221639 · Dringlichkeitsantrag
CDU-Dringlichkeitsantrag: Architektenwettbewerbs zur Neubebauung und Fassadengestaltung des Grundstücks an der Poppelsdorfer Allee/Prinz-Albert-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 221639
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 24.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 221639 Antragsteller/in: Bert Moll Julia Polley Henriette Reinsberg CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn 23.08.2022 CDU-Dringlichkeitsantrag: Architektenwettbewerbs zur Neubebauung und Fassadengestaltung des Grundstücks an der Poppelsdorfer Allee/Prinz- Albert-Straße Beratungsfolge Rat 25.08.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der Antrag ist dringlich, da die Auslobung des Wettbewerbs am 12.08.2022 begonnen hat und die Unterlagen für den Wettbewerb auf der Grundlage des geänderten städtebaulichen Vertrages zur Umsetzung des Ratsbeschlusses so bald wie möglich korrigiert werden müssen. Inhalt des Dringlichkeitsantrags Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den städtebaulichen Vertrag mit dem Investor Corpus Sireo, heute Swiss Life AM, hinsichtlich der Eckbebauung/Fassadengestaltung Poppelsdorfer Allee/Prinz-Albert-Straße entsprechend dem Ratsbeschluss vom 13.11 2018, DS 1813049, zu korrigieren und für eine entsprechend korrigierte Auslobung zum Architektenwettbewerb Sorge zu tragen. Begründung Der Rat hatte in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass dem Eckgrundstück an der Poppelsdorfer Allee/Prinz-Albert-Straße wegen der besonderen städtebaulichen Lage hinsichtlich der Nutzung und Fassadengestaltung eine große Bedeutung zukomme. Deswegen hatte er beschlossen, für eine Neubebauung einen Architektenwettbewerb durchzuführen mit dem Ziel, dort eine Urbanität stiftende Nutzung unter Beibehaltung einer höherwertigen Hotelnutzung oder mindestens mit einem gehobenen gastronomischen Angebot im Erdgeschoss anzusiedeln. Im städtebaulichen Vertrag wurde dieser Auftrag aber nicht übernommen. Vielmehr heißt es dort:Seite 1 von 2 Seite 2 „Im Rahmen der Festsetzungen zum o.g. MU4 soll bei der o.g. Mehrfachbeauftragung im Bereich der Eckbebauung eine konkrete „urbanitätsstiftende Nutzung“ vorgegeben werden. Hierfür kommen z.B. die folgenden möglichen gewerblichen Nutzungen in Betracht: Hotel oder Büro, oder alternativ gastronomische Einrichtungen oder Einzelhandel im Erdgeschoss.“ Die Verwaltung folgte der klaren Zielsetzung des Rates also nicht. Der städtebauliche Vertrag gewährleistet mit der jetzigen Formulierung nicht die gewünschte urbanitätsstiftende Nutzung mit höherwertigem Hotel oder gehobener Gastronomie als gesellschaftlichem Anziehungspunkt. Die Hinweise der an der Jury teilnehmenden Politiker auf den Ratsbeschluss wurden bei dem Auslobungstermin sehr wohl eingebracht aber letztlich in die Auslobung, also in die textlichen Vorgaben für die Architekten, nicht aufgenommen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de