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221787 · Antrag

Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt

Nummer
221787
Art
Antrag
Veröffentlicht
11.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 11.10.2022
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 27.10.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 221787-01 ST Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt
  2. 221787-02 ST Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt

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Antrag
öffentlich
221787
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Malte Lömpcke
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Angelika Esch
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Benedikt Erforth
08.09.2022
Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne
Haushaltsvorbehalt
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.09.2022 Empfehlung
Rat 27.10.2022 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Der Neuabschluss von Kooperations- und Förderverträgen mit Dritten für
freiwillige Aufgaben der Stadt in den Bereichen Soziales, Kinder und Jugend,
Sport, Kultur, Umwelt- und Tierschutz erfolgt zukünftig ohne Haushaltsvorbehalt
und ohne Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes der Stadt
aus haushaltsrechtlichen Belangen. Das gilt ebenso für die Förderung auf
Grundlage von Förderbescheiden in den vorgenannten Bereichen. Die
Höchstlaufzeit von Förderverträgen bzw. die Dauer der städtischen
Förderzusage im Rahmen von Förderbescheiden für freiwillige Aufgaben wird
im Gegenzug auf zwei Jahre – in Anlehnung an die Praxis der Aufstellung von
Doppelhaushalten – beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige
Gremium.
2. Für laufende Verträge der Stadt in den unter Ziff. 1 genannten
Zusammenhängen, die sich vertragsgemäß ohne Intervention automatisch
verlängern, informiert die Verwaltung den jeweiligen Vertragspartner über den
vorliegenden Beschluss und vereinbart, sofern dies durch den Vertragspartner
gewünscht wird, im Rahmen der nächsten Verlängerung die Streichung
bestehender Haushaltsvorbehalte und haushaltsabhängiger Kündigungsrechte,
wobei in diesem Fall dann ebenfalls die unter Ziff. 1 genannte
Laufzeitbeschränkung zu berücksichtigen ist.
Begründung
Der Abschluss von Förderverträgen und die Bewilligung von Förderungen in
Bescheidform soll den Begünstigten Planungssicherheit hinsichtlich der
Gewährung städtischer Mittel verschaffen. Dieses Ziel wird im großen BereichSeite 1 von 2
Seite 2
von Förderungen, die dem Grunde oder der Höhe nach nicht pflichtig sind,
konterkariert, wenn die Gewährung unter die Bedingung einer jährlichen
haushaltsrechtlichen Mittelbereitstellung gestellt wird oder ein
außerordentliches Kündigungsrecht der Stadt in Abhängigkeit zur
Haushaltsentwicklung vorgesehen wird, wie dies z.B. zuletzt bei
Neuabschlüssen im Sport (siehe z.B. Drs. 212312 und 1912453) und im
Jugendbereich (Drs. 0912108 und 1713390) der Fall war. Die Streichung
derartiger Haushaltsvorbehalte soll die vertraglich oder durch Bescheid
erfolgende Gewährung städtischer Mittel für den Gewährungszeitraum zu einer
städtischen Rechtspflicht machen, so dass die volle Gewährung auch in Zeiten
vorläufiger Haushaltswirtschaft geboten ist. Wenn die Förderdauer im
Gegenzug auf zwei Jahre beschränkt wird, wird die städtische
Haushaltswirtschaft durch die unbedingte Förderzusage nicht übermäßig
gebunden. Auch der Abschluss von Verträgen mit automatischer
Laufzeitverlängerung soll möglich bleiben, wenn die automatische
Laufzeitverlängerung voraussetzt, dass ein Kündigungsrecht zum Ablauf der
vorgenannten Höchstlaufzeit bestand und nicht wahrgenommen wird.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de