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221787-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt

Nummer
221787-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221787 Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221787-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne
Haushaltsvorbehalt
Beratungsfolge
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die Fragestellung nach der rechtlichen Zulässigkeit des
Antrages ergänzend an die Bezirksregierung Köln gerichtet. Die Anfrage
lautete:
Die Koalition der Stadt hat einen Antrag gestellt, der das Ziel beinhaltet, frei-
willige Leistungen im Bereich der Förderung durch die künftige rechtliche
Gestaltung der Förderbescheide oder Förderverträge in den Stand einer pflich-
tigen Leistung zu erheben, so dass sie nicht unter die strengen Restriktionen
des § 82 GO NRW in der vorläufigen Haushaltsführung unterliegen. Es stellt
sich für die Verwaltung die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehens-
weise, da sich die Stadt die Möglichkeit nimmt, im Sinne kommunalrechtlich
vorgegebener sparsamer Haushaltsführung auf eine angespannte Finanzlage
zu reagieren.
Aufgrund der dargestellten Problematik in der Stellungnahme der Verwaltung
hat die Politik auf Vorschlag der Verwaltung darum gebeten, auf die Kommunal-
aufsicht zuzugehen und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der durch die
Politik geplanten Vorgehensweise zu stellen (vgl. Niederschrift AFBV vom
28.09.2022).
Insofern ergeben sich die folgenden Fragen:
- Ist ein solcher Beschluss der Politik rechtswidrig?
- Macht es einen Unterschied, ob ein solcher Beschluss in der vorläufigen
Haushaltsführung getroffen wird?
Die Bezirksregierung Köln hat hierzu am 24.10.2022 ihre Einschätzung mit-
geteilt:
Bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben entscheidet die Stadt in eigener
Verantwortung, „ob“ und „wie“ Aufgaben wahrgenommen bzw. Leistungen
erbracht werden. Der Rat hat daher in Ausübung seiner Budgethoheit - unter
Berücksichtigung der (ggf. unter Zugrundelegung der aktuellen Haushaltslage
verschärften) rechtlichen Rahmenbedingungen, zu denen auch die Beachtung
des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 75 Abs. 1 GO NRW) zähltSeite 1 von 2
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- auch die Möglichkeit, über die nähere Ausgestaltung der auf freiwilliger Basis
beabsichtigten Leistungsgewährung zu befinden.
Auch freiwillige Leistungen erfahren ihre Legitimation regelmäßig durch Veran-
schlagung in einem in Kraft getretenen Haushalt (Haushaltsplan als Grundlage
für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde, § 79 Abs. 3 GO NRW); diesem Um-
stand trägt der zutreffende verwaltungsseitige Hinweis Rechnung, wenn etwa
bei langfristig ausgerichteter freiwilliger Aufgabenwahrnehmung künftige (noch
nicht durch Haushaltssatzung „abgesicherte“) Leistungen grundsätzlich dem
Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Mittelbereitstellung unterliegen. Diesen
Aspekt dürfte der Koalitionsantrag aufgreifen, soweit er nunmehr eine - an den
Gültigkeitszeitraum des (Doppel-)Haushalts angelehnte - Begrenzung der
Förderungsdauer vorsieht.
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW scheidet die
Aufnahme neuer freiwilliger Kooperations- und Fördervorhaben, die mit dem
Entstehen von Aufwendungen und Auszahlungen verbunden sind, prinzipiell
aus. Zulässig ist hingegen die Fortsetzung notwendiger, unaufschiebbarer
Aufgaben; in diesem Kontext verweise ich auf die Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land NRW vom 17.12.2008, 15 B 1755/08, die
insbesondere die Fortführung bestehender Einrichtungen der Gemeinde zum
Maßstab nimmt (demnach darf der laufende Betrieb und die Unterhaltung von
Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen, von Spiel-, Sport- und Erholungs-
anlagen, von Schulen, kulturellen Einrichtungen usw. durch das Fehlen der
haushaltsrechtlichen Grundlage nicht gefährdet werden).
Somit kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass der Antrag grundsätzlich
rechtlich zulässig ist, soweit sich die Stadt in der Phase eines genehmigten
Haushaltes befindet. Sofern es sich allerdings um neue freiwillige Leistungen
handelt und sich die Stadt dagegen noch in der vorläufigen Haushaltsführung
befindet, wäre der Abschluss solcher Fördervereinbarungen nicht zulässig.
Anlage/n
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