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221418 · Beschlussvorlage

18. Änderung des Bonner Taxitarifs

Nummer
221418
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 31.08.2022 Empfehlung
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  1. 221418-01 ST 18. Änderung des Bonner Taxitarifs

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Beschlussvorlage
öffentlich
221418
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
18. Änderung des Bonner Taxitarifs
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 31.08.2022 Empfehlung
Rat 22.09.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 18. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt
Bonn S. 401) wird in der beigefügten Fassung beschlossen (Anlage 1)
Begründung:
Mit Schreiben vom 20.04.2022 hat die Taxi Bonn eG (Taxizentrale) eine
außerplanmäßige Erhöhung des Taxitarifs beantragt. Außerplanmäßig deshalb,
da seit dem Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 22.09.2016 eine
Erhöhung immer an eine Preissteigerung im ÖPNV gekoppelt war. Die nun
außerplanmäßige und von einer ÖPNV-Preissteigerung entkoppelten Erhöhung
wird im Wesentlichen mit der hohen Inflationsrate, den aktuell hohen
Kraftstoffpreissteigerungen sowie der anstehenden Erhöhung des Mindestlohns
auf 12 EUR/Stunde begründet. In etwa zeitgleich hat das Ministerium für
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 04.05.2022 gebeten,
die wirtschaftliche Angemessenheit der Beförderungsentgelte kritisch und
dringlich zu überprüfen. Der Antrag der Taxi Bonn eG sowie der genannte
Erlass sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt und enthalten weitere Details
(Anlagen 2 und 3). In Anlage 4 ist die Notwendigkeit einer Erhöhung durch die
Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. ausführlich
dargelegt.
Die Verwaltung kann sich den Argumenten anschließen und befürwortet daher
die vorgeschlagene Erhöhung, um den Taxiunternehmen als den ÖPNV
ergänzende Beförderungsanbieter zumindest teilweise von den stark
gestiegenen finanziellen Belastungen zu entlasten.
Eine Übersicht über die geplante Erhöhung (vorher/nachher Vergleich) befindet
sich im Anschreiben der Taxizentrale (Anlage 2).Seite 1 von 13
Seite 2
Anlage/n
2 Anlage 2 Taxiantrag2022 (öffentlich)
3 Anlage 3 Erlass Überprüfung Taxentarif (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahme Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein
(öffentlich)
5 Anlage 1 18. Änderung Taxitarif (öffentlich)Seite 2 von 13
Seite 3 von 13
Seite 4 von 13
Seite 5 von 13
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Telefon 0211 3843-0
Telefax 0211 3843-939110
poststelle@vm.nrw.de
www.vm.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel
vom Hauptbahnhof zur
Haltestelle Stadttor:
Straßenbahnlinie 709
Buslinie 732
Ministerium für Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
04. Mai 2022
Seite 1 von 3
Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben)
ORR´in Anna Katharina
Deventer
Telefon 0211 3843-3843-2252
Fax 0211 3843-93-9107
AnnaKatharina.Deventer@vm.nr
w.de
An die
Kreise und kreisfreien Städte
über die Dezernate 25
der Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Nachrichtlich:
Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi Mietwagen e.V.
Siemensstraße 1
40789 Monheim
Taxi-Verband NRW e.V.
Kölnerstr. 356
40227 Düsseldorf
Verband des privaten gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen VSPV e.V.
Benninghofer Str. 152
44269 Dortmund
Überprüfung der für Taxen geltenden Beförderungsentgelte
Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 6 von 13
Seite 2 von 3die aktuellen Kraftstoffpreissteigerungen wirken sich auch auf das
Taxigewerbe aus. Die damit verbundenen Belastungen können aller
Voraussicht nach nicht hinreichend durch das von der Bundesregierung
beschlossene Energie-Entlastungspaket II aufgefangen werden.
Ich bitte Sie daher, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden
Beförderungsentgelte kritisch auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit im
Sinne des § 39 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz zu überprüfen. Auf
die Dringlichkeit der Überprüfung weise ich hin.
Sollte die Prüfung eine Unangemessenheit der geltenden
Beförderungsentgelte ergeben, so bitte ich Sie um die kurzfristige
Änderung Ihrer Verordnung über die Beförderungsentgelte im Verkehr mit
Taxen entweder durch eine reguläre Tarifanpassung oder durch die
Einführung eines zeitlich befristeten Zuschlags.
Für die Einführung eines befristeten Zuschlags gebe ich Ihnen die
folgenden Hinweise:
Ich halte hinsichtlich der zeitlichen Befristung eine Orientierung an den im
Rahmen des Energie-Entlastungspaketes II geplanten Maßnahmen für
sinnvoll, so dass eine Befristung auf drei Monate vertretbar erscheint.
Hinsichtlich der Höhe des Zuschlags könnte beispielsweise ein
pauschalierter Aufschlag in Höhe von 1,00 bis 1,50 Euro pro Fahrt
angesetzt werden.
Ich weise noch darauf hin, dass für den Fall der Einführung eines solchen
zeitlich befristeten Zuschlags noch eine Ausnahme von dem Verbot des
§ 37 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr erforderlich ist, um den
Zuschlag zusätzlich zu dem auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigten
Beförderungsentgelt verlangen zu können. Die Ausnahme kann nur fürSeite 7 von 13
Seite 3 von 3einen aufgrund der Kraftstoffpreissteigerungen eingeführten Zuschlag
und für dessen zeitliche Geltung auf Antrag bei der jeweils zuständigen
Bezirksregierung erteilt werden. Ich bitte Sie, die betroffenen
Taxiunternehmen auf dieses Erfordernis hinzuweisen und auch die
jeweils zuständige Bezirksregierung frühzeitig zu informieren, sollten Sie
einen solchen zeitlich befristeten Zuschlag einführen.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Erhöhung des Mindestlohnes ab Oktober 2022 auf
12 Euro am 8. April im Bundesrat beraten wurde. Im Falle der Verkündung
des Gesetzes bitte ich Sie, die geltenden Beförderungsentgelte
entsprechend auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
Ich bitte um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Andreas Wille)Seite 8 von 13
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Seite 11 von 13
Anlage 1
18. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte
für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis
- Bonner Taxitarif -
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 51 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl I. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021
(BGBl I. S. 822) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25. Juni 2015
(GV.NRW: S. 504/SGV.NRW 92) folgende Änderung des Bonner Taxitarifes beschlossen:
Artikel I
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn
S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 133), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Als Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten werden festgesetzt:
a) Ein Grundpreis von 3,40 EUR einschließlich der ersten Wegstrecke von 29,85 m oder
der ersten Wartezeit von 12 Sekunden.
b) Bis zum 1. km für jede weitere Wegstrecke von 29,85 m 0,10 EUR (Fahrpreis für den 1. Km 3,35
EUR),
ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr für jede weitere Wegstrecke von 50,00
m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr 2,00 EUR/km),
ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede
weitere Wegstrecke von 47,62 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22
Uhr bis 6 Uhr 2,10 EUR/km)
c) Für Wartezeiten:
ab der 1. Minute Wartezeit für jede Wartezeit von 60 Sekunden 0,50 EUR (30,00 EUR je Stunde)
Nach jedem Anfahren bzw. bei Fortsetzung der Fahrt nach einem Halt beginnt die Wartezeit bei 0
Sekunden zu laufen.Seite 12 von 13
Artikel II
Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Für den Zeitraum von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt eine Übergangsfrist,
innerhalb derer Taxis, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht für den Tarif nach § 2 Abs. 1 umgestellt
sind, Fahrten nach dem Taxitarif in der Fassung der 17. Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis
– Bonner Taxitarif – vom 11. Februar 2021 abrechnen dürfen.Seite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 18:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de