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221539-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Kein Tempo 30 auf der MUK-Strecke

Nummer
221539-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 09.11.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221539 Erprobung Tempo 30

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221539-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Kein Tempo 30 auf der MUK-Strecke
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Kenntnisnahme
Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung teilt mit, dass sie gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3
Straßenverkehrsordnung (StVO) die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (…) u.a.
beschränken kann. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt gem. § 45 Abs. 9
StVO dann vor, wenn die Anordnung von Verkehrszeichen und/oder –
einrichtungen aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist;
das ist u.a. dann der Fall, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt,
die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen
ist. Die Bestimmung des Verkehrslärms erfolgt nach den Lärmschutz-
Richtlinien StV auf Grundlage der aktuellen Lärmberechnung. Werden die in
den Richtlinien festgesetzten Grenzwerte überschritten, verdichtet sich das
Ermessen der Straßenverkehrsbehörde zu einer Pflicht zum Einschreiten wie
bspw. durch die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h.
Neben verkehrsrechtlichen Beschränkungen sind sowohl planerische als auch
straßenbauliche Maßnahmen zu prüfen; allerdings handelt es sich bei der
Anordnung der Verkehrszeichen 274-30 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30
km/h“ um eine schnelle und kostengünstige Maßnahme, die zweckdienlich ist.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de