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Opportunitätskosten (OK) beschreiben den entgangenen (monetären) Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der Fläche als Parkfläche nicht realisiert werden kann. Dies kann z. B. die entgangenen Sondernutzungsgebühr einer Außengastronomie sein. Hinsichtlich der (aktivierten) Herstellungskosten (HK_a) und der Unterhaltungskosten (UK) einer ebenerdigen Parkfläche im öffentlichen Raum gibt es unterschied- liche Angaben bzw. Spannbreiten. Eine Untersuchung im Auftrag der Agora Verkehrswende (2018) hat eine Spannbreite von 1.500 Euro – 5.000 Euro in Bezug auf die Herstellungskosten und von 60 Euro – 300 Euro in Bezug auf die jährlichen Unterhaltungskosten aufgezeigt. Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg (2020) spricht hingegen von monatlichen Unterhaltungs- kosten zwischen 50 Euro – 150 Euro. Diese Spannbreiten können u.a. dadurch erklärt werden, dass unterschied- liche infrastrukturelle Maßnahmen zur Errichtung der Parkfläche vorgenommen wurden. So können diese im öffentlichen Raum „einfach“ z. B. durch die Verkehrs- zeichen (VZ) 314-10 und -20 ausgewiesen, in Form von gepflasterten Einbuchtungen neben der Fahrbahn an- gelegt oder auch in Form eines Parkplatzes außerhalb des Straßenraums (aber im öffentlichen Raum) errichtet werden. Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer (ND) werden die für Straßen üblichen 25 Jahre angesetzt. Die Höhe der Verwaltungskosten (VK) kann sich an den bisher erhobenen Gebühren der Kommune orientieren (10,20 Euro bis 30,70 Euro). Keine Berücksichtigung finden in dieser Herleitung externe Kosten, die mittelbar aus einem Nachfrage- überhang und dem damit verbundenen Parksuchverkehr entstehen (etwa zusätzliche Zeit- und Kraftstoffkosten für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer wegen Behinderungen des fließenden Verkehrs). 6Seite 18 von 31 Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Be- wohnerparkausweis (G_BWPA) kann bei Annahme einer linearen Abschreibung der (aktivierten) Herstellungskos- ten demnach wie folgt aussehen: G_BWPA = HK_a/ND + UK + OK + VK Bei angenommenen aktivierten Herstellungskosten pro Parkstand in Höhe von 2.000 Euro und einer Nutzungs- dauer von 25 Jahren, jährlichen Unterhaltungskosten in Höhe von 150 Euro, jährlichen Opportunitätskosten von 0 Euro und Verwaltungskosten für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen in Höhe von 30 Euro ergäbe sich eine jährliche Gebühr von G_BWPA = 2.000 Euro/25 + 150 Euro + 0 Euro + 30 Euro = 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, dass er ohne Wahrscheinlichkeiten aus- kommt und sich an konkreten Kosten orientiert. Darin kann jedoch auch die Schwäche des Ansatzes liegen, da die eingepreisten Kosten verlässlich ermit- telt werden müssen. 2 Marktpreisansatz Der Marktpreisansatz fußt direkt auf den Gebühren oder Preisen, die für das Parken von Gebietsfremden im Stra- ßenraum oder von Bewohnerinnen und Bewohnern in öffentlich-zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz bezahlt werden müss(t)en. In einer Gebührenordnung für die Ausstellung von Be- wohnerparkausweisen kann laut §6a Abs. 5a S. 3 StVG der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewoh- ner angemessen berücksichtigt werden. Dem wirtschaft- lichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in einer öffentlich zugänglichen Parkgarage vor Ort ge- nähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglich- keit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewoh- nerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines privaten (garantierten) Stellplatzes sein. Dieser Umstand kann über die Ermittlung einer (durch- schnittlichen) Wahrscheinlichkeit (W_fP) für das Auf- finden eines freien Parkstands direkt bei Ankunft (ohne Parksuchverkehr) berücksichtigt werden, die dann in die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewohner- parkausweis (G_BWPA) einfließt. Die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit (W_fP) kann über Vor-Ort-Unter- suchungen erfolgen. Alternativ kann die Anzahl durch- schnittlich freier Parkstände zur durchschnittlichen Parkraumnachfrage bzw. zur Anzahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt werden. Darüber hinaus sollte das relative Risiko (R) (Witterung, Diebstahl etc.) für einen am Straßenrand gegenüber einem in einer Parkgarage geparkten Pkw eine Rolle spielen. 7 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das BewohnerparkenSeite 19 von 31 Die Festlegung von R kann – zumindest in der Theorie – wahrscheinlich am besten über unterschiedliche KfZ- Versicherungsprämien in Abhängigkeit der Parkmög- lichkeit bzw. über das Tarifmerkmal „selbstgenutztes Wohneigentum“ erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewoh- nerparkausweis kann demnach folgendermaßen aussehen: G_BWPA = M_PG x 12 x W_fP x R wobei M_PG die monatliche Miete für einen Stellplatz in einer Parkgarage beschreibt. Ausgehend von M_PG = 60 Euro/Monat (also 720 Euro/Jahr) und in diesem Beispiel willkürlich gewählten Werten von W_fP = 0,8 und R = 0,7 soll folgendes Beispiel diese Berechnungsmöglichkeit veranschaulichen: G_BWPA = 60 Euro/M x 12 M x 0,8 x 0,7 = 403,20 Euro (zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand) Sofern es keine öffentlich zugängliche Parkgarage im Quartier gibt oder in den vorhandenen Parkierungsanla- gen kein Dauerparken angeboten wird, gebietsfremde Parkraumnachfrager aber eine Gebühr für das Parken entrichten müssen, gibt es einen Preis für das Parken pro Zeiteinheit, über den man sich ebenfalls der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis nähern kann: Angenommen in einem Quartier sind die Bewirtschaftungs- zeiten Montag bis Freitag von 8–18 Uhr und Samstag von 8–14 Uhr. Sonn- und Feiertags erfolgt keine Bewirtschaf- tung. Es wird eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. In NRW gibt es pro Jahr durchschnittlich 251 Werktage ohne Samstag und 303 Werktage mit einschließlich Samstag ( Arbeitstage im Jahresvergleich – Rechner). Würde ein Pkw in dem betrachteten Quartier jeden Tag im Jahr während der gesamten Bewirtschaftungszeit parken, müssten dafür Gebühren in Höhe von 251 x 10 h x 1 Euro/h + (303–251) x 6 h x 1 Euro/h = 2822 Euro bezahlt werden. Ausgehend von dieser hypothetischen Jahresgebühr für gebietsfremde Parkraumnachfrager oder -nachfrage- rinnen kann nun die Jahresgebühr für den Bewohner- parkausweis beispielhaft berechnet werden. Dabei sollte zum einen berücksichtigt werden, dass Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen aller Voraussicht nach nicht während der gesamten Bewirtschaftungszeit am Tag in ihrem Quartier parken und zum anderen, dass sie durch den Bewohnerparkausweis bevorrechtigt werden sollen. Im Beispiel sei angenommen, dass sie über das Jahr gesehen 40 % der Bewirtschaftungszeit (entspricht bei einer Wochenbetrachtung 56 Bewirtschaftungsstunden pro Woche x 0,4 = 22,4 Stunden) in ihrem Quartier parken und dass Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund ihrer Bevorrechtigung lediglich ein Viertel der Gebühr pro Stunde dafür zahlen sollen. In diesem Fall beläuft sich die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis dann auf G_BWPA = 2822 Euro x 0,4 x 0,25 = 282,20 Euro (zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand). Bei dieser Berechnungsmethode spielt die Wahrschein- lichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, direkt bei Ankunft im Quartier eine Parkmöglichkeit zu finden, keine Rolle, da zum einen eine Jahresbetrachtung erfolgt und zum anderen bei einer adäquaten Parkgebühren- erhebung ein genereller Nachfrageüberhang nicht zu erwarten ist. Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt darin, dass er den Vergleich zu einem privaten Stellplatz konkret in den Blick nimmt. Die Schwäche des Ansatzes liegt jedoch in der Vielzahl der zu treffenden Annah- men bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich zum einen rasch ändern können und zu anderen mitunter schwer zu ermitteln sind. 8Seite 20 von 31 Stärke Bodenrichtwerte können insbesondere bei der Erweiterung der vorgenannten Ansätze herangezogen werden, wenn es um die Gebührenstaffelung nach Lage der Bewohnerparkzone geht (siehe 4.1). Schwäche Aus der Beachtung der Bodenrichtwerte ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem kontinuier- lichen Änderungen unterworfen ist. Es liegt zudem ein Endogeniätsproblem vor, wenn die Anordnung des Bewohnerpar- kens einen nachweisbaren Einfluss auf die Bodenrichtwerte hat. 3 Bodenrichtwerte Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf der Plattform BORIS-NRW veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwerte können innerhalb einer Kommune je nach Lage variieren. Liegt dieser Wert z. B. bei 470 Euro pro m² und wird eine Fläche von 15 m² für einen Park- platz veranschlagt, beläuft sich der Gesamtwert dieser Fläche laut Bodenrichtwert auf 7.050 Euro. Bei einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäbe sich in der betrachteten Zone eine jährliche Gebühr in Höhe von 282 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Diese Gebühr entspräche somit pro Jahr 4 % des Gesamtwerts der Fläche. Wie bei den vorigen Ansätzen sind zusätzlich noch die Kosten für den Verwaltungsaufwand zu berück- sichtigen. 4 Erweiterungen der Berechnungsansätze Anstatt eine einheitliche Jahresgebühr für alle Bewoh- nerparkausweise anzusetzen, kann eine Gebührenstaf- felung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahres- gebühr ermittelt und diese dann auf Basis unterschied- licher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggfs. als er- forderlich erachtet werden kann. Die Berücksichtigung „sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Nach dem Gleich- heitsgrundsatz ist eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte verboten. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Dabei ist im Abgaben- recht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die eine Verallgemeinerung und Pauschalierung zulässt und somit an Regelfälle eines Sachbereichs anknüpft und die sich dem „Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht lassen kann. Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf ob- jektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Ge- bührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Bei einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für die gesamte Kommune erweitert sich der räumliche Betrachtungs- umfang entsprechend. 9 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das BewohnerparkenSeite 21 von 31 4.1 Lage der Bewohnerparkzonen Eine Gebührenstaffelung kann auf Basis der Lage der Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenricht- werte eine Orientierung geben können. Wenn z. B. mit- hilfe des Kostenansatzes eine Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis festgelegt wurde, kann diese unter Berücksichtigung der (durchschnittlichen) Boden- richtwerte in den unterschiedlichen Bewohnerpark- zonen ausdifferenziert werden. Im Resultat fiele dann in nachgefragteren Zonen/Quartieren die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis höher aus als in weniger nachge- fragteren Quartieren. 4.2 Fahrzeuggröße Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand der Fahrzeuggröße (= Länge x Breite des Fahrzeugs) vorgenommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B. über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird dann um einen Größenfaktor erhöht. Je mehr die Größe des Pkw, für den der Bewohnerparkausweis beantragt wird, von dieser Durchschnittsgröße nach oben abweicht, desto höher fällt die Jahresgebühr für einen Bewohner- parkausweis aus. Eine analoge Gebührenstaffelung nach Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist fraglich, da keine unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeit gegeben ist. Stärke Dem Gedanken des neuen § 6a Abs. 5a S. 3 StVG wird in besonderer Weise Rechnung getragen. Im Vergleich zur Gebührenbemessung rein auf Basis der Bodenrichtwerte kann diese auf dem hier skizzierten Weg weniger klein- räumig erfolgen die entsprechende Erweiterung des Kostenansatzes fasst den wirtschaftlichen Wert noch stärker ins Auge. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt. Stärke Im Einzelfall kann ein Anreiz für die Be- wohner und Bewohnerinnen geschaffen werden, sich ein kleineres Fahrzeug an- zuschaffen. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt. Zudem dürfte der wirtschaftliche Wert einer Parkmöglichkeit bei einem größeren Pkw nur dann steigen, wenn die Park- fläche nicht ohnehin fest vorgegeben bzw. abmarkiert ist. Darüber hinaus müsste die Gebühr des Bewohnerparkausweises bei jedem Fahrzeugwechsel überprüft und ggf. neu festgelegt werden. 10Seite 22 von 31 4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität Eine Gebührenstaffelung könnte sich an der ÖPNV-Er- schließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den Marktpreisansatz ermittelte Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis mit einem Faktor größer 1 multi- pliziert werden, d.h. die Gebühr für einen Bewohner- parkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV-Er- schließungsqualität höher als in einem vergleichsweise weniger erschlossenen Gebiet. 4.4 Anzahl Ausweise pro Halter Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO erhält jede Bewohnerin und jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halterin bzw. Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft ge- nutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ können lediglich in begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen werden. Wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift in solchen Einzelfällen nur ein Ausweis ausgegeben, kann die Bewohnerin oder der Bewohner in jedem Zeitraum nur mit einem Fahrzeug das Bewohnerparkvorrecht ausnutzen. Es wird in Hinblick auf die Fahrzeugnutzung jedoch eine Flexibilität geschaffen, die den Nutzen der Bewohnerin oder des Bewohners aus der Sonderpark- berechtigung übers Jahr gesehen weiter steigert. Dies könnte bei Eintrag eines zweiten Kennzeichens (oder des Eintrags „mehrere Kennzeichen“) berücksichtigt werden, indem die eigentliche Gebühr für den Bewoh- nerparkausweis mit einem Faktor, der einen Wert größer 1 und kleiner 2 hat, multipliziert wird. Stärke Die Bedeutung des ÖPNV als Mobilitäts- option wird ins Bewusstsein gerufen. Schwäche Die ÖPNV-Erschließungsqualität muss – sofern noch nicht geschehen – flächen- deckend definiert werden. Zudem ist die ÖPNV-Erschließungsqualität Än- derungen unterworfen, die dann auch Änderungen in der Gebührenhöhe nach sich ziehen würde. Stärke Es kann ein Anreiz für die Bewohner und Bewohnerinnen geschaffen wer- den, auf den Eintrag von mehr als einem Kennzeichen zu verzichten und somit ggf. mittel- bis langfristig das Halten mehrerer Fahrzeuge zu überdenken. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt, allerdings nur marginal. 11 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das BewohnerparkenSeite 23 von 31 5 Abschließende Bemerkungen Alle vorgestellten Ansätze und Berechnungsgrundlagen kommen zu einer Gebührenhöhe, die im Vergleich zu der heute üblichen Gebühr von max. 30,70 Euro eine erheb- liche Gebührensteigerung bedeuten. In dem Rechenbei- spiel zum Marktpreisansatz bei Möglichkeit der privaten Stellplatzmiete ist die Gebühr z. B. um das fast 14-fache und in dem Rechenbeispiel zum Kostenansatz fast um das 9-fache höher als heute (ausgehend von der maximalen Gebühr von 30,70 Euro). Eine solche Gebührenerhöhung kann in mehreren Schritten durchgeführt werden. Die künftige Gebührenordnung müsste dann eine schrittweise Erhöhung über mehrere Jahre festschreiben. Wenn wie hier im Beispiel für den Kostenansatz eine jährliche Ge- bühr in Höhe von 260 Euro ermittelt wurde, diese aber aus Gründen der Anpassungsmöglichkeiten erst im Jahr 2025 gelten soll, könnte z.B. im Jahr 2023 eine Gebühr in Höhe von 60 Euro, im Jahr 2024 eine Gebühr in Höhe von 120 Euro erhoben werden, bevor im Jahr 2025 dann tatsäch- lich 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis entrichtet werden müssen. Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Vorge- hensweisen zur Herleitung möglicher Jahresgebühren- höhen für das Bewohnerparken stellen keine abschließ- ende Auflistung dar. Auch eine Vermischung der Ansätze oder gänzlich andere Herleitungen sind denkbar. An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich an die eingangs zitierten Erfordernisse des Straßenverkehrsgesetzes erinnert, d.h. es muss mindestens der Verwaltungsauf- wand ggf. plus einer oder mehrerer der drei weiteren Kriterien (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirt- schaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Bewoh- nerinnen und Bewohner) berücksichtigt sein. Pauschale Festlegungen von Gebühren, die keinen Bezug zu den oben genannten Faktoren aufweisen, sind jedoch nicht zulässig. Falls weiterhin ausschließlich der Verwaltungs- aufwand nach GebOSt berücksichtigt werden soll, ist die Erarbeitung einer Gebührenordnung nicht notwendig, d.h. der Status Quo kann fortgesetzt werden. 12Seite 24 von 31 1. Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung Parken ist ein zentrales Handlungsfeld der kommunalen Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Die Steuerung des Angebotes und der Nutzung der öffentlichen Parkstän- de und der privaten Stellplätze wird unter dem Begriff „Parkraummanagements“ zusammengefasst und be- steht aus vier grundlegenden Bausteinen (vgl. Abb. 1). Mit Hilfe des Parkraummanagements können Kommu- nen Einfluss auf den Parksuchverkehr und das Parkver- halten sowie die Verkehrsnachfrage und Verkehrsmittel- wahl ausüben. III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele Parkraummanagement Parkraumbewirtschaftung Private Stellplätze Öffentlich zugängliche Parkierungs- anlagen Parkstände im öffentlichen Straßenraum Parkraumangebot Informations- und Leitsysteme Angebotssteuerung • Parkleitsystem • Zielführungssystem • Pre-Trip Information • Ausweisung Straßenraumparken • Stellplatzsatzung • Quartiersgaragen-Förderung • Betriebliches Stellplatzmanagement • tageszeitliche Parkbescränkungen • Parkdauerbeschränkungen • Parkgebühren • Sonderparkberechtigungen: z. B. Bewohnerparken • Überwachung Abbildung 1: Bausteine des Parkraummanage- ment Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an Baier et al. (2006) In Bereichen, in denen verschiedene Nutzergruppen (z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, Lieferverkehre) um das Parkraumangebot konkurrieren, ist die Parkraumbe- wirtschaftung ein geeigneter Ansatz, um den Interes- senskonflikt zwischen den Ansprüchen der einzelnen Nutzergruppen zu minimieren. Gleichzeitig können durch geeignete Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eben- so Ziele der Stadt- und Mobilitätsentwicklung erreicht werden. Hierzu gehört u.a. die Verbesserung der Erreich- barkeit oder die Erhöhung der Attraktivität der bewirt- schafteten Gebiete. 13 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer ZieleSeite 25 von 31 Ein Element der Parkraumbewirtschaftung ist die Sonderparkberechtigung. Mit der Anordnung der Sonderparkberechtigung „Bewohnerparken“ für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartie- re mit erheblichem Parkraummangel wird das Ziel verfolgt, diesen auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Parkvorrecht einzuräumen bzw. sie von geltenden Vor- schriften zu befreien. Eingeführt wurde diese Sonder- parkberichtigung im Jahr 1980, um negativen Auswir- kungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere entgegenzuwirken. Das Bewohnerparken basiert auf § 6 Abs. 1 Nr. 15b des StVG und auf § 45 Abs. 1b Nr. 2a der StVO sowie der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Die Regelungen der StVO und der VwV-StVO gehen dabei über die reine An- ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde hinaus. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Be- wohner eines städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell- platz zu finden. Neben den Anordnungsvoraussetzungen sind dort auch die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Bereiche mit Bewohnerparkbevorrechtigung detailliert geregelt. Entsprechend ist eine umfangreiche und situationsbe- dingte Einzelfallplanung unumgänglich. Hierzu gehören die Erhebung des Parkraumangebotes und der Park- raumnachfrage, die Abgrenzung des Bereiches der Park- bevorrechtigung (Zonenausdehnung), die Festlegung des Anordnungsprinzips und die Beschilderung. „Bewohnerparken“ oder „Anwohnerparken“? Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. Mai 1998, dass der Begriff des „Anwohners“ eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnort und Pkw-Abstellort verlangt. Daraufhin wurde 2001 durch die „35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ das Wort „Anwohner“ durch „Bewohner städtischer Quar- tiere“ im StVG und in der StVO ersetzt, da damit ein Bezug zu einem größeren räumlichen Gebiet hergestellt wird. Es sollte also stets der Begriff „Bewohnerparken“ verwendet werden. Zur Umsetzung des Bewohnerparkens stehen mit dem Trennprinzip, dem Mischprinzip und dem Wechselprinzip drei Anordnungsprinzipien zur Auswahl. Das Trenn- prinzip sieht die exklusive Reservierung von öffentlichen Parkständen für Bewohnerinnen und Bewohner mit ei- nem entsprechenden Bewohnerparkausweis vor. Die üb- rigen öffentlichen Parkstände stehen dann den übrigen Nutzergruppen zur Verfügung, wobei diese Parkstände dann häufig durch eine Parkgebührenerhebung und/oder eine Parkdauerbeschränkung zusätzlich bewirtschaftet sind. Das Trennprinzip kann dabei eine grobe Trennung (straßenzugweise) oder eine feine Trennung (parkplatz- weise) umfassen. Alternativ zum Trennprinzip können die öffentlichen Parkstände grundsätzlich von allen Nutzer- gruppen in Anspruch genommen werden, wobei dann die Bewohnerinnen und Bewohner von den eigentlich geltenden Parkregelungen (Parkgebühr, Parkdauer- begrenzung) befreit sind. Hierbei unterscheidet man eine grundsätzliche Befreiung der Bewohnerinnen und Bewohner von den Parkregelungen (Mischprinzip) oder einer Befreiung dieser Gruppe von den Parkregelungen nur zu bestimmten Zeiten (Wechselprinzip). Wie bereits erwähnt, ist die grundsätzliche Zielsetzung des Bewohnerparkens die Verbesserung der Park- raumsituation im öffentlichen Straßenraum. Hierzu sind grundsätzlich alle Anordnungsprinzipien geeignet. Zusätzlich kann mit der Anwendung des Trennprinzips auch steuernd auf die Parkraumnachfrage der gebiets- fremden Nutzergruppen eingewirkt werden. So eignet sich das Trennprinzip aufgrund der im Regelfall einher- gehenden Verknappung des Parkraumangebotes für alle Nutzergruppen ohne Bewohnerparkbevorrechtigung zur Verlagerung von z. B. Beschäftigtenverkehre auf andere Parkflächen ( z. B. Parkhäuser) oder auf andere Verkehrsmittel. Die Anwendung des Mischprinzips hin- gegen ermöglicht die verbesserte Bedienung der Park- raumnachfrage von gebietsfremdem Kurzzeitparken. Wesentlich für die Anordnung des Bewohnerparkens ist der Mangel an privaten Stellplätzen. Dieser ist in städtischen Quartieren mit hohem Altbaubestand häufig gegeben. In Gebieten mit neuerem Baubestand ist dieser Mangel an privaten Stellplätzen nicht immer gegeben, da viele Grundstücke private Stellplätze aufweisen. Jedoch werden diese privaten Stellplätze entgegen ihrer Zweckbestimmung häufig fremdgenutzt. Daher ist im Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Bewohnerpark- bevorrechtigung immer zu prüfen, ob die vorhandenen privaten Stellplätze, insbesondere Garagen, auch von den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend zum Parken genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 14Seite 26 von 31 2 Bewohnerparken damals und heute Wie im vorangegangenen Abschnitt kurz dargestellt, wur- de die Sonderparkberichtigung „Bewohnerparken“ (bzw. damals noch „Anwohnerparken“) im Jahr 1980 eingeführt, um negativen Auswirkungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere ent- gegenzuwirken. Mit der Parkbevorrechtigung von Bewoh- nern und Bewohnerinnen innerstädtischer Quartiere sollte der (ruhende) Verkehr in den Quartieren beruhigt, folglich die Wohnumfeldqualität gesteigert und weiterer Abwande- rung der motorisierten Wohnbevölkerung ins Stadtumland entgegengewirkt werden (VkBl, 1980, S. 245f.). Heute stellt sich die Situation etwas anders dar: Seit der Jahrtausendwende ist in Deutschland eine Reurba- nisierung zu beobachten (Röhl, 2013), zudem steigt die Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte gesamt gesehen kontinuierlich an: Während im Jahr 2002 noch 469 Pkw auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner kamen, waren es im Jahr 2017 bereits 527 Pkw. In Metropolen ist der Wert zwar von 373 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Ein- wohner in 2002 auf 372 Pkw in 2017 marginal gesunken, ansonsten ist er aber unabhängig vom Raumtyp (Stadt- region, ländliche Region) in großen, mittleren und kleinen Städten gestiegen. Die Zahl an Pkw pro Haushalt ist von 1 in 2002 auf 1,1 in 2017 gestiegen (vgl. C. Nobis et al. 2019, S. 35 f.). Gepaart mit dem Reurbanisierungstrend geht die steigende Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte in einigen Städten mitunter mit einer steigenden Nachfrage nach Bewohnerparkausweisen einher. 3 Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe von bislang 10,20 Euro – 30,70 Euro pro Jahr kann heute klar als Subventionierung des Parkens im öffentlichen Raum eingeordnet werden. Aus den Berechnungsbeispie- len des vorigen Kapitels wird deutlich, dass die aktuellen Gebühren für Bewohnerparkausweise weder die Herstel- lungs- und Unterhaltskosten öffentlicher Stellplätze noch annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglich- keit widerspiegeln. Die Anpassung der Gebühren stellt somit eine Rücknahme oder Verringerung der Subvention dar und ist eine logische Folge veränderter Bedingungen: Das Bewohnerparken lässt sich seit Jahren im Kontext einer hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohn- raum betrachten, hat damit einen eigenen „Preis“ mithilfe dessen Monetisierung die Nachfrage nach Bewohnerpark- ausweisen und damit die Nachfrage nach öffentlichem Parkraum gesteuert werden kann. Relativ gesehen wer- den Dauerstellplätze in Parkbauten deutlich attraktiver, wenn die Kostendifferenz zwischen Mietzins und Gebühr für den Bewohnerparkausweis abnimmt und der Komfort eines festen, überdachten Stellplatzes überwiegt. Auch die vielfach zu beobachtende Fremdnutzung von Garagen kann durch einen steigenden Preis für das Bewohnerpar- ken gemindert und somit eine aus Sicht der Gesellschaft effizientere Nutzung privater Kfz-Stellplätze erreicht werden (vgl. J. Scheiner et al. 2020). 15 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer ZieleSeite 27 von 31 Abbildung 2: Gebühren im internationalen Vergleich (Stand 2020) Quelle: eigene Darstellung 16 Im Vergleich zu den Gebühren, die in Städten anderer Länder für das Bewohnerparken bzw. für Bewohnerpark- ausweise erhoben werden, werden die sehr geringen Gebühren in deutschen Städten auch deutlich (siehe Abbildung 2). Noch deutlicher wird der Unterschied im Vergleich zu Hauptstädten wie Kopenhagen (27,50 – 546 Euro), Ams- terdam (70 – 566 Euro) oder Wien (140 – 170 Euro), dort wurden die Gebühren für Bewohnerausweise im Rahmen der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategien sukzessiv angehoben. In den Nachbarländern werden auch Ansätze zur Dif- ferenzierung der Bewohnerparkgebühren verfolgt. In den Niederlanden werden verschiedene Zonen unter- schieden, die sich nach der Lage im Innenstadt- bzw. Außenbereich richten. Die Gebühren in Salzburg unter- scheiden nach Straßen-Typ der Gemeinde- bzw. Landesstraße, Wien hingegen unterscheidet ebenfalls Innenstadt- und Stadtrandbezirke. In Basel werden die höheren Gebühren für Bewohner mit Zweitwohnsitz bzw. Wochenendwohnsitz fällig. In Kopenhagen werden die Gebühren nach Verbrauch des Fahrzeugs festge- legt – die niedrigen 27,50 Euro fallen ausschließlich für Elektrofahrzeuge an. In Deutschland gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Be- vorzugung von Elektrofahrzeugen. So widerspricht eine Gebührendifferenzierung nach dem Energieausstoß der Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privi- legienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektro- mobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von Bewohnerparkausweisen aus, da dieser Absatz lediglich auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist. 507,07 Euro 285,86 Euro 235,00 Euro 160,00 Euro 141,00 Euro 30,00 Euro 17,00 Euro Maximum Minimum Basel Maastricht Enschede Salzburg Arnheim Gelsenkirchen/Köln/Paderborn Münster 0 200 400 600Seite 28 von 31 4 Einbettung in verkehrsplane- rische Gesamtstrategie Das Bewohnerparken und dementsprechend auch die Festlegung der entsprechenden Gebührenhöhe sollte nicht losgelöst, sondern stets als Baustein einer um- fassenden kommunalen (oder sogar regionalen) Park- raummanagementstrategie betrachtet werden, welche wiederum als Teil einer kommunalen Mobilitäts- bzw. Verkehrsentwicklungsstrategie gesehen werden sollte. Im Rahmen dessen Entwicklung und Umsetzung spielt der Entwurf und die Vermittlung eines positiven Zu- kunftsbilds für die Stadt bzw. das Quartier eine wichtige Rolle: Welche städtebaulichen Pläne gibt es insbesonde- re für den öffentlichen Raum? Was bedeutet dies für die (Neu)Aufteilung des Straßenraums und welche Aus- wirkungen hat diese auf den Fuß- und Radverkehr, den MIV sowie den ruhenden Verkehr? Welche baulichen und regulierenden Maßnahmen sind für die Neuaufteilung des Straßenraums notwendig? Zu den regulierenden Maßnahmen zählt u.a. die Park- raumbewirtschaftung, damit auch das Bewohnerparken und die in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühren. Förderlich für die Akzeptanz von Gebührenerhöhungen im Bereich des ruhenden Verkehrs im Allgemeinen und für die Akzeptanz der Bewohnerinnen und Bewohner für die Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Speziellen, ist die transparente Reinvestition der Gebühreneinnahmen. Hier bietet sich beispielsweise eine politische Zweckbindung für • die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, • die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die Reservierung von Stellplätzen in bestehenden Bestandsbauten, • die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren Verknüpfung von Verkehrsmitteln, • die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bikes- haring oder • die Verbesserung des ÖPNV-Angebots an. Wichtig ist, die alternativen Mobilitätsangebote direkt in den Quartieren mit Bewohnerparkzonen zu stärken und die Reinvestition von Beginn an offensiv mit der Gebüh- renanpassung zu kommunizieren. Weiterhin könnten ebenfalls Quartiersprojekte mit den Gebühren unter- stützt werden. Eine Studie aus den Niederlanden zeigt, dass eine Er- höhung der Bewohnerparkgebühren zur Reduzierung des privaten Pkw-Besitz im Quartier führen kann. Ins- besondere Gelegenheitsfahrer entscheiden sich gegen den eigenen Pkw, wenn alternativ Sharing-Angebote und/oder ÖPNV-Angebote im Wohnumfeld zur Verfügung stehen (vgl. D. Albalate & A. Gragera 2019). 17 III. Bewohnerparken im KontextSeite 29 von 31 18 Quellen Albalate, Daniel & Gragera, Albert (2019): The impact of curbside parking regulations on car ownership, online unter: https://www.ub.edu/irea/working_papers/2019/201909.pdf Agora Verkehrswende (2018): Öffentlicher Raum ist mehr wert – Ein Rechtsgutachten zu den Handlungsspielräumen in Kommunen, https://static.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2018/OEffentlicher_Raum_ist_mehr_ wert/Agora_Verkehrswende_Rechtsgutachten_oeffentlicher_Raum.pdf Baier, Reinhold, Klemps, Alexandra, und Peter-Dosch, Christof (2006): Aktuelle Praxis der kommunalen Parkraumbewirtschaftung in Deutschland, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft V 145. Bundesgebührengesetz: § 9 BGebG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Difu (2020): Bewohnerparken in den Städten – Wie teuer darf es sein? https://difu.de/nachricht/bewohnerparken-in-den-staedten-wie-teuer-darf-es-sein FGSV (2005): Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln Kommunalabgabengesetz KAG NRW: Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Landtag NRW (12/2020): Kleine Anfrage „Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW“ MMD17-12413.pdf (nrw.de) Landtag Baden-Württemberg (11/2020): Kleine Anfrage „Bewohnerparkbereiche in Städten und Gemeinden. 16_9272_D.pdf (landtag-bw.de) Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (2020): Ruhender Verkehr: Hinweispapier für die Straßenverkehrsbe- hörden, Bußgeldbehörden und Kommunen in Baden-Württemberg. https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/ publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und- kommunen-in-bad/ Nobis, Claudia et al. (2019): Mobilität in Deutschland – Zeitreihenbericht 2002 – 2008 – 2017. Studie von infas, DLR, IVT und infas 360 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (FE-Nr. 70.904/15). Bonn, Berlin. Online unter http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/pdf/MiD2017_Zeitreihenbericht_2002_2008_2017.pdf Röhl, Klaus-Heiner (2013): Konzentrations- und Schrumpfungsprozesse in deutschen Regionen und Großstädten, IW Trends 4/2013 Scheiner, Joachim, et al. (2020): What's that garage for? Private parking and on-street parking in a high-density urban residential neighbourhood, Journal of Transport Geography, Volume 45. VkBL (1980): Nr. 96: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz, Verkehrblatt 34(7), S. 241–249.Seite 30 von 31 19 Impressum Redaktionsschluss: 28. Februar 2022 Gestaltung: Heimrich & Hannot GmbH www.heimrich-hannot.de Herausgeber: Zukunftsnetz Mobilität NRW Geschäftsstelle Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Glockengasse 37–39 50667 Köln www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de zukunftsnetz-mobilitaet@vrs.de Bildnachweis: Titelbild: © Zukunftsnetz Mobilität NRW / Smilla Dankert. in Zusammenarbeit mit Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein- Westfalen e.V. Von-der-Leyen-Platz 1 47798 Krefeld Tel.: 0 21 51/86-42 83 www.agfs-nrw.de info@agfs-nrw.de Städtetag Nordrhein-Westfalen Gereonstraße 18 – 32 50670 Köln Tel: 0221 3771-0 www.staedtetag-nrw.de post@staedtetag-nrw.de Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. Kaiserswerther Str. 199–201 40474 Düsseldorf Tel.: 02 11/45 87-1 www.kommunen.nrw info@kommunen.nrwSeite 31 von 31
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de