221616-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verzicht auf das neue Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 31 (1) Denkmalschutzgesetz NRW
Kerndaten
- Nummer
- 221616-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221616-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verzicht auf das neue Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 31 (1) Denkmalschutzgesetz NRW Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 20.10.2022 Kenntnisnahme Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Vergabe am 28.09.2022 wurde die Verwaltung darum gebeten, zur Ratssitzung eine ergänzende Stellungnahme vorzulegen. Darin sollten 1. Möglichkeiten aufgezeigt werden, den vollständigen Verzicht auf die Ausübung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts durch einen differenzierten Verzicht zu ersetzen. 2. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsaufwand quantifiziert werden, der dadurch entsteht, dass keine Allgemeinverfügung über den Verzicht auf das genannte Recht erlassen wird. zu 1) Ein Verzicht auf das denkmalrechtliche Vorkaufsrecht zumindest beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten wäre möglich und sinnvoll, da diese Kauffälle dazu geführt haben, dass sich die Zahl der bei der Verwaltung vorgelegten notariellen Verträge seit der Novelle des DSchG NRW um ca. 50 % erhöht hat. Das Vorkaufsrecht in diesen Fällen ist bei den planungsrechtlichen Vorkaufsrechten nach § 24 (2) Baugesetzbuch bereits gesetzlich ausgeschlossen. Diese Einschränkung geht auf das BauGB 1987 zurück und bezweckt beim Wohnungseigentum die Beschleunigung des Geschäftsverkehrs und die Entlastung der Gemeinde von Prüfungen, die kaum jemals zur Ausübung des Vorkaufsrechts geführt hatten. Warum der Landesgesetzgeber NRW beim denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht auf einen entsprechenden Ausschluss verzichtet hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Da auch weitere, für den Verfahrensvollzug wichtige Regelungen des BauGB nicht in das DSchG NRW übernommen wurden, ist zu vermuten, dass der Landesgesetzgeber seine Regelung vor allem "schlank halten" wollte, dabei aber die resultierenden Schwierigkeiten im Vollzug nicht ausreichend in den Blick genommen hat. Weitere oder andere Differenzierungen beim Verzicht auf das denkmalrechtliche Vorkaufsrecht in dem Sinne, dass z.B. lediglich bestimmte Denkmäler einem Vorkaufsrecht unterliegen, erscheinen aus Sicht der Verwaltung als nicht praktikabel. Für eine solche Differenzierung wären umfangreiche Bewertungen von Denkmalqualitäten erforderlich, die wederSeite 1 von 3 Seite 2 denkmalfachlich gerechtfertigt noch personell leistbar wären. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Einschätzungen der Verwaltung verwiesen, - dass zur Durchsetzung des denkmalrechtlichen Erhaltungsgebotes auch ohne das Vorkaufsrecht hinreichende ordnungsbehördliche Instrumente zur Verfügung stehen, - dass der denkmalfachliche Nachweis, nur durch Überführung in städtisches Eigentum könne ein Denkmal erhalten werden, weil der Erwerber dazu nicht in der Lage wäre, voraussichtlich nur schwer gerichtsfest geführt werden könnte, - dass aus der Vergangenheit keine Fälle bekannt sind, wonach die Überführung eines Baudenkmals in städtisches Eigentum aus Gründen des Erhalts geboten gewesen wäre, weil die Stadt das Denkmal besser als ein Erwerber unterhalten könnte und - dass die personellen und finanziellen Ressourcen der Verwaltung zur Gebäudeunterhaltung bereits durch die originär städtischen Liegenschaften gebunden und erschöpft sind. zu 2) Wie bereits in der Beschlussvorlage dargestellt, legen Notare seit der Wiedereinführung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts nun auch Verkaufsfälle von Wohnungen bei der Verwaltung zur Prüfung vor, die bislang nicht vorgelegt wurden (ca. 1.500 Fälle / Jahr statt bisher ca. 1.000). Der Weg eines Vertrages vom Notariat bis zum zuständigen städtischen Verwaltungssachbearbeiter und zurück zum Notariat umfasst einschließlich der Postwege etwa ein Dutzend Stationen und dauert damit etwa zwei Wochen, sofern - wie bislang - keine denkmalfachliche Prüfung erfolgt. Bei denkmalfachlicher Prüfung einschließlich Beteiligung des LVR (Bodendenkmalpflege) würde der gesetzliche Prüf- und Ausübungszeitraum von drei Monaten regelmäßig ausgeschöpft. Durch Digitalisierung wären hier sicher Beschleunigungen möglich, da hier aber auch eine Einbindung des digitalen Geschäftsbuches erforderlich wäre und die Notariate bislang original gesiegelte Zeugnisse der Nichtausübung des Vorkaufsrechts zur Vorlage beim Grundbuchamt verlangen, ist die Digitalisierungsaufgabe nicht trivial. Im Ergebnis werden seit dem 1.6.2022 jährlich voraussichtlich etwa 500 zusätzliche Zeugnisse der Nichtausübung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts auszustellen sein (Hochrechnung), wodurch der Geschäftsverkehr beim Wohnungseigentum jeweils für etwa zwei Wochen zeitlich gehemmt und ein - weil keine denkmalfachliche Prüfung erfolgt - überflüssiger städtischer Verwaltungsaufwand von geschätzt 750 Stunden/Jahr (ca. 0,5 VZÄ) geleistet wird. Würden regelmäßige denkmalfachliche Prüfungen bei der Stadt und dem LVR durchgeführt und gelegentliche Ausübungen des denkmalrechtlichen VK- Rechts verwaltungsseitig vorgenommen, würde der zeitliche und personelle Aufwand für Prüfung und Ausübung in erheblichem Umfang steigen, welcher aber zum jetzigen Zeitpunkt ohne größeren Aufwand nicht quantifiziert werden kann. Hinzu kämen dann noch die Ankaufskosten unbekannten Umfangs und die ebenfalls unbekannten jährlichen Unterhaltungskosten der im Vorkauf (nicht zum Verkehrswert, sondern zum mit dem ursprünglichen Käufer vereinbarten Kaufpreis!) erworbenen Liegenschaften, abzüglich der Erträge aus Vermietung/Verpachtung. Zu dem letztgenannten Gesichtspunkt wird erneut darauf hingewiesen, dass ein denkmalrechtlicher Vorkauf zum Beispiel aus wohnungspolitischen, sozialpolitischen oder kulturpolitischen Gründen nicht rechtmäßig wäre.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de