221418 · Beschlussvorlage
18. Änderung des Bonner Taxitarifs
Kerndaten
- Nummer
- 221418
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221418 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 18. Änderung des Bonner Taxitarifs Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 31.08.2022 Empfehlung Rat 22.09.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 18. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 401) wird in der beigefügten Fassung beschlossen (Anlage 1) Begründung: Mit Schreiben vom 20.04.2022 hat die Taxi Bonn eG (Taxizentrale) eine außerplanmäßige Erhöhung des Taxitarifs beantragt. Außerplanmäßig deshalb, da seit dem Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 22.09.2016 eine Erhöhung immer an eine Preissteigerung im ÖPNV gekoppelt war. Die nun außerplanmäßige und von einer ÖPNV-Preissteigerung entkoppelten Erhöhung wird im Wesentlichen mit der hohen Inflationsrate, den aktuell hohen Kraftstoffpreissteigerungen sowie der anstehenden Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR/Stunde begründet. In etwa zeitgleich hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 04.05.2022 gebeten, die wirtschaftliche Angemessenheit der Beförderungsentgelte kritisch und dringlich zu überprüfen. Der Antrag der Taxi Bonn eG sowie der genannte Erlass sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt und enthalten weitere Details (Anlagen 2 und 3). In Anlage 4 ist die Notwendigkeit einer Erhöhung durch die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. ausführlich dargelegt. Die Verwaltung kann sich den Argumenten anschließen und befürwortet daher die vorgeschlagene Erhöhung, um den Taxiunternehmen als den ÖPNV ergänzende Beförderungsanbieter zumindest teilweise von den stark gestiegenen finanziellen Belastungen zu entlasten. Eine Übersicht über die geplante Erhöhung (vorher/nachher Vergleich) befindet sich im Anschreiben der Taxizentrale (Anlage 2).Seite 1 von 13 Seite 2 Anlage/n 2 Anlage 2 Taxiantrag2022 (öffentlich) 3 Anlage 3 Erlass Überprüfung Taxentarif (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahme Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein (öffentlich) 5 Anlage 1 18. Änderung Taxitarif (öffentlich)Seite 2 von 13 Seite 3 von 13 Seite 4 von 13 Seite 5 von 13 Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dienstgebäude und Lieferanschrift: Stadttor 1 40219 Düsseldorf Telefon 0211 3843-0 Telefax 0211 3843-939110 poststelle@vm.nrw.de www.vm.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel vom Hauptbahnhof zur Haltestelle Stadttor: Straßenbahnlinie 709 Buslinie 732 Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 04. Mai 2022 Seite 1 von 3 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) ORR´in Anna Katharina Deventer Telefon 0211 3843-3843-2252 Fax 0211 3843-93-9107 AnnaKatharina.Deventer@vm.nr w.de An die Kreise und kreisfreien Städte über die Dezernate 25 der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster Nachrichtlich: Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi Mietwagen e.V. Siemensstraße 1 40789 Monheim Taxi-Verband NRW e.V. Kölnerstr. 356 40227 Düsseldorf Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. Benninghofer Str. 152 44269 Dortmund Überprüfung der für Taxen geltenden Beförderungsentgelte Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 6 von 13 Seite 2 von 3die aktuellen Kraftstoffpreissteigerungen wirken sich auch auf das Taxigewerbe aus. Die damit verbundenen Belastungen können aller Voraussicht nach nicht hinreichend durch das von der Bundesregierung beschlossene Energie-Entlastungspaket II aufgefangen werden. Ich bitte Sie daher, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Beförderungsentgelte kritisch auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit im Sinne des § 39 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz zu überprüfen. Auf die Dringlichkeit der Überprüfung weise ich hin. Sollte die Prüfung eine Unangemessenheit der geltenden Beförderungsentgelte ergeben, so bitte ich Sie um die kurzfristige Änderung Ihrer Verordnung über die Beförderungsentgelte im Verkehr mit Taxen entweder durch eine reguläre Tarifanpassung oder durch die Einführung eines zeitlich befristeten Zuschlags. Für die Einführung eines befristeten Zuschlags gebe ich Ihnen die folgenden Hinweise: Ich halte hinsichtlich der zeitlichen Befristung eine Orientierung an den im Rahmen des Energie-Entlastungspaketes II geplanten Maßnahmen für sinnvoll, so dass eine Befristung auf drei Monate vertretbar erscheint. Hinsichtlich der Höhe des Zuschlags könnte beispielsweise ein pauschalierter Aufschlag in Höhe von 1,00 bis 1,50 Euro pro Fahrt angesetzt werden. Ich weise noch darauf hin, dass für den Fall der Einführung eines solchen zeitlich befristeten Zuschlags noch eine Ausnahme von dem Verbot des § 37 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr erforderlich ist, um den Zuschlag zusätzlich zu dem auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungsentgelt verlangen zu können. Die Ausnahme kann nur fürSeite 7 von 13 Seite 3 von 3einen aufgrund der Kraftstoffpreissteigerungen eingeführten Zuschlag und für dessen zeitliche Geltung auf Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung erteilt werden. Ich bitte Sie, die betroffenen Taxiunternehmen auf dieses Erfordernis hinzuweisen und auch die jeweils zuständige Bezirksregierung frühzeitig zu informieren, sollten Sie einen solchen zeitlich befristeten Zuschlag einführen. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Mindestlohnes ab Oktober 2022 auf 12 Euro am 8. April im Bundesrat beraten wurde. Im Falle der Verkündung des Gesetzes bitte ich Sie, die geltenden Beförderungsentgelte entsprechend auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Ich bitte um Beachtung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Andreas Wille)Seite 8 von 13 Seite 9 von 13 Seite 10 von 13 Seite 11 von 13 Anlage 1 18. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl I. S. 822) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25. Juni 2015 (GV.NRW: S. 504/SGV.NRW 92) folgende Änderung des Bonner Taxitarifes beschlossen: Artikel I Die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 133), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten werden festgesetzt: a) Ein Grundpreis von 3,40 EUR einschließlich der ersten Wegstrecke von 29,85 m oder der ersten Wartezeit von 12 Sekunden. b) Bis zum 1. km für jede weitere Wegstrecke von 29,85 m 0,10 EUR (Fahrpreis für den 1. Km 3,35 EUR), ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr für jede weitere Wegstrecke von 50,00 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr 2,00 EUR/km), ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede weitere Wegstrecke von 47,62 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 2,10 EUR/km) c) Für Wartezeiten: ab der 1. Minute Wartezeit für jede Wartezeit von 60 Sekunden 0,50 EUR (30,00 EUR je Stunde) Nach jedem Anfahren bzw. bei Fortsetzung der Fahrt nach einem Halt beginnt die Wartezeit bei 0 Sekunden zu laufen.Seite 12 von 13 Artikel II Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Für den Zeitraum von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt eine Übergangsfrist, innerhalb derer Taxis, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht für den Tarif nach § 2 Abs. 1 umgestellt sind, Fahrten nach dem Taxitarif in der Fassung der 17. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – vom 11. Februar 2021 abrechnen dürfen.Seite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de