221787 · Antrag
Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt
Kerndaten
- Nummer
- 221787
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 11.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Antrag öffentlich 221787 Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Malte Lömpcke SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Benedikt Erforth 08.09.2022 Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Empfehlung Rat 27.10.2022 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Der Neuabschluss von Kooperations- und Förderverträgen mit Dritten für freiwillige Aufgaben der Stadt in den Bereichen Soziales, Kinder und Jugend, Sport, Kultur, Umwelt- und Tierschutz erfolgt zukünftig ohne Haushaltsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes der Stadt aus haushaltsrechtlichen Belangen. Das gilt ebenso für die Förderung auf Grundlage von Förderbescheiden in den vorgenannten Bereichen. Die Höchstlaufzeit von Förderverträgen bzw. die Dauer der städtischen Förderzusage im Rahmen von Förderbescheiden für freiwillige Aufgaben wird im Gegenzug auf zwei Jahre – in Anlehnung an die Praxis der Aufstellung von Doppelhaushalten – beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Gremium. 2. Für laufende Verträge der Stadt in den unter Ziff. 1 genannten Zusammenhängen, die sich vertragsgemäß ohne Intervention automatisch verlängern, informiert die Verwaltung den jeweiligen Vertragspartner über den vorliegenden Beschluss und vereinbart, sofern dies durch den Vertragspartner gewünscht wird, im Rahmen der nächsten Verlängerung die Streichung bestehender Haushaltsvorbehalte und haushaltsabhängiger Kündigungsrechte, wobei in diesem Fall dann ebenfalls die unter Ziff. 1 genannte Laufzeitbeschränkung zu berücksichtigen ist. Begründung Der Abschluss von Förderverträgen und die Bewilligung von Förderungen in Bescheidform soll den Begünstigten Planungssicherheit hinsichtlich der Gewährung städtischer Mittel verschaffen. Dieses Ziel wird im großen BereichSeite 1 von 2 Seite 2 von Förderungen, die dem Grunde oder der Höhe nach nicht pflichtig sind, konterkariert, wenn die Gewährung unter die Bedingung einer jährlichen haushaltsrechtlichen Mittelbereitstellung gestellt wird oder ein außerordentliches Kündigungsrecht der Stadt in Abhängigkeit zur Haushaltsentwicklung vorgesehen wird, wie dies z.B. zuletzt bei Neuabschlüssen im Sport (siehe z.B. Drs. 212312 und 1912453) und im Jugendbereich (Drs. 0912108 und 1713390) der Fall war. Die Streichung derartiger Haushaltsvorbehalte soll die vertraglich oder durch Bescheid erfolgende Gewährung städtischer Mittel für den Gewährungszeitraum zu einer städtischen Rechtspflicht machen, so dass die volle Gewährung auch in Zeiten vorläufiger Haushaltswirtschaft geboten ist. Wenn die Förderdauer im Gegenzug auf zwei Jahre beschränkt wird, wird die städtische Haushaltswirtschaft durch die unbedingte Förderzusage nicht übermäßig gebunden. Auch der Abschluss von Verträgen mit automatischer Laufzeitverlängerung soll möglich bleiben, wenn die automatische Laufzeitverlängerung voraussetzt, dass ein Kündigungsrecht zum Ablauf der vorgenannten Höchstlaufzeit bestand und nicht wahrgenommen wird. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de