221616 · Beschlussvorlage
Verzicht auf das neue Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 31 (1) Denkmalschutzgesetz NRW
Kerndaten
- Nummer
- 221616
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221616 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verzicht auf das neue Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 31 (1) Denkmalschutzgesetz NRW Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 20.10.2022 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Empfehlung Rat 27.10.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Bundesstadt Bonn verzichtet rückwirkend zum 1.6.2022 und bis auf Weiteres auf die Ausübung des neuen Vorkaufsrechts nach § 31 Denkmalschutzgesetz NRW. Begründung Seit dem 1.6.2022 haben die Gemeinden in NRW ein neues denkmalrechtliches Vorkaufsrecht an Grundstücken, Wohnungen und Erbbaurechten. Die Ausübung darf ausschließlich dem Zweck dienen, die dauernde Erhaltung des Denkmals zu ermöglichen. Die Verwaltung schlägt vor, aus folgenden Gründen bis auf Weiteres auf die Ausübung dieser Vorkaufsrechte zu verzichten: Nicht hinreichende Folgenabschätzung des Landesgesetzgebers Die rot-grüne Landesregierung NRW hatte ein vergleichbares gemeindliches Vorkaufsrecht aus dem DSchG NRW durch das „Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW" schon im Jahr 1997 mit der Begründung gestrichen, die Regelung sei entbehrlich (Landtagsdrucksache 12/2340). Die Wiedereinführung 2022 hat der Landesgesetzgeber lediglich damit begründet, dass das Instrument den Denkmalschutz stärke, auch wenn nicht zu erwarten sei, dass davon häufig Gebrauch gemacht werde (Landtagsdrucksache 17/16518). Bei der Abwägung zwischen dem mit dem Vorkaufsrecht bei den Gemeinden entstehenden Aufwand einerseits und dem möglichen Nutzen des Vorkaufsrechts für den Denkmalschutz andererseits hat der Landesgesetzgeber aus Sicht der Verwaltung nicht ausreichend berücksichtigt,Seite 1 von 3 Seite 2 dass den Denkmalbehörden zur Durchsetzung des denkmalrechtlichen Erhaltungsgebotes auch ohne das wieder eingeführte Vorkaufsrecht ein hinreichendes ordnungsbehördliches Instrumentarium zur Verfügung steht, das durchgängig anzuwenden ist und nicht von der Zufälligkeit eines Verkaufsfalls abhängt. Aufwand und Schwierigkeit eines denkmalfachlichen Nachweises, nur durch Überführung in städtisches Eigentum könne ein Denkmal erhalten werden, weil der Erwerber dazu nicht in der Lage wäre, sind erheblich. Ein solcher Nachweis wäre voraussichtlich nur schwer gerichtsfest zu führen. Gleichzeitig sind aus der Vergangenheit keine Fälle bekannt, wonach die Überführung eines Baudenkmals in städtisches Eigentum aus Gründen des Erhalts geboten gewesen wäre, weil die Stadt das Denkmal besser als ein Erwerber unterhalten könnte. Die personellen und finanziellen Ressourcen der Verwaltung zur Gebäudeunterhaltung sind bereits durch die originär städtischen Liegenschaften gebunden und erschöpft. Der hierdurch bedingte bauliche Zustand vieler städtischer Gebäude führt nicht zu der Schussfolgerung, dass die Stadt grundsätzlich der bessere Gebäudeeigentümer im Vergleich zum privaten Eigentümer ist. Ein Erwerb im Vorkauf aus sachfremden Erwägungen – weil die Stadt im Denkmal zum Beispiel eine wohnungspolitisch, sozialpolitisch oder kulturpolitisch gewünschte Nutzung etablieren wollte - wäre unrechtmäßig, weil nicht vom DSchG gedeckt. Einen Erwerb zugunsten Dritter sieht das neue Denkmalrecht – anders als das nach wie vor anzuwendende Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch und anders als noch das DSchG NRW bis 1997 – nicht vor. Personelle und finanzielle Auswirkungen Während Verträge über den Verkauf von Wohnungseigentum von planungsrechtlichen Vorkaufsrechten ausgenommen sind, ist dies beim neuen denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht nicht der Fall. Der Verwaltungsaufwand für die von den Notariaten neu eingeforderten Negativatteste zu denkmalrechtlichen VK-rechten ist seit Inkrafttreten der DSchG-Novelle 2022 um ca. 50 % gestiegen (bisher 1.000 Fälle/Jahr), insbesondere aufgrund der Einbeziehung der genannten Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dem stehen beim Vorkaufsrecht nach DSchG mangels Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren keine Einnahmen für die Stadt gegenüber. Der Bodenverkehr in der Stadt wird alleine wegen dieses formalen Mehraufwands zeitlich gehemmt. Eine denkmalfachliche Prüfung der Verkaufsfälle in jedem Einzelfall kann mangels personeller Ressourcen nicht stattfinden und würde - über die bisher zur Stellenplanfortschreibung 2023/24 beantragten Stellen hinaus - weiteren Personalbedarf auslösen. Da das VK-recht auch für Bodendenkmäler gilt, würde die gebotene fachliche Einbeziehung des LVR in den Prüfprozess dazu führen, dass sämtlicher Bodenverkehr in der Stadt zwischen Privaten noch weiter zeitlich verzögert würde. Würde die Stadt VK-rechte nach Denkmalrecht ausüben, wäre der Ankaufspreis – anders als bei öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichenSeite 2 von 3 Seite 3 Grünflächen oder Gemeinbedarfsflächen – nicht wie beim Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch auf den Verkehrswert beschränkt, sondern die Stadt müsste wegen Verweis des DSchG auf § 464 (2) BGB zu dem Preis erwerben, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Hierzu wären jeweils sehr kurzfristig Haushaltsmittel freizugeben, weil für einen Prüfvorgang und die Ausübung laut Gesetz maximal drei Monate zur Verfügung stehen. Umgang anderer Behörden mit den erheblichen Folgen neu eingeführter Vorkaufsrechte: a) Das Land NRW hat den durch Vorkaufsrechte für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nach § 99a WHG ausgelösten, immensen Prüfaufwand bei den Behörden und Notaren dadurch gestoppt, indem es die Ausübung zunächst bis zum 30.6.2023 ausgesetzt hat: „Unverhältnismäßige und unnötige Arbeitsbelastungen der mit dem Vorkauf befassten Behörden und Notare soll vermieden werden“ (Allgemeinverfügung des MULNV - IV-8 - 61.08.03.13 - vom 17. Juni 2021) b) Im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung hat der Rat der Stadt Köln rückwirkend zum 1.6.2022 und befristet auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem neuen Denkmalschutzgesetz verzichtet. Dieser temporäre Verzicht soll sicherstellen, dass erhebliche zeitliche Verzögerungen und damit eventuell verbundene finanzielle Nachteile für den Kölner Immobilienmarkt vermieden werden. https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/presse/mitteilungen/24918/index.html Vorschlag für die weitere Verfahrensweise: Vor dem Hintergrund der geschilderten negativen Gesetzesfolgen schlägt die Verwaltung vor, bis auf Weiteres auf die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 31 DSchG NRW zu verzichten. Nach dem Ratsbeschluss wird eine entsprechende Allgemeinverfügung im Amtsblatt veröffentlicht; Notarkammer und Grundbuchamt werden hierüber benachrichtigt. Die Ausübung von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch bleibt von diesem Verzicht unberührt. Sollte sich aufgrund von Erfahrungen anderer Gemeinden in NRW erweisen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nach DSchG trotz der o.a. zahlreichen Ausschlussgründe geboten wäre, könnte diese Allgemeinverfügung wieder aufgehoben werden Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de