221787-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt
Kerndaten
- Nummer
- 221787-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.135 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221787-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt Beratungsfolge Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat die Fragestellung nach der rechtlichen Zulässigkeit des Antrages ergänzend an die Bezirksregierung Köln gerichtet. Die Anfrage lautete: Die Koalition der Stadt hat einen Antrag gestellt, der das Ziel beinhaltet, frei- willige Leistungen im Bereich der Förderung durch die künftige rechtliche Gestaltung der Förderbescheide oder Förderverträge in den Stand einer pflich- tigen Leistung zu erheben, so dass sie nicht unter die strengen Restriktionen des § 82 GO NRW in der vorläufigen Haushaltsführung unterliegen. Es stellt sich für die Verwaltung die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehens- weise, da sich die Stadt die Möglichkeit nimmt, im Sinne kommunalrechtlich vorgegebener sparsamer Haushaltsführung auf eine angespannte Finanzlage zu reagieren. Aufgrund der dargestellten Problematik in der Stellungnahme der Verwaltung hat die Politik auf Vorschlag der Verwaltung darum gebeten, auf die Kommunal- aufsicht zuzugehen und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der durch die Politik geplanten Vorgehensweise zu stellen (vgl. Niederschrift AFBV vom 28.09.2022). Insofern ergeben sich die folgenden Fragen: - Ist ein solcher Beschluss der Politik rechtswidrig? - Macht es einen Unterschied, ob ein solcher Beschluss in der vorläufigen Haushaltsführung getroffen wird? Die Bezirksregierung Köln hat hierzu am 24.10.2022 ihre Einschätzung mit- geteilt: Bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben entscheidet die Stadt in eigener Verantwortung, „ob“ und „wie“ Aufgaben wahrgenommen bzw. Leistungen erbracht werden. Der Rat hat daher in Ausübung seiner Budgethoheit - unter Berücksichtigung der (ggf. unter Zugrundelegung der aktuellen Haushaltslage verschärften) rechtlichen Rahmenbedingungen, zu denen auch die Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 75 Abs. 1 GO NRW) zähltSeite 1 von 2 Seite 2 - auch die Möglichkeit, über die nähere Ausgestaltung der auf freiwilliger Basis beabsichtigten Leistungsgewährung zu befinden. Auch freiwillige Leistungen erfahren ihre Legitimation regelmäßig durch Veran- schlagung in einem in Kraft getretenen Haushalt (Haushaltsplan als Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde, § 79 Abs. 3 GO NRW); diesem Um- stand trägt der zutreffende verwaltungsseitige Hinweis Rechnung, wenn etwa bei langfristig ausgerichteter freiwilliger Aufgabenwahrnehmung künftige (noch nicht durch Haushaltssatzung „abgesicherte“) Leistungen grundsätzlich dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Mittelbereitstellung unterliegen. Diesen Aspekt dürfte der Koalitionsantrag aufgreifen, soweit er nunmehr eine - an den Gültigkeitszeitraum des (Doppel-)Haushalts angelehnte - Begrenzung der Förderungsdauer vorsieht. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW scheidet die Aufnahme neuer freiwilliger Kooperations- und Fördervorhaben, die mit dem Entstehen von Aufwendungen und Auszahlungen verbunden sind, prinzipiell aus. Zulässig ist hingegen die Fortsetzung notwendiger, unaufschiebbarer Aufgaben; in diesem Kontext verweise ich auf die Entscheidung des Ober- verwaltungsgerichts für das Land NRW vom 17.12.2008, 15 B 1755/08, die insbesondere die Fortführung bestehender Einrichtungen der Gemeinde zum Maßstab nimmt (demnach darf der laufende Betrieb und die Unterhaltung von Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen, von Spiel-, Sport- und Erholungs- anlagen, von Schulen, kulturellen Einrichtungen usw. durch das Fehlen der haushaltsrechtlichen Grundlage nicht gefährdet werden). Somit kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass der Antrag grundsätzlich rechtlich zulässig ist, soweit sich die Stadt in der Phase eines genehmigten Haushaltes befindet. Sofern es sich allerdings um neue freiwillige Leistungen handelt und sich die Stadt dagegen noch in der vorläufigen Haushaltsführung befindet, wäre der Abschluss solcher Fördervereinbarungen nicht zulässig. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de