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221418-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

18. Änderung des Bonner Taxitarifs

Nummer
221418-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.09.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Entscheidung federführend
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  1. 221418 18. Änderung des Bonner Taxitarifs

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221418-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
18. Änderung des Bonner Taxitarifs
Beratungsfolge
Rat 22.09.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die ursprüngliche Anlage 1 wurde aufgrund einer technisch notwendigen
Änderung bei der Wartezeit (Buchstabe c) angepasst, da das Taxameter nur in
0,10 EUR Schritten zählen kann. Die Gebühr (30,00 EUR/Stunde) für die
Wartezeit bleibt unverändert bestehen.
Anlage/n
1 18. Änderung Taxitarif (öffentlich)Seite 1 von 3
Anlage 1
18. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte
für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis
- Bonner Taxitarif -
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 51 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl I. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021
(BGBl I. S. 822) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25. Juni 2015
(GV.NRW: S. 504/SGV.NRW 92) folgende Änderung des Bonner Taxitarifes beschlossen:
Artikel I
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn
S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 133), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Als Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten werden festgesetzt:
a) Ein Grundpreis von 3,40 EUR einschließlich der ersten Wegstrecke von 29,85 m oder
der ersten Wartezeit von 12 Sekunden.
b) Bis zum 1. km für jede weitere Wegstrecke von 29,85 m 0,10 EUR (Fahrpreis für den 1. Km 3,35
EUR),
ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr für jede weitere Wegstrecke von 50,00
m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr 2,00 EUR/km),
ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede
weitere Wegstrecke von 47,62 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22
Uhr bis 6 Uhr 2,10 EUR/km)
c) Für Wartezeiten:
ab der 1. Minute Wartezeit für jede Wartezeit von 12 Sekunden 0,10 EUR (30,00 EUR je Stunde)
Nach jedem Anfahren bzw. bei Fortsetzung der Fahrt nach einem Halt beginnt die Wartezeit bei 0
Sekunden zu laufen.Seite 2 von 3
Artikel II
Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Für den Zeitraum von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt eine Übergangsfrist,
innerhalb derer Taxis, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht für den Tarif nach § 2 Abs. 1 umgestellt
sind, Fahrten nach dem Taxitarif in der Fassung der 17. Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis
– Bonner Taxitarif – vom 11. Februar 2021 abrechnen dürfen.Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 05:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de