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221639-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Dringlichkeitsantrag: Architektenwettbewerbs zur Neubebauung und Fassadengestaltung des Grundstücks an der Poppelsdorfer Allee/Prinz-Albert-Straße

Nummer
221639-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 25.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221639 CDU-Dringlichkeitsantrag: Architektenwettbewerbs zur Neubebauung und Fassadengestaltung des Grundstücks an der Poppelsdorfer Allee/Prinz-Albert-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221639-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Dringlichkeitsantrag: Architektenwettbewerbs
zur Neubebauung und Fassadengestaltung des
Grundstücks an der Poppelsdorfer Allee/Prinz-
Albert-Straße
Beratungsfolge
Rat 25.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Durch den Beschluss des Planungsausschusses vom 16.05.2018 (Ds-
Nr.1810960EB9) wurde die Verwaltung beauftragt, in dem mit dem
Vorhabenträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag ergänzend zu den
Festsetzungen des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 6521-1 noch die
nachfolgenden Zielvorstellungen zu den am 05.07.2017 beschlossenen
Maßgaben (Ds-Nr. 1711937EB5) zu berücksichtigen:
a. Im Falle eines Abrisses des heutigen Hotels Bristol ist wegen der
besonderen städtebaulichen Bedeutung dieses Eckgrundstücks für eine
Neubebauung ein Architektenwettbewerb durchzuführen. (…) Die
Auslobung ist mit der Stadt abzustimmen mit dem Ziel, dort eine
Urbanität stiftende Nutzung im Rahmen der Zulässigkeit des
Bebauungsplanes anzusiedeln unter Beibehaltung einer höherwertigen
Hotelnutzung oder mindestens mit einem gehobenen gastronomischen
Angebot im Erdgeschoss. Der heute bestehende Parkraum auf dem
Grundstück, der zum Teil der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, ist in
ähnlichem Umfang wieder neu zu schaffen. (…)
In den daraufhin geführten Gesprächen wurde von dem Vorhabenträger die
vertragliche Fixierung einer derart konkreten Nachfolgenutzung zu einem solch
frühen Zeitpunkt der Projektentwicklung – 2018 ging man noch von einem
mittelfristig andauernden Betrieb des Hotel Bristols aus – für die Verwaltung
nachvollziehbar abgelehnt. Zur Erreichung des formulierten Ziels einer
“Urbanität stiftenden Nutzung” wurde stattdessen die vertragliche Vereinbarung
eines breiteren gewerblichen Nutzungsspektrum angeregt.
Ausgehend hiervon wurde durch die Verwaltung im Rahmen des
Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 6521-1 in der
Verwaltungsvorlage Ds-Nr. 1813049 unter der Überschrift “Städtebaulicher
Vertrag” wie folgt ausgeführt:Seite 1 von 2
Seite 2
“Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zu gegebener Zeit für den Bereich des
Hotel Bristol einen Fassadenwettbewerb in Form einer Mehrfachbeauftragung
mit maximal 4 ausgewählten Architekturbüros durchzuführen. Zugleich
verpflichtet sie sich entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für
Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 16.05.2018, bei der
Mehrfachbeauftragung im Bereich der Eckbebauung eine konkrete,
urbanitätsstiftende Nutzung“ vorzugeben. Hierfür kommen z.B. die folgenden
möglichen gewerblichen Nutzungen in Betracht: Hotel oder Büro, oder
alternativ gastronomische Einrichtungen oder Einzelhandel im Erdgeschoss.
(im Original nicht unterstrichen) Die Nutzungsvorgabe ist im Einvernehmen mit
dem Investor im Rahmen der Abstimmung der Wettbewerbsauslobung mit der
Stadt Bonn zu bestimmen.”
Der Satzungsbeschluss Ds-Nr. 1813049 wurde nach Vorberatung in der
Bezirksvertretung Bonn am 27.11.2018 durch den Rat am 11.12.2018
mehrheitlich beschlossen. In derselben Sitzungsrunde wurde der
Bezirksvertretung Bonn und dem Rat in nicht-öffentlicher Sitzung der
städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan 6521-1 zusätzlich als Mitteilung
vorgelegt (Ds-Nr. 1813050). Aus heutiger Sicht könnte man zu dem Schluss
kommen, dass im Satzungsbeschluss die Abweichung zu der Maßgabe des
Beschlusses Ds-Nr. 1810960EB9 nicht so deutlich formuliert wurde, wie es
gegebenenfalls geboten gewesen wäre.
Die Verwaltung wird mit der Vorhabenträgerin in Verhandlungen treten, mit dem
Ziel einer Fortschreibung des städtebaulichen Vertrags im Sinne einer
möglichst weitgehenden Erfüllung der Zielsetzung des Beschlusses vom
16.05.2018 (Ds-Nr.1810960EB9). Das laufende Wettbewerbsverfahren bleibt
aus Sicht der Verwaltung davon unberührt, da es sich auf die Fassade bezieht
und die Frage der Nutzung davon nicht unmittelbar betroffen ist. Sollten
dennoch Änderungen in der Fassade notwendig sein, könnten diese in der
weiteren Planung berücksichtigt werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de